Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_336/2024
Urteil vom 17. Juni 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Braun.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführende,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Barmet,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das Volksschulamt des Kantons Zürich, Walchestrasse 21, 8090 Zürich.
Gegenstand
Kostengutsprache für eine ausserkantonale Schulung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 16. Mai 2024 (VB.2023.00269).
Sachverhalt:
A.
C.A.________ (geb. 2007), wohnhaft in U.________ im Kanton Zürich, verfügt über eine Swiss Olympic Talent Card Regional in der Sportart Ski Alpin und ist seit mehreren Jahren als Athletin im Regionalen Leistungszentrum Ski Alpin V.________ aktiv. Im Schuljahr 2022/2023 besuchte sie eine 2. Sekundarklasse in der Schule W.________ im Kanton Obwalden.
B.
Anfang Mai 2022 ersuchten die Eltern von C.A.________, B.A.________ und A.A.________, das Volksschulamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Volksschulamt) um Übernahme der Kosten der ausserkantonalen Schulung. Dieses Gesuch lehnte das Volksschulamt mit Verfügung vom 15. Juli 2022 ab.
Dagegen rekurrierten B.A.________ und A.A.________ am 15. August 2022 bei der Bildungsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Bildungsdirektion) und verlangten, dass ihnen eine "Kostengutsprache für die ausserkantonale Schulung auf Grund fehlender gleichwertiger Förderstrukturen im Kanton Zürich" zu gewähren sei. Mit Verfügung vom 12. April 2023 wies die Bildungsdirektion das Rechtsmittel ab.
Am 15. Mai 2023 erhoben B.A.________ und A.A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (nachfolgend: Verwaltungsgericht) und beantragten, die Verfügung der Bildungsdirektion vom 12. April 2023 sei aufzuheben und das Volksschulamt sei zu verpflichten, "Kostengutsprache für die ausserkantonale Schulung von C.A.________ für das Schuljahr 2022/2023 in W.________ zu erteilen"; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Volksschulamt zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 16. Mai 2024 ab.
C.
Mit Beschwerde (in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) vom 3. Juli 2024 gelangen B.A.________ und A.A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 29. (recte: 16.) Mai 2024, der Verfügung der Bildungsdirektion vom 12. April 2023 sowie der Verfügung des Volksschulamts vom 15. Juli 2022. Das Volksschulamt sei zu verpflichten, Kostengutsprache für die ausserkantonale Schulung von C.A.________ für das Schuljahr 2022/2023 in W.________ zu erteilen; eventualiter sei die Sache mit verbindlichen Weisungen an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Das Volksschulamt beantragt in seiner Stellungnahme vom 27. August 2024 die Abweisung der Beschwerde, während das Verwaltungsgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet. Nachdem der Rechtsvertreterin von B.A.________ und A.A.________ auf ihren Wunsch hin das Aktenverzeichnis des Verwaltungsgerichts übermittelt wurde, replizierte diese am 19. September 2024 und hielt an den gestellten Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 150 II 346 E. 1.1; 150 III 248 E. 1; 150 IV 103 E. 1).
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen ein kantonal letztinstanzliches (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) sowie verfahrensabschliessendes (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Da sich das angefochtene Urteil nicht auf eine Fähigkeitsbewertung im Sinne von Art. 83 lit. t BGG (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; Urteil 2C_645/2024 vom 30. April 2025 E. 1.2), sondern auf die Übernahme der Kosten für die Beschulung an einer ausserkantonalen, privaten Talentschule bezieht, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (vgl. Urteil 2C_166/2023 vom 25. März 2025 E. 1.1). Sodann sind die Beschwerdeführenden zur Erhebung des vorliegenden Rechtsmittels berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach ist folglich auf die Beschwerde einzutreten.
1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügungen der Bildungsdirektion vom 12. April 2023 sowie des Volksschulamts vom 15. Juli 2022 verlangen. Die Verfügung des Volksschulamts wurde durch jene der Bildungsdirektion und diese wiederum durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Mai 2024 ersetzt (sog. Devolutiveffekt); inhaltlich gelten diese Verwaltungsakte aber als mitangefochten (vgl. BGE 146 II 335 E. 1.1.2; Urteil 2C_48/2024 vom 23. Januar 2025 E. 1.4).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht gerügt werden ( Art. 95 lit. a, c und e BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten sowie kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diese verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 150 I 80 E. 2.1; 149 I 105 E. 2.1; 149 I 248 E. 3.1). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht, ausser in den Fällen von Art. 95 lit. c und d BGG , nur daraufhin, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wurde ( Art. 95 lit. a, b und e BGG ). Soweit sich die Rüge auf die Anwendung des kantonalen Rechts bezieht, ist sie vor allem unter dem Gesichtspunkt der Willkür zu beurteilen (BGE 150 I 80 E. 2.1; 150 I 154 E. 2.1; 146 I 11 E. 3.1.3).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6; 150 II 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 hiervor).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 I 160 E. 1.7; 148 V 174 E. 2.2).
Die Unterlagen, die das Volksschulamt seiner Vernehmlassung vom 27. August 2024 beigelegt hat, können - soweit es sich dabei nicht um Auszüge aus dem Protokoll des Regierungsrats des Kantons Zürich handelt und sich die Beweismittel nicht bereits in den kantonalen Akten befinden - nicht berücksichtigt werden. Das Volksschulamt zeigt nämlich nicht auf, inwiefern die Voraussetzungen für die nachträgliche Einreichung dieser unechten Noven erfüllt sein sollten.
3.
Vorab ist auf die Rüge der Beschwerdeführenden einzugehen, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt in zweifacher Hinsicht offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll.
3.1. Die Beschwerdeführenden bringen zum einen vor, die Schule U.________, der ihre Tochter zugewiesen worden sei, sei erst per August 2023 eine "Swiss Olympic Partner School" geworden. Im hier interessierenden Schuljahr 2021/2022 (recte: 2022/2023) habe sie noch nicht über dieses Label verfügt. Zum anderen argumentieren sie, eine "Swiss Olympic Partner School" sei offensichtlich nicht mit einer "Swiss Olympic Sport School" (wie der Schule W.________) gleichwertig.
3.2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Urteil fest, dass die Schule U.________ das Label "Swiss Olympic Partner School" trage, was zumindest seit August 2023 unbestrittenermassen den Tatsachen entspricht. Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, dass die Schule U.________ vor der Verleihung dieses Labels eine weniger weitreichende Talentförderung angeboten hätte, als seither. Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern es für den Verfahrensausgang (vgl. E. 2.2 hiervor) bzw. für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Angebote der beiden Schulen von Relevanz sein soll, dass der Schule U.________ das Label "Swiss Olympic Partner School" erst im Jahr 2023 verliehen worden ist. Somit ist nachfolgend auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abzustellen (Art. 105 Abs. 1 BGG).
3.3. Die Frage, ob die Angebote der Schule U.________ und der Schule W.________ als gleichwertig zu betrachten sind, ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage, die nachfolgend als solche zu behandeln sein wird (vgl. E. 7 hiernach).
4.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Verweigerung der Kostengutsprache für die ausserkantonale Beschulung der Tochter der Beschwerdeführenden an der Schule W.________.
4.1. Mit Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 22. Oktober 2003 ist der Kanton Zürich der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Februar 2003 für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte (HBV; Rechtssammlung der EDK [Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren] 3.5) beigetreten (nachfolgend: Regierungsratsbeschluss; LS 414.17).
4.2. Gemäss Art. 1 Abs. 2 HBV regelt die Vereinbarung für spezifisch strukturierte Ausbildungsgänge zur Förderung von Hochbegabten in allen Bereichen den interkantonalen Zugang (lit. a), die Stellung der Schülerinnen und Schüler (lit. b) und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Schülerinnen und Schülern den Trägern der Schulen leisten (lit. c). Art. 2 HBV sieht vor, dass im Anhang namentlich festgehalten wird, welche Ausbildungsgänge unter diese Vereinbarung fallen (lit. a), welche Kantone von welchen Ausbildungsgängen Gebrauch machen wollen (lit. c) und von welchen Bedingungen die Kantone ihre Zahlungsbereitschaft abhängig machen (lit. d). Nach Art. 5 Abs. 2 HBV kann der (zahlende Wohnsitz-) Kanton seine Zahlungsbereitschaft von Bedingungen abhängig machen (z.B. Kostengutsprache). Eine Änderung der Zahlungsbereitschaft oder der daran geknüpften Bedingungen muss der Geschäftsstelle vor Ende des dem Änderungstermin vorangehenden Kalenderjahres gemeldet werden (Art. 18 Abs. 3 HBV).
4.3. Der Kanton Zürich erklärte für die Schule W.________ grundsätzlich seine Zahlungsbereitschaft, knüpfte diese jedoch an die Bedingung einer vorgängigen Kostengutsprache des zuständigen Amts (vgl. Anhang zur HBV für das Schuljahr 2022/2023). Gemäss dem Merkblatt "Nachwuchsförderung: Kriterien für ausserkantonale Schulgeldzahlungen des Kantons Zürich (Sekundarstufe I) " der Bildungsdirektion vom 1. Dezember 2020 (nachfolgend: Merkblatt) und den Angaben auf der Website des Kantons (vgl. <https://www.zh.ch> unter Bildung/Schulen/Spezielle Schulen/Kunst- und Sportschulen/Ausserkantonal/Bedingungen für den Schulbesuch der Sekundarstufe I [besucht am 26. Mai 2025]) wird die Kostengutsprache unter folgenden Voraussetzungen erteilt: Erstens darf im Kanton Zürich für den entsprechenden sportlichen Förderbereich kein gleichwertiges Angebot bestehen. Zweitens muss die ausserkantonale Schule nicht nur zu den Einrichtungen gehören, bezüglich derer der Kanton seine Zahlungsbereitschaft dem Grundsatz nach anerkannt hat, sondern auch über ein schulisches Angebot und ein Sportfördermodell verfügen, das für die Ausübung der Sportart passend ist, und vom Wohnort (respektive Zweitwohnsitz) der oder des Antragstellenden mit dem öffentlichen Verkehr gut erreichbar sein (als Richtwert gilt für den Weg ein Zeitaufwand von 45 Minuten) oder sich in unmittelbarer Nähe des Haupttrainingsorts (in der Regel ein regionales Leistungszentrum) befinden. Ergänzend dazu müssen die Sporttalente bestimmte sportliche Kriterien erfüllen.
5.
Die Beschwerdeführenden rügen in erster Linie einen Verstoss gegen die HBV und damit eine Verletzung von interkantonalem Recht.
5.1. Sie machen geltend, der Kanton Zürich habe die Finanzierung der ausserkantonalen Beschulung ausschliesslich von einer vorgängigen Kostengutsprache des zuständigen Amts abhängig gemacht; weitere Bedingungen seien im Anhang zur HBV nicht vorgesehen. Mit Blick auf Art. 2 lit. d und Art. 18 Abs. 3 HBV könne der Kanton die Bedingung "Kostengutsprache" nicht "in kantonaler Eigenregie" von weiteren Bedingungen abhängig machen, die nicht im Anhang zur HBV aufgeführt seien - erst recht nicht von solchen, welche die Ausbildungsgänge beträfen. Genau das habe die Bildungsdirektion jedoch mit der Erstellung und Anwendung des Merkblatts getan. Die (rechtsetzende) HBV vermittle ihrer Tochter einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Kostengutsprache für ihre Beschulung in W.________.
5.2. Wie bereits dargelegt, können die Kantone ihre Zahlungsbereitschaft von Bedingungen abhängig machen, die im Anhang zur HBV festgehalten werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 lit. d HBV). Die Kostengutsprache wird in Art. 5 Abs. 2 HBV beispielhaft als mögliche Bedingung genannt, die so denn auch von zahlreichen Kantonen - u.a. dem Kanton Zürich - übernommen wurde (vgl. Anhang zur HBV für das Schuljahr 2022/2023). Diese Bedingung würde obsolet, wenn die Kostengutsprache in jedem Fall und voraussetzungslos erteilt werden müsste. Insofern impliziert das Erfordernis einer Kostengutsprache bereits, dass es für ihre Erteilung gewisse Voraussetzungen zu erfüllen gilt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die HBV nicht ausschliesst, dass die Kantone die Voraussetzungen für die Erteilung einer im Anhang vorbehaltenen Kostengutsprache auf kantonaler Ebene näher konkretisieren. Art. 5 Abs. 2 HBV belässt den Kantonen insofern einen Spielraum für eigenständige Regelungen. Wenn die Vorinstanz ausführt, die HBV vermittle keinen (unbedingten) Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Kostengutsprache, ist dies demnach nicht zu beanstanden.
5.3. Die Rüge der Verletzung der HBV erweist sich insoweit als unbegründet.
6.
Sodann rügen die Beschwerdeführenden eine in willkürlicher Art und Weise (Art. 9 BV) erfolgte Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV).
6.1. Sie beanstanden, dass die Bedingungen, die das Volksschulamt zur Übernahme der Schulkosten geprüft habe, einzig aus dem Merkblatt, nicht aber aus einem Gesetz oder einer Verordnung hervorgehen würden. Es fehle mithin an einer genügenden gesetzlichen Grundlage für die Ablehnung des Gesuchs um Kostengutsprache. Aus Ziff. III des Regierungsratsbeschlusses ("Die Bildungsdirektion bezeichnet die Schulen mit Standort im Kanton Zürich, die dem Abkommen unterstellt werden, und die Studiengänge der Vereinbarungskantone, für die das Schulgeld übernommen wird.") lasse sich entgegen der willkürlichen Darstellung der Vorinstanz keine Delegation von Regelungskompetenz an die Bildungsdirektion ableiten.
6.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 BV bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage. Das Legalitätsprinzip besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Es dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, anderseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BGE 150 IV 425 E. 3.3.1; 149 I 329 E. 6.1; 143 II 162 E. 3.2.1).
6.3. Beim Merkblatt der Bildungsdirektion handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Urteils). Im Unterschied zu den Rechtsverordnungen werden die ebenfalls generell-abstrakt ausgestalteten Verwaltungsverordnungen nicht gestützt auf eine förmliche gesetzliche Delegation erlassen und beruhen daher auf keiner rechtssatzmässigen Grundlage (BGE 142 II 182 E. 2.3.2; Urteil 2C_194/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 3.2.1). Das Merkblatt richtet sich an das Volksschulamt, das gemäss der vom Kanton Zürich formulierten Bedingung im Anhang zur HBV für die Erteilung von Kostengutsprachen bzw. für die Behandlung entsprechender Gesuche zuständig ist. Zusammen mit den Erläuterungen und Vollzugsbestimmungen der Bildungsdirektion vom 1. Dezember 2020 zu den Kriterien für ausserkantonale Schulgeldzahlungen des Kantons Zürich (Sekundarstufe I) gewährleistet das Merkblatt im Kanton Zürich eine einheitliche und rechtsgleiche Praxis (vgl. Urteil 2C_102/2023 vom 18. September 2024 E. 8.4), die mit dem interkantonalen Recht im Einklang steht (vgl. E. 5.2 hiervor). Im Bereich der Leistungsverwaltung, in dem die Rechtsprechung geringere Anforderungen an die gesetzliche Grundlage stellt als im Bereich der Eingriffsverwaltung, ist dem Legalitätsprinzip und seinen Anliegen (vgl. E. 6.2 hiervor) damit Genüge getan (vgl. BGE 150 I 1 E. 4.4.2; 138 I 378 E. 7.2; 129 I 161 E. 2.2; RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, 2012, Rz. 1288). Die Voraussetzungen für die Erteilung der im Anhang zur HBV vorbehaltenen Kostengutsprache durften demnach in einer Verwaltungsverordnung umschrieben werden; dazu bedurfte es im Lichte von Art. 5 Abs. 1 BV keines Gesetzes bzw. keiner Rechtsverordnung.
6.4. Nach dem Dargelegten ist keine Verletzung des Legalitätsprinzips auszumachen. Inwiefern das Willkürverbot verletzt sein soll, ist - soweit die betreffende Rüge überhaupt den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügt - nicht ersichtlich.
7.
Ferner rügen die Beschwerdeführenden eine willkürliche und unverhältnismässige Rechtsanwendung hinsichtlich der im Merkblatt genannten Voraussetzungen der Gleichwertigkeit (vgl. E. 3.3 hiervor) und Erreichbarkeit.
7.1. Die Vorinstanz erwog, dass sowohl die Schule W.________ als auch die Schule U.________ eine anerkannte Ausbildung gemäss dem Anhang zur HBV böten. Als "Swiss Olympic Sport School" ermögliche die Schule W.________ sicherlich eine optimale Abstimmung von Schule, Sport und sozialem Umfeld. Die Schule U.________ habe dies als "Swiss Olympic Partner School" jedoch ebenfalls sicherzustellen. Dafür arbeite die Einrichtung eng mit dem Regionalen Leistungszentrum V.________ und dem nationalen Skiverband Swiss-Ski zusammen, womit für die Sportart Ski Alpin grundsätzlich ein ausreichendes und stufengerechtes innerkantonales Förderangebot zur Verfügung stehe. Zum Kriterium der Erreichbarkeit führte die Vorinstanz aus, dieses spiele vorliegend keine Rolle, da es sich bei der Schule W.________ um ein Internat handle. Sollte allerdings der Weg zur innerkantonalen Schullösung dem betroffenen Kind nicht zumutbar sein, könne in der Regel nicht mehr von einem gleichwertigen Angebot ausgegangen werden. Davon sei vorliegend jedoch nicht auszugehen, da sich die Schule U.________ in Gehdistanz zum Wohnort der Tochter der Beschwerdeführenden befinde und das Skigebiet V.________ mit dem Auto innert 40 Minuten bzw. mit dem öffentlichen Verkehr in rund eineinhalb Stunden zu erreichen sei. Nicht ausschlaggebend sei sodann, dass die Kosten für die Beschulung an der Schule W.________ (geringfügig) tiefer seien als jene an der Schule U.________. Im Ergebnis kam sie zum Schluss, es sei nicht rechtsverletzend, von einem gleichwertigen kantonalen Förderangebot auszugehen und die beantragte Übernahme der Kosten für die ausserkantonale Schulung abzulehnen.
7.2. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 III 95 E. 4.1; 145 II 32 E. 5.1; 144 I 113 E. 7.1).
7.3. Mit ihrer allgemein gehaltenen Kritik gelingt es den Beschwerdeführenden nicht aufzuzeigen, inwiefern sich die Verweigerung der Kostengutsprache im Ergebnis als unhaltbar erweisen soll. So ist zum einen keine Willkür darin zu erkennen, dass die Vorinstanz die bei einer Beschulung in der Schule U.________ mit Training im Skigebiet V.________ anfallende Wegzeit unter den gegebenen Umständen als zumutbar erachtete - auch nicht mit Blick auf den im Merkblatt enthaltenen Richtwert von 45 Minuten. Dieser ist nämlich nicht als Massstab für die Zumutbarkeitsprüfung einer innerkantonalen Beschulung gedacht, sondern ein Kriterium für den Erhalt einer Kostengutsprache für eine ausserkantonale Beschulung. Zum anderen ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass der Kostenunterschied zwischen den beiden Schulen, der laut den Beschwerdeführenden 10 Prozent ausmachen soll, für die Vorinstanz bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit der jeweiligen Angebote nicht massgeblich ins Gewicht fiel. Schliesslich ist die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen, als sie das Kriterium der Gleichwertigkeit (im Ergebnis) am Vorhandensein gleichermassen ausreichender (statt optimaler) Angebote gemessen hat.
7.4. Die Rüge der willkürlichen Rechtsanwendung erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet. Bei der Anwendung des kantonalen Rechts und ausserhalb der Einschränkung von Grundrechten kommt der Rüge einer Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips neben dem soeben geprüften Willkürverbot gemäss Art. 9 BV keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BGE 149 I 329 E. 6.2; 143 I 37 E. 7.5; 134 I 153 E. 4; Urteil 2C_490/2024 vom 26. März 2025 E. 3.2).
8.
Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung von Art. 14 Abs. 2 KV/ZH (SR 131.211), der den gleichberechtigten Zugang zu den Bildungseinrichtungen gewährleistet, und verweisen zur Begründung im Wesentlichen auf ihre in E. 5.1 und 6.1 hiervor wiedergegebenen Argumente, die sich als nicht schlagkräftig erwiesen haben. Damit kommen sie der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht nach. Eine Behandlung dieser Rüge kann daher unterbleiben.
9.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weswegen sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführenden die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und der Bildungsdirektion des Kantons Zürich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun