Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_390/2024  
 
 
Urteil vom 6. August 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter, 
Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Kaufmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Unternehmen B.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ioannis Athanasopoulos, 
 
gegen  
 
1. Kantonales Labor Zürich, Fehrenstrasse 15, Postfach, 8030 Zürich, 
2. Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Abteilung Rechtsmittel, Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Lebensmittelpolizeiliche Massnahmen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 13. Juni 2024 (VB.2023.00256). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Einzelunternehmen B.________, A.________, vertreibt u.a die Produkte "Swiss Soya-Drink Original" und "Swiss Soya-Drink Naturel/Naturale". Zur Produktkennzeichnung werden Elemente mit Bezug zur Schweiz - neben dem Begriff "Swiss" die Schweizer Flagge und eine Abbildung des Matterhorns - verwendet. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 11. April 2022 ordnete das Kantonale Labor Zürich (KLZH) gegenüber dem Einzelunternehmen B.________, A.________, an, dass die Produkte "Swiss Soya-Drink Original" und "Swiss Soya-Drink Naturel/Naturale" in der bisherigen Aufmachung nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, da die Kennzeichnungselemente mit Bezug zur Schweiz täuschend seien. 
Eine dagegen gerichtete Einsprache von A.________ wies das KLZH mit Entscheid vom 17. Mai 2022 ab. Gegen den Einspracheentscheid rekurrierte A.________ bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, welche den Rekurs mit Entscheid vom 6. April 2023 abwies, soweit sie darauf eintrat. In Abänderung der Verfügung des KLZH vom 11. April 2022 verpflichtete die Gesundheitsdirektion A.________ dazu, dem KLZH innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Rekursentscheids mitzuteilen, welche Massnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die beanstandeten Produkte inskünftig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, und verbot ihm, die besagten Produkte nach Ablauf von fünf Monaten ab Eintritt der Rechtskraft des Rekursentscheids in der bisherigen Form in Verkehr zu bringen. 
A.________ erhob gegen den Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 13. Juni 2024 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juni 2024 sei aufzuheben. Eventualiter sei das besagte Urteil aufzuheben und die Sache ans Verwaltungsgericht zurückzuweisen. 
Das KLZH, die Gesundheitsdirektion, das Verwaltungsgericht sowie das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen ein verfahrensabschliessendes (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen kantonalen Gerichts als letzter kantonaler Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor. Sodann ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1 mit Hinweis). Mit Blick auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" heisst "willkürlich" (Art. 9 BV; BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweis). Entsprechende Mängel sind ebenso wie die Relevanz ihrer Behebung für den Verfahrensausgang in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil 2C_682/2023 vom 29. August 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 2).  
Der Beschwerdeführer rügt in tatsächlicher Hinsicht, die Vorinstanz habe den Herstellungsprozess der strittigen Getränke nicht korrekt erfasst. Die Vorinstanz erachtete den Herstellungsprozess jedoch als nicht entscheiderheblich (vgl. E. 7.4 des angefochtenen Urteils). Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Kritik des Beschwerdeführers betrifft im Kern die Auslegung von Art. 3 Abs. 3 HasLV und die Frage, ob das verwendete Trinkwasser für die strittigen Getränke wesensbestimmend ist. Es handelt sich um eine Rechts- und nicht um eine Sachverhaltsfrage (vgl. in diesem Kontext Urteile 2C_74/2025 vom 30. April 2025 E. 4; 2C_197/2024 vom 13. März 2025 E. 2.2; 2C_354/2024 vom 21. Januar 2025 E. 3.2 mit Hinweisen). 
 
3.  
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht bestätigte, dass der Beschwerdeführer die Produkte "Swiss Soya-Drink Original" und "Swiss Soya-Drink Naturel/Naturale" künftig nicht mehr in der gegenwärtigen Aufmachung in Verkehr bringen darf. 
Die Vorinstanz erwog, die Aufmachung der strittigen Produkte enthalte zahlreiche Gestaltungselemente, mit denen ein enger Bezug zur Schweiz hergestellt werde und die von durchschnittlichen Konsumenten als Hinweise auf die geografische Herkunft der Produkte bzw. ihrer Rohstoffe verstanden würden. Die Aufmachung der Produkte sei daher geeignet, bei einem durchschnittlichen Konsumenten den Eindruck zu erwecken, es handle sich um Schweizer Produkte. Ferner sei davon auszugehen, dass durchschnittliche Konsumenten die Begriffe "Swiss" und "Soya" in den Sachbezeichnungen der strittigen Produkte dahingehend in Verbindung setzen, dass sich die Getränke durch die Verwendung von Sojabohnen aus der Schweiz auszeichnen würden. Die Aufmachung der strittigen Produkte verletze damit das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot gemäss Art. 18 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014 (LMG; SR 817.0) und Art. 12 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV; SR 817.02; vgl. E. 6.3, 6.5 und 6.6 des angefochtenen Urteils). Im Übrigen seien die Voraussetzungen für eine schweizerische Herkunftsangabe im Sinn von Art. 48b des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG; SR 232.11) i.V.m. Art. 3 Abs. 3 der Verordnung vom 2. September 2015 über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV; SR 232.112.1) nicht erfüllt, zumal das verwendete, am Herstellungsort Schlieren übliche Trinkwasser für die strittigen Produkte nicht wesensbestimmend sei (vgl. E. 7.4 des angefochtenen Urteils). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte einen Augenschein in seinem Betrieb oder wenigstens eine mündliche Verhandlung durchführen müssen. Indem sie dies unterliess, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt bzw. gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstossen. Auf diese formelle Kritik am angefochtenen Urteil ist vorab einzugehen. 
 
4.1. Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob die Vorinstanz einen Augenschein im Betrieb des Beschwerdeführers oder zumindest eine mündliche Verhandlung hätte durchführen müssen, um seinem Gehörsanspruch Genüge zu tun.  
 
4.1.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Gehörsanspruch dient einerseits der Sachaufklärung; andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht bei Erlass von Entscheiden dar, die in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Personen, sich vor Erlass solcher Entscheide zur Sache zu äussern, relevante Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Wie weit dieses Recht reicht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilen. Massgebend ist, ob es der betroffenen Person möglich war, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 150 I 174 E. 4.1; Urteile 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025 E. 3.2; 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
 
4.1.2. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliesst das Recht auf Äusserung als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung ein. Der Gehörsanspruch wird vielmehr grundsätzlich durch die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewahrt (Urteil 2C_629/2023 vom 27. August 2024 E. 3.1; vgl. auch BGE 140 I 68 E. 9.6.1; 134 I 140 E. 5.3 mit Hinweis). Des Weiteren räumt Art. 29 Abs. 2 BV der betroffenen Person zwar ein Beweisführungsrecht ein. Daraus resultiert aber kein genereller Anspruch auf Beweisabnahme, wenn die Behörde aufgrund der bereits abgenommenen oder aktenkundigen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde ("antizipierte Beweiswürdigung"; Urteile 2C_291/2023 vom 8. Mai 2024 E. 3.2 mit Hinweisen; 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.1; vgl. zudem BGE 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteil 2C_501/2023 vom 11. Oktober 2024 E. 3.2). Auch eine antizipierte Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht mithin nur in Frage gestellt werden, wenn - in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Art und Weise - dargetan wird, dass die Vorinstanz dadurch in Willkür verfallen ist (BGE 146 III 73 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass substanziiert begründet werden muss, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist (vgl. BGE 148 IV 356 E. 1.2; Urteil 2C_84/2023 vom 13. Februar 2024 E. 3.1.2).  
 
4.1.3. Der Beschwerdeführer begründete den an die Vorinstanz gerichteten Antrag auf Durchführung eines Augenscheins in seinem Betrieb oder einer mündlichen Verhandlung in erster Linie damit, dass dies dem besseren Verständnis der Herstellung der strittigen Produkte dienlich sei. Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend erstellt erweise, zumal es auf den Herstellungsprozess als solchen nicht ankomme, und die Akten eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bildeten. Auf einen Lokaltermin könne deshalb verzichtet werden (vgl. E. 2 i.V.m. E. 7.4 des angefochtenen Urteils); desgleichen bestünden keine Gründe für eine mündliche Anhörung (vgl. E. 3 des angefochtenen Urteils). Diese (antizipierte) Beweiswürdigung erweist sich vor dem Hintergrund des in der E. 4.1.2 hiervor Ausgeführten als nachvollziehbar. Von einer nachgerade unhaltbaren Beweiswürdigung kann jedenfalls nicht die Rede sein. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer aus Art. 29 Abs. 2 BV von vornherein keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung abzuleiten (vgl. E. 4.1.2 hiervor).  
 
4.2. Fraglich ist sodann, ob die Vorinstanz gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine öffentliche Verhandlung hätte durchführen müssen.  
 
4.2.1. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien bei Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (sowie mit Blick auf gegen sie erhobene strafrechtliche Anklagen) grundsätzlich Anspruch darauf, zumindest einmal während des ganzen Verfahrens die Gelegenheit zu erhalten, ihre Argumente einem unabhängigen Gericht an einer öffentlichen Sitzung mündlich vorzutragen (BGE 147 I 219 E. 2.3.1; Urteil 2C_84/2023 vom 13. Februar 2024 E. 3.1.3). Der Begriff "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" bezieht sich nicht nur auf zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn, sondern betrifft auch Akte von Verwaltungsbehörden, die massgeblich in privatrechtliche Rechte und Pflichten eingreifen (BGE 147 I 153 E. 3.4.1; 144 I 340 E. 3.3.4; 134 I 140 E. 5.2) und nicht - wie etwa das Steuer- sowie das Ausländer- und Asylrecht - zum "Kernbereich des öffentlichen Rechts" (FRANK MEYER, in: Kommentar EMRK, 3. Aufl. 2022, N. 18 zu Art. 6 EMRK) gehören. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer durch einen behördlichen Hoheitsakt verboten, bestimmte Produktgestaltungen zu verwenden. Die Streitigkeit beschlägt somit die Modalitäten der Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit. Derlei Streitigkeiten gelten nach der Rechtsprechung des EGMR als "zivilrechtlich" (vgl. Urteil des EGMR Voggenreiter gegen Deutschland vom 8. Januar 2004 [Nr. 47169/99] § 44 mit Hinweisen; vgl. überdies HARRENDORF / KÖNIG / VOIGT, in: Handkommentar EMRK, 5. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 6 EMRK mit Hinweisen). Der Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist demzufolge eröffnet.  
 
4.2.2. Der aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK fliessende Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung setzt einen klaren Parteiantrag voraus; blosse Beweisanträge, etwa auf eine persönliche Befragung, genügen nicht (BGE 134 I 140 E. 5.2; Urteil 2C_765/2014 vom 31. März 2015 E. 3.1.3). Sodann kann von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung - trotz Vorliegens eines entsprechenden Antrags - unter bestimmten Bedingungen abgesehen werden, so insbesondere dann, wenn die Angelegenheit ohne Weiteres aufgrund der Akten und der schriftlichen Parteivorbringen beurteilt werden kann (BGE 147 I 153 E. 3.5.1 mit Hinweisen; Urteile 2C_84/2023 vom 13. Februar 2024 E. 3.1.3; 2C_42/2022 vom 7. Februar 2023 E. 2.3.2) bzw. ihre Beurteilung keine weiteren Sachverhaltsfeststellungen erfordert und nicht vom persönlichen Eindruck des Gerichts abhängt (vgl. BGE 147 I 153 E. 3.5.1 und 3.5.3; Urteile 2C_229/2023, 2C_230/2023 vom 30. August 2023 E. 5.1; 2C_42/2022 vom 7. Februar 2023 E. 2.3.2). Ob eine (beantragte) öffentliche Verhandlung durchzuführen ist, beurteilt sich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls (BGE 147 I 153 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist, ob die Angelegenheit ohne Verhandlung sachgerecht beurteilt werden kann (MARCO ZOLLINGER, Der Anspruch auf mündliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK im schweizerischen Verwaltungsgerichtsverfahren, in: ZSR 2023 I, S. 175 mit Hinweis auf BGE 143 IV 483 E. 2.1.2).  
 
4.2.3. In der Beschwerde an die Vorinstanz beantragte der Beschwerdeführer u.a., "es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sollte kein Augenschein [...] durchgeführt werden". Zur Begründung gab der Beschwerdeführer an, er wolle dem Verwaltungsgericht die strittigen Produkte physisch zeigen sowie "allfällige noch streitige Punkte" klären. Sein Antrag auf eine mündliche Verhandlung stand in direktem (Alternativ-) Zusammenhang mit dem vorangehenden Antrag auf Durchführung eines Augenscheins im Betrieb des Beschwerdeführers und verfolgte im Wesentlichen das gleiche Ziel. Ausserdem wurde das Begehren allein auf § 59 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich (VRG/ZH; LS 175.2) abgestützt, der keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung verschafft (vgl. MARCO DONATSCH, in: Kommentar VRG/ZH, 3. Aufl. 2014, N. 5 zu § 59 VRG/ZH). Damit lag, wie die Vorinstanz zutreffend erkannte (vgl. E. 3 des angefochtenen Urteils), kein (hinreichend klarer) Antrag auf eine öffentliche Verhandlung, sondern lediglich ein Beweisantrag vor (vgl. für einen ähnlich gelagerten Fall Urteil 2C_765/2014 vom 31. März 2015 E. 3.1.3). Abgesehen davon ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwiefern eine öffentliche Verhandlung für eine sachgerechte Beurteilung der vorliegenden Streitsache durch das kantonale Gericht notwendig gewesen wäre. Ob die Aufmachung der strittigen Produkte gegen das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot verstösst bzw. ob das zu ihrer Herstellung verwendete Trinkwasser für sie wesensbestimmend im Sinn von Art. 3 Abs. 3 HasLV ist, sind - anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint - keine Tat-, sondern Rechtsfragen, bei deren Beantwortung es zudem nicht auf den persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer ankommt. Dass die Vorinstanz von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung absah, ist deshalb nicht zu beanstanden.  
 
4.3. Die auf das vorinstanzliche Beweisverfahren bezogenen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet.  
 
5.  
In der Sache bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe Art. 3 Abs. 3 HasLV verletzt, indem sie das für die Produktion der vorliegend strittigen Soja-Getränke verwendete Trinkwasser als für diese nicht wesensbestimmend qualifizierte. Ferner habe die Vorinstanz in Zusammenhang mit dem lebensmittelrechtlichen Täuschungsverbot zu Unrecht auf die Konsumgewohnheiten durchschnittlicher Konsumenten konventioneller Lebensmittel abgestellt. Massgebend sei im vorliegenden Fall die erhöhte Aufmerksamkeit und das erhöhte Verantwortungsbewusstsein des Durchschnittskonsumenten veganer Bio-Produkte. Dieser besonderen Konsumentengruppe entgehe es nicht, dass die für die Herstellung der strittigen Getränke verwendeten Sojabohnen nicht aus der Schweiz stammen. Es liege demnach keine Absicht des Beschwerdeführers vor, die Konsumenten über die Herkunft der Sojabohnen zu täuschen. 
 
5.1. Nach Art. 18 LMG müssen sämtliche Angaben über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen (Abs. 1). Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung von Lebensmitteln und die Werbung für sie dürfen die Konsumenten nicht täuschen (Abs. 2 Satz 1). Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken (Abs. 3). Den gesetzlichen Täuschungsschutz hat der Bundesrat in Art. 12 LGV konkretisiert (Urteil 2C_191/2022 vom 27. Juni 2023 E. 5.3 mit Hinweis). Gemäss dessen Abs. 1 müssen die für Lebensmittel verwendeten Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben.  
 
5.2. Nach Art. 18 Abs. 2 Satz 2 LMG bleiben die Bestimmungen des MSchG über Angaben zur schweizerischen Herkunft vorbehalten. Weiter verbietet Art. 12 Abs. 2 lit. g LGV Hinweise, die geeignet sind, bei den Konsumenten falsche Vorstellungen über die Herkunft eines Lebensmittels im Sinn des MSchG zu wecken. Welchen Kriterien ein Lebensmittel entsprechen muss, damit es mit einer Herkunftsangabe gemäss Art. 47 Abs. 1 MSchG versehen werden darf, bestimmt sich nach Art. 48b MSchG. Diese Gesetzesnorm wird vor allem durch die HasLV konkretisiert (vgl. auch Art. 52a Abs. 2 der Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992 [MSchV; SR 232.111]). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind das Lebensmittel- und das Kennzeichen- bzw. Herkunftsangabenrecht parallel anwendbar (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.2.4.2 mit Hinweisen). Der Vorbehalt in Art. 18 Abs. 2 Satz 2 LMG ist demgemäss nicht so zu verstehen, dass dem lebensmittelrechtlichen Täuschungsverbot kein eigenständiger Anwendungsbereich mehr verbleibt, sobald ein Lebensmittel mit einer Herkunftsangabe im Sinn des MSchG versehen ist. Eine Aufmachung von Lebensmitteln, die bei den Konsumenten tatsachenwidrige Vorstellungen über deren Herkunft wecken kann, ist vielmehr auch dann unzulässig, wenn sie den kennzeichenrechtlichen Vorgaben betreffend Herkunftsangaben entspricht (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.2.4.2; Urteil 2C_322/2021 vom 20. August 2021 E. 6.3). Allfällige Ansprüche nach dem MSchG sind mit den Vorgaben der Lebensmittelgesetzgebung zu koordinieren und gehen diesen nicht vor (Urteil 2C_322/2021 vom 20. August 2021 E. 6.3; vgl. auch BGE 144 II 386 E. 4.4.4).  
 
5.3. Art. 3 HasLV regelt die Berechnung des erforderlichen Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe nach Art. 48b Abs. 2-4 MSchG. Art. 48b Abs. 2 MSchG hält fest, dass die Herkunft eines Lebensmittels dem Ort entspricht, von dem mindestens 80 % des Gewichts der Rohstoffe kommen, aus denen sich das Lebensmittel zusammensetzt. Art. 3 HasLV konkretisiert diese gesetzliche Vorgabe - soweit vorliegend von Interesse - dahingehend, dass die Berechnung des erforderlichen Mindestanteils auf der Grundlage der Rezeptur erfolgt (Abs. 1) und für den Fall, dass diese Wasser enthält, das Wasser nur in die Berechnung einbezogen werden darf, wenn es für ein Getränk wesensbestimmend ist und nicht der Verdünnung dient (Abs. 3). Sodann verlangt Art. 48b Abs. 5 MSchG, dass die Herkunftsangabe dem Ort entspricht, an dem die Verarbeitung stattfand, die dem Lebensmittel seine wesentlichen Eigenschaften verleiht.  
 
5.4. Bei den vorliegend zu beurteilenden Kennzeichnungselementen handelt es sich sowohl um direkte ("Swiss") und indirekte (Schweizer Flagge, Abbildung des Matterhorns) Hinweise auf die geografische Herkunft der strittigen Getränke und damit um Herkunftsangaben im Sinn von Art. 47 Abs. 1 MSchG (vgl. zur Unterscheidung zwischen direkten und indirekten Herkunftsangaben SIMON HOLZER, in: SHK Markenschutzgesetz, 2. Aufl. 2017, N. 4 ff. zu Art. 47 MSchG) wie auch um Produktaufmachungen, welche nach Art. 18 Abs. 3 LMG bei den Konsumenten keine falschen Vorstellungen über (u.a.) die Herkunft der Rohstoffe wecken dürfen. Die Getränke werden in Schlieren produziert, weshalb die in Art. 48b Abs. 5 MSchG aufgestellte Voraussetzung der Verwendung schweizerischer Herkunftsangaben erfüllt ist. Nach den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor) bestehen die Getränke sodann zu rund 80 % aus (Leitungs-) Wasser und zu 18 % aus Soja (vgl. E. 7.3.1 des angefochtenen Urteils). Schliesslich ist unbestritten, dass eine (Schweizer) Herkunftsangabe für die im Streit liegenden Getränke unzulässig ist (vgl. Art. 47 Abs. 3 lit. a MSchG), wenn das für deren Herstellung verwendete Trinkwasser bei der Berechnung des erforderlichen Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe nicht berücksichtigt wird.  
 
5.5. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht geweigert, bei ihrer Auslegung von Art. 3 Abs. 3 HasLV das Verfahren der Herstellung der strittigen Getränke zu berücksichtigen. Das verwendete Schweizer Trinkwasser sei nämlich aufgrund seiner guten Qualität in Kombination mit der Herstellung in der Schweiz für diese Getränke wesensbestimmend. Ob dieser Rüge neben derjenigen der Verletzung von Art. 18 LMG für den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. E. 5.2 hiervor), kann mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen offenbleiben.  
 
5.5.1. Die Vorinstanz erwog unter Verweisung auf die Ausführungen der Gesundheitsdirektion, dass es im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Herkunftsangabe für Lebensmittel nach Art. 48b MSchG nicht auf den Herstellungsprozess, sondern auf den Herstellungsort und die Herkunft der massgeblichen Rohstoffe ankomme. Ob Wasser für ein Getränk im Sinn von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 HasLV wesensbestimmend sei, hänge in erster Linie von den sensorisch wahrnehmbaren Produkteigenschaften sowie z.B. vom Mineraliengehalt und vom Nährwert des Lebensmittels ab. Demgemäss seien für die strittigen Getränke deren Geschmack und der Nährwert von Soja wesensbestimmend. Das verwendete Trinkwasser weise demgegenüber weder einen charakteristischen Geschmack auf noch handle es sich um Mineralwasser. Dass das Trinkwasser in der Schweiz allgemein von guter bzw. hoher Qualität sei, genüge nicht (vgl. E. 7.4.2 und 7.4.4 des angefochtenen Urteils).  
 
5.5.2. Gemäss dem Erläuternden Bericht des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) zur HasLV vom 2. September 2015 (S. 5) stellt Wasser ein Naturprodukt dar, welches in der Schweiz natürlicherweise und in genügender Menge und Qualität vorkommt. Es werde von der Berechnung des erforderlichen Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe prinzipiell ausgenommen, da ansonsten sehr viele Erzeugnisse dank einem relativ hohen Wasseranteil in der Rezeptur die Swissness-Vorgaben erfüllen würden. Bei Getränken sei Wasser anrechenbar, wenn es wesensbestimmend sei und nicht der Verdünnung diene. Wesensbestimmend sei Wasser etwa bei natürlichem und aromatisiertem Mineralwasser und bei Bier. Nicht wesensbestimmend sei es u.a. bei Getränken auf der Basis von Fruchtsaft.  
 
5.5.3. Ob eine Herkunftsangabe zulässig ist oder nicht, ist nach den vorliegend relevanten markenschutzrechtlichen Bestimmungen anhand des Herstellungsorts und der Herkunft der verwendeten Rohstoffe zu bestimmen (Art. 48b Abs. 2 und 5 MSchG; vgl. E. 5.3 hiervor). Der Beschwerdeführer erachtet das von ihm verwendete Leitungswasser aufgrund seiner hohen Qualität als wesensbestimmend für die strittigen Sojagetränke. Hierauf kann es aber - wie die Vorinstanz zutreffend erwog und sich zudem aus den Erläuterungen des BLW zu Art. 3 Abs. 3 HasLV ergibt (vgl. E. 5.5.2 hiervor) - nicht allein ankommen, da sonst zahlreiche Lebensmittel bloss wegen der Verwendung Schweizer Trinkwassers bei ihrer Herstellung mit einer schweizerischen Herkunftsangabe versehen werden könnten. Dass das von ihm verwendete Trinkwasser besondere mineralische Eigenschaften aufweise, behauptet der Beschwerdeführer im Übrigen nicht.  
 
5.5.4. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Verfahren der Herstellung der strittigen Getränke als solches für die Beurteilung ihrer Aufmachung unter dem Blickwinkel des MSchG nicht massgebend ist. Zwar untersteht auch die Herstellung von Lebensmitteln dem lebensmittelrechtlichen Täuschungsverbot (vgl. Art. 18 Abs. 3 LMG und Art. 12 Abs. 1 LGV); insofern kann der Herstellungsprozess relevant sein. Für die vorliegend interessierende herkunftsangabenrechtliche Beurteilung ist dieser Prozess jedoch nicht entscheidend. Namentlich kann die Art und Weise der Herstellung nicht dazu führen, dass für ein - wiewohl in der Schweiz produziertes - Lebensmittel, dessen Rohstoffe zu ca. 98% aus (nicht wesensbestimmendem) Leitungswasser und Sojabohnen aus dem Ausland bestehen, eine Schweizer Herkunftsangabe verwendet werden darf. Eine schweizerische Herkunftsangabe für die hier zur Diskussion stehenden Getränke genügt, mit anderen Worten, unabhängig davon, wie die einzelnen Produktionsschritte aussehen, den in Art. 48b Abs. 2 MSchG statuierten Vorgaben nicht und ist entsprechend dazu geeignet, falsche Vorstellungen über die Herkunft dieser Lebensmittel zu wecken (vgl. Art. 12 Abs. 2 lit. g LGV). Die Vorinstanz war daher nicht gehalten, sich in tatsächlicher Hinsicht näher mit dem Verfahren der Herstellung der streitbetroffenen Produkte zu befassen (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor).  
 
5.5.5. Vor diesem Hintergrund erweist sich die seitens der Vorinstanz vorgenommene Auslegung von Art. 3 Abs. 3 HasLV als bundesrechtskonform.  
 
5.6. Mit Blick auf den lebensmittelrechtlichen Täuschungsschutz kritisiert der Beschwerdeführer lediglich, die Vorinstanz hätte - statt auf die Gewohnheiten durchschnittlicher Konsumenten konventioneller Lebensmittel - auf die erhöhte Aufmerksamkeit durchschnittlicher Konsumenten veganer Bio-Produkte abstellen müssen. Dass die Aufmachung der strittigen Soja-Getränke geeignet ist, bei einem durchschnittlichen Lebensmittelkonsumenten falsche Vorstellungen über ihre Herkunft bzw. über die Herkunft der verwendeten Sojabohnen zu wecken, bestreitet der Beschwerdeführer nicht.  
 
5.6.1. Ob die Aufmachung eines Lebensmittels als täuschend zu qualifizieren ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Ein Verstoss gegen das Täuschungsverbot kann sich aus einzelnen Angaben über das Lebensmittel ergeben, gegebenenfalls aber auch erst aus seinem gesamten Erscheinungsbild (BGE 144 II 386 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_322/2021 vom 20. August 2021 E. 6.1.2). Massstab zur Beurteilung, ob die Aufmachung eines Lebensmittels als täuschend zu qualifizieren ist, bildet der durchschnittliche Konsument bzw. die durchschnittliche Konsumentin; entscheidend ist dessen bzw. deren legitimes Informationsbedürfnis (BGE 144 II 386 E. 4.3; vgl. auch BGE 130 II 83 E. 3.2; 124 II 398 E. 3b; Urteile 2C_322/2021 vom 20. August 2021 E. 6.1.2; 2C_413/2015 vom 10. März 2016 E. 3.2; 2C_1008/2012 vom 1. März 2013 E. 3.5). Weiter genügt die objektive Eignung zur Täuschung; es bedarf weder einer Täuschungsabsicht noch des Nachweises, dass eine gewisse Zahl an durchschnittlichen Konsumenten tatsächlich getäuscht wurde. Die bloss entfernte Möglichkeit, dass das Produkt bei durchschnittlichen Konsumenten zu falschen Vorstellungen führt, reicht für einen Verstoss gegen das Täuschungsverbot hingegen nicht aus (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_322/2021 vom 20. August 2021 E. 6.1.2 und 6.2.4).  
 
5.6.2. Aus dem Gesagten erhellt, dass mit Blick auf das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot über alle Produktkategorien und Konsumentengruppen hinweg ein einheitlicher Schutzstandard gilt. Massgebend ist, welche Erwartungen eine bestimmte Produktaufmachung bei einer signifikanten Zahl durchschnittlicher, d.h. weder besonders qualifizierter noch besonders unerfahrener, (Lebensmittel-) Konsumenten unter Zugrundelegung einer objektiven Betrachtungsweise auszulösen vermag. Ob die Konsumenten der konkret in Frage stehenden Lebensmittel ihre lebensmittelbezogenen Kaufentscheide oft oder sogar typischerweise mit erhöhter Aufmerksamkeit fällen, etwa weil sie sich strikt vegan (oder sonstwie besonders bewusst) ernähren, spielt keine Rolle. Jedenfalls solange die betreffenden Lebensmittel - wie die vorliegend strittigen Soja-Getränke - auch solchen Konsumenten zum Kauf offenstehen, die keine vegane (oder sonstwie besonders bewusste) Ernährungsweise befolgen, ist bei der Anwendung des lebensmittelrechtlichen Täuschungsverbots allein vom Verhalten und Informationsbedürfnis dieser Konsumenten auszugehen. Die Vorinstanz hat mithin kein Recht verletzt, als sie bei der Prüfung, ob die Aufmachung der strittigen Produkte gegen das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot verstösst, die Perspektive durchschnittlicher Konsumenten einnahm. Dass der Beschwerdeführer - wie er vorbringt - nicht beabsichtige, die Herkunft der von ihm verwendeten Sojabohnen zu verschleiern, ist im Übrigen unerheblich (vgl. E. 5.6.1 hiervor).  
 
5.6.3. Die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Handhabung des lebensmittelrechtlichen Täuschungsverbots (Art. 18 LMG) erweist sich somit als nicht stichhaltig.  
 
5.7. Die Vorinstanz hat zu Recht bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Produkte "Swiss Soya-Drink Original" und "Swiss Soya-Drink Naturel/Naturale" nicht mehr in der bisherigen Aufmachung in Verkehr bringen darf.  
 
6.  
Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. August 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann