Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_348/2025
Urteil vom 20. August 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Wortha.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Schläpfer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 15. April 2025
(VB.2025.00073).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (geb. 2000) ist Staatsangehöriger der Türkei. Er heiratete am 18. März 2022 die polnische Staatsangehörige B.________ (geb. 1975), die in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Am 9. Dezember 2022 reiste A.________ zu ihr und ihrem Sohn aus erster Ehe (geb. 2009) in die Schweiz. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau, befristet bis 17. Oktober 2027, erteilt.
1.2. Im Rahmen einer vom Migrationsamt beauftragten Wohnungskontrolle erklärte B.________ am 22. Dezember 2023 gegenüber der Polizei, dass A.________ Mitte Juli 2023 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und die Beziehung definitiv gescheitert sei. Bereits am 12. Dezember 2023 hatte B.________ ein Gesuch um Eheschutzmassnahmen beim Bezirksgericht U.________ eingereicht. Mit Schreiben des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 15. Januar 2024 befragte das Migrationsamt die Eheleute zur Trennung. B.________ bestätigte mit Schreiben vom 4. Februar 2024 die Auflösung des gemeinsamen Haushalts und gab als Trennungsdatum Juli 2023 an. Weiter erklärte sie darin, ihr Ehewille sei definitiv erloschen und sie wünsche sich die Scheidung. Mit Urteil vom 9. April 2024 des Bezirksgerichts U.________ wurde festgestellt, dass die Eheleute seit dem 1. Dezember 2023 und auf unbestimmte Zeit getrennt lebten.
1.3. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 9. Dezember 2024; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2025).
1.4. Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 erhebt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 15. April 2025, den Verzicht auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Gestattung des weiteren Aufenthalts im Kanton Zürich. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht oder das Migrationsamt zur weiteren Sachverhaltsfeststellung zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 gewährte die Präsidentin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, soweit diese den Verbleib in der Schweiz während des bundesgerichtlichen Verfahrens betraf. Im Übrigen wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Es wurden die Akten eingeholt, aber keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
Dem Beschwerdeführer ist gestützt auf die Ehe mit einer EU-Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt worden. Diese ist nach wie vor gültig, entfaltet mithin weiterhin Rechtswirkung. Er kann sich damit in vertretbarer Weise auf Art. 7 lit. d und e FZA (SR 0.142.112.681) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA berufen. Ob vorliegend effektiv ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine Frage der materiellen Prüfung und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht demnach offen. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42 Abs. 1, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ), ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die ungenaue Bezeichnung des Rechtsmittels - es ist bloss mit Beschwerde tituliert - schadet dem Beschwerdeführer nicht (BGE 138 I 367 E. 1.1 mit Hinweis; Urteile 2C_111/2024 vom 27. November 2024 E. 1.2; 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 150 I 73).
3.
3.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1), sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1). Um der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht zu genügen, ist in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen und, wenn möglich, zu belegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 149 I 248 E. 3.1).
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" heisst willkürlich (Art. 9 BV). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 3.1 vorstehend; BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 I 73 E. 2.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3).
Soweit der Beschwerdeführer eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts rügt, erschöpft sich seine Kritik darin, die Feststellung der Vorinstanz, der Ehewille sei erloschen, als unzutreffend zu bezeichnen. Dies ist keine begründete Sachverhaltsrüge (vgl. BGE 150 II 537 E. 3.1). Der Beschwerdeführer stellt damit der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz lediglich seine eigene, bereits vor der Vorinstanz vorgetragene Sicht der Dinge gegenüber, insbesondere die Behauptung, die Eheleute würden sich einander wieder annähern. Er setzt sich indes nicht im Einzelnen mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinander und legt namentlich nicht dar, inwiefern die Vorinstanz bei der Würdigung der Aussagen seiner Ehefrau, ihr Ehewille sei im Juli 2023 erloschen und sie rechne nicht mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft, das Willkürverbot verletzt haben sollte (vgl. BGE 151 V 88 E. 6.2.1).
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt bleibt damit für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG).
3.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven; vgl. BGE 151 I 41 E. 4.3; 148 I 160 E. 1.7). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch dieses veranlasst worden sein können, sind dagegen in jedem Fall unzulässig (vgl. BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2). Folglich bleiben das Schreiben des Migrationsamts vom 19. Mai 2025 und jenes des Arbeitgebers vom 16. Juni 2025 als echte Noven unberücksichtigt.
4.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu Recht widerrufen wurde. Der Beschwerdeführer macht geltend, er führe mit seiner Ehefrau eine tatsächlich gelebte, intakte Ehegemeinschaft und die Ehe sei - anders als die Vorinstanz erwog - nicht inhaltsleer und bestehe nicht nur rein formell fort. Er rügt eine Verletzung von Art. 7 lit. d und e FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA. Ausserdem erachtet er die Aufenthaltsbeendigung als unverhältnismässig und rügt eine Verletzung von Art. 96 Abs. 1 AIG.
5.
5.1. Die Vorinstanz hat in korrekter Weise die anwendbaren rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung, aufgrund derer im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens die Berufung auf eine nur noch formell bestehende, inhaltlich aber gescheiterte Ehe rechtsmissbräuchlich ist und zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung berechtigt, dargestellt (Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA; Art. 23 Abs. 1 VFP [SR 142.203]; Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG; BGE 144 II 1 E. 3.1; 139 II 393 E. 2.1; 130 II 113 E. 4.2 und E. 9). Diesbezüglich kann deshalb auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
5.2. Die Vorinstanz hat gestützt auf mehrfache Aussagen der Ehefrau in verbindlicher Weise festgestellt, dass der Ehewille der Ehefrau definitiv erloschen ist (angefochtener Entscheid E. 3.3.1). Angesichts dessen hat die Vorinstanz im Wesentlichen und zu Recht erwogen, dass die getrennte Ehe lediglich noch formell besteht und inhaltsleer geworden ist (angefochtener Entscheid E. 3.3.1, E. 3.3.7). Der Beschwerdeführer konnte gemäss verbindlicher Sachverhaltsfeststellung keinerlei Belege für eine behauptete Wiederaufnahme des Zusammenlebens vorlegen; die Ehe gilt daher gemäss zutreffender Erwägung der Vorinstanz als definitiv gescheitert (angefochtener Entscheid E. 3.3.8). Dass sich der Beschwerdeführer in dieser Situation zur weiteren Aufenthaltssicherung auf die nur noch formell fortbestehende Ehe beruft, erscheint rechtsmissbräuchlich, was die Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des FZA gemäss zutreffender Schlussfolgerung der Vorinstanz ausschliesst (angefochtener Entscheid E. 3.3.8). Die Vorinstanz hielt weiter richtigerweise fest, dass der Beschwerdeführer aus der lediglich formell bestehenden Ehe keine Bleiberechte im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ableiten kann (angefochtener Entscheid E. 4.3). Die Vorinstanz erwägt schliesslich zutreffend, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist, nachdem der Beschwerdeführer in der Türkei aufgewachsen und sozialisiert worden ist und er erst seit wenigen Jahren in der Schweiz lebt. Er ist damit noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, dass ihm die Reintegration in der Türkei nicht mehr zumutbar wäre (angefochtener Entscheid E. 4.4).
5.3. Was der Beschwerdeführer dagegen pauschal vorbringt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Ob er sich um die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft bemüht und wieder Kontakt zu seiner Ehefrau aufgenommen hat, ist in Anbetracht dessen, dass die Ehefrau nicht daran interessiert ist, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, unerheblich, da es für eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft beidseitiger Ehewillen bedarf (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2; Urteil 2C_100/2025 vom 10. Juli 2025 E. 4.2, 4.6.1). Dass der Beschwerdeführer selbst die Ehe nicht als gescheitert betrachtet, ändert ebenfalls nichts daran, dass die Ehe objektiv nur noch formell besteht und kein eheliches Zusammenleben mehr vorhanden ist. Wenn sich der Beschwerdeführer dennoch darauf stützt, um seinen Aufenthaltsanspruch zu begründen, handelt er rechtsmissbräuchlich und kann sich nicht auf die Bestimmungen über den Familiennachzug gemäss Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA berufen (BGE 139 II 393 E. 4.2.4; Urteile 2C_629/2024 vom 5. Juni 2025 E. 3.4; 2C_330/2023 vom 2. April 2024 E. 4.3; 2C_377/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.4). Nachdem auch Art. 13 BV und Art. 8 EMRK nur die tatsächlich gelebte familiäre Beziehung schützen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 I 91 E. 4.2; 144 II 1 E. 6.1) - die hier nicht vorliegt -, steht der Schutzbereich dieser Normen nicht offen, weshalb der Beschwerdeführer sich entgegen seiner Vorbringen nicht darauf berufen kann. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Art. 96 Abs. 1 AIG verletzt haben sollte (vgl. BGE 137 II 377 E. 4.3; Urteile 2C_345/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.1; 2C_292/2017 vom 8. März 2018 E. 5). Der Beschwerdeführer ist in der Türkei aufgewachsen und sein rechtmässiger Aufenthalt in der Schweiz dauerte keine zwei Jahre. Das öffentliche Fernhalteinteresse überwiegt das private Interesse des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu bleiben, deutlich, womit sich die Aufenthaltsbeendigung ohne weiteres als verhältnismässig erweist.
5.4. Nach dem Gesagten ist der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer berufe sich in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die Freizügigkeitsbestimmungen des Familiennachzugs, nicht zu beanstanden. Ergänzend kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Damit erweist sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA vorliegend als bundes- und völkerrechtskonform.
6.
Die Beschwerde ist demnach in Anwendung des vereinfachten Verfahrens im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen.
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 20. August 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha