Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_367/2025
Urteil vom 28. Januar 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, nebenamtliche Bundesrichterin Petrik,
Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Züsli,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft,
Schlossstrasse 1, Postfach, 4133 Pratteln 1,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.
Gegenstand
Verweigerung der Einreise- und Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 5. März 2025 (810 24 222).
Sachverhalt:
A.
B.A.________ (geb. 1980), kosovarischer Staatsangehöriger, reiste 1995 in die Schweiz ein und wurde in die Niederlassungsbewilligung seiner Eltern einbezogen. Am 30. März 2004 heiratete er in seiner Heimat die ebenfalls kosovarische Staatsangehörige A.A.________ (geb. 1980), welche 2009 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz einreiste und eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Die Ehegatten haben zwei gemeinsame Kinder, C.A.________ (geb. 2010) und D.A.________ (geb. 2013), welche beide über eine Niederlassungsbewilligung verfügen.
B.
B.a. In den Jahren 2001 bis 2005 wurde B.A.________ mehrfach strafrechtlich verurteilt. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 8. Mai 2003 erfolgte eine Einweisung in die Arbeitserziehungsanstalt E.________ wegen Freiheitsberaubung, mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung, Beschimpfung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Juni 2004 wurde die Massnahme infolge fehlender Zweckmässigkeit sowie Erfolglosigkeit aufgehoben und es wurden eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie eine bedingte Landesverweisung von drei Jahren bei einer Probezeit von je zwei Jahren ausgesprochen.
B.b. Am 15. März 2005 verurteilte das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt B.A.________ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zu sieben Jahren Landesverweisung wegen mehrfacher, teilweise versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung und Tätlichkeit. Mit Verfügung vom 1. Februar 2006 wies die damalige Justiz-, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Basel-Landschaft B.A.________ aus der Schweiz aus.
B.c. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. März 2006 wurden die bis zu diesem Datum verhängten Strafen zugunsten einer stationären Massnahme in einer Klinik für Suchtkranke aufgeschoben. Infolgedessen hiess der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Entscheid vom 11. März 2008 die gegen die Ausweisung erhobene Beschwerde teilweise gut und drohte ihm die Ausweisung lediglich an.
B.d. Im Oktober 2013 wurde B.A.________ erneut straffällig und wurde deshalb ab dem 18. Oktober 2013 in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. Mai 2014 wurde B.A.________ wegen Raufhandels, mehrfacher einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Drohung sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dieses Urteil wurde durch das Appellationsgericht Basel Stadt mit Urteil vom 29. Oktober 2019 teilweise aufgehoben und B.A.________ wurde von sämtlichen Gewaltdelikten freigesprochen.
B.e. Mit Verfügung vom 20. November 2014 wurde das von B.A.________ gestellte Haftentlassungsgesuch gutgeheissen und er wurde umgehend aus der Haft entlassen. Gleichentags kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und seiner ehemaligen Geliebten, woraufhin er vorläufig festgenommen und mit Entscheid vom 25. November 2014 in Untersuchungshaft versetzt wurde.
B.f. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Juni 2015 wurde B.A.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Sachbeschädigung, Beschimpfung und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie zu einer Geldstrafe und einer Genugtuungszahlung an seine ehemalige Geliebte verurteilt. Eine dagegen angemeldete Berufung wurde zurückgezogen, so dass das Urteil in Rechtskraft erwuchs.
B.g. Mit Verfügung vom 29. Juli 2016 widerrief das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (Migrationsamt) die Niederlassungsbewilligung von B.A.________ und wies ihn bis spätestens zum Zeitpunkt der (bedingten) Haftentlassung aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Am 18. November 2016 wurde B.A.________ vom Strafvollzug in die Ausschaffungshaft überführt und am 5. Dezember 2016 aus der Schweiz ausgeschafft.
B.h. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) ordnete gegen B.A.________ mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 eine Einreisesperre von 12 Jahren an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. August 2019 ab.
B.i. Mit Urteil vom 29. Oktober 2019 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt wurde B.A.________ vom in Zusammenhang mit einem angeklagten Vorfall vom 4. Oktober 2013 erhobenen Vorwurf u.a. wegen Raufhandels freigesprochen und erhielt aufgrund einer einjährigen Überhaft eine Genugtuung zugesprochen.
B.j. B.A.________ und A.A.________ stellten mit Eingabe vom 1. Juni 2023 ein Gesuch um Bewilligung der Einreise von B.A.________ zu seiner Familie in die Schweiz. Das Migrationsamt lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 ab. Mit Entscheid des Regierungsrats vom 17. September 2024 wurde die gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 erhobene Beschwerde abgewiesen. Das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft wies die dagegen mit Eingabe vom 30. September 2024 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 5. März 2025 (zugestellt am 6. Juni 2025) ab.
C.
Dagegen gelangen B.A.________ und A.A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. Juli 2025 an das Bundesgericht und beantragen, das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 5. März 2025 sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht beantragen sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Vorinstanz und der Regierungsrat verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Beschwerdeführer berufen sich zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzugs auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. In prozessualer Hinsicht genügt es, wenn ein potentieller Anspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht wird (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 147 I 89 E. 1.1.1; 139 I 330 E. 1.1). Dies ist hier der Fall, denn die Beschwerdeführer machen in vertretbarer Weise geltend, das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK), insbesondere in Bezug auf die beiden minderjährigen Kinder mit Niederlassungsbewilligung, verschaffe dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltsanspruch. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist demnach zulässig.
1.2. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG ), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2).
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2; 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 vorne; BGE 140 III 264 E. 2.3).
3.
3.1. Art. 44 Abs. 1 AIG regelt den Familiennachzug für Personen, die weder über die Schweizer Staatsangehörigkeit noch über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Danach kann ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung unter gewissen Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Hierbei handelt es sich zwar grundsätzlich um eine Ermessensbewilligung, auf die kein Anspruch besteht. Allerdings anerkennt die Praxis bei Personen, die selbst einen gefestigten Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz haben, gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV einen Anspruch auf den Nachzug von Familienmitgliedern (BGE 146 I 185 E. 6.1; 137 I 284 E. 2.6; Urteile 2C_448/2022 vom 5. Mai 2023 E. 3.1; 2C_513/2021 vom 18. November 2021 E. 3.1). Vorauszusetzen ist aber immerhin, dass die Anforderungen von Art. 44 AIG erfüllt sind, zumal diese mit Art. 8 EMRK kompatibel sind; ebenfalls ist die Fristenregelung von Art. 47 AIG i.V.m. Art. 73 VZAE zu beachten, und darf kein Erlöschensgrund gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG erfüllt sein (BGE 146 I 185 E. 6.2; 139 I 330 E. 2.4.1; 137 I 284 E. 2.6 f.; Urteil 2C_448/2022 vom 5. Mai 2023 E. 3.2). Letzteres ist gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG unter anderem dann der Fall, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen.
3.2. Verfügt eine ausländische Person über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihr die Anwesenheit untersagt und damit ihr Familienleben vereitelt wird (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 I 91 E. 4.2; 130 II 281 E. 3.1; jeweils mit Hinweisen). Der betreffende Anspruch gilt nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit dieser gesetzlich vorgesehen ist und eine verhältnismässige Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention bzw. die diese verbindlich auslegende Rechtsprechung des EGMR verlangen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, die privaten Interessen der betroffenen Person am Verbleib im Land anhand mehrerer Kriterien zu erfassen (Schwere des Fehlverhaltens; Dauer der Anwesenheit; seit der Tat verstrichener Zeitraum; Verhalten des Betroffenen während diesem; Nationalität der beteiligten Personen; Art und Natur der familiären Bindungen; Kenntnis der Straftat bei Eingehen der Beziehung; der Familie drohende Nachteile; Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- und zum Heimatstaat). In der Folge sind die entsprechenden privaten Interessen - einschliesslich jene der Kinder (vgl. Urteil des EGMR
El Ghatet gegen Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10] § 46 f.; Urteil 2C_887/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2.2) - dem öffentlichen Interesse an der Entfernung bzw. Fernhaltung der betroffenen Person gegenüberzustellen und abzuwägen (BGE 143 I 21 E. 5.1; 142 II 35 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.2; 135 II 377 E. 4.3; vgl. zum Ganzen auch Urteil 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.3. Eine strafrechtliche Verurteilung und eine deshalb verfügte Entfernungsmassnahme verunmöglichen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal, wenn das neue Bewilligungsgesuch nicht dazu dient, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Soweit die betroffene Person, gegen die eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nachzugsberechtigten Personen fällt und es ihren hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist, ihr in die Heimat zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, falls die betroffene Person sich bewährt und für eine angemessene Dauer in ihrer Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine deliktsfreie Integration in die hiesigen Verhältnisse absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen die fehlbare Person ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde (vgl. statt vieler Urteil 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.3 mit Hinweisen).
3.4. Der Zeitablauf, verbunden mit der Deliktsfreiheit, kann mithin dazu führen, dass die Interessenabwägung anders auszufallen hat als zum Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung, der Entlassung aus dem Strafvollzug oder der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids. Damit wird insbesondere den sich aus dem konventions- und verfassungsrechtlichen Anspruch auf Achtung des Familienlebens ergebenden Gesichtspunkten Rechnung getragen, wonach die seit der Tat verflossene Zeit und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Interessenabwägung bezüglich der Aufrechterhaltung der aufenthaltsbeendenden Massnahme mitzuberücksichtigen sind (statt vieler BGE 130 II 493 E. 5). Bei der prognostischen Einschätzung des Rückfallrisikos ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer diese wiegt, desto höhere Anforderungen sind an das Fehlen einer Rückfallgefahr zu stellen. Je länger ein Straftäter umgekehrt deliktsfrei gelebt hat, umso eher lässt sich ihm wieder Vertrauen entgegenbringen und kann sich die Annahme rechtfertigen, dass es zu keinen weiteren (schweren) Straftaten mehr kommen wird (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.4 mit Hinweisen).
3.5. Wann die Neubeurteilung zu erfolgen hat, bestimmt sich aufgrund der Umstände im Einzelfall. Das Bundesgericht berücksichtigt dabei, dass die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AIG fünf Jahre beträgt und diese nur bei Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr ("menace caractérisée") für die öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich die betroffene Person seit der Rechtskraft des Widerrufsentscheids und ihrer Ausreise während fünf Jahren bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu prüfen (vgl. statt vieler Urteil 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.5 mit Hinweisen).
3.6. Soweit eine Neubeurteilung angezeigt ist, sind die Behörden gehalten, auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten und dieses materiell neu zu prüfen. Besteht ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, heisst dies aber nicht, dass die Bewilligung auch erteilt werden muss. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt haben, verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht; die Behörde muss vielmehr eine neue umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem ersten Widerruf in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung. Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise verändert haben (vgl. statt vieler Urteil 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.6 mit Hinweisen).
4.
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 44 AIG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK). Sie machen geltend, angesichts des langen Zeitablaufs seit der letzten Tatbegehung erweise sich der mit der Verweigerung des Nachzugs einhergehende, andauernde Eingriff in das Privat- und Familienleben nicht mehr als verhältnismässig und sei damit ungerechtfertigt. Vor dem Hintergrund der vorgenannten Rechtslage ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer im Familiennachzug verweigern durfte.
4.1. Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seit der Rechtskraft des Widerrufsentscheids und seiner Ausreise während mehr als fünf Jahren bewährt hat, von einem Anspruch auf Neubeurteilung seines Aufenthaltsrechts ausgegangen werden kann. Die Vorinstanz hat diese Frage offen gelassen, nachdem die Erstinstanz faktisch auf das Gesuch eingetreten war und eine neue, umfassende Interessenabwägung vorgenommen hatte. Sie prüfte damit materiell-rechtlich, ob gestützt auf diese Neubeurteilung das Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zuhanden des Beschwerdeführers im Rahmen des Familiennachzugs zu Recht verweigert worden war. Insbesondere prüfte sie dabei rechtsprechungsgemäss, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise verändert hatten, so dass davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer von seinem früheren Verhalten abgerückt sei und heute keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr darstelle. Zudem wog sie die öffentlichen Interessen - vorliegend in Bezug auf die Delinquenz des Beschwerdeführers respektive der Rückfallgefahr im Falle der Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis in der Schweiz - gegen die privaten Interessen am Familienleben der Eheleute und der gemeinsamen Kinder ab.
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdeführer monieren, wenn die Vorinstanz für eine Gefährdungsprognose auf die beim Landesverweis angefertigte Analyse verweise und daraus den Schluss ziehe, vor Ablauf der verhängten Einreisesperre sei bei der vorliegenden Tat eine Rückfallgefahr nicht zu verneinen, so laufe dies im Ergebnis darauf hinaus, dass eine Überprüfung der Landesverweisung vor deren Ablauf gar nicht möglich wäre. Damit verkenne die Vorinstanz, dass zu beurteilen sei, ob sich das Verhalten des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt der Wegweisung zu seinen Gunsten entwickelt habe. Die mit dem Landesverweis verbundene Trennung von seiner Familie habe ihm die Konsequenzen seines Handelns aufgezeigt. Seither habe er auf den Konsum von Betäubungsmitteln verzichtet und sich in seinem Heimatland erfolgreich um eine soziale und wirtschaftliche Integration gekümmert. So habe er dort einen festen Wohnsitz und sei zu 100% angestellt. Zu berücksichtigen sei sodann, dass der Beschwerdeführer nach seiner Wegweisung mit Urteil vom 29. Oktober 2019 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt von sämtlichen wesentlichen Anklagepunkten mit Bezug auf die Straftaten vom 4. Oktober 2013 und vom November 2014 freigesprochen worden sei (vgl. vorne Sachverhalt lit. B.i). Obschon das Bundesgericht und der europäische Gerichtshof für Menschenrechte dem Zeitablauf seit Tatbegehung grosse Bedeutung zumessen würden, lasse die Vorinstanz das zehnjährige Wohlverhalten des Beschwerdeführers bei der Legalprognose und bei der Gewichtung des öffentlichen Fernhalteinteresses unberücksichtigt. Eine Rückfallgefahr sei nicht mehr aktuell und der Beschwerdeführer habe aufgrund des herrschenden Fachkräftemangels im Baugewerbe und seiner langjährigen einschlägigen Arbeitserfahrung gute Aussichten auf eine wirtschaftliche Integration in der Schweiz. Daher seien die privaten und familiären Interessen an der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung höher zu gewichten als das öffentliche Interesse: Sein langjähriger Voraufenthalt hier spreche dafür und die Ehe mit der Beschwerdeführerin, deren Aufenthaltsbewilligung seit 15 Jahren regelmässig verlängert worden sei sowie die Beziehung zu seinen minderjährigen Kindern mit Niederlassungsbewilligung. Letzteren, welche in der Schweiz geboren worden und hier sozial verwurzelt seien, sei mittlerweile eine Rückkehr in den Kosovo nicht mehr zumutbar. Dasselbe gelte für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer langen Aufenthaltsdauer.
4.2.2. Steht die Erteilung einer Bewilligung an eine Person im Raum, der in der (jüngeren) Vergangenheit aufgrund des Vorliegens von Widerrufsgründen das Aufenthaltsrecht in der Schweiz bereits einmal entzogen worden ist, dürfen die kantonalen Behörden eine gewisse Zurückhaltung bei einer (Wieder-) Erteilung eines Aufenthaltsrechts üben, hat sich doch in der Vergangenheit bereits einmal eines der in den Widerrufsgründen aufgeführten Risiken verwirklicht. Es muss insgesamt davon ausgegangen werden können, dass sich die schlechten Erfahrungen der Vergangenheit nicht wiederholen (Urteil 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4.3).
4.2.3. Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Beschwerdeführer während seines 22-jährigen Aufenthalts in der Schweiz wiederholt teilweise schwere Rechtsgüterverletzungen begangen und dabei eine grosse Aggressivität, Brutalität und Gefährlichkeit gezeigt habe, von Suchtmitteln abhängig (gewesen) sei und eine gutachterlich attestierte, dissoziale Persönlichkeitsstörung aufweise. Alkoholisiert neige der Beschwerdeführer zu Gewaltdelikten. Weder eine Suchttherapie noch die Eheschliessung und die Geburt seiner Kinder hätten ihn von einem Abusus und vom Delinquieren abgehalten. Unter Würdigung dieser Umstände hat sie ein Rückfallrisiko bei einem deliktfreien Zeitraum von achteinhalb Jahren als nicht ausgeschlossen erachtet und das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Bewilligung mit Blick auf die wiederholte, schwerwiegende Deliktsbegehung als hoch bzw. überwiegend eingestuft. Die Chancen einer wirtschaftlichen Integration wurden sodann ausgehend davon, dass es dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit während seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz nicht gelungen war, sich diesbezüglich erfolgreich zu integrieren sowie aufgrund seiner deliktischen Vorgeschichte und des mangelnden Problembewusstseins mit Bezug auf seine persönliche Disposition als gering erachtet, auch wenn der Beschwerdeführer dargelegt hatte, er würde zu 100% arbeiten und könne dies mit einem bedingten, d.h. von der Auftragslage abhängig gemachten, Arbeitsvertrag bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin nachweisen. Aufgrund dessen stufte die Vorinstanz trotz der als gewichtig erachteten Kindesinteressen und der nach wie vor intakten Beziehung zur Beschwerdeführerin die privaten Interessen der Beschwerdeführer nicht als überwiegend ein. Dies auch unter Hinweis darauf, dass es dem Beschwerdeführer bislang gelungen sei, den Kontakt über moderne Kommunikationsmittel und durch Besuchsaufenthalte aufrecht zu erhalten.
4.2.4. Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthalts in der Schweiz mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten; insbesondere ist er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Juni 2015 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Sachbeschädigung, Beschimpfung und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie zu einer Geldstrafe und einer Genugtuungszahlung an seine ehemalige Geliebte verurteilt worden. Dieser Entscheid reiht sich in eine Kette früherer Verurteilungen ein, die aufgrund von in den Jahren 2001 bis 2005 begangener Delikte - schwere und einfache Körperverletzungen, Tätlichkeiten, Diebstahl, Sachbeschädigung, Drohung, Beschimpfung, Hausfriedensbruch sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz - ausgesprochen wurden (vgl. dazu im Detail Sachverhalt lit. B.a-f). Das Verschulden des Beschwerdeführers ist insgesamt als sehr schwer einzustufen, brachte er doch mit seinen Delikten mehrfach verschiedene Personen in Gefahr und ergibt sich aus den Strafakten, dass er dabei äusserst aggressiv, brutal und gefährlich vorgegangen ist (Kopfstoss, Einschlagen mit Fäusten und Füssen auf ein am Boden liegendes Opfer, Schlag mit einer zerbrochenen Glasflasche ins Gesicht eines weiteren Opfers, Würgen, Faustschläge und Tritte ins Gesicht seiner ehemaligen Geliebten, um sie davon abzuhalten, sich von ihm zu trennen). Die schwerwiegenden Delikte sowie die wiederholte Delinquenz belegen, dass der Beschwerdeführer sich mit der Einhaltung der Rechtsordnung schwertut. Zu seinen Gunsten spricht zwar, dass er seit seiner Verurteilung im Jahre 2015 nicht mehr straffällig geworden ist. Dabei fällt aber zum einen ins Gewicht, dass sein Verhalten sich bereits 2006 bis 2013 gebessert hatte, er danach jedoch wieder straffällig wurde, letztmals am Tag seiner Haftentlassung, dem 20. November 2014, gegenüber seiner ehemaligen Geliebten. Zum anderen befand er sich immer wieder in Haft oder stationärer Therapie; insbesondere hat er sich seit dieser letzten Delinquenz bis zur Ausschaffung im Dezember 2016 in Haft befunden. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Zeitspanne zwischen November 2014 und Dezember 2016 im Rahmen der Legalprognose als von untergeordneter Bedeutung eingestuft bzw. nicht als deliktsfrei berücksichtigt wurde. Insofern verhielt sich der Beschwerdeführer bis zur Gesuchseinreichung Anfang Juni 2023 erst rund sechseinhalb Jahre in Freiheit wohl bzw. kann im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils entgegen seiner Argumentation in diesem Zusammenhang nicht von einer zehnjährigen Zeitspanne ausgegangen werden. Dies stellt unter den gegebenen, erwähnten Umständen noch keine ausserordentlich lange deliktsfreie Zeit dar, zumal wiederholte Verletzungen hoch zu gewichtender Rechtsgüter (körperliche und psychische Integrität) vorliegen. Entgegen der Vorbringen hat die Vorinstanz sodann den mit Urteil vom 29. Oktober 2019 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt erfolgten Freispruch (vgl. vorne Sachverhalt lit. B.i) berücksichtigt. Da es sich dabei aber nicht um die erwähnte letztmalige Verurteilung von Ende November 2014 handelt, sondern um eine früher vorgeworfene, gleichartige Rechtsgüterverletzung in einer Reihe von ähnlichen Vorfällen (Raufhandel, einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Drohung sowie mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes; vgl. Sachverhalt lit. B.d), fällt dieser im Rahmen der Interessenabwägung bzw. Legalprognose nicht namhaft ins Gewicht.
4.2.5. Die Praxis tendiert zur Zurückhaltung bei der Neuerteilung von Aufenthaltsbewilligungen, wenn den Straftaten, die zum Widerruf der (früheren) Bewilligung geführt haben, ein schweres Verschulden zugrunde liegt (vgl. die in Urteil 2C_935/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.3.4 wiedergegebene Kasuistik). Es muss wie erwähnt insgesamt davon ausgegangen werden können, dass sich die schlechten Erfahrungen der Vergangenheit nicht wiederholen, was vorliegend nicht der Fall ist: Angesichts der schweren und wiederholten Delinquenz, teilweise in skrupelloser Ausführung, kann auch unter Berücksichtigung eines durch den Strafvollzug möglicherweise angestossenen Prozesses der Selbstreflexion von einer vernachlässigbaren Rückfallgefahr keine Rede sein. So haben frühere Verurteilungen und angeordnete Massnahmen den Beschwerdeführer nicht von weiteren Delikten abgehalten. Es ist sodann aktenkundig, dass der Beschwerdeführer mit Bezug auf seine Alkohol- und Kokainabhängigkeit sowie seine dissoziale Persönlichkeitsstörung, welche mit der Delinquenz zusammenhingen, stationäre Massnahmen trotz entsprechend festgestellter Bedürftigkeit ablehnte. Nicht ersichtlich ist sodann, dass er seit seiner Wegweisung aus der Schweiz eine Sucht- oder Psychotherapie in Anspruch genommen hätte, welche die Gefahr weiterer Straftaten hätte verringern können. Das Risiko weiterer schwerwiegender Rechtsgüterverletzungen ist damit nicht ausgeschlossen. Dem weiterhin erheblichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Die intakte Ehe mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Landsfrau sowie die Tatsache, dass seine über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden Kinder hier leben, stellen unbestreitbar gewichtige private Interessen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dar. Der seit mehreren Jahrzehnten in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau ist vorliegend nicht zuzumuten, mit dem Beschwerdeführer im Kosovo zu leben. Eine Integration des Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse scheint jedoch zweifelhaft, vermochte er sich doch während seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz beruflich und wirtschaftlich nicht zu integrieren. Vor diesem Hintergrund erscheint der Entscheid der Vorinstanz im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils als verhältnismässig.
4.3. Wenn die Vorinstanz in ihrer Neubeurteilung insbesondere mit Blick auf die wiederholte, schwerwiegende Delinquenz des Beschwerdeführers sowie seine damit zusammenhängende bislang nicht therapierte Abhängigkeit von Suchtmitteln und dissozialen Persönlichkeitsstörung zum Schluss gekommen ist, dass zurzeit das öffentliche Interesse das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Zusammenleben mit seiner Familie in der Schweiz noch überwiege, ist dies nicht zu beanstanden. Somit erweist sich die Verweigerung des Familiennachzugs des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils als zulässig. Das angefochtene Urteil verletzt demnach kein Bundesrecht.
5.
5.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
5.2. Da die Beschwerdeführer bedürftig sind und ihre Beschwerde nicht als von vorneherein aussichtslos zu qualifizieren ist, ist ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entsprechen. Es ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und ihr Rechtsvertreter ist angemessen aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Den Beschwerdeführern wird Rechtsanwalt Dominik Züsli als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben und diesem wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 28. Januar 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner