Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_323/2024
Urteil vom 14. April 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Weber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Corinne Reber, Rechtsanwältin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Familiennachzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 8. Mai 2024 (VB.2024.00161).
Sachverhalt:
A.
Die 1981 geborene eritreische Staatsbürgerin A.________ reiste am 9. April 2011 mit ihrer Tochter B.________ (Jahrgang 1999) in die Schweiz ein, wo ihnen am 17. Mai 2011 Asyl gewährt und sie als Flüchtlinge aufgenommen wurden. In Uganda heiratete A.________ am 7. Januar 2019 ihren Landsmann C.________ (Jahrgang 1978), welcher am 25. November 2019 ebenfalls in die Schweiz einreiste und als Flüchtling anerkannt wurde.
Während A.________ seit dem 8. April 2021 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist, verfügt ihr Ehemann über eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. B.________ wurde inzwischen eingebürgert.
Die Schwester von A.________, die eritreische Staatsbürgerin D.D.________, brachte am 23. Februar 2006 den Sohn D.E.________ und am 2. Februar 2008 die Tochter D.F.________ zur Welt. Am 29. Mai 2015 gebar sie die Zwillinge D.G.________ und D.H.________. Im Jahr 2017 flüchtete D.D.________ mit ihren jüngsten beiden Kinder, den Zwillingen D.G.________ und D.H.________, nach Libyen, wo sie am 5. April 2019 verstarb. Der Vater der Kinder, I.________ (Jahrgang 1971), flüchtete ebenfalls nach Libyen und ist seit dem Jahr 2016 unbekannten Aufenthalts. Infolge des Todes ihrer Mutter reisten D.G.________ und D.H.________ am 18. April 2019 als unbegleitete Minderjährige in die Schweiz ein, wo sie am 3. Mai 2019 als Flüchtlinge anerkannt wurden. Nach einem zweieinhalbjährigen Heimaufenthalt lebten sie fortan als Pflegekinder bei ihrer Tante, A.________, und deren Ehemann.
Anlässlich ihrer Flucht nach Libyen liess D.D.________ ihre älteren beiden Kinder, D.E.________ und D.F.________, in Eritrea in der Obhut ihrer Grossmutter K.________ (Jahrgang 1963) zurück. Im Jahr 2019 flüchtete K.________ mit D.E.________ und D.F.________ nach Äthiopien, wo sie seither in Addis Abeba lebten. Am 3. Oktober 2023 verstarb die Grossmutter von D.E.________ und D.F.________.
B.
B.a. Am 5. März 2021 stellte A.________ beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Gesuch um Familienzusammenführung. Das SEM lehnte das Gesuch am 6. April 2021 ab. In der Folge beantragte A.________ dem Migrationsamt des Kantons Zürich am 14. Mai 2021 den Nachzug von D.E.________ und D.F.________ als Pflegekinder in die Schweiz, da sich ihre in Äthiopien mit ihnen lebende Grossmutter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr um sie kümmern könne. Mit Vorentscheid vom 24. Februar 2022 lehnte das Migrationsamt das Gesuch ab, da die Voraussetzungen für die Zulassung von D.E.________ und D.F.________ als Pflegekinder nicht erfüllt seien. Mit Eingabe vom 21. Juni 2022 ersuchte A.________ um Erlass einer rekursfähigen Verfügung. Am 22. April 2023 beantragte sie die Erteilung von Visa des Typs D an D.E.________ und D.F.________ für einen langfristigen Aufenthalt zum Verbleib in der Schweiz bei ihr. Das Migrationsamt wies die Gesuche mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 ab.
B.b. Dagegen erhob A.________ Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und wies in diesem Rahmen darauf hin, dass die Grossmutter von D.E.________ und D.F.________ in Addis Abeba anfangs Oktober 2023 verstorben war. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs am 27. Februar 2024 ab und stellte fest, dass das Migrationsamt das Beschleunigungsgebot verletzt hatte.
B.c. Gegen den Rekursentscheid gelangte A.________ mit Beschwerde vom 2. April 2024 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Eingabe vom 26. April 2024 liess A.________ eine Beschwerdeergänzung in Aussicht stellen. Am 8. Mai 2024 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, ohne die Beschwerdeergänzung abzuwarten.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 25. Juni 2024 beantragt A.________ vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2024 sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, das Gesuch um Erteilung von Einreisebewilligungen an D.E.________ und D.F.________ zwecks Wohnsitznahme bei der Beschwerdeführerin gutzuheissen bzw. den Familiennachzug zu bewilligen. Eventualiter beantragt A.________ die Rückweisung an die Vorinstanz respektive das Migrationsamt zwecks Neubeurteilung. Zudem sei D.E.________ und D.F.________ im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme die Einreise und der Aufenthalt in der Schweiz ab sofort sowie während der Dauer des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2024 wies die Abteilungspräsidentin das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab.
Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration liessen sich nicht vernehmen.
Mit Schreiben vom 30. August 2024 bzw. vom 13. September 2024 reichten das Migrationsamt und A.________ weitere Beweismittel zu den Akten.
Erwägungen:
1.
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher besteht. Die Frage, ob die Bewilligung zu erteilen ist, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 149 I 72 E. 1.1; 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).
1.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 lit. b und c AIG , wonach von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden kann, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen bzw. den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln. Die Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen liegt im Ermessen der kantonalen Behörden und Rechtsmittelinstanzen. Ein Bewilligungsanspruch lässt sich aus den genannten Bestimmungen nicht ableiten (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.9; 145 I 308 E. 3.3.1; 137 II 345 E. 3.2.1; Urteile 2D_23/2023 vom 29. Mai 2024 E. 1.2; 2C_41/2023 vom 1. März 2024 E. 6.3). Soweit die Beschwerdeführerin dennoch deren Verletzung rügt, kann auf ihre Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. c BGG nicht eingetreten werden. Bezüglich Ermessensbewilligungen können - im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde - zwar Rügen betreffend verfahrensrechtliche Punkte geltend gemacht werden, soweit das Gericht diese losgelöst von der Sache selbst beurteilen kann (vgl. zur sog. Star-Praxis BGE 149 I 72 E. 3.1; 137 II 305 E. 2; Urteil 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 E. 1.3). Diese Voraussetzung erfüllen die dahingehenden Vorbringen der Beschwerdeführerin indes nicht, lässt sich doch insbesondere die Behauptung, die Vorinstanz habe einen Beweisantrag in offensichtlich unhaltbarer antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt oder einem Beweismittel nicht gebührend Rechnung getragen, nicht von der Sache selbst getrennt prüfen.
1.3. Art. 8 EMRK kann Kindern und anderen nahen Verwandten ausländischer Staatsangehöriger, die in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, einen Aufenthaltsanspruch vermitteln (vgl. BGE 146 I 185 E. 6.1; 144 II 1 E. 6.1; 139 I 330 E. 1.2). Sind Drittstaatsangehörige nicht Teil der Kernfamilie - d.h. der Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1) - setzt das Recht auf Familiennachzug eine hinreichend intensive Beziehung zwischen nahen Verwandten und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus (vgl. BGE 144 II E. 6.1; sowie hinten E. 4.1). Abzustellen ist dabei - im Unterschied zur Anwendung der Nachzugsregelung des AIG - grundsätzlich auf das Alter des Kindes im Zeitpunkt, in dem das Bundesgericht über den mutmasslichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK entscheidet (vgl. BGE 145 I 227 E. 3.1, 6.3 und 6.7; 136 II 497 E. 3.2 und 3.7). Von diesem Grundsatz ist gemäss Rechtsprechung jedoch ausnahmsweise in Konstellationen abzuweichen, in denen das Verfahren über den Familiennachzug exzessiv lange gedauert hat (Urteile 2C_215/2023 vom 6. Februar 2024 E. 1.3; 2C_223/2021 vom 26. Juli 2021 E. 1.2.2; 2C_347/2020 vom 5. August 2020 E. 3.1; 2C_325/2019 vom 3. Februar 2020 E. 2.2.4-2.2.6; vgl. auch BGE 145 I 227 E. 6.8). Massgeblich ist diesfalls das Alter des Kindes im Zeitpunkt, in dem um Familiennachzug ersucht worden ist (vgl. Urteil 2C_325/2019 vom 3. Februar 2020 E. 2.2.5; ferner BGE 145 I 227 E. 6.3 zur Nachzugsregelung gemäss AIG). Diese Rechtsprechung trägt der Vorgabe Rechnung, dass Gesuche um Familiennachzug in einem flexiblen, raschen und wirksamen Verfahren zu behandeln sind (vgl. Urteile des EGMR
B.F. gegen die Schweiz vom 4. Juli 2023 [Nr. 13258/18] §§ 90 und 105;
Tanda-Muzinga gegen Frankreich vom 10. Juli 2014 [Nr. 2260/10], §§ 75-82; ferner Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107]).
1.4. Der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2011 Asyl gewährt; zudem ist sie seit dem 8. April 2021 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Sie verfügt damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, sodass sich potenziell aus Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Familiennachzug ableiten lässt. Die Nichte der Beschwerdeführerin ist inzwischen siebzehn Jahre alt. Der Neffe der Beschwerdeführerin ist im Laufe des kantonalen Verfahrens, am 23. Februar 2024, volljährig geworden. Die kantonalen Rechtsmittelinstanzen haben vorliegend indes eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die verfügende Behörde festgestellt (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.4.2). Deshalb ist gemäss Rechtsprechung (vorne E. 1.3) das Alter der Nichte und des Neffen im Gesuchszeitpunkt zu berücksichtigen. Die beiden Kinder waren im Mai 2021 dreizehn bzw. fünfzehn Jahre alt. Zur Beschwerdeführerin besteht gemäss Vorinstanz sowohl in persönlicher als auch in finanzieller Hinsicht eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung. Obschon die Beschwerdeführerin soweit ersichtlich nie mit den beiden Kindern zusammengelebt hat, wird angesichts der vorinstanzlichen Feststellungen ein Nachzugsanspruch aufgrund eines Abhängigkeitsverhältnisses und gestützt auf Art. 8 EMRK in vertretbarer Weise geltend gemacht.
1.5. Die Beschwerde wurde zudem unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) formgerecht (Art. 42 BGG) eingereicht und die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit einzutreten. Für die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde besteht kein Raum (vgl. Art. 113 BGG; sowie vorne E. 1.2 i.f.).
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 139 I 229 E. 2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 149 II 337 E. 2.3; 147 I 73 E. 2.2; 139 I 72 E. 9.2.3.6) und setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur ausnahmsweise vorgebracht werden, wenn der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten bzw. entstanden sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt (BGE 148 V 174 E. 2.2; 139 III 120 E. 3.1.2).
Die Beschwerdeführerin reicht mit Schreiben vom 19. September 2024 die Bewilligung zur Familienpflege für ihre Nichte durch die Abteilung Pflegefamilie des Amts für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich vom 26. August 2024 sowie den Bericht zur Abklärung eines Pflegeverhältnisses vom 10. Juli 2024 zu den Akten. Die Pflegeplatzbewilligung und der zugrunde liegende Abklärungsbericht sind nach dem angefochtenen Urteil verfügt bzw. erstellt worden. Als echte Noven können sie nicht berücksichtigt werden. Damit kann zugleich offenbleiben, ob die ergänzende Eingabe vom 19. September 2024 ohnehin als verspätet zurückzuweisen wäre.
3.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
3.1. Unter Art. 29 Abs. 2 BV fällt das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 144 I 11 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 127 I 54 E. 2b). Weiter verlangt das rechtliche Gehör, dass die Behörde diese Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 145 IV 99 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; 142 I 135 E. 2.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verbietet einer Behörde sodann nicht, auf die Abnahme von Beweisen zu verzichten, wenn sie aufgrund der Aktenlage oder der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und willkürfrei davon ausgehen darf, diese würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 145 I 167 E. 4.1; 144 II 427 E. 3.1.3; 136 I 229 E. 5.3).
3.2. Die Sachverhaltsfeststellung oder die Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich bzw. offensichtlich unrichtig, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht (vgl. BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 I 127 E. 4.3; 144 II 281 E. 3.6.2; Urteil 2C_64/2023 vom 26. November 2024 E. 7.2). Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt hingegen nicht, dass die Sachverhaltsfeststellung oder die Beweiswürdigung willkürlich bzw. offensichtlich unrichtig wäre (vgl. BGE 148 V 366 E. 3.3; 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3).
3.3. Die Beschwerdeführerin bemängelt die Sachverhaltsfeststellung zunächst betreffend die Betreuungsfähigkeit der - inzwischen verstorbenen - Grossmutter der beiden Kinder. Ein ärztliches Attest vom 26. Juni 2020 sei unberücksichtigt geblieben, was eine Gehörsverletzung darstelle und zu einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung geführt habe. Dem erwähnten Attest einer äthiopischen Gesundheitseinrichtung vom 26. Juni 2020 liegt eine medizinische Untersuchung der beiden Kinder zugrunde, wobei bei einem Kind ein Bronchialasthma diagnostiziert wurde. Zudem enthält das Attest die Bemerkung, dass die Grossmutter der beiden Kinder an einer generalisierten Angststörung leide und nicht in der Lage sei, sich um die Kinder zu kümmern. Weder im Attest noch in der Beschwerde werden weitere Umstände dieser psychischen Störung dargelegt. So wird insbesondere nicht substanziiert, wie sich diese Störung auf die Alltagsbewältigung und die Betreuungsfähigkeit ausgewirkt haben soll. Ebenso bleibt unklar, seit wann die Grossmutter aufgrund dieser Störung nicht mehr in der Lage gewesen sein solle, sich um ihre Enkelin und ihren Enkel zu kümmern. Mit anderen Worten verfügt dieses Attest nur über eine sehr beschränkte Aussagekraft. Dass die Vorinstanz diesem Attest keinen entscheidwesentlichen Charakter beimass und sich nicht explizit damit auseinandergesetzt hat, verletzt daher weder den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. vorne E. 3.1) noch ist darin eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung zu erkennen (vgl. vorne E. 3.2). Entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin stellt sodann die Annahme der Vorinstanz, die Grossmutter habe bis zu ihrem Tod die Kinder betreuen können, vor dem Hintergrund der zur Verfügung stehenden Informationen keine geradezu unhaltbare Schlussfolgerung dar (vgl. vorne E. 3.2). Weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus der Beschwerde ergibt sich nämlich, unter welchen Umständen die Grossmutter der beiden Kinder verstorben ist und ob diese etwa zuvor lange schwer krank und pflegebedürftig gewesen war.
3.4. Hinsichtlich der Betreuungsbedürftigkeit der beiden Kinder und der Frage, ob ein Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin besteht, bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe mehrere Beweismittel, namentlich die Sorgerechtszuteilung durch ein äthiopisches Gericht sowie diverse Unterlagen im Zusammenhang mit der kindesschutzrechtlichen Pflegeplatzbewilligung, in willkürlicher oder das rechtliche Gehör verletzender Weise unzureichend oder gar nicht berücksichtigt. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass die Vorinstanz die Sorgerechtszuteilung zur Kenntnis genommen hat. Dass sie daraus nicht die selben Schlüsse zog wie die Beschwerdeführerin, belegt keine Willkür (vgl. vorne E. 3.2). Ebenso wenig ist im Umstand, dass die Vorinstanz nur bezogen auf den Neffen auf die Sorgerechtszuteilung eingeht, eine Gehörsverletzung zu erkennen, durfte die Vorinstanz sich doch auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. vorne E. 3.1). Nicht einzugehen ist im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sodann auf die Frage, welche Bedeutung dem Verfahren zur Bewilligung eines Pflegeplatzes gemäss Art. 316 Abs. 1 ZGB und Art. 6 der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO; SR 211.222.338) bei der Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. c AIG i.V.m. Art. 33 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) zukommt (vgl. vorne E. 1.2). Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass aus den diesbezüglichen Unterlagen Schlüsse für die hier zu prüfende Frage gezogen werden können, ob gestützt auf Art. 8 EMRK der Familiennachzug zu gewähren ist. Daraus folgt umgekehrt aber nicht, dass die Migrationsbehörden die entsprechenden Abklärungen der gemäss Art. 2 PAVO zuständigen Behörde zwingend abzuwarten oder einzubeziehen hätten. Davon wäre nur auszugehen, wenn ein Familiennachzug auf der Grundlage von Art. 8 EMRK den Einbezug dieser Behörde bzw. eine vorangehende Pflegeplatzbewilligung bedingte oder umgekehrt eine Pflegeplatzbewilligung die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach sich zöge. Dies ist nicht der Fall (vgl. Art. 8 Abs. 4 und Art. 8a PAVO ; Urteile 2C_409/2022 vom 8. September 2022 E. 9; 2C_56/2012 vom 24. September 2012 E. 5.4.3) und wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht behauptet. Daher ist unter dem einschlägigen Gesichtspunkt des Willkürverbots nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die erwähnten Unterlagen aus dem Pflegeplatzbewilligungsverfahren hätte einbeziehen müssen (vgl. vorne E. 3.1).
4.
Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend.
4.1. Art. 8 EMRK verschafft keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Dennoch kann es das in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörigen sich hier aufhalten und über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, die Anwesenheit untersagt und damit ihr Zusammenleben vereitelt wird (BGE 146 I 185 E. 6.1; 144 I 91 E. 4.2; 144 II 1 E. 6.1; vorne E. 1.3). Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- und Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 146 I 185 E. 6.1; 144 I 91 E. 4.2; 144 I 1 E. 6.1). Art. 8 EMRK schützt in diesem Zusammenhang in erster Linie die Kernfamilie. Über die Kernfamilie hinaus kann Art. 8 EMRK auch für nahe Verwandte einer in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person ein Aufenthaltsrecht entstehen lassen. Dies setzt unter anderem voraus, dass ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteile 2C_396/2023 vom 24. Mai 2024 E. 8.2; 2C_596/2023 vom 13. März 2024 E. 5.1). Die Abhängigkeit eines Menschen von einem andern steht im Gegensatz zu seiner erlangten Selbstständigkeit und hängt regelmässig vom Alter beziehungsweise vom Entwicklungsstand ab (BGE 120 Ib 257 E. 1e). Minderjährige Personen können von einem anderen Familienmitglied als ihren Eltern in besonderer Weise abhängig sein, wenn dieses Familienmitglied anstelle der Eltern die Betreuung und Fürsorge und damit eigentlich die Elternrolle übernimmt (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d; Urteile 2C_409/2022 vom 8. September 2022 E. 6.5; 2C_369/2015 vom 22. November 2015 E. 4.1; 2C_56/2012 vom 24. September 2012 E. 5.4; 2A.76/2007 vom 12. Juni 2007 E. 5.2; 2A.627/2006 vom 28. November 2006 E. 4.2.2). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben, wenn die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von Angehörigen erbracht werden muss (BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteile 2C_596/2023 vom 13. März 2024 E. 5.1; 2C_769/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 6.1; 2C_682/2022 vom 29. März 2023 E. 4.2). Besteht kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis, ergibt sich kein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Urteile 2C_596/2023 vom 13. März 2024 E. 5.1; 2C_769/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 6.1; 2C_682/2022 vom 29. März 2023 E. 4.2).
4.2. Ob angesichts eines Abhängigkeitsverhältnisses gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ein Aufenthaltsanspruch besteht, ist auf der Grundlage einer sorgfältigen Abwägung aller privaten und öffentlichen Interessen zu entscheiden (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; Art. 36 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2; 139 I 330 E. 2.2; 137 I 284 E. 2.1; Urteile 2C_571/2021 vom 8. Juni 2022 E. 7.2; 2C_325/2019 vom 3. Februar 2020 E. 3.1; 2C_369/2015 vom 22. November 2015 E. 4.2). Besonders zu berücksichtigen ist dabei das Wohl des Kindes (vgl. Art. 3 KRK; BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 2C_525/2024 vom 10. Januar 2025 E. 5.3; 2C_534/2023 vom 9. Oktober 2024 E. 4.4; Urteil des EGMR
El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10] §§ 27 f. und 46 f.). Dieses Element ist allerdings im Migrationsrecht nicht allein ausschlaggebend und aus der Kinderrechtskonvention ergibt sich kein direkter Leistungsanspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung (BGE 150 I 93 E. 6.7.1; 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.5.2). Massgeblich sind im Rahmen der Interessenabwägung namentlich das Alter des Kindes, die Situation im Herkunftsland und das Ausmass der Abhängigkeit (vgl. Urteil des EGMR
El Ghatet, a.a.O., § 46). Ein Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK bedingt sodann regelmässig, dass die landesrechtlichen Nachzugsvoraussetzungen gemäss Art. 42 ff. AIG erfüllt sind und kein Erlöschensgrund des Anspruchs auf Familiennachzug gemäss Art. 51 AIG vorliegt (BGE 146 I 185 E. 6.2; 139 I 330 E. 2.4.1; 137 I 284 E. 2.6 f.; Urteil 2C_215/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4.1).
4.3. Nach dem Dargelegten verfügt die Beschwerdeführerin über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (vorne E. 1.4). Zudem pflegt sie gemäss Vorinstanz einen regelmässigen Kontakt zu ihrer Nichte und ihrem Neffen und unterstützt diese seit Längerem auch finanziell (vgl. sogleich E. 4.4). Es liegt mithin eine intakte familiäre Beziehung vor, die grundsätzlich geeignet ist, in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK zu fallen. Zur klären ist aber, ob ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung (vorne E. 4.1) vorliegt.
4.4. Im Anschluss an die Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die beiden Kinder von ihrer Grossmutter betreut worden sind, bis diese im Herbst 2023 verstorben ist (vgl. vorne E. 3.3). Die Betreuung durch die Grossmutter schliesst ein Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin aus. Damit lag ein solches auch im Gesuchszeitpunkt nicht vor. Fraglich ist daher, ob sich ein Abhängigkeitsverhältnis durch den Hinschied der Grossmutter ergeben hat. Seither leben die Nichte und der Neffe der Beschwerdeführerin ohne familiäre Begleitung in Addis Abeba. Die Vorinstanz ging zwar von Kontaktpersonen aus, die etwa Geldtransfers sicherstellen, doch lässt sich aus dieser punktuellen Unterstützung nicht auf eine kindsgerechte Betreuung schliessen, zumal sich die Kinder in einem schwierigen Umfeld aufhalten, das durch politische, wirtschaftliche und humanitäre Konflikte und Krisen geprägt ist. Zudem waren im Herbst 2023 noch beide Kinder minderjährig. Trotz ihres jugendlichen Alters waren sie weiterhin auf Unterstützung angewiesen (vgl. BGE 133 II 6 E. 5.5). Zur Beschwerdeführerin bestand und besteht gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz eine intakte Beziehung. Diese zeichnet sich durch regelmässige elektronische Kontakte aus, während ebenfalls ein persönliches Treffen dokumentiert ist. Seit Längerem unterstützt die Beschwerdeführerin ihre Nichte und ihren Neffen ausserdem finanziell. Es ist nicht ersichtlich, dass die beiden Kinder zu einer anderen Person in einer vergleichbaren familiären Beziehung stünden bzw. dass andere verwandte Personen die elterliche Fürsorge hätten wahrnehmen können, nachdem die Grossmutter und die Mutter der beiden Kinder verstorben waren.
4.5. Zusammenfassend waren die beiden Kinder nach dem Hinschied ihrer Grossmutter trotz fortgeschrittenem Alter weiterhin auf Betreuung angewiesen, während sie in einem schwierigen Umfeld weitgehend auf sich selbst gestellt waren. Diesem Unterstützungsbedarf ist die Beschwerdeführerin zumindest teilweise nachgekommen; zu ihr besteht eine intakte familiäre Beziehung. Ob vor diesem Hintergrund von einem Abhängigkeitsverhältnis auszugehen ist, das einen Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK begründet, kann jedoch offenbleiben. Ein Nachzugsanspruch hängt stets von den privaten und öffentlichen Interessen im konkreten Einzelfall ab (vorne E. 4.2). Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, liegen keine überwiegenden privaten Interesse vor.
4.6. Der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Nichte und ihrem Neffen begründet ein privates Interesse am Familiennachzug, das nicht von der Hand zu weisen ist. Hinzu kommt, dass den beiden Kinder in Äthiopien eine ungewisse Zukunft bevorsteht, während in der Schweiz bereits ihre zwei jüngeren Geschwister leben. Die Beschwerdeführerin ist ebenso wie ihr Ehemann und die jüngeren Geschwister in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Daher ist die Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zumutbar und es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin und die betroffenen Kinder ihr Familienleben andernorts führen könnten.
Das private Interesse wird allerdings durch das fortgeschrittene Alter der beiden Kinder stark relativiert. Als deren Grossmutter im Herbst 2023 verstarb, waren sie bereits fünfzehn bzw. siebzehn Jahre alt. Der Betreuungsbedarf war damit bereits reduziert. Der Kontakt zur Beschwerdeführerin hat wohl erst nach dem Hinschied der Grossmutter an Bedeutung gewonnen. Zudem haben die beiden Kinder nie in familiärer Gemeinschaft mit der Beschwerdeführerin zusammengelebt. Daher ist die Beziehung, deren Schutz vorliegend in Frage steht, nicht vergleichbar mit derjenigen zwischen einem Kind und seinen Eltern oder einer anderen Hauptbezugsperson, die regelmässig mit der Geburt beginnt und über viele Jahre gefestigt wird. Sodann halten sich die beiden Kinder seit 2019 in Äthiopien auf und haben dort die Schule besucht. Im Herbst 2023 befanden sie sich mithin in einem Umfeld, das ihnen zumindest in gewisser Hinsicht bekannt und vertraut war. Wie erwähnt konnte die Beschwerdeführerin zudem ihre Nichte und ihren Neffen in Äthiopien besuchen und sie pflegen einen regelmässigen elektronischen Kontakt. Auch wenn eine engere Betreuung aus Sicht des Kindeswohls gewiss wünschenswert wäre, so war bzw. ist die Beschwerdeführerin in der Lage, die beiden Kinder nicht nur finanziell, sondern auch emotional zu unterstützen.
4.7. Dem Familiennachzug steht in erster Linie das Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung entgegen, das geeignet ist, im Rahmen der Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK zu rechtfertigen (BGE 144 I 266 E. 3.7; 138 I 246 E. 3.2.2; Urteil 2C_696/2023 vom 24. September 2024 E. 3.3; vgl. auch die Urteile des EGMR
B.F., a.a.O., § 96;
M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021 [Nr. 6697/18] § 142;
Biao gegen Dänemark vom 24. Mai 2016 [Nr. 38590/10] § 117). Die Nichte und der Neffe haben im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bzw. des Hinschieds ihrer Grossmutter bereits das Jugendalter erreicht (vgl. vorne E. 1.4 und 4.6) und sind folglich nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter im engeren Sinn (vgl. Urteile 2C_464/2023 vom 27. August 2024 E. 5.4.3; 2C_462/2023 vom 12. Januar 2024 E. 4.3.4). Zudem fehlt den beiden Kindern - abgesehen von der Anwesenheit ihrer Tante und ihrer Geschwister - einen Bezug zur Schweiz. Es ist deshalb mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten zu rechnen (vgl. auch Urteil 2C_238/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.4.4), die das Interesse an der Zuwanderungsbeschränkung akzentuieren. Zugleich reduzieren die konkreten Umstände die privaten Interessen am Familiennachzug (vorne E. 4.6); insbesondere haben die Kinder nie in einer Familiengemeinschaft mit der Beschwerdeführerin gelebt. Insgesamt und in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Beurteilung überwiegt daher das öffentliche Fernhalteinteresse. Es kann damit offenbleiben, ob auch weitere Interessen - etwa aufgrund eines drohenden Sozialhilfebezugs - gegen den Nachzug sprechen.
5.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist demnach als unbegründet abzuweisen, zumal für eine Neubeurteilung durch die Vorinstanz kein Anlass besteht. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 14. April 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: F. Weber