Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_422/2025
Urteil vom 3. Dezember 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Kaufmann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Züsli,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 2. Juni 2025 (VB.2024.00480).
Sachverhalt:
A.
Die russische Staatsbürgerin A.________ (geboren 1987) reiste im Juli 2011 in die Schweiz ein und erhielt im September 2011 eine Aufenthaltsbewilligung zur Aufnahme eines Studiums an der Universität Zürich. Im Juli 2016 heiratete A.________ den Schweizer Bürger B.________, woraufhin ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung jährlich im Familiennachzug verlängerte, letztmals mit Gültigkeit bis am 14. Juli 2022. Die Ehe wurde am 17. Februar 2022 geschieden.
A.________ bezog von April 2017 bis November 2023 Sozialhilfeleistungen im Umfang von rund Fr. 157'000.--.
B.
Mit Verfügung vom 15. März 2024 verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies sie aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Den von A.________ dagegen ergriffenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 18. Juni 2024 ab. Den Rekursentscheid zog A.________ mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weiter. Dieses hiess das Rechtsmittel mit Urteil vom 2. Juni 2025 insoweit gut, als die Sicherheitsdirektion A.________ die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung verweigert hatte. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 2. Juni 2025 sei aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In prozessualer Hinsicht beantragt A.________, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren.
Das Migrationsamt, die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht sowie das Staatssekretariat für Migration (SEM) verzichten auf eine Vernehmlassung.
Mit Präsidialverfügung vom 7. August 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts als letzter kantonaler Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG ). Gegen ausländerrechtliche Bewilligungsentscheide ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG) nur zulässig, wenn auf den angestrebten Aufenthaltstitel ein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Die Beschwerdeführerin, die mit einem Schweizer Bürger verheiratet war, beruft sich in vertretbarer Weise auf einen aus Art. 50 AIG fliessenden Bewilligungsanspruch, womit diese Voraussetzung erfüllt ist (vgl. Urteil 2C_257/2025 vom 23. Juli 2025 E. 2 mit Hinweis). Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 42, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG ) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2. Die Beschwerdeführerin beantragt in der Sache die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Die Vorinstanz hiess das bei ihr anhängig gemachte Rechtsmittel insoweit gut, als die Sicherheitsdirektion der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung verweigert hatte. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Punkt kein Anfechtungsinteresse. Der vor Bundesgericht gestellte Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils ist demgemäss so zu verstehen, dass er sich allein auf die vorinstanzlich bestätigte Nichtverlängerung des Aufenthaltsrechts der Beschwerdeführerin bezieht.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1 mit Hinweis; vgl. auch BGE 149 II 337 E. 2.2). Mit Blick auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweisen).
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweis). Eine willkürliche vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung ist in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; Urteil 2C_182/2025 vom 12. August 2025 E. 2.2 mit Hinweis). Auf rein appellatorische Kritik an den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (Urteil 2C_181/2025 vom 16. September 2025 E. 2.2; vgl. auch BGE 148 I 160 E. 3).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel, die vor dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. unechte Noven), dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerdeschrift näher darzulegen ist. Neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), sind vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 IV 362 E. 1.8.2; Urteil 2C_187/2025 vom 3. Oktober 2025 E. 2.3).
3.
Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet die Frage, ob die kantonalen Instanzen der Beschwerdeführerin die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu Recht verweigert haben.
Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführerin sei es bis zur Scheidung von ihrem Ex-Ehemann und auch in der Folge nicht gelungen, ihre Lebenshaltungskosten mit ihrem Einkommen zu decken, weshalb ihr keine erfolgreiche wirtschaftliche Integration attestiert werden könne. Sie habe daher keinen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (vgl. E. 3 des angefochtenen Urteils). Sodann sei bei der Beschwerdeführerin von einem selbstverschuldeten Sozialhilfebezug während mehr als der Hälfte ihres 14-jährigen Aufenthalts in der Schweiz und entsprechend von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung auszugehen. Die Beschwerdeführerin vermöge folglich auch aus ihrem Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (vgl. E. 4 des angefochtenen Urteils).
4.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt in zweierlei Hinsicht (offensichtlich) unrichtig ermittelt. Erstens sei ihr der während der Ehe erfolgte Sozialhilfebezug ihres Ex-Ehemanns zu Unrecht vollumfänglich angelastet worden. Zweitens habe sie sich per Ende Januar 2025 von der Sozialhilfe ablösen können.
4.1. Ob bzw. inwieweit der Beschwerdeführerin der Sozialhilfebezug ihres Ex-Ehemanns anzurechnen ist, stellt eine Rechtsfrage dar. Diese wird in Zusammenhang mit der Prüfung der Integrationskriterien (E. 5.4.1 hiernach) zu beantworten sein.
4.2. Sodann ist die Feststellung des kantonalen Gerichts, wonach sich die Beschwerdeführerin (zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils) noch nicht von der Sozialhilfe habe ablösen können, unter Willkürgesichtspunkten (vgl. E. 2.2 hiervor) nicht zu beanstanden: Die Beschwerdeführerin liess der Vorinstanz am 24. April 2025 ein Schreiben zukommen, gemäss welchem die Ablösung von der Sozialhilfe "zum heutigen Zeitpunkt noch nicht erfolgt" sei (Art. 105 Abs. 2 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin das Fortbestehen ihrer Sozalhilfeabhängigkeit letztinstanzlich unter Hinweis auf eine von ihr ins bundesgerichtliche Verfahren eingebrachte Bestätigung des Sozialdiensts der Gemeinde Zollikon vom 20. Juni 2025 bestreitet, handelt es sich dabei um ein echtes und damit unzulässiges Novum (vgl. E. 2.3 hiervor). Aus dem nämlichen Grund kann auch der vom Beschwerdegegner ins Recht gelegte Polizeirapport vom 2. September 2025 nicht berücksichtigt werden.
4.3. Damit bleibt es bei den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.
5.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe Art. 50 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 58a AIG falsch angewendet. Entgegen deren Einschätzung habe sie einen gesetzlichen Anspruch auf Verlängerung ihres Aufenthaltsrechts.
5.1. Art. 50 AIG wurde per 1. Januar 2025 revidiert. Der angefochtene Entscheid erging nach diesem Datum. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Änderung von Art. 50 AIG per 1. Januar 2025 im letztinstanzlichen Verfahren unbeachtlich, wenn das kantonale Gericht vor diesem Datum urteilte. Nicht geäussert hat sich das Bundesgericht zur Frage, ob eine kantonale Rechtsmittelbehörde verpflichtet ist, das neue Recht anzuwenden, wenn dieses während des bei ihr hängigen Verfahrens in Kraft tritt (vgl. Urteil 2C_406/2024 vom 19. März 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 3). Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offenbleiben, da es für den Ausgang des Verfahrens keine Rolle spielt, ob Art. 50 AIG in der bis Ende 2024 in Kraft gewesenen Fassung oder in der heute geltenden Fassung angewendet wird (vgl. Urteil 2C_100/2025 vom 10. Juli 2025 E. 4.1).
5.2. Art. 50 AIG gewährt ehemaligen Familienangehörigen einen selbständigen Aufenthaltsanspruch nach Auflösung der Familiengemeinschaft (BGE 144 II 1 E. 4.3). Systematisch knüpft dieser selbständige Anspruch an die in Art. 50 Abs. 1 AIG genannten Bewilligungsansprüche an. Dabei handelt es sich um abgeleitete Ansprüche. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen ( Art. 50 Abs. 1 und 2 AIG ) bestehen diese abgeleiteten Ansprüche verselbständigt weiter (BGE 140 II 219 E. 3.5). Nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist das der Fall, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Die beiden Voraussetzungen (Ablauf der Dreijahresfrist und Integration) müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 140 II 289 E. 3.5.3; Urteil 2C_16/2024 vom 30. April 2025 E. 5.1).
5.3. Die Ehedauer von mehr als drei Jahren ist im hier zu beurteilenden Fall unstrittig gegeben. Die Vorinstanz verneinte jedoch das Vorliegen einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführerin, und zwar aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit.
5.3.1. Nach Art. 58a Abs. 1 AIG gelten als Integrationskriterien die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenz (lit. c) sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d AIG). Die Art. 77a ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) konkretisieren die gesetzlichen Integrationskriterien und -vorgaben (BGE 148 II 1 E. 2.2).
5.3.2. Gemäss Art. 77e Abs. 1 VZAE nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Die Rechtsprechung verlangt keine geradlinige Karriere in einer besonders qualifizierten Tätigkeit oder ein hohes Einkommen. Entscheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine nennenswerten Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht in nennenswerter Weise verschuldet (Urteile 2C_16/2024 vom 30. April 2025 E. 5.3.1; 2C_1043/2021 vom 3. August 2022 E. 3.3; 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 6.3).
5.3.3. Bei der Beurteilung der Integration einer ausländischen Person sind die Umstände des Einzelfalls gesamthaft zu würdigen (Urteile 2C_16/2024 vom 30. April 2025 E. 5.3.3; 2C_834/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.2.5; 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 6.3). Erweist sich die wirtschaftliche Integration ("Teilnahme am Wirtschaftsleben") als mangelhaft, haben die rechtsanwendenden Behörden auch zu prüfen, weshalb die Integration in dieser Hinsicht nicht hinreichend ausgeprägt ist (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG und Art. 77f VZAE). Von diesem Kriterium kann abgewichen werden, wenn es aufgrund eines oder mehrerer der in Art. 77f VZAE genannten Gründe nicht oder kaum erfüllt werden kann. Fällt eine Abweichung ausser Betracht, genügt die mangelhafte Teilnahme am Wirtschaftsleben grundsätzlich auch für sich allein genommen für die Annahme einer insgesamt erfolglosen Integration (vgl. - betreffend die fehlende Integration als Voraussetzung einer Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG - Urteile 2C_382/2024 vom 14. Januar 2025 E. 4.5.2; 2C_14/2024 vom 4. September 2024 E. 6.2 und E. 7).
5.4. Die Kritik der Beschwerdeführerin an der vorinstanzlichen Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 58a AIG erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht stichhaltig.
5.4.1. Hinsichtlich des Bezugs von Sozialhilfeleistungen sind Familien bzw. Ehepaare als Einheit zu betrachten (Urteile 2C_65/2024 vom 27. August 2024 E. 6.4.3; 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2; 2C_298/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 6.4.2 mit Hinweis) : Unterstützungsbeiträge werden für Ehepaare gemeinsam berechnet und ausgerichtet; umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten - aufgrund der Unterstützungspflicht (Art. 159 ZGB) - auf den jeweils anderen Partner durch (Urteil 2C_482/2023 vom 8. Mai 2024 E. 5.2.2 mit Hinweisen).
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin von April 2017 bis November 2023 Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 157'000.-- erhielt. Dieser Betrag ist nach dem soeben Gesagten gesamthaft zu berücksichtigen (Urteil 2C_65/2024 vom 27. August 2024 E. 6.4.3). Sodann war die Beschwerdeführerin ab Februar 2022 bis Oktober 2024 arbeitslos. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils war die Beschwerdeführerin folglich seit geraumer Zeit nicht dazu in der Lage, ihre Lebenshaltungskosten ohne staatliche Unterstützung zu decken. Zu besagtem Zeitpunkt hatte sie vielmehr bereits während gut vier Jahren Sozialhilfeleistungen in nennenswertem Umfang bezogen.
5.4.2. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr Ex-Ehemann habe sie während der Ehe daran gehindert, sich beruflich zu integrieren, indem er sie verspottet, unter Druck gesetzt und von der Aussenwelt isoliert habe, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss den - für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor) - Feststellungen der Vorinstanz im Zeitraum zwischen November 2017 und Januar 2023 mehrheitlich erwerbstätig war, u.a. auch (von März 2019 bis April 2022) im Betrieb ihres Ex-Ehemanns. Selbst wenn man mit der Beschwerdeführerin davon ausginge, dass ihr der Ex-Ehemann eine weitergehende berufliche Integration während der Ehe nur begrenzt ermöglicht habe, hätte sie ihre Integration nach der Scheidung ohne Weiteres selbständig vertiefen können (vgl. Urteil 2C_160/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 2.7). Inwiefern der Ex-Ehemann auch nach der Scheidung noch einen Einfluss auf den beruflichen Weg der Beschwerdeführerin gehabt haben soll, legt die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht rechtsgenüglich dar (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass kein gewichtiger persönlicher Umstand i.S.v. Art. 77f lit. c VZAE vorliegt, der die mangelnde Teilnahme der Beschwerdeführerin am Wirtschaftsleben zu rechtfertigen vermag, ist mithin nicht zu beanstanden.
5.4.3. Hieran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin die weiteren in Art. 58a Abs. 1 AIG aufgezählten Integrationskriterien erfüllt. Angesichts der Dauer des Sozialhilfebezugs und des Umfangs der bezogenen Unterstützungsleistungen steht die seitens des kantonalen Gerichts vorgenommene Integrationsprüfung - anders als die Beschwerdeführerin annimmt - nicht im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 5.3.4 hiervor). Nicht zu folgen ist der Beschwerdeführerin schliesslich auch insoweit, als sie vorbringt, die Integrationsbemühungen von Ausländerinnen und Ausländern seien im Rahmen einer zukunftsgerichteten Betrachtungsweise zu würdigen. Den von der Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihres Standpunkts angeführten Urteilen des Bundesgerichts ist klar zu entnehmen, dass die Integration ausländischer Personen zwar nicht ausschliesslich, aber doch in erster Linie auf der Grundlage ihres bisherigen Verhaltens zu prüfen ist (vgl. dazu Urteil 2C_396/2023 vom 24. Mai 2024 E. 6.5.2 mit Hinweisen; vgl. ferner E. 5.3.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin scheint in diesem Zusammenhang im Übrigen zu übersehen, dass vorliegend nicht der Widerrufs- bzw. Erlöschensgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e (i.V.m. Art. 51 Abs. 2 lit. b) AIG in Frage steht, sondern die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung wegen fehlender Integration (vgl. Urteil 2C_834/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.4.1). Ob der genannte Widerrufsgrund gegeben ist, braucht somit nicht geprüft zu werden.
5.5. Dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als ungenügend integriert erachtete, hält der Rechtskontrolle stand. Die Rüge der Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 58a AIG ist unbegründet.
6.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die von der Vorinstanz geschützte Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung stelle einen unverhältnismässigen Eingriff in ihr Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 EMRK dar.
6.1. Die sich aus Art. 8 EMRK ergebenden Anforderungen an eine aufenthaltsbeendende Massnahme sind bereits im Rahmen der Anwendung von Art. 50 AIG zu beachten (Urteil 2C_141/2024 vom 18. Juli 2025 E. 4.3 mit Hinweisen). Ob dies hinsichtlich der in Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG anvisierten Konstellation uneingeschränkt gilt, kann angesichts des Nachstehenden offenbleiben.
6.2. Mit Blick auf das Recht auf Achtung des Privatlebens kann nach einem rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen so eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich aber anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen. Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist. Liegt nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer von weniger als zehn Jahren eine besonders ausgeprägte Integration vor, kann es unter besonderen Umständen den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird (BGE 149 I 66 E. 4.3; 144 I 266 E. 3.9; Urteil 2C_233/2023 vom 27. Juni 2025 E. 3.2).
6.3. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz basierte bis zur Eheschliessung im Juli 2016 auf einer Zulassung zu Studienzwecken nach Art. 27 Abs. 1 AIG (damals: AuG). Der entsprechende Zeitraum kann gemäss der Praxis des Bundesgerichts unter dem Blickwinkel des Rechts auf Privatleben nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteile 2D_5/2025 vom 30. April 2025 E. 4.2.1; 2C_282/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 4.3.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.9). Die Beschwerdeführerin verfügt des Weiteren seit dem 15. März 2024 über keine gültige Aufenthaltsbewilligung mehr. Ihr seitheriger ("prozeduraler") Aufenthalt gilt nicht als rechtmässig im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_361/2024 vom 24. Januar 2025 E. 1.3.3). Die Beschwerdeführerin hält sich demzufolge noch keine zehn Jahre rechtmässig in der Schweiz auf. Zudem liegt - nach dem in der E. 5 hiervor Dargelegten - offensichtlich keine besonders ausgeprägte Integration vor. Die Beschwerdeführerin vermag sich deshalb nicht auf Art. 8 EMRK zu berufen.
6.4. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin ein erhebliches öffentliches Interesse an der vorliegend strittigen aufenthaltsbeendenden Massnahme besteht, dem - abgesehen von der (nur beschränkt anrechenbaren; vgl. E. 6.2 hiervor) Dauer ihres Aufenthalts in der Schweiz - keine nennenswerten privaten Interessen an einem weiteren Verbleib im Land gegenüberstehen. Die Beschwerdeführerin bringt insbesondere nicht vor, dass ihr die Rückkehr in ihr Herkunftsland, in dem sie aufgewachsen ist und bis im Alter von 24 Jahren gelebt hat, nicht zumutbar sei. Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung sei unverhältnismässig, könnte ihr somit selbst dann nicht gefolgt werden, wenn der Schutzbereich von Art. 8 EMRK eröffnet wäre.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Abzuweisen ist auch der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren, da das Rechtsmittel als aussichtslos qualifiziert werden muss ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die umständehalber reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden keine zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 3. Dezember 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann