Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_373/2025
Urteil vom 10. Juli 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V,
Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen
Beschwerdegegner.
Staatssekretariat für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Rechtsverzögerung,
Rechtsverzögerung im Verfahren E-3573/2021.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 verneinte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Flüchtlingseigenschaft des türkischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1998), lehnte sein Asylgesuch vom 28. Januar 2020 ab und verpflichtete ihn, die Schweiz zu verlassen (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Gegen diese Verfügung erhob A.________ nach eigenen Angaben am 9. August 2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Verfahren E-3573/2021). Dieses Verfahren ist derzeit noch hängig.
1.2. A.________ erhebt mit Eingabe vom 8. Juli 2025 Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren E-3573/2021. Er beantragt, es sei festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht eine unzulässige Rechtsverzögerung begangen habe und es sei dieses zu verpflichten, unverzüglich über sein Verfahren zu entscheiden. Zudem sei festzustellen, dass sein Anspruch auf Schadenersatz wegen dieser Verzögerung vorbehalten bleibe.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asylrechts, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, was vorliegend weder behauptet wird noch ersichtlich ist. Die Ausnahme gilt namentlich für Entscheide, in denen es um Entfernungsmassnahmen gegenüber Personen geht, deren Asylgesuch erfolglos blieb oder in denen es darum geht, dass der Staat einem Individuum asylrechtlichen Schutz gewährt oder nicht gewährt (vgl. u.a. Urteile 2C_269/2022 vom 6. April 2022 E. 2.1; 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zudem ausgeschlossen gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).
2.2. Die Ausschlussgründe des Bundesgerichtsgesetzes betreffen nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3; 138 II 501 E. 1.1; 134 V 138 E. 3) auch die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde (vgl. Urteile 2C_347/2025 vom 27. Juni 2015 E. 2.2; 2C_269/2022 vom 6. April 2022 E. 2.2; 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 1; 2C_344/2015 vom 28. April 2015 E. 2.2; 2C_329/2011 vom 20. April 2011 E. 2). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 94 BGG, wonach nur das Verweigern oder Verzögern eines (beim Bundesgericht)
anfechtbaren Entscheids gerügt werden kann (vgl. Urteile 2C_42/2021 vom 14. Januar 2021 E. 2 mit Hinweisen; 2C_289/2018 vom 5. April 2018 E. 6; Verfügung 2C_1028/2020 vom 4. März 2021 E. 1.1; vgl. zum Ganzen auch GRÉGORY BOVEY, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 11 f. zu Art. 94 BGG).
2.3. Vorliegend geht es in der Hauptsache um die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Ablehnung seines Asylgesuchs. Die Angelegenheit fällt somit in den Anwendungsbereich von Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG. Damit steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in der Hauptsache nicht zur Verfügung. Ausgeschlossen ist zudem die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, da diese gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht (Art. 113 BGG
e contrario). Folglich erweist sich die Rechtsverzögerungbeschwerde als unzulässig.
3.
3.1. Auf die offensichtlich unzulässige Rechtsverzögerungsbeschwerde ist mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov