Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_397/2024
Urteil vom 16. Juli 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Quinto.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Babak Fargahi,
gegen
Amt für Migration des Kantons Schwyz,
Postfach 454, 6431 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz.
Gegenstand
Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 29. Mai 2024 (III 2024 4).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________, kosovarischer Staatsangehöriger, wurde 1986 in Schwyz geboren. Sein Vater lebte zu diesem Zeitpunkt bereits in U.________/SZ, während die Mutter noch Wohnsitz im Kosovo hatte. Im Alter von 3 1/2 Jahren bzw. im Jahr 1990 reiste A.________ im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, wo er aufwuchs. Ab 1998 verfügte er über die Niederlassungsbewilligung. Er absolvierte seine obligatorische Schulzeit in U.________/SZ, arbeitete anschliessend als Gipser und schloss eine Handelsschule ab.
A.b. Im Jahr 2012 erwirkte A.________ vier Strafbefehle wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen. In den Jahren 2008 und 2013 wurde ihm der Führerausweis wegen Verkehrsregelverletzungen für jeweils einen Monat entzogen. Am 4. März 2015 verurteilte das Bezirksgericht Dietikon A.________ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten.
A.c. Aufgrund der vorgenannten Verurteilung vom 4. März 2015 widerrief das Amt für Migration des Kantons Schwyz (Migrationsamt) gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (bis 31. Dezember 2018: AuG; Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe) mit Verfügung vom 26. Mai 2015 die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Anschliessend ordnete das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 20. Juli 2015 gegen A.________ ein Einreiseverbot von sechs Jahren für die Zeit vom 1. September 2015 bis 31. August 2021 an. Ein gegen die Verfügung vom 26. Mai 2015 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch erwies sich im kantonalen Rechtsmittelverfahren als erfolglos. Die diesbezüglich beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde mit Urteil des Bundesgerichts 2C_881/2016 vom 10. Oktober 2016 abgewiesen.
A.d. Am 21. September 2016 stellte A.________ beim Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schwyz ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als schwerwiegender persönlicher Härtefall. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 trat das Volkswirtschaftsdepartement nicht auf das Gesuch ein. Mit Strafbefehl vom 19. Mai 2017 wurde A.________ wegen Missachtung einer Eingrenzung, Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und mehrfachen Betäubungsmittelkonsums zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt und in Ausschaffungshaft versetzt. Am 4. Juli 2017 wurde er in den Kosovo ausgeschafft; auf den Vollzug der vorgenannten Strafe wurde zugunsten der Wegweisung verzichtet.
B.
Nach Ablauf des Einreiseverbots stellte A.________ am 25. Januar 2023 ein Gesuch um Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung, welches mit Verfügung des Migrationsamts vom 29. Juni 2023 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde erwies sich gemäss Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 28. November 2023 als erfolglos. Die anschliessend erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 29. Mai 2024 abgewiesen.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht vom 22. August 2024 beantragt A.________ (Beschwerdeführer), das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 29. Mai 2024 sei vollständig aufzuheben. Es sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung wieder zu erteilen.
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz beantragt vernehmlassungsweise die Abweisung der Beschwerde, während das Verwaltungsgericht, das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf eine Vernehmlassung verzichtet haben.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 149 II 462 E. 1.1).
1.2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG ) des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz. Auf dem hier betroffenen Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG) nur zulässig, wenn auf die angestrebte Aufenthaltsbewilligung ein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt es, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise einen potentiellen Bewilligungsanspruch geltend macht. Ob die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist eine Frage der materiellen Beurteilung (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 147 I 89 E. 1.1.1; 139 I 330 E. 1.1).
1.3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 26. Mai 2015 rechtskräftig die Niederlassungsbewilligung entzogen. Zudem blieb ein diesbezüglich erhobenes Wiedererwägungsgesuch letztinstanzlich gemäss Urteil des Bundesgerichts 2C_881/2016 vom 10. Oktober 2016 erfolglos (vgl. Bst. A.c oben). Demzufolge geht es vorliegend nicht um das Wiederaufleben der früheren Bewilligung, sondern um die Erteilung einer
neuen Bewilligung, weshalb die im Zeitpunkt ihrer Erteilung geltenden Bewilligungsvoraussetzungen zu erfüllen sind. Daraus folgt, dass
aktuellein potentieller Rechtsanspruch auf eine neue Bewilligung bestehen muss, andernfalls nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ist (vgl. dazu ausführlich Urteile 2C_749/2022 vom 17. August 2023 E. 1.2; 2C_141/2021 vom 13. April 2021 E.1.2).
1.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen, weshalb er einen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz habe. Er beruft sich diesbezüglich auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK sowie auf Art. 12 Abs. 4 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Achtung des Familienlebens wird dagegen zu Recht nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
1.5. Zunächst ist festzuhalten, dass dann, wenn eine frühere Bewilligung widerrufen worden ist, zwar grundsätzlich jederzeit um eine neue Bewilligung nachgesucht werden kann. Ein neues Gesuch darf aber nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen (BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1; vgl. auch BGE 120 Ib 42 E. 2b mit Hinweisen). Wurde eine aufenthaltsbeendende Massnahme aufgrund von Straffälligkeit getroffen, sind die Migrationsbehörden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen des Betroffenen nicht zugemutet werden kann, das Familienleben in dessen Heimat zu pflegen, und er sich während einer angemessenen Zeitdauer seit dem Widerruf der Bewilligung im Ausland bewährt bzw. klaglos verhalten hat (vgl. Urteile 2C_112/2023 vom 16. Januar 2025 E. 4.3; 2C_525/2023 vom 19. Juni 2024 E. 4.3.1; 2C_749/2022 vom 17. August 2023 E. 5.2 mit Hinweisen; 2C_686/2022 vom 15. November 2022 E. 5.1).
Allerdings setzt die Prüfung einer neuen Bewilligung in diesem Rahmen voraus, dass grundsätzlich
nach wie vor ein Rechtsanspruch auf eine Bewilligung besteht, beispielsweise gestützt auf Art. 42 ff. AIG (Familiennachzug) oder den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK. Es können nicht Bewilligungsansprüche geschaffen werden, die materiellrechtlich nicht bestehen (Urteile 2C_749/2022 vom 17. August 2023 E. 5.2; 2C_89/2022 vom 3. Mai 2022 E. 2.2.6; 2C_141/2021 vom 13. April 2021 E. 2.3). Über einen Bewilligungsanspruch aufgrund des Schutzes des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK verfügt der Beschwerdeführer wie erwähnt nicht (vgl. E. 1.4 oben in fine; vgl. dagegen Urteil 2C_189/2024 vom 4. November 2024 E. 1.3).
1.6.
1.6.1. Unter dem Titel des Schutzes des
Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK kann gemäss der mit BGE 144 I 266 begründeten Praxis nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9). Auf die Vermutung der Integration in die hiesigen Verhältnisse nach einem Aufenthalt von rund zehn Jahren können sich allerdings Personen, deren ursprüngliche Bewilligung erloschen ist, weil sie die Schweiz verlassen haben oder verlassen mussten, nicht berufen (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3.3; 149 I 66 E. 4.7 f.; Urteile 2C_377/2024 vom 8. Januar 2025 E. 3.7). Um ausnahmsweise dennoch unter diesem Titel für die Erteilung einer
neuen oder erstmaligen Bewilligung überhaupt an einen vorbestehenden, rechtmässigen und langjährigen Aufenthalt von rund 10 Jahre anknüpfen zu können, ist rechtsprechungsgemäss eine besonders ausgeprägte, sprich vorbildliche bzw. in allen Belangen erfolgreiche Integration in der Schweiz nötig ("intégration particulièrement réussie"; vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3.4 und E. 5.5 f.; 144 I 266 E. 3.9 in fine und E. 4.1; vgl. Urteile 2C_377/2024 vom 8. Januar 2025 E. 3.7; 2C_4/2024 vom 12. Januar 2024 E. 2.4). Zu denken ist dabei beispielsweise an vorläufig aufgenommene Personen, welche sich sehr gut integriert haben, deren Ausreise nicht absehbar ist und welche aufgrund ihres provisorischen Aufenthaltsstatus empfindliche Nachteile erleiden (vgl. Urteil 2C_157/2023 vom 23. Juli 2024 E. 5.4 f., E. 5.6.3 ff., E. 6.3, zur Publikation vorgesehen; BGE 147 I 268 E. 4.3 f., E. 5.4).
1.6.2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer, obwohl in der Schweiz aufgewachsen und ausgebildet, hier in sozialer Hinsicht aufgrund seiner mittelschweren Delinquenz mangelhaft integriert war. Deshalb wurde wie erwähnt seine Niederlassungsbewilligung rechtskräftig widerrufen und er musste die Schweiz verlassen. Auch ein Wiedererwägungsverfahren führte zu keinem anderen Resultat (vgl. Bst. A.c oben). Der Beschwerdeführer war somit in der Schweiz trotz seines rund 27-jährigen Aufenthalts gerade nicht besonders ausgeprägt bzw. vorbildlich im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung integriert (vgl. Urteile 2C_377/2024 vom 8. Januar 2025 E. 3.7; 2C_4/2024 vom 12. Januar 2024 E. 2.4). Er kann demnach, auch wenn er sich während der Periode des sechsjährigen Einreiseverbots im Ausland bewährt haben sollte, in Bezug auf den Schutz des Privatlebens nicht mehr an seinen früheren, langjährigen Aufenthalt in der Schweiz anknüpfen. Vielmehr ist ein allfälliger Aufenthaltsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK mit dem rechtskräftigen Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund der dort insgesamt als mangelhaft beurteilten Integration im Jahr 2015 untergegangen. Der Schutzbereich des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK ist vorliegend nicht tangiert.
1.6.3. Nach dem Gesagten verfügt der Beschwerdeführer von vornherein
nicht über einen potentiellen Aufenthaltsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 EMRK). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist demnach in diesem Punkt nicht einzutreten.
1.7. Der Beschwerdeführer leitet auch aus Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II einen Aufenthaltsanspruch ab, da er die engsten persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Beziehungen zur Schweiz habe. Gemäss dieser Bestimmung darf niemandem willkürlich das Recht entzogen werden, in sein eigenes Land einzureisen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass Angehörige der zweiten Generation sich in vertretbarer Weise auf diese Bestimmung berufen können. Vorliegend kann jedoch offen gelassen werden, ob auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in diesem Punkt einzutreten wäre, da die Beschwerde, wie nachfolgende Ausführungen zeigen, ohnehin insbesondere in Verbindung mit Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II abzuweisen ist (vgl. E. 3).
1.8. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten (Art. 113 BGG).
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II und bringt diesbezüglich vor, die Schweiz stelle für ihn das "eigene Land" dar, weil er die engsten persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Bindungen zur Schweiz habe und über keine vergleichbaren Bindungen zum Kosovo verfüge sowie die Absicht habe, in der Schweiz zu bleiben. Nach Ablauf des Einreiseverbots sei es willkürlich, ihm das Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verweigern.
Die Vorinstanz hat diesbezüglich im Wesentlichen erwogen, Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II sei nur auf Personen anwendbar, welche über keinerlei Berührungspunkte zu ihrem Heimatstaat (Land der Staatsangehörigkeit) verfügten, was beim Beschwerdeführer im Verhältnis zum Kosovo nicht der Fall sei. Auch sei die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht willkürlich, sondern stütze sich auf gesetzliche Vorschriften wie das AIG und die EMRK. Ausserdem habe der Beschwerdeführer mit seiner Delinquenz hochwertige Rechtsgüter in Gefahr gebracht. Es bestehe eine relevante Rückfallgefahr, weshalb die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung auch im Rahmen von Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II verhältnismässig sei.
3.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II auf ausländische Personen anwendbar, wenn sie über keinerlei Berührungspunkte zu ihrem Kulturkreis verfügen und ihnen insbesondere auch sprachlich jegliche Verbindung zu ihrem Heimatstaat fehlt (Urteile 2C_4/2022 vom 11. August 2022 E. 7.4.4; 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.8; 2C_826/2018 vom 30. Januar 2019 E. 8.2.3; jeweils mit Hinweisen; zur Entstehungsgeschichte der Norm vgl. BGE 122 II 433 E. 3.c/bb).
3.2. Gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung kannte der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausweisung im Jahr 2017 (vgl. Bst. A.d) den Kosovo aus Besuchsaufenthalten und Ferien. Auch konnte er sich bereits zu diesem Zeitpunkt zumindest mündlich in der im Kosovo gesprochenen bzw. in der albanischen Sprache verständigen. Schon daraus folgt, dass er bereits im Jahr 2017 über gewisse Berührungspunkte zur Kultur und Sprache im Kosovo verfügte. Ausserdem ist der Beschwerdeführer im Kosovo geboren und lebte dort die ersten dreieinhalb Jahre mit seiner Mutter. Zudem hält er sich mittlerweile seit rund sieben Jahren im Kosovo auf und bewirtschaftet dort einen Bauernhof. Deshalb ist davon auszugehen, dass sich seine kulturelle und sprachliche Verbindung zu seinem Heimatstaat Kosovo inzwischen weiter intensiviert hat. Abgesehen davon darf auch von einem Angehörigen der zweiten Generation, der in sein Heimatland zurückkehren muss, erwartet werden, dass er seine Sprachkenntnisse weiter vertieft (vgl. Urteile 2C_4/2022 vom 11. August 2022 E. 7.4.3; 2C_450/2019 vom 5. September 2019 E. 4.3; 2C_642/2016 vom 20. Juli 2017 E.4.3).
3.3. Nach dem Gesagten ist keine Verletzung von Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II ersichtlich. Das vorinstanzliche Urteil erweist sich als völkerrechtskonform und die entsprechende Rüge als unbegründet.
4.
4.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist mit Blick auf Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II als unbegründet abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten wäre.
4.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto