Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_330/2024
Urteil vom 13. August 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Ryter, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration des Kantons Schwyz,
Postfach 454, 6431 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausländerrecht (Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, Einzelrichter, vom 21. Juni 2024 (III 2024 97).
Erwägungen:
1.
1.1. A.A.________ und B.A.________ (geb. 1961 bzw. 1963), aus Deutschland, reisten beide im Jahr 1990 in die Schweiz ein und verfügten zuletzt je über eine Niederlassungsbewilligung mit einer gültigen Kontrollfrist bis 31. Mai 2024.
Am 11. Dezember 2023 trat das Amt für Migration des Kantons Schwyz auf ein Gesuch von A.A.________ und B.A.________ um Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligungen nicht ein.
Mit Beschluss vom 21. Mai 2024 trat der Regierungsrat des Kantons Schwyz auf eine von A.A.________ und B.A.________ per E-Mail eingereichte und als "Nichtigkeitsbeschwerde Verfügung vom 11.12.2023, Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung" bezeichnete Eingabe nicht ein.
1.2. Mit Schreiben vom 18. Juni 2024 übermittelte das Bundesgericht dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zuständigkeitshalber eine bei ihm via elektronische Plattform PrivaSphere eingegangene Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 21. Mai 2024. Die vom 13. Juni 2024 datierte Eingabe war als Einschreiben an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz adressiert und wurde via PrivaSphere an die E-Mail-Adresse des Bundesgerichts zugestellt.
1.3. Mit Entscheid des Einzelrichters vom 21. Juni 2024 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz auf die Beschwerde mangels eigenhändiger Unterschrift im Original nicht ein.
1.4. A.A.________ gelangt mit elektronischer Eingabe vom 1. Juli 2024 an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss, es sei die Nichtigkeit des Entscheids des Verwaltungsgerichts sowie der vorangegangenen Entscheide festzustellen. Ferner beantragt er die Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung sowie Schadenersatz und Genugtuung.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretensentscheid einer letzten kantonalen Instanz. In der Sache geht es um die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung nach Art. 61 Abs. 2 AIG (SR 142.20) trotz der dort enthaltenen "Kann"-Formulierung zulässig, weil nicht die Erteilung einer neuen Bewilligung in Frage steht, sondern die Beibehaltung einer bestehenden Bewilligung (vgl. Urteil 2C_789/2018 vom 30. Januar 2019 E. 1.1 mit Hinweisen).
2.2. Aus der eingereichten Eingabe ergibt sich nicht genau, ob der Beschwerdeführer die Beschwerde nur im eigenen Namen oder auch im Namen seiner Ehefrau erhebt. Angesichts des Verfahrensausgangs kann diese Frage jedoch offenbleiben.
3.
Streitgegenstand vor dem Bundesgericht bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist. Die Anträge des Beschwerdeführers, es sei seine Niederlassungsbewilligung aufrechtzuerhalten, es seien die ihn und seine Ehefrau betreffenden Akten des Migrationsamts zu korrigieren und es seien ihm, seiner Ehefrau und seinem Sohn Schadenersatz und Genugtuung zuzusprechen, gehen über den Streitgegenstand hinaus, sodass darauf bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist.
4.
4.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (vgl. Urteile 2C_133/2023 vom 7. März 2023 E. 3.1; 2C_985/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.1; 2C_413/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1).
Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ( Art. 95 lit. c-e BGG ) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin, prüft (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3).
4.2. Vorliegend hat die Vorinstanz in Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts zunächst erwogen, dass Beschwerden an das Verwaltungsgericht eine eigenhändige Unterschrift im Original enthalten müssen (vgl. § 38 Abs. 2 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 6. Juni 1974 [VRP/SZ; SRSZ 234.110]). Elektronische Eingaben und insbesondere qualifizierte elektronische Unterschriften kenne das Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons Schwyz demgegenüber nicht. In Bezug auf den konkreten Fall hat die Vorinstanz festgehalten, dass die eingereichte elektronische Eingabe den Formvorschriften von § 38 VRP/SZ nicht entspreche. Auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung gemäss § 39 VRP/SZ hat das Verwaltungsgericht verzichtet. Zur Begründung hat es - unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.5; Urteil 2C_997/2021 vom 11. Mai 2022 E. 3.3) - ausgeführt, die (damaligen) Beschwerdeführer hätten die Eingabe bewusst in elektronischer Form eingereicht, obwohl es ihnen aus dem früheren Verfahren ohne jegliche Zweifel habe klar sein müssen, dass das Schwyzer Verfahrensrecht einzig schriftliche Eingaben mit eigenhändiger, analoger Unterschrift im Original als rechtsgültig anerkenne. In der Folge ist das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten.
4.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde geführt haben, nicht sachbezogen auseinander und zeigt demzufolge auch nicht substanziiert auf, dass und inwiefern das Verwaltungsgericht das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet oder sonstwie gegen Bundes (verfassungs) recht verstossen haben soll (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. auch E. 4.1 hiervor). Soweit er sich auf Art. 14 Abs. 2bis OR (SR 220) beruft, welcher vorsieht, dass eine mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Unterschrift - vorbehalten abweichender gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen - der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist, legt er nicht dar, inwiefern diese Bestimmung auf das Verwaltungsverfahren im Kanton Schwyz anwendbar sein soll.
Im Übrigen enthält die Eingabe des Beschwerdeführers lange Ausführungen zu einem angeblich geplanten Tötungsdelikt gegen ihn und seine Ehefrau, in welches unter anderem auch Behördenmitglieder involviert gewesen sein sollen. Diese ohnehin nicht weiter belegten Behauptungen stehen indessen in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens (vgl. E. 3 hiervor). Ebenfalls ausserhalb des Streitgegenstands liegen die Umstände, die zum Nichteintreten auf das Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung geführt haben sollen bzw. die in diesem Zusammenhang gegen Behördenmitglieder erhobenen Anschuldigungen und Diskriminierungsvorwürfe. Gleich verhält es sich schliesslich mit den Beanstandungen gegen ein Urteil der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts bzw. die an diesem mitwirkende Einzelrichterin.
Sollte der Beschwerdeführer mit seinen allgemeinen Ausführungen zum Verbot von Ausnahmegerichten und dem Vorwurf angeblicher Absprachen zwischen dem Landammann und dem Einzelrichter am Verwaltungsgericht eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 BV geltend machen wollen, genügen seine Ausführungen in keiner Weise den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 4.1 hiervor).
4.4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der angefochtene Entscheid bzw. die diesem vorangegangenen Entscheide seien nichtig, ist festzuhalten, dass Nichtigkeit nur ausnahmsweise angenommen wird (vgl. u.a. BGE 144 IV 362 E. 1.4.3; 138 II 501 E. 3.1). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab formelle Mängel (funktionelle und sachliche Unzuständigkeit, krasse Verfahrensfehler) in Betracht (BGE 147 IV 93 E. 1.4.4). Solche Gründe macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Zudem sind keine Elemente ersichtlich, die es erlauben würden, die von ihm behauptete Nichtigkeit von Amtes wegen festzustellen (vgl. Urteile 2C_423/2023 vom 19. September 2023 E. 2.3; 2C_39/2023 vom 30. Januar 2023 E. 2.3).
5.
5.1. Im Ergebnis entbehrt die Eingabe offensichtlich einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es ist darauf mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
5.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 13. August 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: M. Ryter
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov