Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_324/2024  
 
 
Urteil vom 22. Januar 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Plattner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, 
 
gegen  
 
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt, 
Spiegelgasse 6, 4051 Basel, 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, 
Spiegelgasse 6, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Gesuch um Familiennachzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 17. Mai 2024 (VD.2023.175). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ (geboren 1972) reiste im Jahr 2005 als ägyptischer Staatsangehöriger in die Schweiz, heiratete die schweizerische Staatsangehörige B.________ (geboren 1942) und liess sich am 22. Oktober 2011 in der Schweiz einbürgern. Die Ehe mit B.________ wurde am 19. März 2015 geschieden. Am 20. Juni 2015 heiratete er in Ägypten die ägyptische Staatsangehörige C.________ (geboren 1984). Bereits 2014 war D.A.________, der erste gemeinsame Sohn von A.A.________ und C.________, in Ägypten zur Welt gekommen. Das Ehepaar hat zwei weitere Söhne: E.A.________ (geboren 2016) und F.A.________ (geboren 2018). Alle drei Söhne verfügen wie der Vater über das Schweizer Bürgerrecht.  
 
A.b. A.A.________ lebt in der Schweiz. Mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 19. August 2016 wurde ihm rückwirkend ab 1. Februar 2012 eine ganze IV-Rente zugesprochen. Seine Ehefrau und die drei Söhne wohnten bis im Sommer 2022 in Ägypten. Die Ehegemeinschaft dauerte während der geographischen Trennung fort. Am 8. Juli 2022 reisten die Ehefrau und die drei Söhne mit einem 90-tägigen Touristenvisum in die Schweiz ein. Am 29. August 2022 kehrte die Ehefrau mit dem jüngsten Sohn nach Ägypten zurück. Die beiden älteren Söhne verblieben bei A.A.________ in der Schweiz und wurden hier eingeschult.  
 
B.  
A.A.________ ersuchte mit Schreiben vom 27. Juli 2022 um Familiennachzug für seine Ehefrau. Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt wies das Gesuch mit Verfügung vom 6. September 2023 ab. Den dagegen von A.A.________ erhobenen Rekurs wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 17. Mai 2024 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. Juni 2024 gelangt A.A.________ ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt sei aufzuheben und seiner Ehefrau der Aufenthalt im Kanton Basel-Stadt zu bewilligen; eventualiter sei die Angelegenheit zum neuen Entscheid an das Migrationsamt zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 
Das Appellationsgericht und das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt verzichten mit Verweis auf das angefochtene Urteil auf eine Vernehmlassung und beantragen Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 462 E. 1.1; 149 II 476 E. 1; 149 II 66 E. 1.3). 
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Für das Eintreten genügt, dass die betroffene Person in vertretbarer Weise darlegt, potenziell über einen Bewilligungsanspruch zu verfügen. Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs tatsächlich vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1).  
Der Beschwerdeführer verfügt als Schweizer Bürger über einen potentiellen Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG (Familiennachzug für Ehegatten von Schweizer Bürgern). Ausserdem macht der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise einen potentiellen Aufenthaltsanspruch der Ehefrau gestützt auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK geltend. Damit ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zulässig. 
 
1.2. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht prüft die Anwendung von Bundesrecht frei (Art. 95 lit. a BGG; BGE 147 I 136 E. 1.4). Obschon das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft es nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 147 II 44 E. 1.2). Die beschwerdeführende Partei hat klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern eine Rechtsnorm verletzt worden sein soll. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 149 II 290 E. 3.2.4; 148 I 104 E. 1.3; 145 I 26 E. 1.3).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 oben).  
 
3.  
Letztinstanzlich ist umstritten, ob der Familiennachzug für die Ehefrau des Beschwerdeführers zu bewilligen ist. Die Vorinstanz ging davon aus, das Nachzugsgesuch sei nach Ablauf der gesetzlichen Fristen gestellt worden. Wichtige familiäre Gründe für eine nachträgliche Bewilligung lägen nicht vor. Ausserdem fehle ein Einreisegesuch der Ehefrau. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe die für den Familiennachzug geltende fünfjährige Frist bundesrechtswidrig berechnet. 
 
4.1. Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG). Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 1 AIG). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern nach Art. 42 Abs. 1 AIG mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Frist habe mit der Einreise seiner ägyptischen Ehefrau bzw. mit der Einreise der beiden älteren Schweizer Söhne im Juli 2022 in die Schweiz (erneut) zu laufen begonnen.  
 
4.3. Nach der Rechtsprechung wird die fünfjährige Frist nach Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG durch die Einreise des Schweizers oder der Schweizerin, der oder die die ausländische Person nachziehen möchte, ausgelöst - und nicht durch eine Einreise der ausländischen Person selbst (vgl. Urteile 2C_784/2019 vom 10. März 2020 E. 2.3; 2C_348/2016 vom 17. März 2017 E. 2.1). Die Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers mit einem Touristenvisum am 8. Juli 2022 setzte somit keine neue fünfjährige Frist in Gang. Die Einreise der Schweizer Söhne des Beschwerdeführers im Jahr 2022 löste ebenfalls keine fünfjährige Frist zum Nachzug ihrer Mutter nach Art. 47 Abs. 1 AIG aus. Die Regel, wonach die Frist mit der Einreise beginnt, gilt nur für Schweizerinnen und Schweizer, die ihre Ehegattin oder ihren Ehegatten bzw. ihre minderjährigen ledigen Kinder nachziehen wollen (Art. 47 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 42 Abs. 1 AIG). Ein Nachzug der Mutter durch Schweizer Kinder, wie sie vorliegend geltend gemacht wird (sog. umgekehrter Familiennachzug), wird von Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG hingegen nicht erfasst. Die Einreise der Söhne im Jahr 2022 löst somit keine erneute fünfjährige Frist zum Nachzug der Ehefrau des Beschwerdeführers nach Art. 42 Abs. 1 AIG aus.  
 
4.4. Für den Fristbeginn massgebend ist vorliegend die Entstehung des Familienverhältnisses. Der in der Schweiz eingebürgerte Beschwerdeführer heiratete seine Ehefrau am 20. Juni 2015, womit die fünfjährige Nachzugsfrist für sie bis zum 19. Juni 2020 lief. Das Nachzugsgesuch vom 27. Juli 2022 erfolgte damit verspätet. In diesem Fall kann lediglich bei Vorliegen wichtiger familiärer Gründe ein nachträglicher Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG gewährt werden (vgl. E. 5 hiernach).  
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 47 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 8 EMRK
 
5.1. Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG). Die Voraussetzung der wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Familiennachzug ist in Konformität mit Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV auszulegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 7.1; 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2). Soweit die zeitliche Beschränkung des Familiennachzugs das Recht auf Achtung des Privatlebens tangiert, erfolgt die von Art. 8 Ziff. 2 EMRK geforderte Interessenabwägung weitgehend im Rahmen der Auslegung von Art. 47 Abs. 4 AIG (Urteile 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 4.2; 2C_214/2019 vom 5. April 2019 E. 3.2; 2C_1093/2016 vom 29. Mai 2017 E. 3.2).  
 
5.2. Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach zur Auslegung von Art. 47 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 8 EMRK geäussert.  
 
5.2.1. Zunächst ist es nach der Rechtsprechung zulässig, den Familiennachzug im Hinblick auf die Integrationsförderung und zur Beschränkung der Einwanderung an zeitliche bzw. altersbezogene Vorgaben zu knüpfen (BGE 133 II 6 E. 5.3 ff. mit Verweis auf die Urteile des EGMR Sen gegen die Niederlande vom 21. Dezember 2001 [Nr. 31465/96] und Tuquabo-Tekle u. Mitb. gegen die Niederlande vom 1. Dezember 2005 [Nr. 60665/00]; vgl. Urteil 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 6.2). Das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik kommt als legitimes Interesse an einem Eingriff in die Garantie von Art. 8 EMRK in Betracht (BGE 144 I 266 E. 3.7; 137 I 247 E. 4.1.2; 135 I 153 E. 2.2.1; Urteile 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 7.1; 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 4.3; Urteile des EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021 [Nr. 6697/18] § 142; Biao gegen Dänemark vom 24. Mai 2016 [Nr. 38590/10] § 117 mit weiteren Hinweisen).  
 
5.2.2. Die gesetzliche Regelung des Familiennachzugs ist ein Kompromiss zwischen den konträren Anliegen, das Familienleben zu gestatten und die Einwanderung zu begrenzen. Der Gesetzgeber beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühzeitigen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Frist hat nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch die Ausnahme zu bleiben (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 7.1; 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 4.3; 2C_214/2019 vom 5. April 2019 E. 3.2).  
 
5.2.3. Ob wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen, ist im Rahmen einer Interessenabwägung aufgrund einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall zu entscheiden (vgl. Urteile 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 4.4; 2C_143/2022 vom 18. Januar 2023 E. 4.4). Bei der Interessenabwägung ist dem übergeordneten Kindesinteresse und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (Urteil des EGMR B.F. gegen Schweiz vom 4. Juli 2023 [Nr. 13258/18], §§ 119 f.; BGE 143 I 21 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Nach Art. 9 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) achten die Vertragsstaaten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt lebt, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen pflegen zu können, soweit dies nicht seinem Wohl widerspricht. Gemäss Art. 18 KRK bemühen sich die Vertragsstaaten zudem nach besten Kräften darum, den Grundsatz sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteil 2C_34/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.7). Nach Art. 3 Abs. 1 KRK ist das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen. Weil und soweit die im nationalen Recht verankerten Nachzugsfristen im Hinblick auf die Garantien der EMRK anzuwenden sind, fliesst das Kindeswohl in diesem Rahmen in die Rechtsanwendung ein. Eine weitergehende, gleichsam überschiessende Gewichtung des Kindeswohls kann aus Art. 3 Abs. 1 KRK indes nicht abgeleitet werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.4; Urteil 2C_561/2021 vom 22. November 2021 E. 5.2).  
 
5.2.4. Der Begriff der wichtigen familiären Gründe für den Nachzug des Ehepartners wurde in der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) nicht weiter konkretisiert (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteil 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2; vgl. demgegenüber Art. 75 VZAE bezüglich dem nachträglichen Nachzug von Kindern). Als einen wichtigen familiären Grund für den Nachzug eines Ehegatten wurde in BGE 146 I 185 der Umstand anerkannt, dass der in der Schweiz lebende Ehegatte aus gesundheitlichen Gründen neuerdings nicht mehr in der Lage war, selbstständig zu leben (E. 7.1.2). Nach der Rechtsprechung kann sodann ein wichtiger Grund vorliegen, wenn ein naher Verwandter verstirbt, um dessen Pflege sich der im Ausland wohnhafte Ehegatte kümmern musste, vorausgesetzt, dass die Familie ernsthaft, aber letztlich vergeblich nach einer Pflegealternative gesucht hat (Urteile 2C_476/2022 vom 1. November 2022 E. 4.2; 2C_147/2021 vom 11. Mai 2021 E. 4.1; 2C_586/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.4). Auch der Umstand, dass die Ehegattin im Ausland eine berufliche Karriere verfolgte, erwies sich unter Würdigung der Gesamtumstände als wichtiger Grund (Urteil 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017 E. 2.3.2). Schliesslich kann ein wichtiger Grund dann vorliegen, wenn der nachträgliche Familiennachzug eine Ehegattin betrifft, deren Bewilligung aufgrund eines längeren Auslandsaufenthalts unbeabsichtigt erloschen ist, sofern die Ehegemeinschaft intakt geblieben ist (vgl. Urteile 2C_696/2023 vom 24. September 2024 E. 3.5; 2C_784/2019 vom 10. März 2020 E. 2.3).  
 
5.2.5. Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine Familie, die über Jahre freiwillig getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt; in einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und mittels moderner Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungssteuerung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu belegen sind, etwas anderes nahelegen. Der blosse Wunsch nach einem Familienleben in der Schweiz stellt für sich allein noch keinen wichtigen familiären Grund dar (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 4.3 mit Hinweisen; 2C_314/2023 vom 22. Februar 2024 E. 6.4.1).  
 
5.3. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorliegen von wichtigen familiären Gründen für einen nachträglichen Ehegattennachzug verneint (Art. 47 Abs. 4 AIG) und das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik höher gewichtet als die persönlichen Interessen der Familie am Nachzug der Ehefrau (Art. 8 EMRK). Einerseits werde es dem jüngsten Schweizer Sohn faktisch verunmöglicht, in der Schweiz zu leben, da er nur zusammen mit der Mutter einreisen könne. Die Wohnverhältnisse der Ehefrau und des jüngsten Sohnes in Ägypten seien prekär. Andererseits litten die beiden älteren Söhne, die sich beim Beschwerdeführer in der Schweiz befinden, unter der Abwesenheit ihrer Mutter. Die Trennung der Familie sei unverhältnismässig.  
 
5.4. Die Besonderheit des vorliegendes Falls liegt darin, dass die Trennung der Familie zwar vorbestand, sich die Familienkonstellation durch den Umzug der beiden älteren Söhne jedoch verändert hat. Vorliegend kann nicht bereits mit Blick auf Familienkonstellation und das Schweizer Bürgerrecht der Kinder auf eine Ausnahme nach Art. 47 Abs. 4 AIG geschlossen werden. Vielmehr ist eine Gesamtbeurteilung der Situation vorzunehmen und die Auswirkungen des verweigerten Nachzugs auf jedes Familienmitglied zu prüfen (so auch die Urteile 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 und 2C_644/2021 vom 3. November 2021).  
 
5.4.1. Der beschwerdeführende Ehemann macht vor Bundesgericht keine in seiner Person liegenden wichtigen Gründe geltend, weshalb der Nachzug seiner Ehefrau nachträglich zu bewilligen wäre. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, inwiefern aufgrund seiner eigenen gesundheitlichen Situation oder der Ausrichtung der IV-Rente ein fristgerechter Nachzug nicht möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer äussert sich dazu vor Bundesgericht nicht, sondern verweist vielmehr darauf, dass sich die Verweigerung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Ehefrau negativ auf seine Söhne auswirken würde.  
 
5.4.2. Der jüngste Sohn mit schweizerischer Staatsangehörigkeit (sechs Jahre alt im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils) befindet sich bei seiner Mutter in Ägypten. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, ist es dem jüngsten Sohn nicht verwehrt, zum Beschwerdeführer in die Schweiz zu reisen und hier die Schule zu besuchen. Dass dieser vom Beschwerdeführer nicht kindsgerecht betreut werden könnte, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer bereits die zwei anderen Söhne aufzieht und dieses Familienmodell von den Eltern freiwillig gewählt wurde. Die aus der schweizerischen Staatsbürgerschaft des jüngsten Sohnes fliessende Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 Abs. 2 BV sowie das Recht auf Schutz vor Ausweisung gemäss Art. 25 Abs. 1 BV bzw. gemäss Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II (SR 0.103.2), wonach niemandem willkürlich das Recht entzogen werden darf, in sein eigenes Land einzureisen (vgl. Urteil 2C_534/2023 vom 9. Oktober 2024 E. 4.5 mit Hinweisen), ist somit nicht berührt. Inwiefern die Wohnverhältnisse in Ägypten mit der Grossmutter und der Tante für den jüngsten Sohn prekär sein könnten - so der Beschwerdeführer -, braucht daher nicht weiter vertieft zu werden.  
Aus dem Einreiserecht des jüngsten Sohnes ergibt sich ferner kein "Mitzugsrecht" für die Mutter. Es handelt sich vorliegend nicht um einen Anwendungsfall der Sonderkonstellation, bei welcher sich ein Schweizer Kind mit dem ausländischen sorgeberechtigten Elternteil im Ausland befindet und die Verweigerung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an den sorgeberechtigten Elternteil im Sinn einer Reflexwirkung zur Folge hat, dass das Kind faktisch gezwungen ist, auszureisen oder im Ausland zu bleiben (vgl. Urteil 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 5.1). 
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers begründet der derzeitige Verbleib des jüngsten Sohnes in Ägypten daher keinen wichtigen familiären Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 8 EMRK. Ein Nachzugsrecht der Mutter ergibt sich aus dieser Konstellation nicht. Die Ehefrau des Beschwerdeführers kann somit aus dem Aufenthalt des jüngsten Sohnes bei ihr in Ägypten keinen Anwesenheitsanspruch in der Schweiz ableiten. 
 
5.4.3. Die beiden älteren Söhne mit schweizerischer Staatsangehörigkeit (acht bzw. neun Jahre alt im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils) leben beim Beschwerdeführer in der Schweiz. Sie wurden bis zum Alter von sechs bzw. acht Jahren von der Mutter in Ägypten betreut, zogen dann in die Schweiz und wurden hier eingeschult. Durch den von den Eltern beschlossenen Umzug in die Schweiz wurden sie von ihrer Mutter getrennt. Die Vorinstanz stellte zwar fest, aus einer schulpsychologischen Abklärung des mittleren Sohnes ergebe sich, dass dessen emotionale Verfassung aufgrund der Abwesenheit der Mutter beeinträchtigt sei. Eine Gefährdung des Kindeswohl durch die Betreuung des Beschwerdeführers sei jedoch nicht erstellt. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht, zumindest nicht in einer den Rüge- und Substantiierungsanforderungen genügenden Weise (vgl. E. 2.2 hiervor), weshalb der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt verbindlich bleibt (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei beabsichtigt, die Kinder in der Schweiz einzuschulen. Er und seine Ehefrau hätten daher zum Zeitpunkt, als der mittlere Sohn in die erste Primarschulklasse eintreten konnte (Sommer 2022), entschieden, den Lebensmittelpunkt der Familie in die Schweiz zu verlegen. Zwingende Gründe, weshalb eine Vereinigung der gesamten Familie nicht innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist möglich war, legt der Beschwerdeführer damit nicht dar.  
 
5.4.4. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hatten während fünf Jahren (vom 20. Juni 2015 bis zum 19. Juni 2020) Gelegenheit, die Familie vollständig zu vereinigen. Die Ehefrau hatte innert dieser Frist Anspruch darauf, unter den Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 AIG im Rahmen des Familiennachzugs zum Schweizer Ehemann in die Schweiz nachzuziehen. Alle drei Söhne wurden vor bzw. während dieser Nachzugsfrist geboren und hätten als Schweizer Bürger mit der Mutter in die Schweiz einreisen können. Die Ehegatten entschieden sich jedoch freiwillig dazu, getrennt voneinander in verschiedenen Ländern zu leben und die drei Kinder in Ägypten aufwachsen zu lassen. Die Trennung der Familie entspricht damit dem über Jahre gelebten Modell. Es hätte dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass er zwar die Söhne als Schweizer Staatsbürger auch nach Ablauf der Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG in die Schweiz nachziehen kann, ein nachträglicher Nachzug der ausländischen Ehefrau jedoch nur noch unter den strengen Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 4 AIG (wichtige familiäre Gründe) möglich sein würde. Der blosse Wunsch nach Zusammenführung der Familie stellt für sich genommen jedoch keinen wichtigen Grund nach Art. 47 Abs. 4 AIG dar, da dieser Wunsch allen, auch den fristgerecht gestellten Begehren um Familiennachzug zugrunde liegt (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile 2C_50/2023 vom 31. Juli 2023 E. 3.3; 2C_654/2021 vom 6. Mai 2022 E. 3.6.1). Dass die Familie die Nachzugsfristen nicht gekannt hätte bzw. darüber zu Unrecht nicht informiert worden wäre, ist nicht erstellt und wäre im Übrigen auch nicht beachtlich: Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, sich über die Voraussetzungen des Familiennachzugs zu informieren (2C_434/2024 vom 20. November 2024 E. 7). Nach der bundesgerichtlichen Praxis beinhaltet Art. 57 AIG auch keine umfassende Pflicht der Migrationsbehörden, alle ausländischen Personen über sämtliche sie betreffenden Fristen aktiv zu informieren (Urteile 2C_513/2021 vom 18. November 2021 E. 4.1; 2C_948/2019 vom 27. April 2020 E. 2.3.5; 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 7.2.1).  
 
5.5. Die Einreise der beiden älteren Söhne in die Schweiz begründet demnach keinen wichtigen familiären Grund gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 8 EMRK. Hat der zunächst allein in der Schweiz lebende Vater für den Nachzug seiner Ehefrau die Fristen ungenutzt verstreichen lassen, laufen diese grundsätzlich nicht wieder neu, wenn er die gemeinsamen Kinder nachzieht. Die in der Schweiz lebende Familie ist insoweit als Einheit zu betrachten, weshalb sich die Söhne die vom Vater verpassten Fristen entgegenhalten lassen müssen (vgl. Urteil 2C_644/2021 vom 3. November 2021 E. 2; für den umgekehrten Fall des verspäteten Nachzugs von Kinder: Urteil 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.6). Anders als in Urteil 2C_571/2021 geht es vorliegend nicht um die Geburt eines weiteren Kindes, mithin um eine Erweiterung des Familienkreises, die zu einer unvorhergesehenen Trennung der Familie führen und daher einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen könnte. In der Gesamtsicht fehlt ein wichtiger familiärer Grund, welcher ausnahmsweise einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen und die öffentlichen Fernhalteinteressen überwiegen würde. Die Vorinstanz verletzte demnach weder Art. 47 Abs. 4 AIG noch Art. 8 EMRK; der angefochtene Entscheid ist bundes- und völkerrechtskonform.  
 
5.6. Ob, wie die Vorinstanz alternativ erwägt, das Familiennachzugsgesuch auch deshalb abzuweisen gewesen wäre, weil die Ehefrau kein Einreisegesuch (Visum D) eingereicht hat, was nach Auffassung der Vorinstanz eine zusätzlich Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung darstellt (angefochtenes Urteil, E. 5.1 ff.), erscheint fraglich, kann aber bei diesem Ausgang des Verfahrens offen bleiben.  
 
6.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen. 
 
7.  
Der unterliegende Beschwerdeführer wird grundsätzlich kostenpflichtig, doch kann umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Weiter beantragt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 
 
7.1. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin (Art. 64 Abs. 2 BGG). Voraussetzung dafür ist, dass die Rechtsbegehren der Partei nicht aussichtslos erscheinen und sie überdies nicht selbst über die erforderlichen Mittel verfügt, um sich einen Rechtsbeistand zu leisten (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Zur Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu würdigen. Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Situation zur Zeit der Gesuchstellung. Erzielt die gesuchstellende Person einen monatlichen Überschuss, ist zu fragen, ob sie mit diesem in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 141 III 369 E. 4.1; Urteil 2D_65/2019 vom 14. April 2020 E. 6.1).  
 
7.2. Soweit vorliegend auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos. In Bezug auf die unentgeltliche Verbeiständung kann das Rechtsmittel nicht als aussichtslos qualifiziert werden. Fraglich ist aber, ob Bedürftigkeit vorliegt. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang einen monatlichen Überschuss von Fr. 485.15 festgestellt. Der Beschwerdeführer beanstandet diese Überschussberechnung nicht, sondern macht geltend, er lebe von einer IV-Rente in Verbindung mit Ergänzungsleistungen und müsse davon auch den Lebensunterhalt der Kinder und der Ehefrau in Ägypten bestreiten. Mit dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass der Bedarf von Kindern in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einfliesst (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 f. ELG [SR 831.30]). Er legt vor Bundesgericht zudem nicht substantiiert dar, dass seine in Ägypten lebende Ehegattin den gebührenden Unterhalt für sich nicht mit ihrem eigenen Einkommen decken kann. Daher bleibt es bei einem monatlichen Überschuss von Fr. 485.15. Mit diesem Überschuss ist es dem Beschwerdeführer möglich, innert absehbarer Zeit die Anwaltskosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tilgen. Das Gesuch ist daher abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.  
 
7.3. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Januar 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner