Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_389/2024
Urteil vom 2. Mai 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Ryter,
Bundesrichter Kradolfer,
nebenamtlicher Bundesrichter Berger,
Gerichtsschreiber Marti.
Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Bundesbahnen SBB AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Brigitta Kratz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Wallis, vertreten durch den Staatsrat,
Place de la Planta 3, 1951 Sitten.
Gegenstand
Konzession; Heimfallrecht,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 13. Juni 2024 (A2 23 8).
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Gesetz vom 19. November 1897 betreffend die der Jura-Simplon-Bahngesellschaft für den Simplon-Durchstich gewährten Vergünstigungen verlieh der Grosse Rat des Kantons Wallis der Jura-Simplon-Bahngesellschaft die unentgeltliche Konzession zur Nutzung der für den Bau des Simplontunnels benötigten Wasserkräfte der Rhone. Die Unentgeltlichkeit wurde dabei ab der Inbetriebnahme des Tunnels auf die für die Lufterneuerung und elektrische Beleuchtung des Tunnels benötigte Energie beschränkt. Für jede von ihr zu anderen Zwecken verwendete Pferdekraft wurde die Konzessionärin verpflichtet, alljährlich den gesetzlichen Wasserzins zu entrichten. Ausserdem wurde bestimmt, dass die nicht verwendete Wasserkraft samt dem Miteigentumsrecht an den Stauwehren und Zufuhrkanälen gratis an den Staatsrat zurückfalle.
In der Folge wurden das Kraftwerk Massaboden und der Simplontunnel erstellt und gingen ins Eigentum der Schweizerischen Bundesbahnen SBB (heute: Schweizerische Bundesbahnen SBB AG; nachfolgend: SBB) über. Auch die Konzession ging auf die SBB über.
A.b. In einer erweiterten Konzession vom 16. März 1948 stellte der Staatsrat des Kantons Wallis zunächst fest, dass die SBB gestützt auf das Gesetz vom 19. November 1897 die Wasserkräfte der Rhone zwischen Mörel und Massaboden bis zu einer maximalen Wassermenge von 7 m3 /s nutze. Sodann räumte der Staatsrat der SBB das Recht zur Nutzung von 11,5 m3 /s auf 80 Jahre, gerechnet von der Inbetriebnahme des neuen Zulaufstollens, d.h. bis zum 27. Mai 2030, ein. Neben weiteren Konzessionsbestimmungen lautete Art. 6 der Konzession folgendermassen: "Im Übrigen sind auf diese Konzession das eidgenössische und das kantonale Gesetz, sowie das Gesetz vom 19. November 1897 anwendbar, was die Beleuchtung und die Ventilation des Tunnels betrifft".
A.c. Am 20. Mai 1958 erteilte der Staatsrat der SBB eine weitere Konzession, mit welcher er dieser zusätzlich das Recht einräumte, die Wasserkraft bis auf 20 m3 /s auszunützen. In sinngemässer Anwendung von Art. 14 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG; SR 721.80) verpflichtete sich die SBB, dem Kanton Wallis (neben der Entrichtung des Wasserzinses) eine Steuerausfallentschädigung von jährlich Fr. 20'000.-- zu entrichten. Auch in dieser erweiterten Konzession wurde in Art. 5 (wortgleich mit Art. 6 der Konzession vom 16. März 1948) im Übrigen die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung für anwendbar erklärt.
A.d. Am 4. Juli 2005 erteilte das Bundesamt für Verkehr der SBB eine Plangenehmigung für den Ersatz eines Ausgleichsbeckens und den Umbau des Triebwassersystems. In den Erwägungen hielt es fest, dass auf die vom Kanton Wallis im Plangenehmigungsverfahren aufgeworfene Frage des Bestehens eines Heimfallrechts nicht weiter einzugehen sei, da sich die SBB verpflichtet habe, diese Frage mit dem Kanton und der Gemeinde zu klären.
A.e. Am 7. Mai 2015 gelangte die SBB mit dem Anliegen an den Staatsrat, das Wasserkraftwerk Massaboden auch nach Ablauf der Konzession am 27. Mai 2030 weiterbetreiben zu können. In den Verhandlungen über die Konzessionserneuerung beanspruchte der Kanton Wallis ein Heimfallrecht, dessen Bestehen die SBB bestritt.
B.
Mit verwaltungsrechtlicher Klage vom 30. Januar 2023 verlangte die SBB, es sei festzustellen, dass an den Anlagen des Bahnstromwerks Massaboden der SBB, nasser und elektrischer Teil, sowie an dem zum Betrieb des Kraftwerks dienenden Boden kein Heimfallrecht bestehe. Mit Urteil vom 13. Juni 2024 wies das Kantonsgericht Wallis, öffentlichrechtliche Abteilung, die Klage ab und stellte fest, dass ein Heimfallrecht existiere.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. August 2024 beantragt die SBB dem Bundesgericht, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass an den Anlagen des Bahnstromkraftwerks Massaboden der SBB kein Heimfallrecht des Kantons Wallis bestehe.
Die Vorinstanz und der Staatsrat des Kantons Wallis schliessen auf Abweisung der Beschwerde, letzterer, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 8. Oktober 2024 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs.1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 148 I 160 E. 1; 148 IV 155 E. 1.1; 144 V 97 E. 1).
1.1. Die allgemeinen Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG i.V.m. Art. 71 Abs. 1 WRG, Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) sind gegeben.
1.2. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war ein Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin. Auch vor Bundesgericht verlangt sie, nebst der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, es sei festzustellen, dass kein Heimfallrecht des Beschwerdegegners bestehe.
Feststellungsbegehren sind subsidiär zu Leistungsbegehren und nur zulässig, wenn daran ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht. Zudem kann ein Feststellungsantrag nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen zum Gegenstand haben, sondern nur konkrete Rechte oder Pflichten (BGE 141 II 113 E. 1.7; 137 II 199 E. 6.5; 126 II 300 E. 2c). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Die Beschwerdeführerin, welche mit dem Beschwerdegegner in Verhandlungen über eine Verlängerung der ihr erteilten Konzession steht, hat ein genuines Interesse an der Klärung der Frage, ob ein Heimfallrecht des Kantons besteht. Ihr ist - ebenso wie dem Kanton als Beschwerdegegner - nicht zuzumuten, bis zum Ablauf der Konzession zuzuwarten, um die Frage, ob überhaupt ein Heimfallrecht besteht, mit Hilfe einer Leistungsklage klären zu lassen. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall vom (teilweise) Nichteintreten des Bundesgerichts im Urteil 2C_18/2023: Zwar betraf auch dieses den Bestand eines noch nicht eingetretenen Heimfalls, allerdings war dort die Beschwerdelegitimation weder ohne Weiteres ersichtlich, noch machten die Beschwerdeführer Ausführungen dazu (Urteil 2C_18/2023 vom 3. Dezember 2024 E. 2). Der Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin ist vorliegend somit zulässig.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung der verfassungsmässigen Rechte gilt nach Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 149 I 105 E. 2.1; 147 I 73 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 149 I 207 E. 5.5; 149 V 108 E. 4). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn zudem die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 148 II 392 E. 1.4.1). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 149 IV 57 E. 2.2). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 148 V 70 E. 5.1.1). Willkürlich ist die Beweiswürdigung, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, wenn die Behörde mithin in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 149 II 43 E. 3.6.4; vorne E. 2.1). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe den Sachverhalt offensichtlich unvollständig und willkürlich festgestellt (Beschwerde Rz. 19 ff.).
3.1. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe eine Reihe von Beweismitteln - wie z.B. wichtige Schreiben der Beschwerdeführerin aus dem entscheidrelevanten Zeitraum - gar nicht berücksichtigt (Beschwerde Rz. 20 f.).
3.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin läuft der Sache nach (auch) auf den Vorwurf der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör hinaus, indem sie geltend macht, die Vorinstanz habe von ihr eingereichte Rechtsschriften und Beweismittel gar nicht berücksichtigt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3; 142 I 172 E. 3.2). Die Rüge ist daher vorab zu behandeln.
3.3. Die Vorinstanz weist in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde (dort Ziff. 1) zutreffend darauf hin, dass die von der Beschwerdeführerin erwähnten Eingaben und Urkunden im angefochtenen Entscheid ausdrücklich erwähnt sind. Die Beanstandung der Beschwerdeführerin trifft somit nicht zu, sodass eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör zu verneinen ist. Eine andere Frage ist, ob die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung - welche die Beschwerdeführerin ebenfalls beanstandet - vor der Verfassung, d.h. insbesondere vor dem Willkürverbot von Art. 9 BV, standhält (s. dazu hinten E. 5).
4.
Der vorliegende Streit betrifft allein die Frage, ob der Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin bei Ablauf der dieser erteilten Konzession ein Heimfallrecht beanspruchen kann.
4.1. Das Heimfallrecht ist das Recht des konzedierenden Gemeinwesens, bei Ablauf der Konzessionsdauer die vom Konzessionär erstellten Anlagen samt den damit verbundenen dinglichen Rechten unentgeltlich zu erwerben (Art. 67 Abs. 1 lit. a WRG; BGE 75 I 16 E. 5c/aa; 81 I 81 E. 4; Urteil 2C_258/2011 vom 30. August 2012 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen).
4.2.
4.2.1. Das Heimfallrecht ist Ausfluss der kantonalen Hoheit über die Wasservorkommen (Art. 76 Abs. 4 BV; Art. 2 WRG). Die Kantone können die Wasservorkommen selbst nutzen oder das Recht zur Benutzung andern verleihen (Art. 3 Abs. 1 WRG), was normalerweise, aber nicht zwingend, in der Form der Konzession erfolgt (Art. 3 Abs. 2 und Art. 38 ff. WRG ). Dabei kann ein Heimfallrecht vorgesehen werden. Ein solches besteht allerdings nicht von Bundesrechts wegen, sondern kann sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur aus dem kantonalen Recht oder der Konzession ergeben (vgl. Urteile 2C_546/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 5.3; 2C_258/2011 vom 30. August 2012 E. 3).
4.2.2. Von den angeführten Entscheiden betraf das Urteil 2C_258/2011 vom 30. August 2012 die Frage nach dem Bestehen eines in der Konzession vereinbarten Heimfallrechts; im anderen Entscheid ging es u.a. um die Frage des Vorrangs einer bundesrechtlichen Regelung vor dem Heimfallrecht eines Kantons (Urteil 2C_546/2012 vom 10. Dezember 2012 insb. E. 5.1, 5.3 und 5.4). Wie sich aus den angeführten Urteilen ergibt, hatte das Bundesgericht mithin bisher die Frage, ob sich ein Heimfallrecht allein aus dem kantonalen Recht ergeben kann (als Alternative zu dessen Entstehung aus vertraglicher Vereinbarung in der Konzession), bisher noch nicht zu beantworten. Bei der Feststellung in den angeführten Urteilen, wonach sich ein Heimfallrecht als vertraglicher Inhalt aus der Konzession
oder aus kantonalem Recht ergeben könne, handelt es sich demnach um ein (blosses) obiter dictum.
4.3.
4.3.1. Die Beschwerdeführerin macht namentlich geltend, dass sich ein Heimfall nicht aus einem allgemeinen Verweis in der Konzession auf das "eidgenössische und kantonale Gesetz" ergeben könne (Beschwerde Rz. 28). Der Sache nach nimmt sie damit den Standpunkt ein, dass ein Heimfallrecht in jedem Fall in der Konzession ausdrücklich vereinbart worden sein müsse. Der Umstand, dass ein solches im kantonalen Recht vorgesehen sei, genüge allein nicht für die Annahme des Bestehens eines Heimfallrechts. Hier fehle es an der Vereinbarung eines Heimfallrechts zwischen den Parteien.
Die Vorinstanz hat zunächst geprüft, ob gestützt auf die einschlägigen Vorschriften des kantonalen Rechts im vorliegenden Fall ein Heimfallrecht besteht. Dabei ist sie zum Schluss gelangt, es ergebe sich hier bereits aus dem kantonalen Recht (Art. 54 des Walliser Gesetzes vom 5. Februar 1957 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte ([WRG/VS 1957]) ein Heimfallrecht. Schon deshalb sei die Klage der Beschwerdeführerin abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 3.4). Alternativ hat die Vorinstanz geprüft, ob überdies zwischen den Parteien ein Heimfallrecht vereinbart worden ist. Dabei ist sie zum Ergebnis gekommen, dass die Parteien ein Heimfallrecht vereinbart hätten. Es bestehe daher - und zwar sowohl von Gesetzes wegen als auch kraft Vereinbarung zwischen den Parteien - ein Heimfallrecht, weshalb die negative Feststellungsklage der Beschwerdeführerin abzuweisen sei (angefochtener Entscheid E. 3.5.5, 3.5.6 und 3.6).
Vor dem Hintergrund sowohl der Vorbringen der Beschwerdeführerin (auf jeden Fall Erfordernis der Vereinbarung eines Heimfallrechts in der Konzession, woran es hier fehle) als auch der Begründung des angefochtenen Entscheids (Bestehen eines Heimfallrechts aufgrund des kantonalen Rechts und/oder einer entsprechenden Vereinbarung in der Konzession, wobei hier beides gegeben sei) rechtfertigt es sich, zunächst zu prüfen, ob an der bisher (nur) obiter getroffenen Auffassung, wonach sich das Bestehen eines Heimfallrechts aus dem kantonalen Recht oder der Konzession ergeben könne, in dieser Form festgehalten werden kann oder ob sie der Präzisierung bedarf.
4.3.2. In der Literatur wird die Auffassung, wonach sich das Bestehen eines Heimfallrechts allein sowohl aus der Konzession als vertragliches Element (vgl. Urteil 2C_258/2011 vom 30. August 2012 E. 4.1) als auch aus kantonalem Recht ergeben kann, weitgehend geteilt (vgl. Markus Schreiber, Kapitel 6: Wasserkraft, in: Sebastian Heselhaus/Markus Schreiber/ Marion Zumoberhaus, Handbuch zum schweizerischen Energierecht, 2022, S. 96; Michael Merker/Philip Conradin-Triaca, in: Brigitta Kratz/Michael Merker/Renato Tami/Stefan Rechsteiner/Kathrin Föhse [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht [zit. Kommentar Energierecht], Bd. I, 2016, N. 32 zu Art. 54 WRG; Hans Wyer, Rechtsfragen der Wasserkraftnutzung; Unterhalt und Modernisierung, Heimfall und Selbstnutzung von Wasserkraftanlagen - unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse im Kanton Wallis, 2000, S. 133; Vinzens Augustin, Das Ende der Wasserrechtskonzession, 1983, S. 73 [mit weiteren Hinweisen auf die ältere Literatur], Ulrich Gadient, Der Heimfall im Wasserrecht des Bundes und der Kantone, 1958, S. 87 [wobei dieser Autor davon ausgeht, es bedürfe für den Eintritt des Heimfalls überdies einer entsprechenden Gestaltungserklärung des Gemeinwesens]). Diese Auffassung hält indessen einer genaueren Prüfung nicht stand.
4.3.3. Art. 48 Abs. 1 WRG sieht vor, dass die Verleihungsbehörde nach Massgabe des kantonalen Rechts die Leistungen und Bedingungen festsetzt, gegen die dem Konzessionär das Nutzungsrecht erteilt wird, wie Gebühren, Wasserzins, Abgabe von Wasser oder elektrischer Energie, Konzessionsdauer, Bestimmungen über Strompreise, Beteiligung des Gemeinwesens am Gewinn, Heimfall der Konzession und Rückkauf. Art. 54 lit. i WRG verlangt sodann als obligatorischen Inhalt der Konzession "die allfälligen Rechte auf Beanspruchung des Heimfalls und auf Rückkauf des Werkes".
Aus dieser gesetzlichen Ordnung ergibt sich zum einen, dass von Bundesrechts wegen die Verleihungsbehörde bei Vergabe der Konzession ein Heimfallrecht vorsehen kann (Art. 48 Abs. 1 WRG). Der kantonale Gesetzgeber kann somit im kantonalen Recht ein Heimfallrecht verankern. Zum anderen ergibt sich aber aus Art. 54 lit. i WRG (und ergab sich ebenso bereits aus der Vorgängervorschrift von aArt. 54 lit. f WRG [AS 33 189]) klar, dass ein Heimfallrecht als vertragliches Element, das von Gesetzes wegen unterschiedlich geregelt werden kann (vgl. Urteil 2C_258/2011 vom 30. August 2012 E. 4.1 m.H.), in der Konzession enthalten sein muss (vgl. Urteil A.188/1987 vom 11. Juli 1988 E. 3d). Ein Heimfallrecht setzt somit in jedem Fall eine Grundlage in der Konzession voraus. Dabei kann offenbleiben, ob das Heimfallrecht auch in jedem Fall im kantonalen Recht verankert sein muss. Jedenfalls muss es auch dann, wenn es im kantonalen Recht verankert ist, soll es denn bei Ablauf der Konzession zum Tragen kommen, in der Konzession als vertraglicher Bestandteil verankert werden. Die bisherige Rechtsprechung ist daher in dem Sinn zu präzisieren, dass ein allfälliges Heimfallrecht in jedem Fall in der Konzession vereinbart sein muss, und zwar unabhängig davon, ob es auch eine Grundlage im kantonalen Recht hat (ebenso Riccardo Jagmetti, Energierecht, SBVR Bd. VII, 2005, Rz. 4604 S. 521; Brigitta Kratz, in: Kommentar Energierecht, N. 16 zu Art. 67; s. ferner Schreiber, a.a.O., S. 96 Fn. 68). Ein Heimfall greift somit bei Konzessionsende nur dann, wenn er bei Erteilung der Konzession in diese aufgenommen (oder allenfalls später vereinbart) wurde.
5.
Aufgrund der bisherigen Erwägungen ist festzuhalten, dass es für die Bejahung des Vorliegens eines Heimfallrechts des Beschwerdegegners entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht genügt, dass ein solches im kantonalen Recht vorgesehen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Parteien bei Vergabe der infrage stehenden Konzessionen ein Heimfallrecht vereinbart haben.
5.1.
5.1.1. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid davon ausgegangen, dass sich die Parteien in den Jahren nach der erstmaligen Konzessionserteilung im Jahr 1897 nicht über einen Heimfall geeinigt hätten, weshalb weiter zu prüfen sei, ob das Heimfallrecht in den Verhandlungen in den 1940er Jahren, die zur Erteilung der erweiterten Konzession vom 16. März 1948 geführt hätten, thematisiert und vereinbart worden sei (angefochtener Entscheid E. 3.5.4). Gestützt auf eine Analyse der Äusserungen der Parteien im Rahmen der Vertragsverhandlungen, welche zur Erteilung der Konzession vom 16. März 1948 führten, ist die Vorinstanz sodann zur Auffassung gelangt, die Parteien hätten 1948 gemeinsam und übereinstimmend ein Heimfallrecht vereinbart, indem sie in der Konzession auf Art. 15 des Walliser Gesetzes vom 27. Mai 1898 betreffend die Konzessionierung von Wasserkräften (WRG/VS 1898) verwiesen hätten, welcher ausdrücklich den Heimfall vorgesehen habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.5.4.12). Überdies hätten die Parteien bei Abschluss der Konzession von 1958 mit dem (erneuten) Hinweis auf das Gesetz in der Konzession die Heimfallregelung gemäss WRG/VS 1957 als anwendbar erachtet oder zumindest den Heimfall so belassen wollen, wie er gemäss der Konzession vom 16. März 1948 bereits bestanden habe. Die Akten enthielten zudem keinen Hinweis darauf, dass der Kanton zu einem noch späteren Zeitpunkt auf den 1948 vereinbarten und 1958 bestätigten Heimfall verzichtet hätte. Es bestehe demnach kraft Vereinbarung zwischen den Parteien ein Heimfallrecht, weshalb die negative Feststellungsklage der Beschwerdeführerin abzuweisen sei (angefochtener Entscheid E. 3.5.5, 3.5.6 und 3.6).
5.1.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, dass sie mit dieser Annahme der vertraglichen Vereinbarung eines Heimfallrechts in tatsächlicher Hinsicht in Willkür verfallen sei. Entgegen der Vorinstanz ergebe sich nämlich aus den Unterlagen zu den Verhandlungen zur Konzession aus dem Jahr 1948 klar, dass sie, die Beschwerdeführerin, dem Kanton Wallis kein Heimfallrecht habe zugestehen wollen. Unhaltbar und im Übrigen auch sonst bundesrechtswidrig sei insbesondere auch, wenn die Vorinstanz aus einem blossen Verweis auf kantonales Recht in der Konzession auf eine konkludente Vereinbarung eines Heimfallrechts schliessen wolle. Die vorliegende Konzession betreffe zudem ein Kraftwerk, welches der Beschwerdeführerin als Verkehrsbetrieb des Bundes diene. Der Bund sei gemäss Art. 12 Abs. 1 WRG berechtigt, für seine Verkehrsbetriebe die Benutzung eines Gewässers in Anspruch zu nehmen, und zwar auch gegen den Willen des an sich verfügungsberechtigten Gemeinwesens. Darauf habe die Beschwerdeführerin zwar im vorliegenden Fall verzichtet. Das Bundesgericht habe jedoch besonderen Wert darauf gelegt, dass auch dann, wenn die Beschwerdeführerin aus Gründen der politischen Rücksichtnahme von ihrem Recht gemäss Art. 12 WRG keinen Gebrauch mache, diesem Gesichtspunkt jedenfalls im Rahmen der Würdigung der Interessenlage bei der objektiven Auslegung einer Konzession angemessen Rechnung zu tragen sei. Diesem Aspekt habe die Vorinstanz in keiner Weise Rechnung getragen und sie habe auch insoweit Bundesrecht verletzt.
5.2.
5.2.1. Konzessionen, insbesondere solche über die Verleihung von Wassernutzungen, weisen sowohl vertragliche als auch hoheitliche Elemente auf. Während der Inhalt der vertraglichen Bestimmungen durch die Parteien ausgehandelt wird, ergeben sich die einseitigen Bestimmungen direkt und zwingend aus dem Gesetz (BGE 149 II 320 E. 5.3; 130 II 18 E. 3.1; 120 II 18 E. 3.1; 109 II 76 E. 2; siehe auch die Urteile 2C_81/2020 vom 13. Juli 2020 E. 3.1; 2C_815/2012 vom 24. Juni 2013 E. 2.1). In Bezug auf die vertraglichen Elemente, so namentlich diejenigen Fragen, die wie das hier Gegenstand des Verfahrens bildende Thema des Bestehens eines Heimfallrechts von Gesetzes wegen unterschiedlich geregelt werden können, ist die Konzession wie ein öffentlich-rechtlicher Vertrag auszulegen (vgl. BGE 126 II 171 E. 4c/bb; Urteile 2C_81/2020 vom 13. Juli 2020 E. 3.1; 2C_815/2012 vom 24. Juni 2013 E. 2.1; 2C_258/2011 vom 30. August 2012 E. 4.1). Wie bei einem privatrechtlichen Vertrag ist in erster Linie auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien abzustellen (Art. 18 Abs. 1 OR; empirische oder subjektive Vertragsauslegung). Die subjektive Vertragsauslegung bezieht sich auf den Willen der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten kann berücksichtigt werden, wenn es Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der Parteien zulässt (BGE 132 III 626 E. 3.1; 129 III 675 E. 2.3; Urteil 2C_81/2020 vom 13. Juli 2020 E. 3.1). Lässt sich ein übereinstimmender Parteiwille nicht feststellen, ist der Vertrag so auszulegen, wie er nach dem Vertrauensgrundsatz verstanden werden durfte und musste (normative oder objektive Vertragsauslegung; BGE 149 II 320 E. 5.4; 137 III 145 E. 3.2.1; 136 III 186 E. 3.2.1; Urteil 2C_81/2020 vom 13. Juli 2020 E. 3.1).
5.2.2. Was die Parteien beim Vertragsabschluss gewusst, gewollt oder tatsächlich verstanden haben, ist Tatfrage (BGE 133 III 675 E. 3.3; 131 III 606 E. 4.1; Urteil 2C_81/2020 vom 13. Juli 2020 E. 3.2); die tatsächliche Ermittlung dieses subjektiven Parteiwillens (subjektive Vertragsauslegung) beruht auf Beweiswürdigung, die der bundesgerichtlichen Überprüfung nur in den Schranken von Art. 105 BGG zugänglich ist (BGE 133 III 675 E. 3.3; 132 III 626 E. 3.1; 126 II 171 E. 4c/bb; 118 II 365 E. 1). Die Vertragsauslegung nach dem Vertrauensgrundsatz ist demgegenüber Rechtsfrage, die vom Bundesgericht bei bundesrechtlichen Verträgen frei (BGE 136 III 186 E. 3.2.1; 133 III 675 E. 3.3; 132 III 626 E. 3.1), bei kantonalrechtlichen Verträgen aber grundsätzlich nur auf Willkür hin überprüft wird (Art. 95 BGG; BGE 122 I 328 E. 1a/bb und E. 3a; 103 Ia 505 E. 1). Die Auslegung von Wasserkraftkonzessionen nach Vertrauensprinzip prüft das Bundesgericht hingegen frei, weil diese nicht nur eine kantonale, sondern mit dem WRG auch eine bundesrechtliche Grundlage haben, welche die Grundsätze der Wasserkraftnutzung festlegt (Urteile 2C_81/2020 vom 13. Juli 2020 E. 3.2; 2C_815/2012 vom 24. Juni 2013 E. 2.3; 2C_258/2011 vom 30. August 2012 E. 4.2; ferner BGE 126 II 171 E. 4c/bb; 90 I 121 E. 5; 78 I 375 E. 3). Auch bei der objektivierten Auslegung von Willenserklärungen ist das Bundesgericht allerdings an die Feststellungen des kantonalen Gerichts über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten gebunden (BGE 135 III 410 E. 3.2; 133 III 61 E. 2.2.1; 132 III 24 E. 4; Urteil 2C_81/2020 vom 13. Juli 2020 E. 3.2).
5.3.
5.3.1. Vorinstanz und Beschwerdeführerin gehen zunächst zu Recht darin einig, dass in der Verleihung durch Gesetz vom 19. November 1897 kein Heimfallrecht vorbehalten wurde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erscheint es allerdings nicht im Vorhinein ausgeschlossen, dass sich die Parteien in der Folge auf ein Heimfallrecht einigten, indem sie in der Konzession vom 16. März 1948 einen Verweis auf das kantonale Recht aufgenommen haben. Weder aus Art. 54 lit. i (bzw. damals aArt. 54 lit. f) WRG, wonach ein allfälliges Heimfallrecht obligatorischen Konzessionsinhalt darstellt (vorstehende E. 4.3), noch aus Art. 12 WRG folgt, dass ein Heimfall nur durch explizite Erwähnung in der Konzession vereinbart werden könnte.
5.3.2. Mit Bezug auf die Konzession vom 16. März 1948, mit welcher das bisherige Nutzungsrecht erweitert und die Dauer der Konzession auf 80 Jahre festgelegt wurde, hat die Vorinstanz die zu den Vertragsverhandlungen (noch) vorhandenen Unterlagen einer eingehenden Untersuchung unterzogen. Gestützt darauf hat sie festgestellt, die Beschwerdeführerin habe ursprünglich vorgeschlagen, die Erweiterung der Konzession nicht nur für 80 Jahre (Maximaldauer gemäss Art. 58 WRG) zu erteilen, sondern darüber hinaus deren Erneuerung nach Ablauf vorzusehen. Da der Beschwerdegegner diese Forderung nicht akzeptiert habe, habe die Beschwerdeführerin nach verschiedenen Schriftwechseln schliesslich einen Konzessionsentwurf vorgelegt, in dem (in Art. 2 Abs. 1) eine zeitlich unbegrenzte Dauer für die bisherige Nutzung von 7 m3 /s vorgeschlagen worden sei; dies sei handschriftlich durchgestrichen worden und der Folgeabsatz habe die eigenhändige Notiz enthalten, das Recht zur Nutzung für die 11,5 m3 /s werde auf 80 Jahre eingeräumt. In Art. 2 Abs. 3 habe der Entwurf einen ausdrücklichen Ausschluss des Heimfallrechts enthalten ("Der Kanton verzichtet auf Heimfall oder Rückkauf der Anlagen nebst Zubehör"). Auf diesen Entwurf habe der Kanton wiederum mit einem eigenen Vorschlag reagiert, in welchem er den Verzicht auf das Heimfallrecht (in Art. 2 Abs. 3) gestrichen und folgende Formulierung vorgeschlagen habe: "Falls die Konzession nicht erneuert wird, kommt Art. 67 des BG zur Anwendung". Daraufhin habe sich die Beschwerdeführerin mit der Konzessionsdauer von 80 Jahren einverstanden erklärt, jedoch beantragt, weder über die Erneuerung noch über den Heimfall Bestimmungen in die Konzession aufzunehmen. Es sollten dann die gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung gelangen, auf welche in Art. 8 des Konzessionsentwurfs verwiesen werde. Die Beschwerdeführerin habe folglich darauf hingearbeitet, sich das Recht an der Nutzung auch nach Ablauf der Konzession zu sichern, aber in Bezug auf den Heimfall die gesetzlichen Vorgaben akzeptiert. In der Folge sei dann die Konzession erteilt worden, wobei die Beschwerdeführerin Art. 2 entgegen dem ursprünglichen Konzessionsentwurf in der vom Beschwerdegegner vorgeschlagenen Fassung akzeptiert habe. Art. 6 der Konzession habe folgenden Verweis auf das eidgenössische und kantonale Recht enthalten: "Im Übrigen sind auf diese Konzession das eidgenössische und das kantonale Gesetz, sowie das Gesetz vom 19. November 1987 [richtig: 1897] anwendbar, was die Beleuchtung und die Ventilation des Tunnels betrifft".
Als massgebende Bestimmung gemäss Art. 6 der Konzession sei dabei von der Geltung von Art. 15 des damals (noch) gültigen kantonalen Wasserrechtsgesetzes (WRG/VS 1898) auszugehen, der ein Heimfallrecht vorgesehen habe. Der Beschwerdegegner werde um diese Bestimmung gewusst haben. Sonst hätte er nicht ausdrücklich die Streichung des von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Ausschlusses des Heimfallrechts (Art. 2 Abs. 3 des Vorschlags der Beschwerdeführerin) verlangt und sich mit der Aufnahme eines Verweises auf das Gesetz einverstanden erklärt. Umgekehrt sei für die Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass diese (welche selbst den Vorschlag redigiert habe) sich der Problematik des Heimfalls bewusst gewesen sei - sonst hätte sie nicht den Ausschluss vorgeschlagen -, dass sie aber ebenso das entsprechende kantonale Gesetz konsultiert habe, bevor sie von sich aus vorgeschlagen habe, das Gesetz auch in Bezug auf den Heimfall als anwendbar zu erklären. Daher sei davon auszugehen, dass die Parteien - und zwar indem sie auf Art. 15 WRG/VS 1898 verwiesen hätten - übereinstimmend einen Heimfall vereinbart hätten (angefochtener Entscheid E. 3.5.4.1-3.5.4.12).
5.3.3. Dieser Heimfall sei auch in den Vertragsverhandlungen im Hinblick auf die Konzessionserweiterung im Jahr 1958 von der Beschwerdeführerin nicht wegbedungen worden, sondern es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Parteien dabei mit der Beibehaltung des Verweises auf das anwendbare Bundes- und kantonale Recht die ebenfalls einen Heimfall vorsehende Regelung des damals neuen kantonalen Gesetzes (WRG/VS 1957) als anwendbar erachtet hätten oder zumindest den Heimfall so hätten belassen wollen, wie er gemäss der Konzession aus dem Jahr 1948 bereits bestanden habe (angefochtener Entscheid E. 3.5.5.1-3.5.5.10).
5.4.
5.4.1. Aus dem Schriftverkehr zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Erteilung der erweiterten Konzession im Jahr 1948 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. März 1948 zunächst folgende Fassung von Art. 2 der neuen Konzession vorschlug:
" 1 Die Dauer der durch Gesetz verliehenen Nutzung von 7,0 m3 /sec ist unbegrenzt.
2 Das Recht zur Nutzung der darüber hinausgehenden 4,5 m3 /sec. wird auf 80 Jahre eingeräumt, von der Inbetriebnahme des neuen Zulaufstollens an gerechnet. Der Kanton wird bei Ablauf der Konzession dieselbe im Sinn von Art. 58, Abs. 2 WRG, erneuern.
3 Der Kanton verzichtet auf Heimfall oder Rückkauf der Anlagen nebst Zubehör."
Auf diesem Entwurf finden sich handschriftliche Streichungen und Ergänzungen. Insbesondere ist Abs. 1 betreffend die unbegrenzte Konzessionsdauer für 7 m3 /s gestrichen und dafür in Abs. 2 der Passus "darüber hinausgehenden 4,5 m3 /sec" durch "11,5 m3 /sec" ersetzt. Ausserdem ist der Verzicht auf das Heimfallrecht in Abs. 3 gestrichen. Diese Streichungen stehen im Einklang mit der Antwort des Beschwerdegegners auf den Konzessionsvorschlag der Beschwerdeführerin in seinem Schreiben vom 9. März 1948, worin er folgende Fassung von Art. 2 vorschlägt:
" 1 Das Recht zur Nutzung der 11,5 m3 wird auf 80 Jahre eingeräumt von der Inbetriebnahme des neuen Zulaufstollens an gerechnet.
2 Falls die Konzession nicht erneuert wird, kommt Art. 67 des BG in Anwendung."
Darauf reagierte die Beschwerdeführerin in ihrem von der Vorinstanz nur unvollständig wiedergegebenen Schreiben vom 11. März 1948 wie folgt (Art. 105 Abs. 2 BGG) :
"Obgleich das uns durch das Gesetz eingeräumte Wasserrecht nicht durch einen Verwaltungsakt (Konzession) zeitlich begrenzt werden sollte, erklären wir uns mit der Fassung des Art. 2, Abs. 1, einverstanden, wonach das Nutzungsrecht einheitlich auf 80 Jahre eingeräumt wird.
Dagegen bitten wir Sie, die in Art. 58, Abs. 2 WRG vorgesehene Erneuerung gemäss unserem Vorschlag bereits jetzt in der Konzession vorzumerken. Sollten Sie unserem Gesuche nicht entsprechen können, so beantragen wir Ihnen, weder über die Erneuerung noch über den Heimfall (Art. 67 WRG) Bestimmungen in die Konzession aufzunehmen. Es kommen dann die gesetzlichen Vorschriften, auf welche in Art. 8 verwiesen wird, zur Anwendung."
In die am 16. März 1948 erteilte Konzession wurde keine Vormerkung betreffend deren Erneuerung aufgenommen. Art. 2 fand in der vom Beschwerdegegner vorgeschlagenen Fassung Eingang in die Konzession, wobei auch Abs. 2 und damit der Verweis auf Art. 67 WRG gestrichen wurde. Art. 6 der Konzession enthielt den bereits oben (lit. A.b und E. 5.3.2) angeführten Verweis auf "das eidgenössische und kantonale Gesetz" und entsprach damit Art. 8 des Vorschlags der Beschwerdeführerin.
5.4.2. Wenn die Vorinstanz angesichts dieses Schriftenwechsels bei den Vertragsverhandlungen zur Konzession vom 16. März 1948 zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin habe einem Heimfallrecht zugestimmt, kann dies nicht als willkürlich gelten:
Es mag durchaus zutreffen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlungen auf ihre wohlerworbenen Rechte (vgl. Art. 43 WRG) aus der ursprünglichen Konzessionierung von 1897 hinwies und sie als Verkehrsbetrieb des Bundes aufgrund von Art. 12 ff. WRG i.V.m. Art. 76 Abs. 4 BV ein hohes öffentliches Interesse am Weiterbetrieb ihrer Bahnstromproduktionsanlagen vertrat. Auch beharrte die Beschwerdeführerin zweifelsfrei darauf, dass, sofern keine Bestimmung betreffend die Erneuerung der Konzession aufgenommen werde, auch keine explizite Regelung betreffend den Heimfall in der Konzession figurieren solle. Daraus ergibt sich jedoch nicht ohne Weiteres, dass die Beschwerdeführerin dem Kanton
in offensichtlicher Weise kein Heimfallrecht einräumen wollte. Denn die Beschwerdeführerin erklärte sich - wie die Vorinstanz hervorhebt - schliesslich damit einverstanden, die von ihr vorgeschlagene Bestimmung, wonach der Kanton explizit auf einen Heimfall verzichten sollte, nicht in die Konzession aufzunehmen.
Die Vorinstanz legte Art. 15 WRG/VS 1898 unter Verweis auf den Wortlaut der Bestimmung und die Lehre so aus, dass darin ein Heimfallrecht vorgesehen wurde. Dass diese Auslegung des damaligen kantonalen Rechts willkürlich wäre, ist nicht ersichtlich. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund davon ausgeht, der Beschwerdeführerin müsse damals klar gewesen sein, dass das kantonale Recht einen Heimfall vorsehe, und sie zudem mit der Aufnahme des Verweises darauf in Art. 6 der Konzession einem Heimfall konkludent zugestimmt habe, erweist sich dies jedenfalls nicht als willkürlich. Zwar erscheint nicht (völlig) ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin den Verweis auf "das eidgenössische und kantonale Gesetz" auch so aufgefasst haben könnte, dass mangels expliziter Bestimmung betreffend den Heimfall gemäss Art. 54 lit. i (bzw. damals aArt. 54 lit. f) WRG kein solcher vereinbart wurde und Art. 15 WRG/VS 1898 insofern nicht massgebend sein konnte. Dies macht die gegenteilige Würdigung der Vorinstanz allerdings noch nicht offensichtlich unhaltbar. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.1).
5.4.3. Die tatsächlichen Feststellungen im vorinstanzlichen Entscheid betreffend den subjektiven Willen der Parteien mit Bezug auf die Frage, ob bei Erteilung der Konzession vom 20. Mai 1958 ein Heimfallrecht vereinbart wurde, knüpfen nahtlos an die Argumentation betreffend die Konzession aus dem Jahr 1948 an. Die Vorinstanz hat angenommen, der gesetzlich - nunmehr im WRG/VS 1957 - vorgesehene Heimfall sei von der Beschwerdeführerin auch bei den neuen Vertragsverhandlungen nicht wegbedungen worden, so dass davon auszugehen sei, das gesetzliche Heimfallrecht sei wiederum in die Konzession aufgenommen worden bzw. die Parteien hätten gegenüber der Konzession von 1948 nichts ändern wollen. Damit beruht die Argumentation der Vorinstanz im Wesentlichen auch mit Bezug auf die Konzession vom 20. Mai 1958 auf den gleichen nicht offensichtlich unhaltbaren Annahmen wie jene betreffend die Konzession vom 16. März 1948. Auch insoweit erweist sich der angefochtene Entscheid nicht als willkürlich.
5.5. Im Ergebnis ist die Kritik, dass die Vorinstanz mit der Annahme der vertraglichen Vereinbarung eines Heimfallrechts in tatsächlicher Hinsicht in Willkür verfallen sei, unbegründet. Eine objektivierte Auslegung (vgl. vorne E. 5.2) erübrigt (e) sich damit. Auch eine Verletzung der bundesrechtlichen Vorgaben beziehungsweise eine Verletzung deren Vorrangs (Art. 49 BV) ist nicht auszumachen: Wie dargelegt (vorne E. 5.3.1), schliesst Art. 54 lit. i WRG nicht aus, dass - wie es die Vorinstanz vorliegend willkürfrei annahm - ein Heimfall auch durch einen Verweis auf kantonales Recht vereinbart werden kann. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Vorinstanz Art. 43 WRG oder Art. 12 ff. WRG i.V.m. Art. 76 Abs. 4 BV verletzt hätte.
6.
In Bezug auf die Kostenfolge rügt die Beschwerdeführerin schliesslich, die Vorinstanz habe die Bestimmungen des kantonalen Gebührentarifs willkürlich angewendet.
6.1. Die Vorinstanz erwog (angefochtener Entscheid E. 4.2), die Gerichtsgebühr kalkuliere sich bei direkten Klagen vor dem Kantonsgericht bei geldwerten Fällen in Übereinstimmung mit Art. 16 des Gesetzes vom 11. Februar 2009 betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar/VS; SGS 173.8).
6.2. Es mag zutreffen, dass diese Bestimmung auf zivilrechtliche Forderungsstreitigkeiten ausgerichtet ist, wohingegen es sich vorliegend um eine Streitigkeit im Bereich des öffentlichen Rechts handelt. Art. 24 Abs. 2 lit. b GTar/VS, der unter dem Titel "[i]m öffentlichen Recht und Sozialversicherungsrecht" steht, sieht indes vor, dass die Gebühr bei der direkten Klage vor dem Kantonsgericht in Übereinstimmung mit Artikel 16 für das ordentliche Verfahren bei geldwerten Fällen festgesetzt wird. Dass es vorliegend um einen geldwerten Fall geht bzw. die Parteien (auch) in Vermögensinteressen betroffen sind, ist nicht bestritten. Insoweit ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz durch die Anwendung von Art. 16 GTar/VS in Willkür verfallen wäre (Art. 9 BV) oder Art. 71 Abs. 1 WRG und Art. 12 WRG i.V.m. Art. 76 Abs. 4 BV verletzt hätte.
6.3. Auch die Kritik am vorinstanzlichen Kostenentscheid erweist sich damit als unbegründet und es besteht kein Anlass, die erhobene Gerichtsgebühr zu reduzieren.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 30'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kanton Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 2. Mai 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: C. Marti