Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_40/2025  
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiberin Wortha. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt German Castellano, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 21. November 2024 (VB.2023.00636). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1965) ist Staatsangehörige von Ecuador. 2018 heiratete sie in Ecuador B.________ (geb. 1963), der die Schweizer und ecuadorianische Staatsangehörigkeit besitzt. Am 14. Dezember 2022 reisten die Eheleute gemeinsam in die Schweiz ein. Die Eheleute wurden ab ihrer Einreise in die Schweiz bis Februar 2024 von der Sozialhilfe unterstützt. 
 
B.  
Am 22. Dezember 2022 ersuchte A.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 26. Mai 2023 ab und wies A.________ aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Zur Begründung führte es an, es bestehe die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 14. September 2023; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. November 2024). 
 
C.  
Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 erheben A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) und B.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) "Beschwerde" ans Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. November 2024 und die Bewilligung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragen sie die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 
Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 hiess die Abteilungspräsidentin das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen in dem Sinne gut, dass der Beschwerdeführerin gestattet wurde, den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Soweit im Übrigen beantragt wurde, der Beschwerdeführerin bzw. dem Beschwerdeführer für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung zu erteilen, wurde das Gesuch abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos war. 
Die Sicherheitsdirektion und die Vorinstanz verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration haben sich nicht vernehmen lassen. 
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 12. August 2025 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel ins Recht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 151 II 68 E. 1).  
 
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht (vgl. BGE 147 I 89 E. 1.1.1; 139 I 330 E. 1.1).  
Die Beschwerdeführerin macht in vertretbarer Weise geltend, gestützt auf die Ehe mit ihrem Schweizer Ehemann, dem Beschwerdeführer, über einen (potenziellen) Bewilligungsanspruch gemäss Art. 42 AIG zu verfügen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht somit offen. Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1). 
 
1.3. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.  
Die mangelhafte Bezeichnung des Rechtsmittels - es ist bloss mit Beschwerde tituliert - schadet den Beschwerdeführenden nicht (BGE 138 I 367 E. 1.1 mit Hinweis; Urteile 2C_111/2024 vom 27. November 2024 E. 1.2; 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 150 I 73). 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1), sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1). Um der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht zu genügen, ist in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen und, wenn möglich, zu belegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 I 80 E. 2.1; 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich (Art. 9 BV), sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 vorstehend; BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 I 73 E. 2.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven; vgl. BGE 151 I 41 E. 4.3; 148 I 160 E. 1.7), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 344 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch dieses veranlasst worden sein können (vgl. BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2).  
Die Beschwerdeführenden reichen diverse Unterlagen ins Recht. Soweit diese nach dem Datum des angefochtenen Entscheids, dem 21. November 2024, entstanden sind, handelt es sich um echte Noven, welche von vornherein nicht zu berücksichtigen sind. Dies gilt insbesondere für die mit Eingabe vom 12. August 2025 eingereichten Beweismittel. Soweit die übrigen eingereichten Unterlagen vor dem 21. November 2024 entstanden sind und diese erstmals ins Verfahren eingebracht worden sein sollten, fehlt es in der Beschwerde an einer Begründung, inwiefern erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass zu deren Einreichung gegeben haben sollte. Nachdem es sich dabei um Belege zu den Einkommensverhältnissen und Bedarfspositionen handelt und diese primäres Thema im kantonalen Verfahren waren, kann der vorinstanzliche Entscheid nicht Anlass für deren Einreichung sein, sodass sie bereits vor der Vorinstanz hätten eingereicht werden müssen. Vor Bundesgericht bleiben sie unberücksichtigt. 
 
3.  
Gegenstand des Verfahrens ist die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem Ehemann. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung von Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG. Sie machen geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf eine drohende Sozialhilfeabhängigkeit geschlossen. Ausserdem rügen sie eine Verletzung von Art. 24 BV und Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK, da durch die verweigerte Aufenthaltsbewilligung das Recht auf Niederlassungsfreiheit und Familienleben des Beschwerdeführers eingeschränkt werde. 
 
4.  
 
4.1. Ausländische Ehegatten von Schweizern haben Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG). Kein Anspruch besteht, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG). Dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG setzt rechtsprechungsgemäss die konkrete Gefahr einer andauernden und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit voraus; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf nach Art. 63 AIG fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt wird sorgen können (vgl. BGE 149 II 1 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteile 2C_464/2023 vom 27. August 2024 E. 4.3; 2C_56/2023 vom 31. August 2023 E. 4.2; 2C_828/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.1). Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (Urteil 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2).  
 
4.2. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin, der Schweizer Bürger ist und mit dem die Beschwerdeführerin zusammenlebt, kann nicht ohne Weiteres zugemutet werden, sich (wieder) in Ecuador niederzulassen. Da die staatliche Entfernungs- und Fernhaltemassnahme damit eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, mithin ein Zusammenleben in der Schweiz vereitelt, ist das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben tangiert (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3, E. 3.8; 144 I 91 E. 4.2; 144 II 1 E. 6.1).  
Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Artikel 8 Ziff. 1 EMRK verschafft grundsätzlich kein Recht auf Einreise und Aufenthalt, kein Recht auf einen Aufenthaltstitel, kein Recht auf Wahl des Familiendomizils oder Familienzusammenführung in einem bestimmten Staat (vgl. BGE 151 I 62 E. 5.5; 144 I 266 E. 3.2; 144 I 91 E. 4.2; Urteil 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 5.2.1; Urteil des EGMR B.F. gegen Schweiz vom 4. Juli 2023 [Nr. 13258/18] § 88). Unter den Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK kann die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK eingeschränkt werden. Dazu ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und die privaten Interessen der betroffenen Personen an einem (gemeinsamen) Aufenthalt in der Schweiz den entgegenstehenden öffentlichen Interessen gegenüber zu stellen (vgl. BGE 150 I 93 E. 6.4; 144 I 266 E. 3.7; 144 I 91 E. 4.2; 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1). Ob die Verweigerung des Familiennachzugs mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, fällt mit der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 AIG zusammen (BGE 144 I 266 E. 3.7; Urteil 2C_250/2023 vom 26. Mai 2025 E. 6.1).  
 
4.3. Die Vorinstanz stellt betreffend Sozialhilfeabhängigkeit fest, dass die Beschwerdeführenden zu Beginn ihrer Anwesenheit bis am 24. Februar 2023 rund Fr. 4'000.-- Sozialhilfe bezogen. Am 22. Mai 2023 unterzeichnete die Beschwerdeführerin einen auf drei Monate befristeten Vertrag als Reinigungsmitarbeiterin für die C.________ AG in U.________ mit einer Einsatzzeit von 15 Stunden pro Woche. Am 31. Mai 2023 und am 27. Juni 2023 schloss sie zwei weitere Arbeitsverträge mit zwei Reinigungsagenturen ab, wobei keine festen Arbeitszeiten vereinbart wurden. Im Juli 2023 und August 2023 verdiente sie bei diesen beiden letztgenannten Arbeitgeberinnen für 40 bis 50 Arbeitsstunden im Monat netto jeweils Fr. 1'000.-- (angefochtener Entscheid E. 3.1).  
Die Vorinstanz stellt weiter fest, dass die Beschwerdeführenden seit Februar 2024 keine Sozialhilfe mehr beziehen. Die Beschwerdeführerin erzielte im Februar 2024 einen Nettolohn von Fr. 1'260.15, im März 2024 von Fr. 1'327.55 und im August 2024 von Fr. 1'287.70. Der Beschwerdeführer war von Februar bis Mai 2024 und Juli bis September 2024 ebenfalls in der Reinigungsbranche tätig und erzielte einen durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 3'000.--. Ein Arbeitsvertrag für diese Tätigkeit liegt nicht vor. Am 11. März 2024 schloss er einen unbefristeten Arbeitsvertrag für achteinhalb Stunden im Monat mit einem Pauschalverdienst von Fr. 300.-- (angefochtener Entscheid E. 3.1). 
Schliesslich stellt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden hätten einen monatlichen Bedarf von rund Fr. 4'000.-- (angefochtener Entscheid E. 3.2). 
 
4.4. Diese tatsächlichen Feststellungen werden von den Beschwerdeführenden nicht bestritten, weshalb diese für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 BGG). Wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung davon ausgeht, dass die Beschwerdeführenden zwar seit acht Monaten nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig seien, die Nachhaltigkeit dieser Ablösung aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführenden und der Tatsache, dass die Ablösung wesentlich unter dem Eindruck des ausländerrechtlichen Verfahrens erfolgt sei, zweifelhaft sei, ist dies zulässig und begründet keine Willkür. Mit Blick auf die Anstellungen der Beschwerdeführenden im Niedriglohnbereich, die sie mit Teilzeitpensen und nur während neun Monaten ausübten, ist nicht mit einer dauerhaften Integration auf dem Arbeitsmarkt zu rechnen. Deshalb und angesichts dessen, dass die Eheleute über keine hiesigen Sprachkenntnisse verfügen und sich während ihres zweijährigen Aufenthalts nicht um eine Anstellung in ihren erlernten und ausgeübten Berufen bemüht haben, ist nicht davon auszugehen, dass sie in Zukunft nachhaltig für ihren Lebensunterhalt werden sorgen können.  
 
4.5. Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, vermag nicht zu überzeugen. Zwar erzielten die beiden im Februar, März und August 2024 ein Haushaltseinkommen von Fr. 4'300.--. Allerdings erzielten sie im Juni und Oktober 2024 gar kein Einkommen. In den übrigen vier Monaten erzielten sie nur das Einkommen des Beschwerdeführers von durchschnittlich rund Fr. 3'000.--. Für die Zeit von März bis Oktober 2024 ergibt dies somit ein durchschnittliches Monatseinkommen von Fr. 2'577.--. Bei einem Haushaltseinkommen in dieser Höhe ist nicht langfristig damit zu rechnen, dass die Eheleute ihren Bedarf selbst werden decken können. Dies unabhängig davon, ob ein "Freibetrag" im Existenzminimum mitberücksichtigt wird, wie die Beschwerdeführenden monieren.  
Anders als sie weiter geltend machen, sind ihre Existenzminima für die Berechnung einer Sozialhilfebedürftigkeit zusammenzurechnen, da die Ehegatten im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen als wirtschaftliche Einheit zu betrachten sind (Urteile 2C_65/2024 vom 27. August 2024 E. 6.4.3; 2C_482/2023 vom 8. Mai 2024 E. 5.2.2; 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 4.2). Dass der Beschwerdeführer Schweizer Bürger ist und als solcher auch mit Sozialhilfebezug in der Schweiz leben dürfte, führt aus dem selben Grund entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht dazu, dass sein Bedarf aus der Berechnung der Existenzminima ausgeklammert wird und nur jener der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist. 
Die Beschwerdeführenden haben nur Einkünfte für sieben Monate belegt, sodass davon auszugehen ist, dass sie in der übrigen Zeit kein Einkommen erzielten. Allein, dass sie in dieser Zeit keine Sozialhilfe bezogen haben, führt - anders als sie vorbringen - nicht zum Schluss, sie hätten ein über dem Existenzminimum liegendes Einkommen erzielt. Es ist bekannt, dass Betroffene sich nicht bei der Sozialhilfe anmelden, um ausländerrechtliche Ansprüche nicht zu verlieren und stattdessen unter dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum leben. Ein solches Verhalten darf nicht gefördert werden. Die Beschwerdeführenden können aus der unterlassenen Einreichung der Belege (vgl. Art. 90 AIG) somit nicht zu ihren Gunsten ableiten, sie hätten in den übrigen Monaten über Einkommen in gleicher Höhe verfügt, um damit eine dauerhafte Unabhängigkeit von der Sozialhilfe zu belegen. 
 
4.6. Es erweist sich nach dem Gesagten deshalb als bundesrechtskonform, dass die Vorinstanz auf den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG geschlossen hat (angefochtener Entscheid E. 3.3).  
 
5.  
 
5.1. Auch wenn ein Widerrufsgrund vorliegt, muss sich die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig erweisen (vgl. Urteile 2C_119/2023 vom 26. Januar 2024 E. 6.2; 2C_828/2022 vom 1. Juni 2023 E. 5.1; vorstehend E. 4.2). Bei der Interessenabwägung gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG bzw. 8 Abs. 2 EMRK (vgl. vorstehend E. 4.2) in der vorliegenden Konstellation ist namentlich die Frage, ob und in welchem Ausmass ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit besteht, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist auch zu beachten, ob künftig Ergänzungsleistungen bezogen werden, da diese ebenfalls die öffentlichen Finanzen belasten (BGE 149 I 1 E. 4.6; Urteil 2C_598/2024 vom 20. August 2025 E. 4.2 mit Hinweisen). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; Urteile 2C_598/2024 vom 20. August 2025 E. 4.2; 2C_319/2023 vom 23. Februar 2024 E. 5.4; 2C_113/2023 vom 27. September 2023 E. 5.5; 2C_828/2022 vom 1. Juni 2023 E. 5.1).  
 
5.2. Die Beschwerdeführenden haben zwar ein Interesse an der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin, da sie ansonsten als Ehepaar nicht in der Schweiz leben könnten. Allerdings wird ihr privates Interesse dadurch relativiert, dass es ihnen zumutbar ist, gemeinsam nach Ecuador zurückzukehren. Sie haben bis auf die vergangenen zwei Jahre ihr bisheriges Leben in Ecuador verbracht, dort Ausbildungen absolviert und für Unternehmen, Behörden und Banken gearbeitet; sie sind mit den dortigen Verhältnissen hinlänglich vertraut (angefochtener Entscheid E. 3.2). In der Schweiz hingegen sind sie weder sozial noch wirtschaftlich integriert (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2). Das Risiko, dass sie wieder auf die Sozialhilfe angewiesen sein werden, ist hoch (vorstehend E. 4.4). Aufgrund des geringen Verdienstes und der kurzen Anstellungsdauer in der Schweiz dürften sie nach ihrer Pensionierung auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein, was die öffentlichen Finanzen ebenfalls belastet. Die aufenthaltsbeendende Massnahme dient daher vorliegend dazu, weiteren Belastungen der öffentlichen Hand vorzubeugen. Im Hinblick auf die öffentlichen Finanzen besteht ein erhebliches - auch vom EGMR anerkanntes - öffentliches Interesse daran, dass die Beschwerdeführerin das Land verlässt (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2; Urteil 2C_598/2024 vom 20. August 2025 E. 4.3.1; Urteil des EGMR Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 59).  
Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten gross und überwiegt die privaten Interessen der Beschwerdeführenden. Dass die Vorinstanz in der Folge zum Schluss kommt, die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung erweise sich als verhältnismässig (angefochtener Entscheid E. 4.2), ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Dies wird letztlich auch von den Beschwerdeführenden nicht in Abrede gestellt. 
 
6.  
Wenn die Beschwerdeführenden schliesslich geltend machen, es stelle eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit des Beschwerdeführers dar, wenn der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, geht diese Annahme fehl: Der Beschwerdeführer wird durch den Entscheid nicht daran gehindert, in die Schweiz einzureisen oder sich hier aufzuhalten (vgl. Art. 24 BV; BGE 148 I 97 E. 3.2.1; Urteil 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 5.3). Die Niederlassungsfreiheit verschafft aber nur ihmeinen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz. Ob seine Ehefrau ihm folgen darf, bestimmt sich durch das anwendbare Recht, im vorliegenden Fall Art. 42 AIG (vorstehend E. 4.1). Da ein Widerrufsgrund erfüllt ist, sind die Voraussetzungen für den Familiennachzug gemäss Art. 42 AIG nicht gegeben (vorstehend E. 4.6), weshalb seine Ehefrau ihm nicht folgen darf. Nachdem es den Beschwerdeführenden zumutbar ist, in die gemeinsame Heimat Ecuador, wo sie beide ihr gesamtes Leben verbrachten, zurückzukehren, verletzt es auch nicht das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK, wenn der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird (vorstehend E. 5.2), da die beiden ihr Familienleben andernorts leben können. Die Rüge der Verletzung von Art. 24 BV in Verbindung mit Art. 8 EMRK ist nach dem Gesagten unbegründet.  
 
7.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 
Nachdem die Sachlage unbestritten und die Rechtslage klar waren und die Beschwerdeführenden dem Entscheid nichts Substanzielles entgegenzusetzen wussten, hatte die Beschwerde von vornherein als aussichtslos zu gelten. Deshalb ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Den Beschwerdeführenden sind die umständehalber reduzierten Verfahrenskosten solidarisch aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung zu gleichen Teilen auferlegt. 
 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Oktober 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha