Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_339/2025  
 
 
Urteil vom 27. Juni 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Portugal 3510-602 Viseu, Portugal, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff, 
 
gegen  
 
1. Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau, 
Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld, 
2. Migrationsamt des Kantons Thurgau, Multiplex 1, 
Langfeldstrasse 53a, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft / Polizeilicher Gewahrsam, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 23. April 2025 (VG.2024.107/E). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1976), portugiesischer Staatsangehöriger, reiste am 1. März 2003 zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein. In der Folge wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erteilt. Er war mit einer aus Portugal stammenden Frau verheiratet, die seit dem 18. Mai 2023 in der Schweiz lebt. Mit dieser hat er drei gemeinsame Kinder (geb. 2006, 2008 und 2019), die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen.  
Mit Urteil des Bezirksgerichts Weinfelden vom 28. November 2019 wurde A.________ wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 9. Juli 2020 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1105/2020 vom 13. Oktober 2021). 
Mit Entscheid vom 22. November 2022 widerrief das Migrationsamt des Kantons Thurgau die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
Mit Entscheid vom 13. November 2023 erliess das Staatssekretariat für Migration (SEM) gegenüber A.________ ein Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren. Auch dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
Am 11. September 2024 erfolgte, nach einer kurzen Gewahrsamsnahme durch die Kantonspolizei, die Rückführung von A.________ nach Portugal. 
 
1.2. Mit Entscheid vom 14. September 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - ein Gesuch von A.________ vom 12. September 2024, es sei das Migrationsamt des Kantons Thurgau superprovisorisch zu verpflichten, seine sofortige Rückkehr in die Schweiz durchzuführen und für die beabsichtige Abschiebung ein Zwangsmassnahmengesuch zu stellen, ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die kurzfristige Gewahrsamsnahme von A.________ in Polizeihaft keine Anordnung einer Ausschaffungshaft darstelle. Zudem sei die Gewahrsamsnahme rechtmässig und angemessen gewesen, da damit die bereits organisierte Rückführung per Flug nach Portugal sichergestellt worden sei.  
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ mit Eingabe vom 25. September 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. In diesem Rahmen stellte er unter anderem ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Beizug eines Offizialanwalts. 
 
1.3. Mit Zwischenentscheid vom 11. Dezember 2024 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bewilligung von Rechtsanwalt Christian Schroff als unentgeltlichen Anwalt ab (Dispositiv-Ziff. 1) und forderte A.________ - unter Androhung des Nichteintretens - auf, innert einer Frist von 20 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 2).  
Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_21/2025 vom 11. Februar 2025 mangels rechtsgenügender Begründung nicht ein. 
 
1.4. Mit Entscheid vom 23. April 2025 (zugestellt am 23. Mai 2025) trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 25. September 2024 androhungsgemäss nicht ein, weil der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet worden sei.  
 
1.5. A.________ erhebt mit Eingabe vom 20. Juni 2025 (Postaufgabe) Beschwerde (in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) an das Bundesgericht und beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei ihm die Niederlassung in der Schweiz zu bestätigen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual beantragt er, es sei ihm mit provisorischer Verfügung die sofortige Rückkehr zu seinem Wohnort U.________ und es seien ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie der Beizug eines Offizialanwalts für dieses Beschwerdeverfahren zu bewilligen.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei -wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_509/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.2; 2C_487/2023 vom 20. September 2023 E. 2.2). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).  
 
2.2. Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob die Vorinstanz auf die bei ihr erhobene Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Nicht Streitgegenstand ist die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers. Folglich ist auf den Antrag, es sei ihm die Niederlassung in der Schweiz zu bestätigen, bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.  
 
2.3. Vorliegend hat die Vorinstanz in Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts (vgl. § 79 des Gesetzes [des Kantons Thurgau] vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG/TG; RB 170.1]) und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erwogen, dass die fristgerechte Leistung des Kostenvorschusses eine Prozessvoraussetzung bilde, deren Nichteinhaltung grundsätzlich zum Nichteintreten auf das Rechtsmittel führe, was weder eine Rechtsverweigerung noch überspitzten Formalismus darstelle (vgl. auch u.a. Urteile 2C_645/2024 vom 30. April 2025 E. 3.1 mit Hinweisen; 2C_902/2019 vom 14. November 2019 E. 4.1). In Bezug auf den Beschwerdeführer hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass es mit Zwischenentscheid vom 11. Dezember 2024 sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ihn gleichzeitig aufgefordert habe, innert 20 Tagen ab Rechtskraft dieses Zwischenentscheids einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Mit Urteil des Bundesgerichts 2C_21/2025 vom 11. Februar 2025 sei dieser Zwischenentscheid rechtskräftig geworden. Innert der 20-tägigen Frist ab Rechtskraft des bundesgerichtlichen Urteils (Art. 61 BGG) bzw. ab dessen Eröffnung sei der Kostenvorschuss nicht geleistet worden. Öffentliche Interessen, die trotz nicht rechtzeitig erfolgter Leistung des Kostenvorschusses ein Eintreten auf die Beschwerde erforderlich machen würden (vgl. § 79 Abs. 2 VRG/TG), seien nicht ersichtlich. In der Folge ist die Vorinstanz auf das Rechtsmittel nicht eingetreten.  
 
2.4. Die von einem Rechtsanwalt verfasste Beschwerdeschrift enthält keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Ausführungen, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde geführt haben. Der Beschwerdeführer hätte substanziiert (Art. 106 Abs, 2 BGG) darlegen müssen, dass das Verwaltungsgericht das kantonale Verfahrensrecht willkürlich oder unter Verletzung von Bundes (verfassungs) recht angewendet habe, indem es auf seine Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten ist. Dies tut er indessen nicht. Blosse Behauptungen, wonach er infolge des Strafvollzugs bzw. der Scheidung keinen Zugriff mehr auf seine Bankkonti gehabt und seine Ex-Ehefrau den Kostenvorschuss zu spät überwiesen habe, reichen dazu nicht aus. Im Übrigen wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz - unter Berufung auf verschiedene Bestimmungen, namentlich des FZA (SR 0.142.112.681), des AIG (SR 142.20), der BV, der EMRK oder des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107) - vor, keine Abklärungen zur Frage, ob er künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz stören würde, zur Rechtmässigkeit der Wegweisung oder zu seiner familiären Situation vorgenommen zu haben. Inwiefern die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, derartige Abklärungen vorzunehmen, obwohl der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte bzw. inwiefern sich aus den von ihm zitierten Bestimmungen ein Anspruch auf materielle Behandlung - trotz Nichtbezahlung des Kostenvorschusses - ergeben soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf. Ohnehin ist nicht ersichtlich, ob seine Ausführungen überhaupt einen Zusammenhang zum vorinstanzlichen Verfahren haben, dessen Gegenstand einzig die Rechtmässigkeit eines Freiheitsentzugs bzw. einer Gewahrsamsnahme war.  
An der Sache vorbei geht schliesslich die Kritik des Beschwerdeführers am Strafurteil des Bezirksgerichts Weinfelden vom 28. November 2019. Das Bundesgericht hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits in verschiedenen Verfahren darauf hingewiesen, dass dieses Urteil rechtskräftig ist und im Rahmen späterer (migrationsrechtlicher) Verfahren nicht mehr infrage gestellt werden kann (vgl. Urteile 2C_653/2024 vom 4. Februar 2025 E. 2.4; 2C_23/2025 vom 30. Januar 2025 E. 4.3; 2C_627/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 2.5; 2C_481/2024 vom 8. Oktober 2024 E. 3.6). 
 
3.  
 
3.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch, es sei dem Beschwerdeführer mit provisorischer Verfügung die sofortige Rückkehr zu seinem Wohnort U.________ zu bewilligen, gegenstandslos.  
 
3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer trägt umständehalber reduzierte Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Juni 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov