Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_371/2025
Urteil vom 8. Juli 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch B.________,
gegen
Staatssekretariat für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Asyl; formlose Abschreibung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V, Einzelrichter, vom 30. Juni 2025 (E-4391/2025).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Verfügung vom 26. November 2021 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Asylgesuch von A.________ ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Januar 2023 ab. Anschliessend stellte A.________ erfolglos acht Folgegesuche beim SEM (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2. A.________ gelangte mit einer als "Antrag auf erneutes Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 2. April 2025 (Postaufgabe) ein weiteres Mal an das SEM. Mit Entscheid vom 15. Mai 2025 schrieb das SEM das Gesuch wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 3bis AsylG [SR 142.31]) formlos ab.
1.3. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, mit Urteil des Einzelrichters vom 30. Juni 2025 nicht ein.
1.4. Mit Eingabe vom 4. Juli 2025 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil vom 30. Juni 2025 aufzuheben und es sei die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen, mit der Anweisung, seine Beschwerde materiell zu prüfen. Ferner beantragt er eine "Untersuchung der Praktiken der ORS". Prozessual ersucht er um aufschiebende Wirkung sowie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asylrechts, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, was vorliegend weder behauptet wird noch ersichtlich ist. Die Ausnahme gilt namentlich für Entscheide, in denen es um Entfernungsmassnahmen gegenüber Personen geht, deren Asylgesuch erfolglos blieb oder in denen es darum geht, dass der Staat einem Individuum asylrechtlichen Schutz gewährt oder nicht gewährt (vgl. u.a. Urteile 2C_269/2022 vom 6. April 2022 E. 2.1; 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zudem ausgeschlossen gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme (Art. 83 lit. c Ziff. 3 BGG) und die Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).
Die Ausschlussgründe des Bundesgerichtsgesetzes betreffen nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3; 138 II 501 E. 1.1; 134 V 138 E. 3) auch Nichteintretensentscheide bzw. Abschreibungsentscheide (vgl. BGE 145 II 168 E. 3; Urteile 2C_261/2025 vom 23. Mai 2025 E. 2.3; 2C_177/2025 vom 27. März 2025 E. 2.2; 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023 E. 1.1).
2.2. Vorliegend geht es in der Sache um einen erneuten Asylantrag (Folgegesuch) des Beschwerdeführers, mit welchem gemäss dem vorinstanzlichen Urteil sinngemäss um Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. Die Angelegenheit fällt somit in den Anwendungsbereich von Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG oder allenfalls von Art. 83 lit. c Ziff. 3 BGG. Damit steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in der Hauptsache und folglich auch gegen den angefochtenen Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Verfügung.
2.3. Die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, da dieses Rechtsmittel gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht (Art. 113 BGG
e contrario).
2.4. Im Übrigen ist das Bundesgericht keine allgemeine Aufsichtsbehörde (vgl. Urteile 2C_493/2023 vom 26. September 2023 E. 2.1; 2C_175/2023 vom 3. Mai 2023 E. 2.2). Es ist namentlich nicht zuständig, eine Untersuchung der Praktiken der ORS Gruppe, wie vom Beschwerdeführer beantragt, anzuordnen.
3.
3.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Es ist darauf mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Umständehalber wird indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, Einzelrichter, mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juli 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov