Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_364/2025  
 
 
Urteil vom 9. Dezember 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Hongler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Kazik, 
 
gegen  
 
1. Migrationsamt des Kantons Thurgau, 
Multiplex 1, Langfeldstrasse 53a, 8510 Frauenfeld, 
2. Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 21. Mai 2025 (VG.2023.61/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der tunesische Staatsangehörige A.________ (geb. 1995) heiratete am 17. Juli 2020 die Schweizer Staatsangehörige B.________. Am 3. Oktober 2020 erhielt er im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, die letztmals bis am 2. Oktober 2022 verlängert wurde. 
Am 5. April 2022 wurde die gemeinsame Tochter des Paares geboren. Sie verfügt ebenfalls über die Schweizer Staatsangehörigkeit. 
Gemäss dem Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Arbon vom 24. August 2022 leben die Eheleute seit dem 19. Mai 2022 getrennt. 
 
B.  
Am 15. Februar 2023 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Thurgau die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ wegen der Trennung von seiner Schweizer Ehefrau und wies ihn an, innert 30 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung aus der Schweiz auszureisen. 
Der hiergegen erhobene Rekurs an das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau blieb erfolglos (Entscheid vom 4. Mai 2023). Die gegen den Departementsentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau seinerseits mit Urteil vom 21. Mai 2025 ab (Dispositivziffer 1), wobei es die Verfahrensgebühr von Fr. 2'000.-- dem Beschwerdeführer auferlegte (Dispositivziffer 2). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Juli 2024 beantragt A.________ dem Bundesgericht, den vorinstanzlichen Entscheid in Dispositivziffer 1 aufzuheben und stattdessen die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid in Dispositivziffer 1 aufzuheben und die Sache zur gehörigen Prüfung an das Departement zurückzuweisen. Ferner sei der vorinstanzliche Entscheid in Dispositiv-Ziffer 2 aufzuheben und seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen, dem Beschwerdeführer den von ihm geleisteten Kostenvorschuss zurückzuerstatten und ihm für das Verfahren vor der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 
Das Migrationsamt und das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau beantragen die Abweisung der Beschwerde und verzichten im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hat sich vernehmen lassen und beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 151 II 68 E. 1; 148 I 160 E. 1). 
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Beziehung zu seiner minderjährigen Tochter und macht damit in vertretbarer Weise einen potenziellen Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK (Achtung des Familienlebens) geltend. Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1). 
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, im kantonalen Verfahren sei die von Art. 29a BV gewährleistete Rechtsweggarantie verletzt worden, weil das verfahrensbeteiligte Departement für Justiz und Sicherheit in seinem Rekursentscheid die Frage des umgekehrten Familiennachzugs zur 2022 geborenen Tochter im Zusammenhang mit Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht geprüft habe. 
Die Beanstandungen des Beschwerdeführers verfangen nicht. So hat das Departement in E. 4 des Rekursentscheides geprüft, ob der Beschwerdeführer aus Art. 8 EMRK einen Aufenthaltsanspruch ableiten kann. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG wird in Fallkonstellationen wie der vorliegenden im Licht des verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK; Art. 13 BV) ausgelegt, wobei die für den bundesgesetzlichen Aufenthaltsanspruch vorausgesetzten "wichtigen persönlichen Gründe" nicht restriktiver verstanden werden dürfen als die aus Art. 8 EMRK und Art. 13 BV fliessenden Aufenthaltsansprüche (BGE 143 I 21 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteile 2C_447/2023 vom 11. Juni 2024 E. 5.3; 2C_34/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.2; 2C_710/2022 vom 30. August 2023 E. 4.1). Bereits vor diesem Hintergrund gehen die Rügen des Beschwerdeführers ins Leere. 
Im Übrigen vermittelt die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV einen individualrechtlichen Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle (BGE 150 I 195 E. 6.6; 149 I 2 E. 2.1; 143 III 193 E. 5.4). Die Vorinstanz legt vor Bundesgericht unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Rechts (Vernehmlassung vom 18. Juli 2025 mit Hinweis auf § 56 Abs. 3 des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege; sowie MADELEINE RANDACHER, in: Fedi/Kradolfer/Müller [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, 2. Aufl. 2024, N. 15 zu § 56) dar, dass es als erste verwaltungsunabhängige resp. richterliche Rechtsmittelinstanz in Verfahren wie dem Vorliegenden über eine umfassende Überprüfungsbefugnis verfügt.  
Damit ist mit dem angefochtenen Urteil - das sich unbestrittenermassen auch mit dem umgekehrten Familiennachzug und dessen Voraussetzungen auseinandersetzt - den Anforderungen der Rechtsweggarantie in jedem Fall Genüge getan. 
 
4.  
In der Sache macht der Beschwerdeführer einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art 13 BV; Art. 8 EMRK) aufgrund der Beziehung zu seiner minderjährigen Schweizer Tochter geltend. 
 
4.1. Art. 13 BV und Art. 8 EMRK gewährleisten das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens. Materiell entsprechen sich die beiden Garantien (BGE 146 I 20 E. 5.1). Sie verschaffen grundsätzlich keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz. Dennoch kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Recht auf Privat- und Familienleben in Konflikt geraten (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.2 f.; 144 I 266 E. 3.2 f.; 142 II 35 E. 6.1; Urteile des EGMR Veljkovic-Jukic gegen die Schweiz vom 21. Juli 2020 [Nr. 59534/14] § 43; Udeh gegen die Schweiz vom 16. April 2013 [Nr. 12020/09] § 38). Das ist namentlich der Fall, wenn eine aufenthaltsbeendende Massnahme ein tatsächlich gelebtes Familienleben zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beschränkt.  
 
4.2. Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) genügt es grundsätzlich, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.1; 139 I 315 E. 2.2; Urteil 2C_27/2023 vom 21. März 2025 E. 4.2).  
Ein weitergehender Anspruch fällt nur dann in Betracht, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und dessen bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.2; 142 II 35 E. 2; Urteile 2C_27/2023 vom 21. März 2025 E. 4.2; 2C_65/2024 vom 27. August 2024 E. 6.2; 2C_271/2023 vom 12. Februar 2024 E. 5.3). 
 
4.3. Das Bundesgericht hat diese Kriterien in seiner Rechtsprechung weiter konkretisiert.  
 
4.3.1. Eine in wirtschaftlicher Hinsicht enge Beziehung liegt vor, wenn die gerichtlich angeordneten Unterhaltszahlungen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren entrichtet werden (BGE 144 I 91 E. 5.2.2; Urteile 2C_27/2023 vom 21. März 2025 E. 4.3.1; 2C_65/2024 vom 27. August 2024 E. 6.3.2; 2C_221/2023 vom 12. Januar 2024 E. 7.6.3).  
 
4.3.2. Eine in affektiver Hinsicht enge Beziehung liegt vor, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. Massgeblich für das bundesgerichtliche Verfahren ist das tatsächlich ausgeübte Besuchsrecht im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils. Gerichtsüblich ist praxisgemäss ein Besuchsrecht jedes zweite Wochenende Freitag bis Sonntag und die Hälfte der 13 Wochen Schulferien (BGE 144 I 91 E. 5.2.1; Urteile 2C_27/2023 vom 21. März 2025 E. 4.3.1; 2C_473/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.3).  
 
4.3.3. Von einem tadellosen Verhalten kann nicht gesprochen werden, wenn die ausländische Person ein Verhalten zeigt, das ausländerrechtlich vorwerfbar ist (BGE 144 I 91 E. 5.2.4). Bei einer geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung sowie einer besonders intensiven affektiven und wirtschaftlichen Bindung zum Kind ist der Verstoss gegen die öffentliche Ordnung keine unabhängige Voraussetzung für die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, sondern ein Element unter anderen, das bei der Gesamtwürdigung der Interessen zu berücksichtigen ist (BGE 140 I 145 E. 4.3; Urteile 2C_27/2023 vom 21. März 2025 E. 4.3.3; 2C_65/2024 vom 27. August 2024 E. 6.3.3; 2C_513/2022 vom 12. Mai 2023 E. 5.2.3).  
 
4.3.4. Das Kindeswohl ist ein weiterer Gesichtspunkt, den die Behörden beachten müssen (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte der Kinder [KRK; SR 0.107]; BGE 144 I 91 E. 5.2; Urteil des EGMR S.N. und M.B.N. gegen die Schweiz vom 23. November 2021 [Nr. 12937/20] § 99). Deshalb haben die Behörden auch zu prüfen, ob das Besuchsrecht bei einer allfälligen Ausreise effektiv gelebt werden kann. In die Beurteilung einzubeziehen sind die Distanz zwischen dem Aufenthaltsort des Kindes und der besuchsberechtigten Person, das Alter der Betroffenen und deren finanzielle Möglichkeiten (BGE 144 I 91 E. 5.2.3; Urteil 2C_65/2024 vom 27. August 2024 E. 6.3.4).  
 
4.3.5. Die vorstehenden Kriterien sind in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen und müssen Gegenstand einer umfassenden Interessenabwägung bilden (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.2).  
 
5.  
In Anwendung dieser Rechtsprechung ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers verletzte, indem sie einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf dessen Beziehung zu seiner minderjährigen Tochter verneinte. 
 
5.1. Die am 5. April 2022 geborene Tochter des Beschwerdeführers ist Schweizer Staatsangehörige und verfügt somit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht enge Beziehung zwischen ihm und seiner Tochter verneint, und zudem die Distanz zu Tunesien mit Blick auf die tatsächlichen Möglichkeiten der Ausübung des Besuchsrechts nur unzureichend gewürdigt. Insgesamt seien die Voraussetzungen für den umgekehrten Familiennachzug erfüllt, und habe die Vorinstanz mit ihrem Urteil Bundes- und Konventionsrecht verletzt.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst, dass keine enge wirtschaftliche Beziehung zu seiner Tochter bestehe.  
 
5.2.1. Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verpflichtete der Eheschutzentscheid vom 24. August 2022 den Beschwerdeführer, der Kindsmutter ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 monatlich Fr. 300.-- und ab dem 1. Januar 2023 monatlich Fr. 1'100.-- an Unterhaltsbeiträgen für die gemeinsame Tochter zu leisten. Infolge des am 23. Oktober 2023 ergangenen Scheidungsurteils ist der Beschwerdeführer sodann seit 1. Januar 2024 zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von monatlich Fr. 890.-- verpflichtet.  
 
5.2.2. Was die effektiv geleisteten Unterhaltsbeiträge betrifft, hat der Beschwerdeführer gemäss Feststellungen im angefochtenen Urteil Unterhaltszahlungen im September, Oktober und Dezember 2022 (jeweils Fr. 300.--), im Februar 2024 (Fr. 890.--) und im März 2025 (Fr. 400.--) belegt. Zudem macht er geltend, ab März 2025 gemäss einer Vereinbarung mit den zuständigen Sozialbehörden monatliche Zahlungen von Fr. 400.-- zu leisten. Im Übrigen wurden die geschuldeten Unterhaltsbeiträge seit der Geburt der Tochter soweit ersichtlich durchgehend von den Sozialen Diensten bevorschusst. Eine Leistung der Unterhaltspflicht mittels Naturalleistungen (Betreuungsleistungen) wird weder geltend gemacht noch ist sie ersichtlich. Sodann verfügte der Beschwerdeführer zuletzt lediglich Anfang 2024 für einige Monate über eine Arbeitsstelle, die er in der Folge aber wieder verlor, wies im Übrigen aber keine Arbeits- oder wenigstens entsprechende Suchbemühungen nach. Erst seit Januar 2025 verfügt er wieder über eine Anstellung (Nettolohn Februar 2025: Fr. 2'292.54).  
 
5.2.3. Nachdem der Beschwerdeführer über mehrere Jahre hinweg kaum Unterhaltszahlungen leistete und überdies auch nicht nachgewiesen hat, dass er sich im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren anderweitig um die Erfüllung seiner Unterhaltspflichten bemüht (Arbeitssuchbemühungen, Betreuungsarbeit), durfte die Vorinstanz das Vorliegen einer in wirtschaftlicher Hinsicht engen Beziehung verneinen. Dass der Beschwerdeführer seit Januar 2025 über eine Anstellung verfügt und dort die Probezeit bestanden hat, ändert daran nichts, zumal er trotz seiner neuen Einkünfte neben einer einzigen Alimentenzahlung (für März 2025) von Fr. 400.-- keinerlei Unterhaltszahlungen nachwies. Der Beschwerdeführer hat bereits früher punktuell kleinere Unterhaltsbeiträge geleistet, ist seinen Unterhaltspflichten jedoch nie mit einer schon nur minimalen Regelmässigkeit nachgekommen. Vor diesem Hintergrund musste die Vorinstanz aufgrund einer einzigen Zahlung auch in einer zukunftsgerichteten Betrachtungsweise nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers nunmehr von der Leistung regelmässiger Unterhaltszahlungen ausgehen.  
 
5.3. Auch in affektiver Hinsicht durfte die Vorinstanz entgegen den Beschwerdevorbringen eine enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter verneinen:  
 
5.3.1. Diesbezüglich stellt die Vorinstanz fest, dass im Scheidungsurteil das gemeinsame Sorgerecht über die Tochter und deren Wohnsitz bei der Mutter festgehalten wurde. Dem Beschwerdeführer steht ein wöchentliches Besuchsrecht von vier Stunden jeden Freitag- oder Samstagnachmittag zu, solange er keine eigene Wohnung hat. Verfügt er über eine solche, hat er bis zum Kindergarteneintritt der Tochter das Recht, seine Tochter jedes Wochenende entweder Samstag oder Sonntag für sieben Stunden zu betreuen. Ab Eintritt in den Kindergarten erweitert sich dieses Betreuungsrecht auf jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen bis Sonntagabend. Gemäss Angaben der Kindsmutter von November 2024 sah der Beschwerdeführer seine Tochter ab August 2024 jeweils drei Mal im Monat für vier Stunden. Gemäss eigenen Angaben von Februar 2025 sieht der Beschwerdeführer seine Tochter regelmässig jeden Freitag, wobei er trotz entsprechender Aufforderung der Vorinstanz weitere Auskünfte über die Umstände dieser Treffen schuldig blieb. Zwischen der Scheidung im Oktober 2023 bis zum Beginn der Ausübung des Besuchsrechts im August 2024 hat der Beschwerdeführer - wie er selber vor der Vorinstanz anerkannt hat - kein Interesse am Kontakt mit seiner Tochter bekundet.  
 
5.3.2. Angesichts dieser Umstände durfte die Vorinstanz auf das Fehlen einer engen affektiven Beziehung schliessen. Auch wenn ein wöchentliches Besuchsrecht von vier Stunden bei Kleinkindern mit der Vorinstanz als gerichtsüblich anzusehen ist (vgl. das Urteil 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 3.2, wonach bei Kleinkindern zwei halbe Tage pro Monat ohne Ferienrecht das Minimum darstellen; auch Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch |, 7. Aufl., 2022, N. 15 zu Art. 273), ergibt sich aus den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer sich für den grösseren Teil der Zeitperiode zwischen Oktober 2023 und dem angefochtenen Urteil nicht um eine Beziehung zu seiner Tochter bemühte, respektive er sich erst im (fortgeschrittenen) Verfahren vor der Vorinstanz für einen regelmässigen Kontakt zu interessieren begann. Auch wenn grundsätzlich auf das tatsächlich ausgeübte Besuchsrecht im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils abzustellen ist (vgl. vorne E. 4.3.2), kann das lange fehlende Interesse des Beschwerdeführers nicht ausser Acht gelassen werden. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass vor diesem Hintergrund der alleinige Umstand, dass er seine Tochter nun seit einigen Monaten wieder mit einer gewissen Regelmässigkeit sieht und gemeinsam mit der Kindsmutter auch schon einen Kindergeburtstag organisiert hat, noch nicht ohne Weiteres eine enge affektive Beziehung im Sinn der Rechtsprechung begründet.  
 
5.4. Schliesslich ist ebenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass die Beziehungspflege im Rahmen des Besuchsrechts via gegenseitige Besuche und moderne Kommunikationsmittel trotz der Distanz zu Tunesien weiterhin möglich sein wird (vgl. dazu auch die Urteile 2C_934/2021 vom 15. Februar 2022 E. 4.6.3; 2C_125/2021 vom 17. August 2021 E. 5.3.2). Ferner legt der Beschwerdeführer auch nicht substanziiert dar, dass die Aufrechterhaltung des Kontakts aus Tunesien in seinem konkreten Fall grundsätzlich unmöglich oder unzumutbar wäre.  
 
5.5. Insgesamt ist im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - auch wenn nach seiner Ausreise keine wöchentlichen Treffen mehr möglich sind - sein Besuchsrecht und damit verbunden die Beziehung zu seiner Tochter im Rahmen von Ferien- und Besuchsaufenthalten sowie durch die Nutzung moderner Kommunikationsmittel auch zukünftig pflegen können wird, und dass darüber hinaus kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz besteht. Vor diesem Hintergrund erscheint auch das angesichts der durchzogenen Beziehungspflege (vgl. vorne E. 5.3) bereits relativierte Interesse der Schweizer Tochter, in der Nähe beider Elternteile aufzuwachsen (vgl. auch das Urteil 2C_27/2023 vom 21. März 2025 E. 5.4), durch die grenzüberschreitenden Besuche und Kontaktmöglichkeiten gewahrt, zumal diese zwar weniger häufige, dafür jeweils längere Kontakte ermöglichen dürften. Ob respektive inwiefern die Alimentenbevorschussung und der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit schon betrieben werden musste, zudem gegen ein weitgehend tadelloses Verhalten des Beschwerdeführers sprechen, kann unter diesen Umständen offen bleiben. Die Gesamtabwägung fällt angesichts des Fehlens einer hinreichend engen wirtschaftlichen und affektiven Bindung ohnehin zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus.  
 
5.6. Im Ergebnis hat die Vorinstanz einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 BV respektive Art. 8 EMRK zu Recht verneint.  
Vor diesem Hintergrund verstösst das angefochtene Urteil entgegen der entsprechenden Rüge auch in keinster Weise gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV). 
Schliesslich erübrigt sich nach dem Gesagten auch die eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz. 
 
6.  
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Dezember 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler