Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_366/2025  
 
 
Urteil vom 3. Dezember 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Plattner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Lämmli, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen, 
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 10. Juni 2025 (60/2024/12). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1975) ist nordmazedonischer Staatsangehöriger. 1986 reiste er im Alter von elf Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt in der Folge die Niederlassungsbewilli-gung. 1995 heiratete er die nordmazedonische Staatsangehörige B.________, mit der er drei gemeinsame, mittlerweile erwachsene Kinder hat (C.________, geb. 1996; D.________, geb. 1997; E.________, geb. 2002).  
A.________ trat wiederholt strafrechtlich in Erscheinung (rund 40 Verurteilungen) und ist verschuldet (Pfändungsverlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 313'845.40). 
 
A.b. 2008 verwarnte das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen A.________ erstmals und wies ihn darauf hin, dass die Nichterfüllung von finanziellen Verpflichtungen zu einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung führen könne. 2014 verwarnte ihn das Migrationsamt erneut und wies darauf hin, dass eine Beibehaltung der Niederlassungsbewilligung nicht mehr in Frage komme, wenn er weitere Schulden erwirken und sich nicht um den Abbau der Schulden kümmern oder einen anderen Widerrufsgrund setzen sollte.  
 
A.c. Mit Rückstufungsverfügung vom 23. Juni 2021 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A.________ wegen mehrfacher Missachtung gesetzlicher Vorschriften (strafrechtliche Verurteilungen) und mutwilligen Nichterfüllens seiner öffentlich- und privatrechtlichen Verpflichtungen (Schuldenzuwachs trotz Privatkonkurs und Verwarnung). Es erteilte ihm eine für die Dauer von einem Jahr gültige Aufenthaltsbewilligung unter der Bedingung, keine neuen Schulden zu erwirken, die bestehenden Schulden weiter abzubauen, nachweislich die Dienste einer Schuldenberatungsstelle in Anspruch zu nehmen und keine - auch keine geringfügigen - Straftaten mehr zu begehen, ansonsten die Bewilligung widerrufen bzw. nicht verlängert werde.  
 
B.  
Mit Verfügung vom 20. Juli 2023 stellte das Migrationsamt fest, A.________ habe alle vier mit der Aufenthaltsbewilligung verbundenen Bedingungen nicht eingehalten, verlängerte die Aufenthaltsbewilligung daher nicht und wies ihn aus der Schweiz weg. 
Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Rekursbeschluss des Regierungsrats des Kantons Schaffhausen vom 5. März 2024; Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 10. Juni 2025). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Juli 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 10. Juni 2025 sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. In prozessualer Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege. 
Das Obergericht und der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen beantragen die Abweisung der Beschwerde und verzichten im Übrigen auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 150 II 346 E. 1.1; 150 III 248 E. 1; 150 IV 103 E. 1). 
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Für das Eintreten genügt, dass die betroffene Person in vertretbarer Weise darlegt, potenziell über einen Bewilligungsanspruch zu verfügen. Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs tatsächlich vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 149 I 72 E. 1.1; 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf einen unverhältnismässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben. Da er sich seit über zehn Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhält und hier mit seiner niederlassungsberechtigten Ehefrau zusammenlebt, kann er in vertretbarer Weise einen Anspruch aus dem von Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierten Schutz des Privat- und Familienlebens ableiten (BGE 149 I 66 E. 4.3; 149 I 207 E. 5.4; 144 I 266 E. 3.4 und E. 3.9). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als zulässig.  
 
1.3. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 42 Abs. 1, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann u. a. die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, mit der in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft es aber nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und klar und detailliert begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 I 105 E. 2.1; 142 I 99 E. 1.7.2).  
 
2.2. Seiner rechtlichen Beurteilung legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d. h. willkürlich (BGE 147 I 73 E. 2.2) - ist oder auf einer Rechtsverletzung i. S.v. Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine solche Rüge ist qualifiziert zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2).  
Der Beschwerdeführer ergänzt die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. Er setzt sich aber weder konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, noch legt er dar, inwiefern die Feststellungen willkürlich sein sollen. Damit zeigt er vor Bundesgericht nicht auf, dass der angefochtene Entscheid auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsgrundlage (Art. 97 Abs. 1 BGG) beruht. Dementsprechend bleiben die Feststellungen der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Der Streitgegenstand umfasst vorliegend die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers verhältnismässig ist. 
 
3.1. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängern (vgl. Art. 33 Abs. 3 AIG), wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält. Im Zusammenhang mit einer Aufenthaltsbewilligung, die im Rahmen einer Rückstufung erteilt worden ist, gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass ein Widerruf oder eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung möglich ist, wenn die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen oder eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten werden (vgl. BGE 148 II 1 E. 2.6; Urteile 2C_119/2023 vom 26. Januar 2024 E. 5.2; 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 4.5; 2C_536/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 4.5; vgl. auch Art. 58a Abs. 2 AIG; Art. 62 Abs. 1 lit. d und lit. g AIG; Art. 77f VZAE).  
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er alle vier mit seiner Aufenthaltsbewilligung verbundenen Bedingungen (lit. A.c. hiervor) ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten hat. Die Voraussetzungen für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG sind insoweit erfüllt. 
 
3.2. Da sich der Beschwerdeführer seit rund 40 Jahren in der Schweiz aufhält und mit seiner in der Schweiz niederlassungsberechtigten Ehefrau zusammenlebt, tangiert die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowohl sein Recht auf Schutz des Privatlebens (vgl. BGE 149 I 66 E. 4) als auch sein Recht auf Schutz des Familienlebens (vgl. BGE 144 I 91 E. 4.2 m.w.H.) gemäss Art. 13 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Der Widerruf muss daher nach nationalem Recht (Art. 96 Abs. 2 AIG; Art. 36 Abs. 3 BV) sowie nach internationalem Recht (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) verhältnismässig sein. Die entsprechende Verhältnismässigkeitsprüfung nach nationalem Recht entspricht der von Art. 8 Ziff. 2 EMRK geforderten Abwägung (BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 I 31 E. 2.3.2; Urteil 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 4). Im Zusammenhang mit einer im Rahmen einer Rückstufung erteilten Bewilligung hat die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wiederum als Ganzes verhältnismässig zu sein und insbesondere dem Übermassverbot (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) zu genügen (vgl. BGE 148 II 1 E. 2.6 i.f.; Urteil 2C_119/2023 vom 26. Januar 2024 E. 6.2).  
 
3.3. Die individuellen Interessen des Betroffenen und seiner Angehörigen sind gegenüber den öffentlichen Fernhalteinteressen umfassend und sorgfältig abzuwägen (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteil 2C_348/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1; Urteil des EGMR B.F. gegen Schweiz vom 4. Juli 2023 [Nr. 13258/18], § 88). In diesem Rahmen sind - auch für Ausländer, die praktisch ihr gesamtes Leben im Aufenthaltsstaat verbrachten - folgende Elemente massgebend: (1) Die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) die Dauer des Aufenthalts im Land; (3) die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) sein gesundheitlicher Zustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 139 I 16 E. 2.2.2; Urteil 2C_717/2019 vom 24. September 2020 E. 3.1; Urteile des EGMR Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai 2008 [42034/04] § 64 ff.; Veljkovic-Jukic gegen die Schweiz vom 21. Oktober 2020 [59534/14] § 43 ff.). Für die Qualität der Bindungen zum Aufenthaltsstaat ist auch von Bedeutung, ob eine Person verschuldet ist oder Sozialhilfe bezog (vgl. Urteile Veljkovic-Jukic, § 51; Hasabanic gegen die Schweiz vom 11. Juni 2013 [52166/09] § 59). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; Urteile 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 4.1; 2C_113/2023 vom 27. September 2023 E. 5.5).  
 
3.4. Zu beurteilen ist zunächst das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung.  
 
3.4.1. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) trat der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1997 rund 40 Mal strafrechtlich in Erscheinung (vgl. für eine Übersicht der Verurteilungen seit 2010 das angefochtene Urteil, E. 4.3.1). Die Straftaten betrafen (seit 2010) Übertretungen und Vergehen im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes und eine Verurteilung im Bereich der Sozialhilfe (vorsätzliches Verschweigen von Einkünften seiner Ehefrau; Busse von Fr. 300.--). Die wiederholten Verwarnungen in den Jahren 2008 und 2014 (vgl. lit. A.b. hiervor) führten nicht dazu, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten nachhaltig veränderte. In der Rückstufungsverfügung vom 23. Juni 2021 wurde ihm die Bedingung auferlegt, keine - auch keine geringfügigen - Straftaten mehr zu begehen, ansonsten seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen bzw. nicht verlängert werde. Diese letzte deutliche Ermahnung beeindruckte den Beschwerdeführer nicht: Mit Strafbefehl vom 1. Dezember 2021 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtwahren eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn; lediglich 3-7 Meter Abstand bei 110 km/h) zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 50.-- sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. In den Jahren 2022 und 2023 wurde er drei weitere Male wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu Bussen verurteilt (Überschreitung der zulässigen Parkzeit; Parkieren innerhalb des Parkverbots; Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts). Die Delinquenz des Beschwerdeführers bewegt sich qualitativ, worauf er zutreffend hinweist, teilweise im Bagatellbereich. Auch sind die zeitlich weit zurückliegenden Delikte nur zurückhaltend in die Beurteilung einzubeziehen (BGE 137 II 297 E. 3.4). Der Beschwerdeführer wurde jedoch nicht nur wegen Übertretungen, sondern auch aufgrund mehreren Vergehen verurteilt, die seit 2010 zu Geldstrafen in Höhe von insgesamt 111 Tagessätzen führten, und die, wie bei der wiederholt begangenen groben Verletzung der Verkehrsregeln, eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Menschen hervorgerufen haben (vgl. BGE 148 IV 374 E. 3.1). Vorzuwerfen ist dem Beschwerdeführer insbesondere die Häufigkeit der Verurteilungen. Die gegen ihn verhängten Bussen und Geldstrafen hielten ihn nicht von weiteren Straftaten ab. Mit seinem Verhalten zeigt der Beschwerdeführer eine beträchtliche Gleichgültigkeit gegenüber der öffentlichen Ordnung. Dass er sich - wie er geltend macht - in eine positive Richtung bewegt, weil er seit 2024 nicht mehr straffällig geworden sei, kann vor dem Hintergrund des laufenden ausländerrechtlichen Verfahrens nicht entscheidend berücksichtigt werden.  
 
3.4.2. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Integration fällt seine Schuldenwirtschaft und seine Sozialhilfeabhängigkeit negativ ins Gewicht. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) liegen nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von Fr. 313'845.40 vor. Der stetige Schuldenanstieg sei unter anderem auf die wiederholte bzw. regelmässige Straffälligkeit und auf eine erhebliche Vernachlässigung finanzrelevanter Angelegenheiten wie z.B. den Bezug von Prämienverbilligungen zurückzuführen. Die desolate finanzielle Situation stehe zwar auch teilweise in einem Zusammenhang mit seiner gesundheitlichen Situation, lasse sich damit aber nicht hinreichend erklären. Die mit der Rückstufungsverfügung vom 23. Juni 2021 auferlegte Verpflichtung, sich an eine Schuldenberatungsstelle zu wenden, habe der Beschwerdeführer nicht erfüllt. Die Vorinstanz schliesst vor diesem Hintergrund zu Recht auf eine mutwillige Schuldenwirtschaft (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.3.4).  
In Bezug auf seine Erwerbssituation erwog die Vorinstanz zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe nach einem Unfall im Jahr 2000 nicht mehr Vollzeit gearbeitet und stark schwankende Einkommen erzielt. In der Folge sei es zu misslungenen Versuchen von selbständiger Erwerbstätigkeit, wiederholten unfallbedingten Arbeitsunfähigkeiten, diversen temporären Anstellungen, langdauernder Arbeitslosigkeit und gescheiterten Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung gekommen. Ein erstes Gesuch um IV-Rente sei 2018 abgewiesen worden, da der Beschwerdeführer in adaptierten Tätigkeiten 80 % arbeitsfähig gewesen sei. Als negative prognostische Faktoren seien die mangelnde Motivation hinsichtlich Wiedereingliederung und die Selbstlimitierung festgestellt worden. Seit einiger Zeit beziehe der Beschwerdeführer Sozialhilfe. Ein zweites IV-Verfahren sei pendent, wobei das Migrationsamt die vom Beschwerdeführer behaupteten guten Aussichten auf eine Vollberentung bestreite und geltend mache, die aufgeführten Gesundheitsprobleme seien bereits Gegenstand des ersten IV-Verfahrens gewesen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.3.3). 
Sowohl hinsichtlich der Schuldenwirtschaft als auch der Sozialabhängigkeit setzt sich der Beschwerdeführer inhaltlich nicht mit dem angefochtenen Urteil auseinander und zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse offensichtlich unrichtig sein könnten. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang einzig geltend, die Vorinstanz zweifle "ohne Grundlage" an der Glaubwürdigkeit des behandelnden Psychiaters bzw. am Beweiswert seiner Berichte aus den Jahren 2024 und 2025, wonach der Beschwerdeführer dauerhaft arbeitsunfähig und suizidgefährdet sei und dieser sich im Mai 2024 einer neurochirurgischen Operation habe unterziehen müssen (angefochtenes Urteil, E. 4.1). Mit seinem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer jedoch keine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz darzutun. Der Beschwerdeführer zeigt nicht substanziiert auf, welche konkreten Einschätzungen des Psychiaters zum Schluss führen könnten, dass die jahrelange Anhäufung von Schulden und der Bezug von Sozialhilfe ausländerrechtlich nicht vorwerfbar wären, nachdem im IV-Verfahren festgestellt worden war, dass eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestanden hat. Die vom Beschwerdeführer zitierten Berichte des Psychiaters vom 16. März 2024 und 22. April 2025 befassen sich gemäss der Vorinstanz denn auch mit der gegenwärtigen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und lassen keine Rückschlüsse auf die Integrationsdefizite in den letzten Jahren zu. Da sich die Vorinstanz mit den psychiatrischen Berichten auseinandergesetzt hat, stösst auch die Rüge, sie habe das rechtliche Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV), offensichtlich ins Leere. 
 
3.4.3. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die langjährige Delinquenz in Kombination mit der zumindest teilweise vorwerfbaren Schuldenwirtschaft und der Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers ein beträchtliches Fernhalteinteresse der Schweiz begründen.  
 
3.5. Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen, im Land verbleiben zu können.  
 
3.5.1. Zugunsten des Beschwerdeführers fallen seine langjährige Anwesenheit und die familiären Interessen erheblich ins Gewicht. Der Beschwerdeführer verbrachte die ersten elf Lebensjahre in Nordmazedonien und lebt seit rund 40 Jahre in der Schweiz. Nach der obligatorischen Schule absolvierte er eine Anlehre als Monteur und verfügt über gute Deutschkenntnisse. Seine Ehefrau, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, und die drei erwachsenen Kinder leben in der Schweiz. Er wohnt mit seiner Ehefrau und dem jüngeren Sohn (geb. 2002) in der gleichen Wohnung; im gleichen Mehrfamilienhaus wohnt seine Mutter sowie der ältere Sohn mit Ehefrau und Enkelkind. Seine Tochter wohnt mit ihrer Familie in der Nähe. Der Beschwerdeführer pflegt enge Verbindungen mit seiner Familie. Die Beziehung zu den volljährigen Kindern fällt jedoch grundsätzlich nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Es besteht gemäss der Vorinstanz auch keine ausserfamiliäre Verwurzelung in der Schweiz. Die Aufenthaltsbeendigung dürfte zur räumlichen Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie führen, soweit seine Ehefrau, die bis zum 19. Lebensjahr ebenfalls in Nordmazedonien lebte, ihn nicht begleitet. Allerdings bieten in der hier vorliegenden Konstellation Besuche oder elektronische Kommunikationsmittel dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, die familiären Beziehungen aufrechtzuerhalten (vgl. Urteile 2C_261/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 4.5.5; 2C_501/2023 vom 11. Oktober 2024 E. 7.5.2; 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 4.5.2).  
 
3.5.2. Soweit der Beschwerdeführer sein Interesse am Verbleib in der Schweiz mit seinem gesundheitlichen Zustand begründet, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass er nicht geltend macht, dass die überwiegend von seinem Psychiater beschriebenen gesundheitlichen Leiden in Nordmazedonien nicht behandelbar wären (konkret: mittelschwere bis schwere Depression mit Suizidalität; schwere chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren; Gefässerkrankung mit Herzinfarkt; früherer, bereits onkologisch behandelter Lymphdrüsenkrebs; insulinpflichtiger Diabetes Mellitus; Polyneuropathie; neurochirurgische Operation im Mai 2024; vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.3.5). Die gesundheitlichen Probleme erscheinen nicht derart gravierend, dass eine Rückkehr ins Herkunftsland aus medizinischer Sicht unhaltbar erscheint (vgl. Urteile 2C_512/2019 vom 21. November 2019 E. 6.1; 2C_467/2018 vom 3. September 2018 E. 2.1; 2C_317/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 5.2 mit Hinweisen). Soweit die medizinische Versorgung im Heimatland gewährleistet ist, kann sich die ausländische Person regelmässig nicht darauf berufen, dass die Versorgung in der Schweiz einem höheren Standard entspreche (BGE 139 II 393 E. 6; Urteile 2C_512/2019 vom 21. November 2019 E. 6.1; 2C_317/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 5.2 mit Hinweisen). In Bezug auf das geltend gemachte Suizidrisiko bzw. das Risiko von anderem selbstdestruktiven Verhalten wie Hungerstreik im Falle einer Wegweisung gilt sodann rechtsprechungsgemäss, dass die schweizerischen Behörden gehalten sind, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person nicht beeinträchtigt wird. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, im Hinblick auf eine psychisch kritische Situation in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben dem Ansinnen auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu entsprechen (BGE 139 II 393 E. 5.2.2; Urteile 2C_644/2022 vom 18. Dezember 2023 E. 7.3.5; 2C_853/2022 vom 29. März 2023 E. 3.3).  
 
3.5.3. Dass der Beschwerdeführer, wie er behauptet, keine Beziehung zu Nordmazedonien habe, trifft nicht zu: Den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz folgend verbrachte er prägende Kindheitsjahre in seinem Heimatland, wo ein Cousin von ihm nach wie vor lebt. Er verfügt somit über einen familiären Anknüpfungspunkt in Nordmazedonien, was er auch nicht bestreitet. Zudem verbringt er seit geraumer Zeit mehrere Ferienwochen pro Jahr in Nordmazedonien und ist einer Landessprache mächtig.  
 
3.6. Demnach ergibt sich, dass die familiäre Situation des Beschwerdeführers auf die Schweiz ausgerichtet ist und er aufgrund seiner langen Anwesenheitsdauer ein erhebliches Interesse am Verbleib in der Schweiz aufweist. Allerdings lässt sich der Kontakt zu seiner Ehefrau und seinen volljährigen Kindern durch moderne Kommunikationsmittel sowie im Rahmen von Besuchen leben. Die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers muss mit Blick auf die Schulden und die Sozialhilfeabhängigkeit als mangelhaft bezeichnet werden. Die wiederholte und anhaltende Delinquenz des Beschwerdeführers begründet ein beträchtliches Fernhalteinteresse der Schweiz. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, kommt angesichts der Verwarnungen (2008, 2014) und der bedingten Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nach der Rückstufung im Jahr 2021 eine mildere Massnahme nicht in Betracht.  
Im Ergebnis ist die Auffassung der Vorinstanz, wonach das beträchtliche öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers durch die privaten Interessen nicht aufgewogen werden kann, bundes- und konventionsrechtlich nicht zu beanstanden. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerde ist demnach unbegründet; sie ist abzuweisen.  
 
4.2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen, da seine finanzielle Bedürftigkeit ausgewiesen ist und das Rechtsmittel nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Thomas Lämmli als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben und diesem aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Dezember 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner