Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_344/2024  
 
 
Urteil vom 24. Juli 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Klage, Amtsmissbrauch, Zwangsmassnahmen, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 27. Februar 2024 (VK.2024.00001). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gestützt auf das Gewaltschutzgesetz (des Kantons Zürich) vom 19. Juni 2006 (GSG/ZH; LS 351) auferlegte die Stadtpolizei Zürich A.________ mit Verfügung vom 17. September 2022 für die Dauer von 14 Tagen ein Rayonverbot betreffend den Wohn- und Arbeitsort von B.________ sowie betreffend die Kindertagesstätte des gemeinsamen Sohnes. Zudem verbot die Stadtpolizei A.________ für denselben Zeitraum, zu B.________ und dem Sohn Kontakt aufzunehmen. Das Zwangsmassnahmengricht am Bezirksgericht Zürich verlängerte die Schutzmassnahmen zugunsten von B.________ mit Urteil vom 29. September 2022 zunächst vorläufig bis 1. Januar 2023 und anschliessend mit Urteil vom 13. Oktober 2022 definitiv.  
Eine gegen das Urteil vom 13. Oktober 2022 erhobene Beschwerde von A.________ hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 7. Dezember 2022 teilweise gut. Es hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an das Zwangsmassnahmengericht zur Neuentscheidung zurück. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ordnete das Verwaltungsgericht sodann die Weitergeltung der gegenüber A.________ angeordneten Schutzmassnahmen bis zum Neuentscheid des Zwangsmassnahmengerichts an. 
Gegen das Urteil vom 7. Dezember 2022 erhob A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Dieses schrieb das Verfahren mit Verfügung 1C_16/2023 vom 20. Februar 2023 als gegenstandslos geworden ab. 
 
1.2. Mit Eingabe vom 18. Januar 2024 erhob A.________ "Verfassungsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Zürich Zwangsmassnahmengericht wegen Urteil vom 29. September 2022 [...] und wegen Urteil vom 13. Oktober 2022 [...]" an das Verwaltungsgericht und beantragte unter anderem die Wiedergutmachung der Nachteile, die ihm durch die verlängerten Schutzmassnahmen entstanden seien sowie die Strafverfolgung der beteiligten Polizeibeamten, Richter und Mitarbeiter.  
 
1.3. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 27. Februar 2024 (zugestellt am 1. Juli 2024) trat das Verwaltungsgericht, 3. Abteilung, auf die als Klage entgegengenommene Eingabe mangels Zuständigkeit nicht ein.  
 
1.4. Mit elektronischer Eingabe vom 6. Juli 2024 erhebt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht gegen die Verfügung vom 27. Februar 2024. Er beantragt, es sei auf seine Klage einzutreten und es seien der Amtsmissbrauch der Polizei und der Verstoss gegen Art. 312 StGB bei den Erwägungen zu berücksichtigen. Zudem solle das Verwaltungsgericht in den Erwägungen berücksichtigen, dass eine Zwangsmassnahme angeordnet worden sei, die auf einem vorangegangenen Amtsmissbrauch basiere. Falls die Aufhebung eines Urteils nötig sei, solle das entsprechende Urteil aufgehoben werden. Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.  
Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht vermutlich nicht darauf eintreten werde. Es wurde ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. Am 17. Juli 2024 (elektronische Eingabe) reichte er eine Beschwerdeergänzung ein. 
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich auf dem Gebiet der Staatshaftung. Angesichts des Verfahrensausgangs kann offenbleiben, ob die vorliegende Eingabe mit Blick auf Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig oder allenfalls als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegenzunehmen sei.  
 
2.2. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begehren und Begründung müssen sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens beziehen und beschränken (Urteile 2C_70/2022 vom 11. Februar 2022 E. 2; 2C_733/2021 vom 27. September 2021 E. 3.1). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (vgl. Urteile 2C_133/2023 vom 7. März 2023 E. 3.1; 2C_985/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.1; 2C_413/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1).  
Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin, prüft (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3). 
 
2.3. Vorliegend hat die Vorinstanz zunächst erwogen, den Anträgen des Beschwerdeführers sei klar zu entnehmen, dass er - neben der Einleitung von Strafverfahren - die Zusprechung von Schadenersatz bzw. Genugtuung für die ihm angeblich aufgrund der Urteile des Bezirksgerichts vom 29. September 2022 und 13. Oktober 2022 widerfahrenen Nachteile anstrebe. Aus diesem Grund hat das Verwaltungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers im Klageverfahren gemäss §§ 81 ff. des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2) und nicht im Beschwerdeverfahren nach §§ 41 ff. VRG/ZH beurteilt.  
Sodann ist die Vorinstanz in Anwendung der einschlägigen kantonalen Rechtsgrundlagen (vgl. u.a. § 2 Abs. 1 VRG/ZH und § 22 Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 [LS 170.1]) zum Schluss gelangt, dass es ihr an der Zuständigkeit für die Beurteilung des Begehrens um Zusprechung von Schadenersatz bzw. einer Genugtuung zulasten des Bezirksgerichts Zürich fehle. Zudem sei das Verwaltungsgericht unter den konkreten Umständen auch nicht zuständig, um eine Strafverfolgung oder ein Strafverfahren einzuleiten. In der Folge ist das Verwaltungsgericht auf die Klage nicht eingetreten. Im Übrigen hat es im Sinne einer Bemerkung unter anderem festgehalten, dass die Stadtpolizei - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - gestützt auf § 3 GSG/ZH zur Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen ohne vorgängige "Anweisung" seitens der Staatsanwaltschaft zuständig gewesen sei. 
 
2.4. In seinen Eingaben an das Bundesgericht beanstandet der Beschwerdeführer insbesondere das Vorgehen der Polizei bzw. wirft dieser vor, durch die Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen ohne einen entsprechenden Auftrag der Staatsanwaltschaft Amtsmissbrauch begangen zu haben. Diese Vorbringen betreffen indessen nicht die Gründe, die zum Nichteintreten der Vorinstanz auf seine Klage geführt haben, d.h. die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der bei ihm gestellten Begehren. Vielmehr beziehen sie sich - soweit ersichtlich - auf die Hinweise des Verwaltungsgerichts auf die Rechtmässigkeit des polizeilichen Vorgehens. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um Randbemerkungen, die keinen Zusammenhang mit den Nichteintretensgründen aufweisen.  
Eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, die zum Nichteintreten auf die Klage des Beschwerdeführers geführt haben, lässt sich weder seiner Eingabe vom 6. Juli 2024 noch der Beschwerdeergänzung vom 17. Juli 2024 entnehmen. Demzufolge legt der Beschwerdeführer auch nicht substanziiert dar (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor), dass und inwiefern das Verwaltungsgericht das kantonale Recht willkürlich angewendet oder sonstwie Bundes (verfassungs) recht verletzt haben soll, indem es seine Zuständigkeit für die Behandlung der bei ihm gestellten Begehren verneint hat. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorzuwerfen scheint, sie habe zu Unrecht ein Klageverfahren an Stelle eines Beschwerdeverfahrens eingeleitet, bleiben seine Vorbringen gänzlich unsubstanziiert. 
Im Ergebnis entbehrt die Beschwerde offensichtlich einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Umständehalber wird aber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Juli 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov