Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_404/2025
Urteil vom 25. August 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Energie Service Biel/Bienne (ESB), Anstalt, handelnd durch die reglementarischen Organe, Gottstattstrasse 4, 2501 Biel/Bienne,
2. Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne, Hauptstrasse 6, 2560 Nidau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Abschaltung der Elektrizität in einer Wohnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 24. Juni 2025.
Erwägungen:
1.
1.1. Im Rahmen eines von A.________ anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens betreffend Abschaltung der Elektrizität in ihrer Wohnung in U.________ sowie verschiedene Rechnungen der Energie Service Biel/Bienne (ESB) wies die stellvertretende Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne mit Verfügung vom 31. Januar 2025 das Gesuch von A.________ um Anordnung superprovisorischer Massnahmen (einstweilige Wiederherstellung der Elektrizitätsversorgung) ab.
Mit Urteil vom 14. Februar 2025 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, die von A.________ gegen die Verfügung vom 31. Januar 2025 sowie gegen eine der ESB am 10. Februar 2025 gewährte Fristerstreckung zum Einreichen der Vorakten und einer Stellungnahme erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_110/2025 vom 24. März 2025 nicht ein.
1.2. Mit Entscheid vom 15. April 2025 (in der Hauptsache) trat die stellvertretende Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne auf die Beschwerde im Punkt der Rechtmässigkeit der verschiedenen Rechnungen der ESB nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1). Das Verfahren wurde im Punkt Stromabschaltung in der Wohnung der Beschwerdeführerin als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (Dispositiv-Ziff. 2).
1.3. Mit Urteil des Einzelrichters vom 24. Juni 2025 wies das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat.
1.4. A.________ gelangt mit Beschwerde vom 24. Juli 2025 an das Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen, es seien der Entscheid der stellvertretenden Regierungsstatthalterin vom 15. April 2025 und das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Juni 2025 aufzuheben. Prozessual ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Weil das angefochtene Urteil fehlte, setzte das Bundesgericht A.________ mit Formularverfügung vom 25. Juli 2025 eine am 11. August 2025 ablaufende Frist an, um diesen Mangel zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Dieser Aufforderung kam A.________ fristgerecht nach.
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Angefochten im vorinstanzlichen Verfahren war ein Nichteintretens- bzw. Abschreibungsentscheid der stellvertretenden Regierungsstatthalterin. Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Streitgegenstand vor Bundesgericht kann folglich nur sein, ob die Vorinstanz den bei ihr angefochtenen Nichteintretens- bzw. Abschreibungsentscheid zu Recht geschützt hat. Der Entscheid der stellvertretenden Regierungsstatthalterin vom 15. April 2025 bildet nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Soweit die Beschwerdeführerin um dessen Aufhebung ersucht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Aus demselben Grund ist auf die gegen diesen Entscheid erhobene Kritik der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen.
2.2. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei einen Nichteintretensentscheid bzw. einen Abschreibungsentscheid oder - wie hier - einen Rechtsmittelentscheid an, der einen solchen bestätigt, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten bzw. zur Bestätigung des Nichteintretens geführt haben (Urteile 2C_509/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.2; 2C_487/2023 vom 20. September 2023 E. 2.2; 2C_204/2023 vom 26. April 2023 E. 2.2; 2C_130/2023 vom 22. März 2023 E. 2.1). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ( Art. 95 lit. c-e BGG ) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).
2.3. Vorliegend ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass die stellvertretende Regierungsstatthalterin auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, soweit sich diese gegen die Rechnungen der ESB richtete. Zur Begründung hatte sie im Wesentlichen ausgeführt, dass diesen kein Verfügungscharakter zukomme. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen erläutert, unter welchen eine blosse Rechnungsstellung als Verfügung zu qualifizieren sei und mit Bezug auf den konkreten Fall festgehalten, dass die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Akonto- und Schlussrechnungen weder als Verfügungen bezeichnet noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen seien. Zudem gehe daraus kein klarer Wille der ESB hervor, die Beschwerdeführerin zu einer konkreten Leistung zu verpflichten. In der Folge hat die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid bestätigt.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Abschaltung der Elektrizität in der Wohnung der Beschwerdeführerin richtete, hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass die ESB den Strom unbestrittenermassen am 24. Februar 2025 wieder eingeschaltet habe. Vor diesem Hintergrund sei das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Überprüfung dieser Frage während des Verfahrens vor der stellvertretenden Regierungsstatthalterin dahin gefallen, sodass Letztere das Beschwerdeverfahren in diesem Punkt zu Recht vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben habe.
2.4. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie sei mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden, weil die ESB keinen Nachweis für die Zusendung bzw. Zustellung der strittigen Rechnungen erbracht habe. Zudem wendet sie sich gegen angeblich unnötige Mahnungen bzw. zu Unrecht in Rechnung gestellte Mahngebühren und behauptet, dass sie die Rechnungen bezahlt habe. Demgegenüber enthält ihre Eingabe keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, die zur Bestätigung des Nichteintretensentscheids der stellvertretenden Regierungsstatthalterin im Beschwerdepunkt der Rechtmässigkeit der Rechnungen geführt haben. Insbesondere legt sie in keiner Weise dar, dass die vorinstanzliche Auslegung des Verfügungsbegriffs im Zusammenhang mit Rechnungen bundesrechtswidrig sei bzw. dass das Verwaltungsgericht deren Verfügungscharakter in Verletzung von Bundesrecht verneint habe (zum Verfügungscharakter von Rechnungen vgl. u.a. BGE 143 II 268 E. 4.2.2 mit Hinweisen; Urteil 2C_244/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 1.5). Die pauschale Behauptung, der angefochtene Entscheid verletze die Bundesverfassung, das ZGB, das "Verwaltungsgesetzbuch", das Konsumentenschutzgesetz, die EMRK und das Abkommen über die Rechtsstellung von Flüchtlingen, genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Ebensowenig legt die Beschwerdeführerin substanziiert dar, dass das Verwaltungsgericht das kantonale Verfahrensrecht willkürlich angewendet oder sonstwie Bundes (verfassungs) recht verletzt habe, indem es den Abschreibungsentscheid der stellvertretenden Regierungsstatthalterin im Punkt Stromabschaltung aufgrund des Dahinfallens des aktuellen Rechtsschutzinteresses geschützt hat. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, dass "die Wiederaufnahme der Energieversorgung in [ihrer] Wohnung die ESB in keiner Weise von ihrer rechtlichen Haftung [entbinde]", stellt ebenfalls keine rechtsgenügende Begründung dar (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin mit ihren allgemeinen Beanstandungen, das Regierungsstatthalteramt habe ihr keinen unentgeltlichen Anwalt und keinen Dolmetscher zur Verfügung gestellt, nicht substanziiert darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass die Vorinstanz das kantonale Recht (vgl. Art. 111 Abs. 1 und 2 des Gesetzes [des Kantons Bern] über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG/BE; BSG 155.21]) willkürlich angewendet oder verfassungsmässige Rechte (vgl. u.a. Art. 29, Art. 31 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV ) verletzt habe, indem sie erwogen hat, dass der Zugang zur unentgeltlichen Rechtspflege keinen Anspruch auf Vermittlung einer Rechtsvertretung durch die Beschwerdeinstanz gewähre und im Falle der Beschwerdeführerin auch kein Anspruch auf Übersetzung von der Amts- in die Muttersprache bestehe.
3.
3.1. Im Ergebnis entbehrt die Beschwerde in jeder Hinsicht einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Umständehalber wird indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen ( Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, mitgeteilt.
Lausanne, 25. August 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov