Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_386/2025  
 
 
Urteil vom 17. Juli 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Diverse Behörden und Personen. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs- 
gerichts des Kantons Schwyz, Einzelrichter, vom 
24. Juni 2025 (III 2025 117). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Am 20. Juni 2025 überreichte A.________ der Kanzlei des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz eine mit "Klage an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz" übertitelte Eingabe. Sie wies den Betreff "Gesamtrechtliche Klage wegen systematischer Grundrechtsverletzung, Existenzbedrohung, Amtsmissbrauch und unterlassener Hilfeleistung durch staatliche Stellen" auf und war gegen "verschiedene Behörden im Kanton Schwyz" gerichtet. Grundlage der Klage bildeten gemäss der Eingabe die Kündigung einer Unterkunft durch die Gemeinde U.________, die Verweigerung des rechtlichen Gehörs und Missbrauch durch Behörden, die Untätigkeit von Gerichten und Betreibungsbehörden, eine Diskriminierung im Arbeitsrecht sowie die Verletzung der Rechte der Kinder. Sie beantragte unter anderem die sofortige Aufhebung der Kündigung durch die Gemeinde U.________, die Anerkennung der Missbräuchlichkeit der Verwendung der widerrufenen Abtretungserklärung, die Verpflichtung zur sofortigen und vollständigen Bearbeitung aller hängigen Verfahren vor verschiedenen (Gerichts) behörden und Ämtern, eine Untersuchung wegen institutioneller Diskriminierung, Amtsmissbrauchs und struktureller Untätigkeit sowie Schadenersatz und Genugtuung für psychische, soziale und wirtschaftliche Schäden.  
 
1.2. Mit Entscheid des Einzelrichters vom 24. Juni 2025 trat das Verwaltungsgericht auf die Klage nicht ein (Verfahren III 2025 117).  
 
1.3. A.________ reicht in einer einzigen Eingabe vom 15. Juli 2025 Beschwerde an das Bundesgericht gegen den Entscheid III 2025 117 vom 24. Juni 2025 sowie gegen zwei weitere Entscheide des Verwaltungsgerichts (Entscheid III 2025 115 vom 20. Juni 2025 und Entscheid III 2025 116 vom 24. Juni 2025) ein. Sie beantragt deren Aufhebung sowie die Rückweisung der Verfahren an das Verwaltungsgericht. Weiter beantragt sie "die Vereinigung sämtlicher laufender und abgeschlossener Verfahren, da alle Verfahren ausschliesslich die Angelegenheiten des Eheschutzes und / oder der Ehescheidung A.________ betreffen und in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen (würden) ", die Eröffnung einer Untersuchung betreffend "strukturelle Amtsmissbräuche durch die Behörden des Kantons Schwyz", die Wiederherstellung ihrer elterlichen Rechte, die Anerkennung ihrer Rechte auf Entschädigung und Genugtuung "für die erlittenen psychischen Verletzungen" durch polizeiliche Gewalt, vollständige Akteneinsicht in alle Verfahren sowie eine "offene Anhörung" in Anwesenheit eines russischen Diplomaten mit Audio-/Video-Aufnahme beim Bundesgericht.  
In der Folge eröffnete die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts das vorliegende Verfahren 2C_386/2025 betreffend die Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts III 2025 117 vom 24. Juni 2025 sowie das Verfahren 2C_387/2025 betreffend die Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts III 2025 116 vom 24. Juni 2025. Der vorinstanzliche Entscheid III 2025 115 vom 20. Juni 2025 hat den Entzug des elterlichen Sorgerechts zum Gegenstand. Diesbezüglich eröffnete die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts das Verfahren 5A_573/2025. 
Im vorliegenden Verfahren wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vereinigung "sämtlicher laufender und abgeschlossener Verfahren", da alle Verfahren Angelegenheiten des Eheschutzes und / oder der Ehescheidung betreffen würden, ist nicht hinreichend substanziiert, zumal nicht ersichtlich ist, welche Verfahren konkret vereinigt werden sollen. Für eine Vereinigung des vorliegenden mit dem ebenfalls bei der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung hängigen Verfahren 2C_387/2025 besteht kein Anlass, da den beiden Beschwerden nicht der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt und sie sich gegen zwei verschiedene Urteile richten (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]; vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2). Der Antrag wird abgewiesen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
 
3.  
Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss eine öffentliche Verhandlung beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren vor Bundesgericht grundsätzlich schriftlich ist. Eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) wird nur ausnahmsweise und auf besonders zu begründenden Antrag hin durchgeführt (BGE 147 I 478 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Mangels einer entsprechenden Begründung besteht bereits aus diesem Grund keine Veranlassung, vor Bundesgericht eine solche abzuhalten (vgl. Urteil 8C_20/2024 und 8C_52/2024 vom 29. Mai 2024 E. 5). 
 
4.  
Sodann ist festzuhalten, dass das Bundesgericht keine Aufsichtsbehörde über kantonale Instanzen ist und deshalb das amtliche Handeln als solches nicht überprüfen kann. Es ist einzig dazu berufen, Entscheide letzter kantonaler Instanzen im Rahmen einer form- und fristgerechten Beschwerde inhaltlich zu überprüfen (vgl. u.a. Urteile 5A_819/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 2; 5A_195/2022 vom 23. März 2022 E. 1). Daher kann das Bundesgericht gegen kantonale Verwaltungs-, Verwaltungsjustiz- oder Strafverfolgungsbehörden keine Untersuchungen einleiten oder aufsichtsrechtliche Massnahmen ergreifen. Folglich ist auf die Anträge der Beschwerdeführerin, es seien Untersuchungen oder Strafverfahren gegen kantonale Behörden und Gerichtspersonen einzuleiten, bereits aus diesem Grund nicht einzutreten. 
 
5.  
 
5.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei -wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_509/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.2; 2C_487/2023 vom 20. September 2023 E. 2.2). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).  
 
5.2. Vorliegend hat die Vorinstanz dargelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Klage bzw. eine Staatshaftungsklage an das Verwaltungsgericht erhoben werden kann und welchen gesetzlichen Vorgaben diese zu genügen hat (vgl. u.a. § 3 und § 14 Abs. 1 des Gesetzes [des Kantons Schwyz] über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre vom 20. Februar 1970 [Staatshaftungsgesetz, StHG/SZ; SRSZ 140.100] sowie §§ 67-70 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 6. Juni 1974 [VRP/SZ; SRSZ 234.110] i.V.m. Art. 132 ZPO [SR 272], welcher vorliegend als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangt [vgl. Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 2.2 und 4.2]). Sodann ist das Verwaltungsgericht auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Schadenersatz und Genugtuung für psychische, soziale und wirtschaftliche Schäden aufgrund unzureichender Substanziierung nicht eingetreten. Auf die übrigen Anträge der Beschwerdeführerin (u.a. betreffend die Wohnungskündigung oder die Eröffnung einer Untersuchung wegen Diskriminierung, Amtsmissbrauch und struktureller Untätigkeit) ist die Vorinstanz insbesondere mangels Zuständigkeit nicht eingetreten.  
 
5.3. Die Eingabe der Beschwerdeführerin lässt jegliche sachbezogene Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen. Vielmehr erschöpft sie sich in allgemeiner Kritik an den kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden, denen die Beschwerdeführerin Machtmissbrauch und "systematische Gewalt" vorwirft. Damit vermag sie nicht substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG) darzutun, dass die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich angewendet oder sonstwie Bundes (verfassungs) recht verletzt hätte, indem sie auf ihre Klage (und die darin gestellten Anträge) nicht eingetreten ist. Blosse Behauptungen, wonach der angefochtene Entscheid verschiedene Verfassungs- und Staatsvertragsbestimmungen (u.a. Art. 29 und 30 BV; Art. 6, 8 und 13 EMRK) verletze, genügen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
6.  
 
6.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten. Da keine Akten eingeholt wurden und das Bundesgericht über die Akten der verschiedenen von der Beschwerdeführerin erwähnten Behörden nicht verfügt, erweist sich der Antrag auf Akteneinsicht als gegenstandslos.  
 
6.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Der Antrag auf Verfahrensvereinigung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Einzelrichter, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Juli 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov