Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_419/2025  
 
 
Urteil vom 17. Dezember 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Plattner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Katrin Mäder, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 13. Juni 2025 (100.2024.343U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1982) ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste am 13. Juni 2002 in die Schweiz ein; sein Gesuch um Asyl wurde am 6. Mai 2003 rechtskräftig abgewiesen. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.  
Am 23. März 2004 wurde A.________ Vater eines Sohnes, der das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Am 15. August 2006 wurde ihm aufgrund dieser Vaterschaft eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 12. Januar 2007 heiratete er eine Schweizerin. Hierauf erhielt er zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und am 12. Januar 2012 die Niederlassungsbewilligung. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 13. Dezember 2014 rechtskräftig geschieden. 
 
A.b. Zwischen 2002 und 2006 wurde A.________ mehrmals straffällig. Am 3. Dezember 2019 verurteilte ihn das Regionalgericht Bern-Mittelland wegen qualifizierten banden- und gewerbsmässig begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie gewerbsmässiger Geldwäscherei unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Am 27. April 2020 wurde er mit einer Probezeit bis zum 27. September 2024 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.  
 
B.  
Mit Verfügung vom 11. März 2024 widerrief das Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst, des Kantons Bern die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum bzw. der Europäischen Union (EU) weg. 
Die dagegen von A.________erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 10. Oktober 2024; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2025). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. Juli 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2025 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer zu verwarnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Abteilungspräsidentin erkannte der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zu. 
Das Verwaltungsgericht und die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern beantragen die Abweisung der Beschwerde und verzichten auf Vernehmlassung. Das Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst, beantragt in seiner Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer repliziert mit Eingabe vom 3. Oktober 2025. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2025 (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), das den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers bestätigt. Dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a und Art. 83 lit. c [e contrario] BGG), weil grundsätzlich ein Anspruch auf den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung besteht (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; Urteil 2C_232/2023 vom 8. März 2024 E. 1). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten sowie des kantonalen Rechts gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 I 154 E. 2.1; 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1; 148 I 104 E. 1.5; 147 II 44 E. 1.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung dieses Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2).  
 
3.  
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers rechtmässig ist. 
 
3.1. Letztinstanzlich ist unbestritten, dass mit der strafrechtlichen Verurteilung zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe aus dem Jahr 2019 ein Widerrufsgrund für die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers vorliegt (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; BGE 146 II 324 E. 3.1 mit Hinweisen). Art. 66a ff. StGB und Art. 63 Abs. 3 AIG finden keine Anwendung, weil der Beschwerdeführer die verfahrensauslösenden Delikte im Jahr 2015 und damit vor Inkrafttreten der erwähnten Bestimmungen am 1. Oktober 2016 beging (BGE 146 II 1 E. 2.1.2; 146 II 333 E. 5.1).  
 
3.2. Da der Beschwerdeführer sich seit über zehn Jahren in der Schweiz aufhält, tangiert der Widerruf der Niederlassungsbewilligung seinen Anspruch auf Achtung des Privatlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Der Widerruf muss daher nach nationalem Recht (Art. 96 Abs. 2 AIG; Art. 36 Abs. 3 BV) sowie nach internationalem Recht (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) verhältnismässig sein. Die entsprechende Verhältnismässigkeitsprüfung nach nationalem Recht entspricht der von Art. 8 Ziff. 2 EMRK geforderten Abwägung (BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 I 31 E. 2.3.2; Urteil 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 4).  
 
3.3. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit bzw. der Interessenabwägung sind die individuellen Interessen des Betroffenen und seiner Angehörigen, ihre Beziehung - trotz Straffälligkeit - weiter im Land leben zu können, und die öffentlichen Interessen daran, dass der straffällige Ausländer die Schweiz aus Sicherheitsgründen verlässt, sorgfältig gegeneinander abzuwägen (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteil 2C_348/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1; Urteil des EGMR B.F. gegen die Schweiz vom 4. Juli 2023 [Nr. 13258/18] § 88). Rechtsprechungsgemäss sind dabei namentlich zu berücksichtigen (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) der seit der Tat vergangene Zeitraum; (4) das Verhalten des Ausländers während diesem; (5) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (6) der Gesundheitszustand; (7) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (8) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat (BGE 139 I 145 E. 2.4; 139 I 31 E. 2.3.3; 139 I 16 E. 2.2.1; Urteile 2C_261/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 4.1; 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4.3; 2C_739/2022 vom 13. September 2023 E. 3.4; Urteile des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020 [Nr. 59006/18] § 49 ff. mit Hinweisen; P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024 [Nr. 52232/20], § 53 ff.). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (Urteile 2C_261/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 4.1; 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4.3; 2C_739/2022 vom 13. September 2023 E. 3.4).  
 
3.4. Ausgangspunkt und Massstab für die migrationsrechtliche Interessenabwägung ist bei straffälligen Personen die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1; Urteil 2C_148/2022 vom 17. November 2022 E. 4.2.1). Für das migrationsrechtliche Verschulden ist allerdings nicht nur das für die Anlasstat verhängte Strafmass relevant, sondern die Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum angefochtenen Urteil (Urteile 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 5.1; 2C_30/2022 vom 29. November 2022 E. 4.3.1). Dabei dürfen auch länger zurückliegende Straftaten, die allenfalls aus dem Strafregister gelöscht wurden, berücksichtigt werden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; Urteile 2C_860/2022 vom 4. Mai 2023 E. 9.2.1; 2C_85/2021 vom 7. Mai 2021 E. 5.2.1). Je höher die Rückfallgefahr erscheint und je gewichtiger die davon betroffenen Rechtsgüter sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 4.3.1). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Das Bundesgericht stuft praxisgemäss Delikte gegen die physische und psychische Integrität (z.B. Raub), qualifizierten Drogenhandel aus finanziellen Motiven, die organisierte Kriminalität sowie Terrorismus und Menschenhandel als schwere Straftaten ein (Urteile 2C_553/2023 vom 19. Juni 2024 E. 3.2; 2C_556/2020 vom 22. Januar 2021 E. 3.1, mit Hinweisen). Ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) steht der Sicherheitsaspekt im Vordergrund. Die ausländerrechtlich relevante Rückfallgefahr muss deshalb nicht mit Gewissheit feststehen, und die Behörden dürfen berücksichtigen, dass die Aufenthaltsbeendigung auch generalpräventiv wirken soll (Urteile 2C_261/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 4.2; 2C_367/2021 vom 30. September 2021 E. 4.3.4; 2C_1008/2021 vom 24. August 2022 E. 4.2; 2C_348/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 7.2.3; für die Rechtslage unter dem FZA Urteil 2C_269/2023 vom 9. April 2024 E. 4.2, mit Hinweisen).  
 
3.5. Zu beurteilen ist zunächst das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung.  
 
3.5.1. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, indiziert die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG), mengenmässig qualifiziert, banden- und gewerbsmässig begangen, sowie Geldwäscherei, gewerbsmässig begangen, ein schweres ausländerrechtliches Verschulden. Bereits in den Jahren 2002 bis 2006 trat der Beschwerdeführer sodann mehrmals strafrechtlich in Erscheinung (Verurteilungen zu Freiheitsstrafen zwischen 5 und 45 Tagen wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Widerhandlungen gegen das BetmG, das Ausländergesetz und das Transportgesetz; Bussen/Ersatzfreiheitsstrafen wegen Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes).  
 
3.5.2. Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht geltend macht, er sei seit seiner Einreise in die Schweiz in 14 von 23 Jahren, mithin mehr als der Hälfte seiner Anwesenheit, nicht straffällig geworden, überzeugt dies nicht. Im Gegenteil: Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, liegen die Verurteilungen aus den Jahren 2002 bis 2006 zwar lange zurück und ihnen kommt teilweise Bagatellcharakter zu. Die erneute schwere Delinquenz im Jahr 2015 zeigt aber, dass sich der Beschwerdeführer durch die früheren Freiheitsstrafen nicht nachhaltig beeindrucken liess.  
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei seit 2015 nicht mehr straffällig geworden, habe sich im über fünfjährigen Strafvollzug tadellos verhalten, habe sich intensiv mit seinem Delikt auseinandergesetzt und sich auf eine deliktsfreie Zukunft in Freiheit vorbereitet, geht sein Vorbringen ins Leere. Das bereits damals bestehende familiäre Umfeld hielt ihn nicht von der Delinquenz ab, was mit Blick auf das öffentliche Interesse in die Abwägung einfliessen kann. Die massive Delinquenz bei bestehenden protektiven Faktoren relativiert die Argumentation des Beschwerdeführers erheblich. Zudem kommt dem Wohlverhalten seit 2015 nur untergeordnete Bedeutung zu, da der Beschwerdeführer sich zunächst in Untersuchungshaft sowie im (vorzeitigen) Strafvollzug befand und bis am 27. September 2024 die Bewährungsfrist lief (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.5.2). Schliesslich steht der Beschwerdeführer seit Oktober 2023 unter Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens, weshalb die straffreie Zeit auch insofern zu relativieren ist (Urteile 2C_832/2021 vom 13. Dezember 2022 E. 7.2.3; 2C_998/2020 vom 3. Juni 2021 E. 4.4). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz demnach das Rückfallrisiko zutreffend in ihre Abwägung einbezogen. Diese steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei qualifiziertem Drogenhandel auch ein geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden muss und auch generalpräventive Gesichtspunkte ausschlaggebend sind (vgl. E. 3.4 hiervor). 
 
3.5.3. Vor diesem Hintergrund vermag die geltend gemachte positive Entwicklung, und ebenso die seit der Tat vergangene Zeit, das hohe öffentliche Interesse an der Wegweisung nur sehr geringfügig zu relativieren.  
 
3.6. Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen, im Land verbleiben zu können.  
 
3.6.1. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2002 im Alter von ca. 20 Jahren in die Schweiz ein und befindet sich seit 23 Jahren in der Schweiz. Aus seiner langen Anwesenheitsdauer leitet sich ein erhebliches Interesse am Verbleib in der Schweiz ab.  
 
3.6.2. Die wirtschaftliche Integration ist insgesamt als unzureichend zu qualifizieren: Am 12. Juli 2024 waren für den Beschwerdeführer Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 30'825.10 verzeichnet, von Januar bis Juni 2024 unterlag er einer Lohnpfändung. Positiv zu würdigen ist immerhin, dass sich seine im Betreibungsregister verzeichneten Schulden seit 2022 um rund Fr. 10'000.-- reduziert haben.  
In beruflicher Hinsicht arbeitet der Beschwerdeführer seit dem 1. Februar 2022 in einer Vollzeitstelle als Hilfsarbeiter in einem Spritzwerk und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 4'100.--. Die frühere Unterstützung durch die Sozialhilfe im Umfang von Fr. 6'900.-- fällt, wie er zutreffend geltend macht, nicht entscheidend ins Gewicht. Entgegen seinen Vorbringen darf seine Arbeitstätigkeit und der langsame Abbau der Schulden jedoch von ihm erwartet werden, weshalb ihm das berufliche Fortkommen nicht als besondere Integrationsleistung angerechnet werden kann. 
 
3.6.3. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz beherrscht der Beschwerdeführer die deutsche Sprache gemessen an seiner Anwesenheitsdauer eher unterdurchschnittlich. Er kann zwar eine gewisse soziale Integration, jedoch keine vertieften sozialen Kontakte vorweisen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.3.2). Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich vor Bundesgericht auf verschiedene Referenzschreiben seiner Ex-Frau, des leitenden Pastors, des Jugendleiters sowie eines weiteren Mitglieds der Kirchgemeinde verweist, vermag er keine willkürliche Beweiswürdigung darzutun (vgl. E. 2.2 hiervor).  
 
3.6.4. Die familiären Interessen des Beschwerdeführers können entgegen seinen Vorbringen ebenfalls nicht erheblich gewichtet werden. Die Beziehung zu seinem volljährigen Sohn, auf die er hinweist, fällt grundsätzlich nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Sein Vorbringen, es seien persönliche Treffen mit und die physische Präsenz bei seinem Sohn notwendig, belegen kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2). Der Kontakt zum volljährigen Sohn kann ortsungebunden bzw. durch moderne Kommunikationsmittel gelebt werden.  
 
3.6.5. Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf die Beziehung zu einer kenianischen Staatsangehörigen, mit welcher er verlobt sei und die nach seinen Angaben ein Kind von ihm erwarte. Gemäss den insofern unbestrittenen Angaben des Migrationsamts hat die Verlobte des Beschwerdeführers keine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, sondern befindet sich gestützt auf eine Legitimationskarte des EDA in der Schweiz, die aber kein langfristiges Anwesenheitsrecht in der Schweiz verbürgt. Die Verlobte hat demnach selbst keinen Anspruch auf längere Anwesenheit in der Schweiz und vermag daher einen solchen grundsätzlich auch nicht dem Beschwerdeführer zu verschaffen, selbst wenn eine gelebte familiäre Beziehung zur Diskussion steht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; 130 II 281 E. 3.1; Urteil 2C_293/2020 vom 24. Juli 2020 E. 4.2.3).  
 
3.6.6. Die Rückkehr nach Nigeria erscheint insgesamt als zumutbar. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz verbrachte der Beschwerdeführer die ersten 19 Lebensjahre in seiner Heimat, wurde dort sozialisiert, spricht die dortige Sprache und hat Verwandte, mit denen er im gelegentlichen telefonischen Kontakt steht. Er verfügt somit über einen sozialen Empfangsraum in Nigeria, wodurch die anfänglich zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten relativiert werden. Ausserdem verbrachte er mehrmals Ferien in Nigeria. Die Vorinstanz erwog weiter, der gesunde und voll erwerbstätige Beschwerdeführer sei auch dank seiner in der Schweiz gesammelten Arbeitserfahrungen in der Lage, sich in Nigeria beruflich zu integrieren. Mit seinem Vorbringen, die hier erworbenen Fachkenntnisse seien nicht direkt übertragbar, belegt er diesbezüglich keine Willkür.  
 
3.7. Im Ergebnis ist die Auffassung der Vorinstanz, wonach das gewichtige öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers durch die privaten Interessen nicht aufgewogen werden kann, bundes- und konventionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Aufenthaltsbeendigung erweist sich als verhältnismässig. Eine Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) kommt damit nicht infrage und es besteht kein Grund, die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
4.  
 
4.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist abzuweisen.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Dezember 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner