Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_341/2025  
 
 
Urteil vom 27. Juni 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff, 
 
gegen  
 
Departement für Justiz und Sicherheit 
des Kantons Thurgau, 
Generalsekretariat, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung; 
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 4. Juni 2025 (VG.2024.131/Z). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1976), portugiesischer Staatsangehöriger, reiste am 1. März 2003 zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein. In der Folge wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erteilt. Er war mit einer aus Portugal stammenden Frau verheiratet, die seit dem 18. Mai 2023 in der Schweiz lebt. Mit dieser hat er drei gemeinsame Kinder (geb. 2006, 2008 und 2019), die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen.  
Mit Urteil des Bezirksgerichts Weinfelden vom 28. November 2019 wurde A.________ wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 9. Juli 2020 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1105/2020 vom 13. Oktober 2021). 
Mit Entscheid vom 22. November 2022 widerrief das Migrationsamt des Kantons Thurgau die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
Mit Entscheid vom 13. November 2023 erliess das Staatssekretariat für Migration (SEM) gegenüber A.________ ein Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren. Dieser Entscheid erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft. 
 
1.2. Mit Eingabe vom 9. April 2024 stellte A.________ beim Migrationsamt ein Gesuch um Revision des Entscheids vom 22. November 2022 betreffend den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung. Am 29. April 2024 teilte ihm das Migrationsamt mit, dass "kein Raum für eine Neuprüfung des am 9. Januar 2023 in Rechtskraft erwachsenen ausländerrechtlichen Wegweisungsentscheids" bestehe. Dagegen erhob A.________ am 3. Mai 2024 Rekurs an das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau (nachfolgend: Departement).  
 
1.3. Am 11. September 2024 erfolgte, nach einer kurzen Gewahrsamsnahme durch die Kantonspolizei, die Rückführung von A.________ nach Portugal.  
 
1.4. Am 30. September 2024 reichte A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und machte geltend, dass das Departement seit Anfang Mai 2024 noch immer keinen Entscheid in der Hauptsache (betreffend Revision) gefällt habe.  
Nach einer Aufforderung zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'000.-- ersuchte A.________ mit Eingabe vom 7. November 2024 um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. 
 
1.5. Mit Entscheid vom 2. Dezember 2024 wies das Departement den Rekurs vom 3. Mai 2024 ab.  
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Diese bildet Gegenstand eines separat geführten Verfahrens (VG.2024.160). 
 
1.6. Mit Entscheid vom 4. Juni 2025 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im (vorliegenden) Verfahren betreffend die Rechtsverzögerung ab und forderte ihn - unter Androhung des Nichteintretens - auf, innert einer Frist von 20 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.  
 
1.7. Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 (Postaufgabe) erhebt A._______ Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei ihm die Niederlassungsbewilligung in der Schweiz zu bestätigen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual beantragt er, es sei ihm mit provisorischer Verfügung die sofortige Rückkehr zu seinem Wohnort U.________ und es seien ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie der Beizug eines Offizialanwalts für dieses Beschwerdeverfahren zu bewilligen.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts, mit welchem ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und er - unter Androhung des Nichteintretens - aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss zu leisten, stellt einen Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 BGG dar. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1). Ob in der Sache die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung steht, kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens offenbleiben.  
 
2.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. dazu u.a. BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2). Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege oder die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters verweigert wird, entfalten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 129 I 129 E. 1.1; Urteile 2C_141/2023 vom 1. Juni 2023 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen; 2C_577/2020 vom 25. September 2020 E. 1.1).  
 
2.3. Indessen haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht nach Art. 42 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, von kantonalem und von interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 142 II 369 E. 2.1).  
 
2.4. Die Vorinstanz hat in Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts erwogen, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege unter den kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen der Bedürftigkeit des Gesuchstellers und der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels bestehe (§ 81 Abs. 1 und 2 des Gesetzes [des Kantons Thurgau] vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG/TG; RB 170.1]; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 BV). Sie hat sodann  
- unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. u.a. BGE 141 III 369 E. 4.1; 128 I 225 E. 2.5.1; Urteile 2C_412/2023 vom 22. Dezember 2023 E. 3.2; 5A_311/2023 vom 6. Juli 2023 E. 3.1) - die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers geprüft und verneint bzw. als nicht ausgewiesen erachtet. Zudem hat die Vorinstanz festgehalten, dass sich das Rechtsmittel des Beschwerdeführers auch als aussichtslos erweise. So sei der Entscheid, dessen Verweigerung bzw. Verzögerung gerügt wurde, am 2. Dezember 2024 ergangen, weshalb das vor dem Verwaltungsgericht hängige Verfahren voraussichtlich abzuschreiben sei. Sodann ist die Vorinstanz im Rahmen einer summarischen Prüfung zum Schluss gelangt, dass dem Departement keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden könne, zumal die Dauer des Rekursverfahrens ab Erhebung des Rekurses am 3. Mai 2024 bis zur Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 30. Oktober 2024 weniger als sechs Monate betragen habe, was nicht als übermässig lang zu qualifizieren sei. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer verschiedene verfahrensrechtliche Anträge gestellt und die ergangenen Zwischenentscheide wiederum mit Rechtsmitteln angefochten habe (vgl. u.a. Urteile 2C_422/2024 vom 18. September 2024 und 2C_20/2025 vom 11. Februar 2025). Folglich sei keine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung erfüllt. 
 
2.5. Der von einem Rechtsanwalt verfassten Beschwerdeschrift lässt sich keine rechtsgenügende Begründung entnehmen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, er habe infolge des Strafvollzugs und der Scheidung keinen Zugang mehr zu seinen Bankkonti gehabt und seine Einkommenssituation sei "auf Null" gelegen, genügen nicht, um die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hinsichtlich seiner Bedürftigkeit als willkürlich erscheinen zu lassen (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG und dazu u.a. BGE 135 I 221 E. 5.1; Urteil 5A_311/2023 vom 6. Juli 2023 E. 3.3). Ohnehin hat die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht nur aufgrund fehlender bzw. nicht erstellter Bedürftigkeit, sondern auch infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts betreffend die (kumulativ zu erfüllende) Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Seine Vorbringen, wonach die Vorinstanz verschiedene Bestimmungen, namentlich des FZA (SR 0.142.112.681), des AIG (SR 142.20), der BV, der EMRK oder des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107) verletzt habe, weil sie keine Abklärungen zur Frage, ob er künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz stören würde, zur Rechtmässigkeit der Wegweisung oder zu seiner familiären Situation vorgenommen habe, weisen keinen erkennbaren Zusammenhang zum angefochtenen Urteil auf, welches einzig die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung in einem Verfahren betreffend eine Rechtsverzögerung zum Gegenstand hat.  
An der Sache vorbei geht schliesslich die Kritik des Beschwerdeführers am Strafurteil des Bezirksgerichts Weinfelden vom 28. November 2019. Das Bundesgericht hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits in verschiedenen Verfahren darauf hingewiesen, dass dieses Urteil rechtskräftig ist und im Rahmen späterer (migrationsrechtlicher) Verfahren nicht mehr infrage gestellt werden kann (vgl. Urteile 2C_653/2024 vom 4. Februar 2025 E. 2.4; 2C_23/2025 vom 30. Januar 2025 E. 4.3; 2C_627/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 2.5; 2C_481/2024 vom 8. Oktober 2024 E. 3.6). 
 
2.6. Im Ergebnis wird nicht ansatzweise, geschweige denn substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG), dargetan, dass das Verwaltungsgericht das kantonale Recht willkürlich angewendet oder verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, indem es das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen hat.  
 
3.  
 
3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch, es sei dem Beschwerdeführer mit provisorischer Verfügung die sofortige Rückkehr zu seinem Wohnort U.________ zu bewilligen, gegenstandslos.  
 
3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer trägt umständehalber reduzierte Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Juni 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov