Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_382/2022  
 
 
Urteil vom 5. August 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Hongler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Eidgenössisches Departement des Innern, Generalsekretariat, Inselgasse 1, 3003 Bern, Beschwerdeführer, 
vertreten durch 
Prof. Dr. Isabelle Häner und Dr. Livio Bundi, Rechtsanwälte, 
 
gegen 
 
A.________, Beschwerdegegner, 
vertreten durch Daniel Staffelbach und Dr. Mirjam Olah, Rechtsanwälte, 
 
Medizinalberufekommission MEBEKO, Ressort Ausbildung, Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern, 
 
Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung SIWF, Elfenstrasse 18, 3006 Bern. 
 
Gegenstand 
Anerkennung eines deutschen Weiterbildungstitels auf dem Gebiet der Geriatrie, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 28. März 2022 (B-413/2020). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 10. Juni 2016 beantragte A.________ bei der Medizinalberufekommission MEBEKO die direkte Anerkennung seines 1993 in Deutschland erworbenen Zeugnisses über die Ärztliche Prüfung sowie der von ihm im Jahr 2003 in Deutschland erworbenen Facharztbezeichnung Internist. In seinem Gesuch beantragte er ferner - unter Beilage seiner von der Bayerischen Landesärztekammer am 14. März 2014 ausgestellten "Anerkennung der Zusatzbezeichnung Geriatrie" - den Titel "Geriatrie".  
 
A.b. Am 21. Juni 2016 teilte das Bundesamt für Gesundheit (BAG) A.________ per E-Mail mit, dass es sich beim Schwerpunkt Geriatrie nicht um einen eigenständigen eidgenössischen Weiterbildungstitel handle, und dass für den Erwerb der privaten Fähigkeitsausweise und Schwerpunkte sowie für die Anrechnung von ausländischen Weiterbildungsperioden das Schweizerische Institut für ärztliche Weiterbildung und Fortbildung (im Folgenden auch: SIWF) zuständig sei.  
 
A.c. Am 20. Juli 2016 anerkannte die MEBEKO das von A.________ in Deutschland erworbene "Zeugnis über die Ärztliche Prüfung" als Arztdiplom. Ferner anerkannte die MEBEKO die A.________ in Deutschland ausgestellte Anerkennung als Internist als eidgenössischen Weiterbildungstitel in Allgemeiner Innerer Medizin.  
 
A.d. Am 29. August 2018 ersuchte A.________ die MEBEKO erneut um Anerkennung seines in Deutschland erworbenen Weiterbildungstitels im Gebiet der Geriatrie.  
 
A.e. Nach zwischenzeitlicher Sistierung trat die MEBEKO mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 auf das Gesuch von A.________ um Anerkennung eines deutschen Weiterbildungstitels auf dem Gebiet der Geriatrie nicht ein.  
 
B.  
Mit Eingabe vom 21. Januar 2020 erhob A.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, wobei er insbesondere beantragte, die Verfügung der MEBEKO vom 5. Dezember 2019 sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung und Entscheidung an die MEBEKO zurückzuweisen; die MEBEKO sei zu Unrecht auf sein Gesuch um Anerkennung seines deutschen Weiterbildungstitels nicht eingetreten. 
Mit Urteil B-413/2020 vom 28. März 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2019 auf, und wies die Sache zum Entscheid in der Sache im Sinne der Erwägungen an die MEBEKO zurück. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete auf die Erhebung von Kosten und sprach A.________ zulasten der MEBEKO eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.-- zu. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. Mai 2022 gelangt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) an das Bundesgericht. Es beantragt, das Urteil der Vorinstanz vom 28. März 2022 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten des Beschwerdegegners aufzuheben. 
Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 hat die Abteilungspräsidentin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die MEBEKO und das auf deren Antrag zur Vernehmlassung eingeladene Schweizerische Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung SIWF haben sich mit Stellungnahmen vom 20. Juni 2022 und 22. August 2022 erstmals vernehmen lassen und beantragen die Gutheissung der Beschwerde. A.________ beantragt in seiner Beschwerdeantwort - ebenfalls vom 22. August 2022 - die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. 
Das EDI hat in Kenntnis der vorgenannten Eingaben am 26. Oktober 2022 repliziert und an den Rechtsbegehren der Beschwerde festgehalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf eine Stellungnahme zur Replik verzichtet. 
Mit Duplik vom 5. Dezember 2022 hat A.________ seinerseits in Kenntnis der Eingaben und der Replik an den mit Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren festgehalten. Auch die SIWF liess sich am 22. Dezember 2022 erneut vernehmen. Am 9. Januar 2023 nahm die MEBEKO ihrerseits erneut ergänzend Stellung. 
Mit Triplik vom 25. Januar 2023 äusserte sich A.________ zu den weiteren Stellungnahmen des SIWF und der MEBEKO. Am 8. Februar 2023 und am 20. Februar 2023 reichte auch die SIWF weitere Stellungnahmen ein, während sich die MEBEKO am 9. Februar 2023 erneut vernehmen liess. Am 23. Februar 2023 nahm A.________ abschliessend Stellung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 146 II 276 E. 1; 141 II 113 E. 1). 
 
1.1. Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 42 Abs. 2, Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) richtet sich gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, der in Anwendung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11) und somit in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts erging (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. auch das Urteil 2C_39/2018 vom 18. Juni 2019 E. 1.1).  
 
1.2. Die MEBEKO bildet als ausserparlamentarische Kommission i.S.v. Art. 57a ff. des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (SR 172.010; RVOG) Teil der dezentralen Bundesverwaltung (Art. 2 Abs. 3 RVOG i.V.m. Art. 7a Abs. 1 lit. a der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [SR 172.010.1; RVOV]). Gemäss Art. 49 Abs. 4 MedBG wird ihr Geschäftsreglement vom EDI genehmigt; zudem sind die Geschäftsleitung sowie Geschäftsstelle der MEBEKO beim dem EDI untergeordneten Bundesamt für Gesundheit BAG angesiedelt (Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 des Geschäftsreglements der Medizinalberufekommission [MEBEKO] vom 19. April 2 RI 007; SR 811.117.2). Damit ist die MEBEKO administrativ dem EDI zugeordnet, und ist dieses somit in der vorliegenden Sache zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG).  
Für die Behördenbeschwerde ist ein spezifisches schutzwürdiges Interesse nicht erforderlich; es genügt das Interesse an der richtigen Durchsetzung des Bundesrechts (BGE 135 II 338 E. 1.2.1; Urteile 1C_333/2020 vom 22. Oktober 2021 E. 1.2.4, nicht publ. in BGE 148 II 92; 2C_1040/2018, 2C_1051/2018 vom 18. März 2021 E. 2.2.2, nicht publ. in BGE 147 II 227). 
 
1.3. Nach Art. 90 BGG steht die Beschwerde an das Bundesgericht offen gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Endentscheide). Angefochten ist hier ein Rückweisungsentscheid. Solche sind grundsätzlich Zwischenentscheide, gegen die nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden kann (BGE 138 I 143 E. 1.2; 133 V 477 E. 4.2). Danach ist die Beschwerde zulässig, wenn ein Zwischenentscheid die Zuständigkeit oder den Ausstand betrifft (Art. 92 BGG), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).  
Mit der vorliegend verfahrensauslösenden Verfügung vom 5. Dezember 2019 verneinte die MEBEKO ihre Zuständigkeit zur Anerkennung des Weiterbildungstitels des Beschwerdeführers und trat auf dessen entsprechendes Gesuch nicht ein. In seinem Urteil vom 28. März 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht die hiergegen erhobene Beschwerde gut, wobei es die Sache zum materiellen Entscheid in der Sache an die MEBEKO zurückwies. Es handelt sich somit beim angefochtenen Urteil um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, welcher die Zuständigkeit betrifft. Dagegen kann die Beschwerde vor Bundesgericht gestützt auf Art. 92 Abs. 1 BGG erhoben werden. 
 
1.4. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. t BGG unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Entscheide über die Gleichwertigkeit von Diplomen oder Prüfungen fallen nach der Rechtsprechung dann unter die Ausnahmebestimmung von Art. 83 lit. t BGG, wenn die Anerkennung von der Beurteilung einer persönlichen Leistung abhängt (Urteile 2C_893/2022 vom 3. Mai 2023 E. 1.2; 2C_39/2018 vom 18. Juni 2019 E. 1.3; 2C_472/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 1.1).  
Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten nicht die individuellen Fähigkeiten des Beschwerdegegners, sondern die Frage, ob die MEBEKO für die Anerkennung eines in Deutschland erworbenen Weiterbildungstitels als Schwerpunkttitel "Geriatrie" zuständig war. Damit fällt die durch das EDI vorliegend erhobene Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Sache nicht unter den Ausnahmekatalog von Art. 83 BGG. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich diesbezüglich als zulässig. 
 
1.5. Auf die durch das Eidgenössische Departement des Innern erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit einzutreten.  
 
2.  
Im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht trat der Beschwerdegegner A.________ als Beschwerdeführer auf. Das EDI bringt vor, der Beschwerdegegner habe gemäss Medizinalberuferegister im Jahr 2020 - mithin während dem laufenden Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz - den privatrechtlichen Schwerpunkt Altersmedizin (Geriatrie) bei der SIWF erlangt. Deshalb habe er im Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts über kein schutzwürdiges bzw. aktuelles und praktisches Interesse i.S.v. Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG (SR 172.021) an der Behandlung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mehr verfügt. 
Diese Frage ist vorab zu prüfen, zumal das Fehlen einer Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht in jedem Fall zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen würde (Urteil 2C_87/2020 vom 8. März 2021 E. 3.1). 
 
2.1. Zur Beschwerde befugt ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).  
Die Regelung von Art. 48 Abs. 1 VwVG entspricht derjenigen von Art. 89 Abs. 1 BGG und ist in Anlehnung an diese auszulegen; sie soll die Popularbeschwerde ausschliessen und den Charakter des allgemeinen Beschwerderechts als Instrument des Individualrechtsschutzes unterstreichen. Die beschwerdeführende Person muss durch den angefochtenen bzw. den zu erlassenden Entscheid stärker als eine beliebige Drittperson betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss sie einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, d.h. ihre Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet - ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber - keine Parteistellung (BGE 142 II 451 E. 3.4.1; 139 II 279 E. 2.2; 135 II 172 E. 2.1; Urteil 1C_450/2021 vom 8. Dezember 2022 E. 5.3.1). 
Das schutzwürdige Interesse gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG muss grundsätzlich aktuell sein. Vom Erfordernis des aktuellen Interesses ist abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. BGE 146 II 335 E. 1.3; 140 IV 74 E. 1.3.3; 135 II 430 E. 2.2; Urteil 2C_295/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 3.1). 
 
2.2. Wie dargelegt kann auf die Eintretensvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses ungeachtet der konkreten Interessen der beschwerdeführenden Person ausnahmsweise verzichtet werden. Vorliegend rechtfertigt es sich, die diesbezüglichen Voraussetzungen vorab zu prüfen.  
Dem Beschwerdegegner ist zunächst insofern zuzustimmen, dass sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte. Zudem besteht an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung in Bezug auf die Zuständigkeiten betreffend die Anerkennung ausländischer ärztlicher Weiterbildungstitel ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse, zumal es diesbezüglich insbesondere um die Gewährleistung der Rechtssicherheit für eine Vielzahl von betroffenen ausländischen Personen geht. Weder die Beschwerdeführerin noch die ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladenen Organisationen - die MEBEKO und die SIWF, deren Zuständigkeiten vorliegend Streitgegenstand bilden - haben vor Bundesgericht bestritten, dass bei der Beurteilung wichtige öffentliche Interessen auf dem Spiel stehen; im Gegenteil weisen gerade auch die ausführlichen Stellungnahmen der betroffenen Organisationen auf ein entsprechendes öffentliches Interesse an der Klärung der Streitfrage hin. 
Fraglich ist entsprechend noch, ob eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich gewesen wäre. In der Tat dauerte das Verfahren im Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts bereits über dreieinhalb Jahre. Angesichts der damit wenigstens potenziell verbundenen Nachteile für eine Person in der Situation des Beschwerdeführers - namentlich in Bezug auf Abrechnungsfragen respektive eine allfällige Einschränkung der Möglichkeiten betreffend eine Anstellung im Bereich der entsprechenden Spezialisierung - ist nicht von der Hand zu weisen, dass es sich für die Betroffenen aufgrund der aus der Verfahrensdauer erwachsenden Nachteile regelmässig als unzumutbar erweisen dürfte, ein entsprechendes Rechtsmittelverfahren abzuwarten. 
Unter diesen Umständen waren im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen erfüllt, um ausnahmsweise auf ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers zu verzichten. 
 
2.3. Damit durfte das Bundesverwaltungsgericht ungeachtet des Umstands, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich den Schwerpunkt Geriatrie der SIWF erworben hatte, über die Beschwerde des Beschwerdegegners entscheiden; es besteht kein Anlass, das angefochtene Urteil wegen fehlender Prozessvoraussetzungen aufzuheben.  
 
3.  
 
3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 139 I 229 E. 2.2).  
 
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich, wobei das Bundesgericht nur bei einer offensichtlich unrichtigen bzw. willkürlichen oder rechtsverletzenden Sachverhaltsfeststellung, deren Korrektur entscheidrelevant sein kann, eingreift (Art. 95, Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht. Auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3).  
 
3.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven). Echte Noven, d. h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2).  
Bei den teilweise umfangreichen Beilagen zu den eingereichten Schriftsätzen handelt es sich weit überwiegend um bereits bei den Akten liegende Dokumente und Unterlagen sowie um öffentlich zugängliche Informationen allgemeiner respektive rechtlicher Art (so insb. die Beilagen zur Beschwerde vom 16. Mai 2022; als "Gesuchsbeilage" respektive "Beschwerdebeilage" markierte Beilagen zur Beschwerdeantwort vom 22. August 2022; mit Stellungnahme der SIWF vom 20. August 2022 eingereichte Unterlagen der Europäischen Kommission zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen [ABl. L 255 vom 30. September 2005]; mit Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 25. Januar 2023 eingereichte Zeitungsartikel sowie öffentlich verfügbare Unterlagen betreffend die Weiterbildungsprogramme der SIWF). 
Insoweit es bereits vor der Vorinstanz um die Frage der Zuständigkeit respektive den Erwerb des Schwerpunkts "Geriatrie" durch den Beschwerdegegner ging, sind demgegenüber die vor Bundesgericht erstmals eingereichten Unterlagen betreffend den Erwerb des Weiterbildungstitels bei der SIWF für die folgende, materielle Beurteilung nicht mitzuberücksichtigen, zumal insbesondere nicht ersichtlich ist, dass erst das angefochtene Urteil Anlass gegeben hätte, diese einzureichen (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; anders bei der Eintretensfrage, welche das Bundesgericht von Amtes wegen überprüft: vorne E. 2). 
 
4.  
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage der Zuständigkeit der MEBEKO für die Anerkennung des in Deutschland erworbenen Weiterbildungstitels im Bereich Geriatrie des Beschwerdegegners. 
Welche Stelle in der Schweiz für die Anerkennung des in Deutschland erworbenen Weiterbildungstitels Geriatrie des Beschwerdeführers zuständig ist, richtet sich nach innerstaatlichem Recht. Weder das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) noch die Richtlinie 2005/36/EG enthalten hierzu ausdrückliche Vorgaben. 
Die Vorinstanz geht davon aus, dass die MEBEKO gestützt auf die entsprechenden Bestimmungen des MedBG für die Anerkennung des Weiterbildungstitels des Beschwerdeführers zuständig ist (angefochtenes Urteil E. 3). Das beschwerdeführende Departement erachtet demgegenüber - mit Blick auf das Urteil 2C_39/2018 vom 18. Juni 2019 - die FMH respektive deren Organ SIWF als die für die Anerkennung ausländischer Diplome zuständige Stelle. Diese Frage ist vorab zu klären. 
 
4.1. Gemäss der Vorinstanz verfügt die MEBEKO mit Art. 21 Abs. 3 MedBG über eine in einem Gesetz vorgesehene und ausdrückliche Verfügungskompetenz, um über die Anerkennung eines ausländischen Weiterbildungstitels zu entscheiden. Das MedBG definiere die berufliche Weiterbildung als eine Erhöhung der Kompetenz und der Spezialisierung im entsprechenden Fachgebiet eines universitären Medizinalberufes (Art. 3 Abs. 3 MedBG). Ein Weiterbildungstitel im Sinne des MedBG - und damit auch im Sinne von Art. 21 des Gesetzes - sei ein Titel, der eine Erhöhung der Kompetenz und der Spezialisierung im entsprechenden Fachgebiet eines universitären Medizinalberufes bescheinige. Von der MEBEKO werde nicht bestritten, dass die dem Beschwerdeführer von der Bayerischen Landesärztekammer am 14. März 2007 ausgestellte "Anerkennung der Zusatzbezeichnung Geriatrie" ein solcher Weiterbildungstitel sei. Sodann sei unbestritten, dass der Beschwerdegegner bereits im Verfahren vor der MEBEKO geltend gemacht habe, die Gleichwertigkeit seines Weiterbildungstitels mit dem Schweizerischen Schwerpunkt in Geriatrie sei gestützt auf die Vorgaben gemäss dem Freizügigkeitsabkommen und der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen. Die MEBEKO sei somit für die materielle Behandlung des Anerkennungsgesuchs des Beschwerdeführers zuständig.  
 
4.2. Nach dem beschwerdeführenden Departement erfasst das MedBG ausschliesslich die auf eidgenössischer Ebene verliehenen und abschliessend in Anhang 1 der Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (MedBV; SR 811.112.0) aufgeführten Weiterbildungstitel in der Humanmedizin. Beim schweizerischen Schwerpunkt Geriatrie handle es sich nicht um eine eidgenössische Weiterbildung, die dem MedBG unterstehe, sondern um eine Weiterbildung, die ausschliesslich dem privaten Recht unterliege. Der entsprechende Weiterbildungsgang sei nicht nach dem MedBG akkreditiert. Aus dem MedBG ergebe sich keine Zuständigkeit der MEBEKO, den privatrechtlich geregelten Schwerpunkt Geriatrie gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen. Eine Zuständigkeit der MEBEKO für die Anerkennung aller privatrechtlichen Qualifikationen führe zur paradoxen Situation, dass ein ausländischer Arzt beim SIWF den Schwerpunkt oder Fähigkeitsausweis erwerben und gleichzeitig seine ausländische Qualifikation bei der MEBEKO anerkennen lassen könne; zwei Stellen würden die gleiche Aufgabe wahrnehmen, womit unterschiedliche Beurteilungen vorprogrammiert wären.  
 
4.3. Im Verfahren 2C_39/2018 hat das Bundesgericht sich im Zusammenhang mit der Erteilungeines ärztlichen Schwerpunkts (Reproduktionsmedizin und gynäkologische Endokrinologie) durch die SIWF bereits einlässlich mit dem in der Schweiz etablierten System der ärztlichen Weiterbildungen auseinandergesetzt und dabei festgehalten, dass das MedBG ausschliesslich ärztliche Weiterbildungen regelt, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen. Diese sind abschliessend in Anhang 1 MedBV aufgeführt (Art. 5 Abs. 2 MedBG und Art. 2 MedBV in Verbindung mit Anhang 1 zur MedBV). Die diesbezüglichen Weiterbildungsgänge unterliegen einer Akkreditierungspflicht (Art. 23 Abs. 2 MedBG) und werden im Übrigen von der FMH getragen und - im Rahmen von MedBG und MedBV - in deren Weiterbildungsordnung (WBO-FMH) geregelt. Daneben bietet die FMH aber auch rein privatrechtliche Weiterbildungen wie Schwerpunkte an, die nicht in den Anwendungsbereich der genannten Erlasse auf Bundesebene fallen, sondern ausschliesslich der WBO-FMH unterstehen. Schwerpunkte und andere nicht akkreditierte Weiterbildungen, die von der FMH allein gestützt auf die WBO-FMH angeboten werden, sind nach dieser Rechtsprechung rein privatrechtlicher Natur (Urteil 2C_39/2018 vom 18. Juni 2019 E. 3 und insb. 3.7 mit Hinweisen auf die damals geltende Weiterbildungsordnung vom 21. Juni 2000).  
Im genannten Verfahren war die erstinstanzliche Zuständigkeit des SIWF für die streitgegenständliche Erteilungeines Schwerpunkttitels unbestritten. Umstritten war die Rechtsnatur des Schwerpunkttitels, und ob das Bundesverwaltungsgericht auf eine Beschwerde gegen den Entscheid der Einsprachekommission der SIWF eintreten durfte (vgl. das Urteil 2C_39/2018 vom 18. Juni 2019 E. 2).  
 
4.4. In der Rechtsprechung noch nicht beantwortet ist die Frage, ob Art. 21 Abs. 3 MedBG - entsprechend der Auslegung der Vorinstanz (vgl. vorne E. 4.1) - für die Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel, die ihre Entsprechung in der Schweiz nicht in einem eidgenössischen sondern in einem privatrechtlichen Weiterbildungstitel haben, gegebenenfalls die Zuständigkeit der MEBEKO vorsieht. Diese Frage ist auslegungsweise zu klären (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen: BGE 149 II 43 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil 2C_46/2023 vom 25. Februar 2025 E. 4.2, zur Publ. bestimmt).  
 
4.4.1. Nach Art. 1 Abs. 3 lit. d MedBG umschreibt das MedBG unter anderem die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel. Im 4. Kapitel ("Weiterbildung") im 3. Abschnitt ("Erteilung der Weiterbildungstitel und Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel") regelt das MedBG neben der Erteilung von eidgenössischen Weiterbildungstiteln (Art. 20 MedBG; dazu insbesondere das vorzitierte Urteil 2C_39/2018 vom 18. Juni 2019 E. 3.2 f. mit Hinweisen) auch die Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel (Art. 21 MedBG). Gemäss Art. 21 MedBG wird ein ausländischer Weiterbildungstitel anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist (Art. 21 Abs. 1 MedBG). Ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel (Art. 21 Abs. 2 MedBG). Für die Anerkennung der ausländischen Weiterbildungstitel zuständig ist die MEBEKO (Art. 21 Abs. 3; vgl. auch Art. 50 Abs. 1 lit. d MedBG).  
Unter dem Titel "Anerkannte Diplome und Weiterbildungstitel aus Mitgliedsstaaten der EU und der EFTA" hält Art. 4 MedBV fest, dass die anerkannten ausländischen Diplome und Weiterbildungstitel aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA in Anhang III des FZA und in Anlage III Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen; SR 0.632.31) festgelegt sind (Abs. 1). Diplome werden von der MEBEKO, Ressort Ausbildung, Weiterbildungstitel von der MEBEKO, Ressort Weiterbildung, anerkannt (Abs. 2). 
 
4.4.2. Der Wortlaut von Art. 21 MedBG steht der Auslegung der Vorinstanz entgegen. In der deutschen und italienischen Sprachversion sprechen sowohl Art. 21 Abs. 1 als auch Abs. 2 MedBG ausdrücklich von der Anerkennung von ausländischen Weiterbildungstiteln, deren Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist. In der französischen Sprachversion ist dies lediglich - aber immerhin - bei Art. 21 Abs. 2 MedBG der Fall. Entsprechend deutet der Wortlaut darauf hin, dass die Bestimmung sich nur auf die Anerkennung solcher ausländischer Weiterbildungstitel bezieht, die eine Entsprechung in einem eidgenössischen Weiterbildungstitel haben und nicht auch auf solche, die lediglich einem in der Schweiz rein privatrechtlich geregelten Weiterbildungstitel entsprechen.  
Dass die Zuständigkeit der MEBEKO für die Anerkennung der ausländischen Weiterbildungstitel in Art. 21 Abs. 3 MedBG und in Art. 50 Abs. 1 lit. d MedBG auf den ersten Blick allgemeiner formuliert ist (vgl. den deutschen Wortlaut von Art. 21 Abs. 3 MedBG: "Für die Anerkennung der ausländischen Weiterbildungstitel zuständig ist die Medizinalberufekommission"; inhaltlich im Wesentlichen identisch: Art. 50 Abs. 1 lit. d MedBG), ändert hieran nichts, zumal es sich bei Art. 21 Abs. 3 MedBG um die Zuständigkeitsregelung für die in Art. 21 Abs. 1 und 2 geregelte Anerkennung handelt, die - wie erwähnt - auf ausländische Weiterbildungstitel beschränkt ist, die einem eidgenössischen (mithin vom MedBG geregelten) Weiterbildungstitel entsprechen.  
 
4.4.3. Die Materialien enthalten keinerlei Hinweis darauf, dass Art. 21 Abs. 3 MedBG neben der Anerkennung von ausländischen Weiterbildungstiteln, die im MedBG geregelten eidgenössischen Weiterbildungstiteln entsprechen, noch andere Weiterbildungstitel erfassen sollte; vielmehr ergibt sich aus den Erläuterungen der bundesrätlichen Botschaft zu Art. 21 MedBG, dass der Bundesrat das Anerkennungsverfahren bei der MEBEKO nur mit Blick auf akkreditierte Weiterbildungsgänge vorsehen wollte (vgl. die Botschaft vom 3. Dezember 2004 zum Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe [Medizinalberufegesetz, MedBG], BBl 2005 217 Ziff. 2.4.3; die Bestimmung in Art. 21 MedBG gab im Rahmen der Beratung in den eidgenössischen Räten zu keinen Bemerkungen Anlass und wurde ohne Änderungen verabschiedet: vgl. AB 2005 N 934; AB 2006 S 80).  
 
4.4.4. Auch Sinn und Zweck und Systematik von Art. 21 MedBG sprechen gegen die Zuständigkeit der MEBEKO für die Anerkennung von ausländischen Weiterbildungen, für die kein entsprechender eidgenössischer Weiterbildungstitel existiert. Die Regelung der eigenössischen Weiterbildungstitel im MedBG erfolgte insbesondere im Hinblick auf die Ausübung des Arztberufs in eigener fachlicher Verantwortung (vgl. Art. 36 Abs. 2 MedBG). Entsprechend bestimmt der Bundesrat die eidgenössischen Weiterbildungstitel für die universitären Medizinalberufe, für deren privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung eine Weiterbildung nach dem MedBG erforderlich ist (Art. 5 Abs. 2 MedBG) und sind diese nach Art. 2 MedBV im Bereich der Humanmedizin abschliessend im Anhang 1 zur MedBV aufgeführt.  
Umgekehrt enthält das MedBG keinerlei Regelung zu den nicht eidgenössisch akkreditierten Weiterbildungen, darunter die privatrechtlichen Schwerpunkte. Wie ausgeführt liegen diese im alleinigen Verantwortungsbereich der FMH resp. SIWF (vorne E. 4.3). Sowohl die entsprechenden Schwerpunktitel als auch die dazugehörigen Ausbildungsgänge respektive die entsprechenden Anforderungen an die Weiterbildungen werden von der FMH in der WBO-FMH in eigener Verantwortung festgelegt und können von ihr grundsätzlich jederzeit geändert respektive angepasst werden. Sie werden vom Bundesrecht in keiner Weise geregelt. 
 
4.4.5. Nach dem Gesagten ergibt sich aus Art. 21 Abs. 3 MedBG keine Zuständigkeit der MEBEKO für die Anerkennung von ausländischen Weiterbildungstiteln, die keine Entsprechung in einem eidgenössischen Weiterbildungstitel haben. Mangels einer entsprechenden Regelung ist die MEBEKO für die Anerkennung des vorliegend streitgegenständlichen bayerischen Schwerpunkttitels im Bereich Geriatrie nicht zuständig.  
Nachdem vorliegend - unbestritten - die Anerkennung eines Weiterbildungstitels Streitgegenstand bildet, ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner in Bezug auf die Zuständigkeit der MEBEKO für die Anerkennung des vorliegend umstrittenen Schwerpunkttitels aus Art. 15 Abs. 4 MedBG etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte. Das MedBG unterscheidet klar zwischen Diplomen (im Rahmen der "Universitären Ausbildung", geregelt im 3. Kapitel des MedBG) und Weiterbildungstiteln (im Rahmen der "Weiterbildung", geregelt im 4. Kapitel des MedBG). Das vom Beschwerdegegner angerufene Urteil 2C_839/2015 beschlägt denn auch die Anerkennung eines Diploms und nicht eines Weiterbildungstitels (vgl. das Urteil 2C_839/2015 vom 26. Mai 2016 Sachverhalt B. und E. 3). Der ebenfalls angerufene Art. 36 Abs. 3 MedBG betrifft die Zulassung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung und nicht die Anerkennungeines ausländischen Weiterbildungstitels. Nur weil die MEBEKO in diesem Zusammenhang in bestimmten Konstellationen bei Personen aus Drittstaaten individualisierte Gleichwertigkeitsprüfungen vornimmt, bedeutet das nicht, dass sie für die Anerkennung des Weiterbildungstitels des Beschwerdegegners zuständig wäre. In beiden Fällen ist eine Diskriminierung respektive unzulässige Ungleichbehandlung schon mangels vergleichbarer Sachverhalte nicht ersichtlich.  
 
4.5. Wie bereits ausgeführt liegen die Regelung der nicht vom MedBG geregelten ärztlichen Weiterbildungen und die Erteilung entsprechender Weiterbildungstitel alleine im Verantwortungsbereich der FMH respektive deren Organ SIWF (vorne E. 4.3). Entsprechend diesem langjährig etablierten und praktizierten System - dem das MedBG durch seinen auf eidgenössisch akkreditierte Weiterbildungen resp. eidgenössische Weiterbildungstitel beschränkten Regelungsgegenstand Rechnung trägt - ist auch für die Anerkennung des vorliegend umstrittenen bayerischen Schwerpunkts des Beschwerdegegners von der Zuständigkeit des SIWF auszugehen.  
 
5.  
Auch die grundsätzlichen Einwände des Beschwerdegegners mit Blick auf die Gewährleistung einer Anerkennung in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen der Schweiz aus Art. 9 FZA und der Richtlinie 2005/36/EG überzeugen nicht: 
 
5.1. Nachdem die MEBEKO vorliegend von vornherein nicht als zuständige Behörde für die materielle Beurteilung in Frage kommt (vgl. vorne E. 4), kann offen bleiben, ob und inwiefern sie den Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG hätte Rechnung tragen müssen, respektive ob unter Umständen eine subsidiäre Gleichwertigkeitsprüfung im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (vgl. BGE 136 II 470 E. 4.1 in fine; 133 V 33 E. 9.4 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH) vorzunehmen gewesen wäre. Ferner macht das SIWF vor Bundesgericht geltend, dass es die WBO-FMH seiner Titelkommission erlaube, die freizügigkeitsrechtlichen Vorgaben ausreichend zu berücksichtigen: So könne die Titelkommission eine Gleichwertigkeitsprüfung vornehmen und gestützt auf gleichwertige ausländische Weiterbildungen auch Schwerpunkttitel erteilen. In der Tat sieht Art. 33 - i.V.m. Art. 51 für privatrechtliche Schwerpunkttitel und Fähigkeitszeugnisse - der aktuell gültigen WBO-FMH vom 1. Januar 2023 (zuletzt revidiert am 26. September 2024) die anteilsmässige Anerkennung ausländischer Weiterbildungen unter bestimmten Voraussetzungen vor. Zudem können gemäss Art. 53 lit. c WBO-FMH privatrechtliche Schwerpunkte oder Fähigkeitsausweise bei Vorliegen eines gleichwertigen ausländischen Diploms auch ohne weitere Voraussetzungen erteilt werden. Mit diesen Regelungen erscheint eine richtlinien- und freizügigkeitskonforme Anerkennungspraxis auch im Verfahren bei der SIWF ohne Weiteres möglich.  
 
5.2. Die Zuständigkeit der SIWF ist auch nicht allein deshalb zu verneinen, weil es sich bei ihr - um Unterschied zur MEBEKO - um eine private und nicht um eine staatliche Stelle handelt. Weder aus dem FZA noch aus der Richtlinie 2005/36/EG ergeben sich konkrete Anforderungen an die Art respektive Komposition der für die Anerkennung zuständigen Behörde. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. d Richtlinie 2005/36/EG definiert die im Sinne der Richtlinie zuständige Behörde als "[...] jede von den Mitgliedstaaten mit der besonderen Befugnis ausgestattete Behörde oder Stelle, Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen auszustellen bzw. entgegenzunehmen sowie Anträge zu erhalten und Beschlüsse zu fassen, auf die in der vorliegenden Richtlinie abgezielt wird." Rechtsprechungsgemäss können auch vom Staat bezeichnete private Stellen mit der Befugnis ausgestattet werden, Ausbildungsnachweise auszustellen (Urteil 2C_662/2018 vom 25. Februar 2019 E. 3.3.2). Dasselbe muss auch für Stellen gelten, die Entscheide über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG fällen, nachdem die vorzitierte Definition hier keine inhaltliche Unterscheidung trifft.  
 
5.3. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdegegners ist somit nicht ersichtlich, dass die Zuständigkeit des SIWF für die vorliegend umstrittene Anerkennung eines Schwerpunkttitels die Einhaltung der Verpflichtungen der Schweiz aus Art. 9 und Anhang III FZA respektive der Richtlinie 2005/36/EG per se gefährden würde.  
 
6.  
 
6.1. Nach dem Gesagten erweist sich das angefochtene Urteil, das für die Anerkennung des streitgegenständlichen Schwerpunkttitels die Zuständigkeit der MEBEKO vorsieht, als bundesrechtswidrig. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2022 ist aufzuheben.  
 
6.2. Der unterliegende Beschwerdegegner trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführerin, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Die Sache ist zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen (Art. 67 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen, und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2022 wird aufgehoben. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. August 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler