Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_331/2025
Verfügung vom 9. September 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________ mbH,
3. C.________ S.A.,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rihm,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverweigerung im Verfahren A-2652.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 erhoben die A.________ AG, die B.________ mbH und die C.________ S.A. unter anderem Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Bundesverwaltungsgericht in einem derzeit bei diesem hängigen Verfahren (A-2652/2025) betreffend den Zugang zu Dokumenten des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen (SIF). Sie machten geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe ein von ihnen in diesem Verfahren gestelltes Ausstandsbegehren gegen Instruktionsrichter Jürg Marcel Tiefenthal noch nicht behandelt. Prozessual ersuchten sie um Erlass des Kostenvorschusses.
1.2. Mit Eingabe vom 18. Juni 2025 beantragten die Beschwerdeführerinnen, es sei "das weitere Agieren" von Richter Jürg Marcel Tiefenthal, unter anderem im vorinstanzlichen Verfahren A-2652/2025, bis zum Entscheid des Bundesgerichts in der Sache mittels einer vorsorglichen Massnahme zu unterbinden. Mit Verfügung vom 11. Juli 2025 trat das präsidierende Mitglied der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts auf das Gesuch nicht ein.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2025 ersuchten die Beschwerdeführerinnen das Bundesgericht, ein von ihnen beigelegtes E-Mail-Konvolut, welches geschwärzte Passagen enthält, in ungeschwärzter Form beim Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) einzufordern und ihnen Einsicht darin zu geben. Das Bundesgericht teilte ihnen mit Schreiben vom 27. Juni 2025 mit, dass über das Gesuch zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde.
Die Beschwerdeführerinnen reichten verschiedene weitere Eingaben ein.
1.3. In seiner Vernehmlassung schloss das Bundesverwaltungsgericht auf Abweisung der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde. Die Beschwerdeführerinnen reichten freiwillige Bemerkungen ein.
1.4. Mit Zwischenentscheid vom 14. Juli 2025 (Verfahren A-3795/2025) wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, das Ausstandsbegehren im Verfahren A-2652/2025 gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal ab.
Gegen diesen Zwischenentscheid erhoben die Beschwerdeführerinnen am 15. August 2025 ebenfalls Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Dieses Verfahren ist derzeit hängig (Verfahren 2C_430/2025).
1.5. In der Folge wurde den Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 18. August 2025 eine am 1. September 2025 ablaufende Frist angesetzt, um eine allfällige Stellungnahme zu einer möglichen Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens 2C_331/2025 sowie zur Kostenverlegung einzureichen.
Die Beschwerdeführerinnen erklären sich sinngemäss mit einer Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit einverstanden, wobei sie an ihrem prozessualen Antrag betreffend Einholung einer ungeschwärzten Fassung des E-Mail-Konvoluts beim SIF (vgl. E. 1.2 hiervor) festhalten. Zudem beantragen sie dem Bundesgericht, die Gerichtskosten der Eidgenossenschaft aufzuerlegen und reichen Honorarnoten für das bundesgerichtliche sowie für die vorinstanzlichen Verfahren ein. Sie ersuchen das Bundesgericht, sie für die "Vorverfahren", namentlich für das Verfahren A-2652/2025, mit jeweils Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
Das Bundesverwaltungsgericht beantragt, es sei das Verfahren 2C_331/2025 als gegenstandslos geworden abzuschreiben, unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerinnen.
2.
2.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung begangen habe, indem es ein Ausstandsgesuch gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal in einem Verfahren betreffend Zugang zu Dokumenten des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen (SIF) nicht behandelt habe.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsbegehren mit Zwischenentscheid vom 14. Juli 2025 und somit während des bundesgerichtlichen Verfahrens gefällt hat, besteht kein aktuelles, schutzwürdiges Interesse mehr an der Beurteilung der Frage der Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung. Dies anerkennen auch die Beschwerdeführerinnen. Das vorliegende Verfahren ist folglich gegenstandslos geworden und dementsprechend durch den Instruktionsrichter (hier: die Abteilungspräsidentin) als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Damit wird der Antrag der Beschwerdeführerinnen, es sei ein E-Mail-Konvolut in ungeschwärzter Form beim Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) einzufordern und ihnen Einsicht darin zu geben, gegenstandslos. Ohnehin hätte kein Anlass für eine solche Beweismassnahme bestanden, zumal das vorliegende Verfahren lediglich eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung im Zusammenhang mit einem Ausstandsbegehren zum Gegenstand hat und die Frage, ob bzw. in welchem Umfang die Beschwerdeführerinnen Zugang zu Dokumenten des SIF haben sollen, in dem vor dem Bundesverwaltungsgericht hängigen Hauptverfahren zu entscheiden ist.
2.2. Bei Entfallen des Rechtsschutzinteresses bzw. Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP [SR 273]). Es ist in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (vgl. Verfügungen 2C_118/2025 vom 31. März 2025 E. 3.1; 2C_444/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 3.1; 2C_1028/2020 vom 4. März 2021 E. 1.3). Andernfalls ist auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (BGE 118 Ia 488 E. 4a; Urteil 4F_6/2023 vom 4. August 2023 E. 6; Verfügung 2C_778/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 3.1).
2.3. Vorliegend ist aufgrund einer summarischen Prüfung davon auszugehen, dass das Bundesgericht die Beschwerde abgewiesen hätte. So ergibt sich aus dem Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2025 und den Akten, dass das strittige Ausstandsbegehren gegen Richter Tiefenthal am 6. Mai 2025 gestellt wurde. Dieser nahm mit Schreiben vom 11. Juni 2025 dazu Stellung. Diese Stellungnahme wurde den Verfahrensbeteiligten am 20. Juni 2025 zur Kenntnisnahme übermittelt. Folglich dauerte das Verfahren betreffend das Ausstandsgesuch insgesamt rund zwei Monate, was mit Blick auf die konkreten Umstände als angemessen erscheint (zur Frage der angemessenen Verfahrensdauer vgl. u.a. BGE 144 II 486 E. 3.2; 135 I 265 E. 4.4; 130 I 312 E. 5.2).
2.4. In ihrer Beschwerde ersuchten die Beschwerdeführerinnen das Bundesgericht, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die (definitiven) Gerichtskosten nach den für Streitigkeiten ohne Vermögensinteressen geltenden Ansätzen (Art. 65 Abs. 3 lit. a BGG) festzusetzen. Das Bundesgericht sah von der Einforderung eines Kostenvorschusses ab. Der Antrag, es seien die Gerichtskosten nach den Grundsätzen von Art. 65 Abs. 3 lit. a BGG festzusetzen, zielt ins Leere, da es sich vorliegend ohnehin um eine Streitigkeit ohne Vermögensinteresse handelt.
Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses der anwaltliche vertretenen Beschwerdeführerinnen kann vorliegend nicht als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden, da es lediglich damit begründet ist, dass das Rechtsmittel offensichtlich gutzuheissen sei. Zudem ersuchen die Beschwerdeführerinnen nicht um Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten, sondern führen lediglich aus, nach welchen Kriterien diese festzusetzen seien. Ohnehin hätten die Beschwerdeführerinnen als juristische Personen - mangels besonderer Umstände - keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehabt (vgl. BGE 143 I 328 E. 3.1).
Vor diesem Hintergrund tragen die Beschwerdeführerinnen die reduzierten Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
2.5. Soweit die Beschwerdeführerinnen schliesslich eine Entschädigung für die "Vorverfahren", d.h. für das Verfahren A-2652/2025 und die diesem vorgelagerten Verfahren beantragen, sind sie erneut darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Verfahren lediglich eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung im Zusammenhang mit einem Ausstandsbegehren im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren A-2652/2025 zum Gegenstand hat. Letzteres ist derzeit noch beim Bundesverwaltungsgericht hängig, sodass dessen Kosten- und Entschädigungsfolgen (oder jene der diesem vorgelagerten Verfahren) bereits deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens sein können.
Demnach verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren 2C_331/2025 wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführerinnen, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) mitgeteilt.
Lausanne, 9. September 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov