Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_438/2024
Urteil vom 17. Juli 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter,
Gerichtsschreiberin Braun.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 3. Juli 2024
(VB.2024.00264).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der kosovarische Staatsangehörige A.________ (geb. 1984) reiste am 17. Oktober 2013 in die Schweiz ein, wo er am 13. November 2013 die Schweizerin B.________ (geb. 1987) heiratete. In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) am 17. Februar 2014 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau in der Schweiz. Im Jahr 2014 kamen die Zwillinge C.________ und D.________ zur Welt.
A.b. Das Bezirksgericht Hinwil stellte mit Urteil vom 19. April 2016 das Getrenntleben der Ehegatten seit dem 19. Februar 2016 fest und teilte die Obhut über die Kinder der Kindsmutter zu. Infolge der Trennung widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 30. Mai 2016 die Aufenthaltsbewilligung von A.________. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Sicherheitsdirektion) hiess den hiergegen erhobenen Rekurs am 21. Dezember 2017 jedoch gut, unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass von A.________ ein tadelloses Verhalten, insbesondere ein respektvoller und gewaltfreier Umgang mit B.________, erwartet werde, andernfalls er damit rechnen müsse, dass seine Aufenthaltsbewilligung nicht (mehr) verlängert werde (Art. 105 Abs. 2 BGG). A.________ erhielt am 9. Januar 2018 erneut eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis am 12. November 2020 verlängert wurde. Mit Urteil vom 26. Juni 2018 schied das Bezirksgericht Hinwil die Ehe von A.________ und B.________.
A.c. Mit Strafbefehl vom 8. September 2014 verurteilte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland A.________ wegen Nötigung und Tätlichkeiten gegenüber B.________ und verfügte ihm gegenüber eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Am 4. Januar 2017 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wegen einfacher Körperverletzung und Missachtens des Kontaktverbots zu B.________ (vgl. A.d hiernach) zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen. Mit Strafbefehl vom 25. Januar 2019 befand die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich A.________ der versuchten Nötigung und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von B.________ schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Das Bezirksgericht Hinwil sprach A.________ mit Urteil vom 21. September 2021 der mehrfachen Beschimpfung und mehrfachen Drohung gegenüber B.________, begangen am 20. Juni bzw. am 5. Juli 2020, schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte die Vorhalte mit (Berufungs-) Urteil vom 13. Januar 2023 und setzte die Strafe auf fünf Monate Freiheitsstrafe und 30 Tagessätze Geldstrafe fest. Den Vollzug der Freiheits- und Geldstrafe schob es auf und setzte die Probezeit auf vier Jahre fest (Art. 105 Abs. 2 BGG).
A.d. Parallel zu den laufenden Strafverfahren ordnete die Kantonspolizei Zürich Anfang September 2014 erstmals Gewaltschutzmassnahmen gegen A.________ an. Das Bezirksgericht Zürich verfügte ihm gegenüber am 1. April 2016 ein Kontakt- und Rayonverbot in Bezug auf B.________. Dieses Verbot hob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich mit Verfügung vom 4. Januar 2017 zwischenzeitlich auf, doch verfügte die Kantonspolizei Zürich am 5. Juli 2020 erneut ein solches. Schliesslich anerkannte das Bezirksgericht Hinwil mit Urteil vom 5. September 2022 im Rahmen eines Vergleichs ein Verbot für A.________, mit B.________ in irgendeiner Weise Kontakt aufzunehmen, sich ihr mehr als 50 Meter zu nähern oder sich in einem Umkreis von 500 Metern zu ihrem Wohnort aufzuhalten.
B.
Mit Verfügung vom 11. März 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch von A.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und ihn aus der Schweiz weg. Seine dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 11. April 2024; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [nachfolgend: Verwaltungsgericht] vom 3. Juli 2024).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde, vom 12. September 2024 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2024 und die Anweisung des Migrationsamts, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter unter Verwarnung und Androhung des Widerrufs bzw. der Nichtverlängerung im Dispositiv für den Fall einer neuerlichen Straffälligkeit. (Sub-) Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Mit Präsidialverfügung vom 17. September 2024 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen in dem Sinne gutgeheissen, dass A.________ gestattet wurde, den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abzuwarten und einer allfälligen bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit weiterhin nachzugehen.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Während die Sicherheitsdirektion gänzlich auf eine Vernehmlassung verzichtet, lassen sich das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration nicht vernehmen.
Mit Eingaben vom 27. Januar und 18. März 2025 reichte A.________ unaufgefordert Unterlagen im Zusammenhang mit dem Verfahren der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil (nachfolgend: KESB) betreffend die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen ihm und seinen beiden Kindern zu den Akten (E-Mail-Verkehr mit der KESB vom 27. Januar 2025 und Bewilligung der Fristerstreckung für die Kindesverfahrensvertreterin vom 11. März 2025).
Erwägungen:
1.
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario). Da sich der Beschwerdeführer seit über zehn Jahren (seit Oktober 2013) in der Schweiz aufhält und seine beiden minderjährigen Kinder in der Schweiz wohnen, beruft er sich in vertretbarer Weise auf einen Bewilligungsanspruch aus dem von Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierten Schutz des Privat- und Familienlebens. Ob dieser Anspruch tatsächlich besteht, ist nicht Gegenstand der Eintretensprüfung, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als zulässig.
Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten. Somit verbleibt kein Raum für die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG); auf diese ist nicht einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 V 340 E. 2; 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diese verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 150 I 80 E. 2.1; 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 105 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6; 150 II 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 hiervor). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).
Vorliegend beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, seine Sicht der Dinge zu schildern und diese der vorinstanzlichen Sachverhaltsdarstellung gegenüberzustellen, ohne sich indes mit der Begründung der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen. Da eine solche Kritik appellatorischer Natur ist und den qualifizierten Rüge- und Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt, ist darauf nicht einzugehen. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend. Das Bundesgericht geht folglich vom Sachverhalt aus, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 I 160 E. 1.7; 148 V 174 E. 2.2).
Der Beschwerdeführer legt mit seiner Beschwerde eine Stellungnahme einer Sozialarbeiterin der Bildungsdirektion vom 29. August 2024 und ein Schreiben der KESB vom 9. September 2024 ins Recht. Da diese Beweismittel erst nach dem angefochtenen Entscheid vom 3. Juli 2024 entstanden sind, handelt es sich bei ihnen um echte Noven, die als solche keine Berücksichtigung finden. Gleiches gilt für die mit Eingaben vom 27. Januar und 18. März 2025 unaufgefordert eingereichten Unterlagen (vgl. C hiervor). Auch diese echten Noven sind unzulässig.
3.
Vorab ist die Rüge des Beschwerdeführers zu behandeln, wonach sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (Art. 29 Abs. 2 BV).
3.1. Er bemängelt, die Vorinstanz habe das angefochtene Urteil ungenügend begründet. So habe sie sich mit seinen in der Beschwerde vorgebrachten Argumenten nur äussert minimalistisch und mit wichtigen Aspekten des Sachverhalts gar nicht auseinandergesetzt. Insbesondere habe sie keine eigentliche Interessenabwägung vorgenommen und die Verhältnismässigkeitsprüfung nahezu weggelassen, so dass dagegen gar nicht argumentiert werden könne.
3.2. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt von der Behörde und im Beschwerdefall vom Gericht, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hören, ernsthaft prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 150 III 1 E. 4.5; 149 V 156 E. 6.1; 146 II 335 E. 5.1).
3.3. Die vorinstanzliche Verhältnismässigkeitsprüfung erstreckt sich über rund eine Seite (vgl. E. 2.7.2 des angefochtenen Urteils). Welche massgeblichen Sachverhaltsaspekte die Vorinstanz dabei unberücksichtigt gelassen haben soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen war die Vorinstanz nicht gehalten, sich mit sämtlichen Argumenten des Beschwerdeführers in aller Länge auseinanderzusetzen (vgl. E. 3.2 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer moniert, im angefochtenen Urteil fehle eine eigentliche Interessenabwägung, kann ihm vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden. Einer sachgerechten Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils stand jedenfalls nichts im Wege. Inwiefern die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sein soll, ist nicht erkennbar.
3.4. Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet. Es besteht mithin keine Veranlassung, die Sache im Sinne des (Sub-) Eventualbegehrens des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Der Beschwerdeführer rügt sodann einen unverhältnismässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK und einen Verstoss gegen Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107). Dabei beruft er sich auf seine lange Anwesenheit und (angeblich) gute Integration in der Schweiz sowie die familiäre Beziehung zu seinen beiden Kindern.
4.1. Grundsätzlich stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung überhaupt in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens betroffen ist (Art. 8 Ziff. 1 EMRK).
4.1.1. Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) genügt es grundsätzlich, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.1; 139 I 315 E. 2.2). Ein weitergehender Anspruch fällt nach der Rechtsprechung nur dann in Betracht wenn (1) in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, (2) die Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden kann und (3) sein bisheriges Verhalten in der Schweiz (weitgehend) tadellos war (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.2; 142 II 35 E. 6.2). Diese Kriterien sind in ihrer Gesamtheit in die Beurteilung mit einzubeziehen (BGE 144 I 91 E. 5.2; Urteil 2C_515/2023 vom 27. Februar 2025 E. 6.4.1).
Vorliegend stehen die beiden Kinder unter der Obhut ihrer Mutter. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (vgl. E. 2.2 hiervor) übt (e) der Beschwerdeführer weder aktuell noch in den vergangenen Jahren ein gerichtsübliches Besuchsrecht aus und wünschen seine Kinder aktuell keinen Kontakt zu ihm, da es in der Vergangenheit immer wieder zu (teils strafrechtlich sanktionierten) Vorkommnissen gekommen ist, welche die Kinder verängstigt und ihre Beziehung zum Beschwerdeführer beeinträchtigt haben (vgl. E. 2.4.3 des angefochtenen Urteils). Von einer besonders intensiven affektiven Beziehung kann unter diesen Umständen keine Rede sein (vgl. dazu eingehend BGE 144 I 91 E. 5.2.1; 140 I 145 E. 3.2; Urteil 2C_65/2024 vom 27. August 2024 E. 6.3.1). Hinzu kommt, dass er wiederholt straffällig wurde, womit sein Verhalten nicht als "weitgehend tadellos" bezeichnet werden kann, sondern verschiedentlich zu Klagen Anlass gegeben hat (vgl. dazu eingehend BGE 144 I 91 E. 5.2.4).
Vor diesem Hintergrund kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für ein aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) abgeleitetes Aufenthaltsrecht nicht erfüllt sind.
4.1.2. Unter Berufung auf das Recht auf Achtung des Privatlebens kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen hier so eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 149 I 66 E. 4.3; 149 I 72 E. 2.1.2; 144 I 266 E. 3.9). Die rechtmässige Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz von gut zehn Jahren spricht für eine Betroffenheit unter dem Aspekt des Privatlebens, wenngleich angesichts seiner Straffälligkeit zweifelhaft ist, ob er dafür hinreichend integriert ist.
Die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt in seinem Recht auf Achtung des Privatlebens betroffen ist, kann aber offen bleiben, wenn sich erweist, dass der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt ist (vgl. Urteile 2C_128/2024 vom 12. Februar 2025 E. 10; 2C_191/2024 vom 30. Januar 2025 E. 4.2; 2C_459/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4.3).
4.2. Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens ist gerechtfertigt, wenn er in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Fortbestand des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung oder Beendigung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (vgl. BGE 144 I 91 E. 4.2; 144 I 266 E. 3.7; 143 I 21 E. 5.1). Dabei ist zu prüfen, ob eine gute, auch wirtschaftliche, Integration vorliegt, und zu berücksichtigen, in welchem Alter die ausländische Person eingewandert ist, wie lange sie im Gastland gelebt hat und welche Beziehungen zum Heimatstaat sie unterhalten hat und noch unterhält (BGE 144 I 266 E. 3.7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Sind Kinder vorhanden, ist bei der Interessenabwägung auch dem Kindeswohl bzw. dem grundlegenden Bedürfnis der Kinder Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Eltern aufwachsen zu können, wobei zu beachten ist, dass sich aus Art. 3 KRK kein eigenständiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten lässt (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.5.2; je mit Hinweisen).
4.3. Infolge der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers besteht ein öffentliches Interesse daran, seinen Aufenthalt in der Schweiz zu beenden. Ein Blick auf die strafrechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers zeigt, dass er sich weder von Verurteilungen und Strafen (vgl. A.c hiervor) noch von Ermahnungen (etwa im Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 21. Dezember 2017; vgl. A.b hiervor) und angeordneten Gewaltschutzmassnahmen (vgl. A.d hiervor) davon abhalten liess, erneut zu delinquieren. Zwar ist es grundsätzlich positiv zu würdigen, dass er sich seit den letzten Taten im Sommer 2020 nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen. Allerdings wird dieser Umstand durch den Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens und der noch immer laufenden Probezeit massgeblich relativiert, sodass er das Gesamtbild nicht in Frage zu stellen vermag. Insgesamt lässt das Dargelegte auf ein erhebliches öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers schliessen.
4.4. Der Beschwerdeführer hält sich seit gut zehn Jahren in der Schweiz auf. Er ist (erst) im Alter von 29 Jahren in die Schweiz eingereist; einen grossen und prägenden Teil seines Lebens hat er im Kosovo verbracht. Mit der Sprache und Kultur seines Heimatlandes ist er nach wie vor bestens vertraut. Die Wiedereingliederung im Kosovo dürfte ihm in seinem Alter mangels gesundheitlicher Einschränkungen und dank der in der Schweiz gesammelten Arbeitserfahrung keine besondere Mühe bereiten. Hinzu kommt, dass die Integration des Beschwerdeführers zu wünschen übrig lässt: Angesichts seiner wiederholten Delinquenz (vgl. A.c hiervor) kann nicht von einer tiefgreifenden Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden. Zudem unterhält der Beschwerdeführer - abgesehen von seinen Kindern - keine näheren Kontakte zu Familienangehörigen in der Schweiz und pflegt hier auch keine engen Freundschaften. Mit modernen Kommunikationsmitteln und besuchsweise lässt sich der gegenwärtig ohnehin bloss unregelmässige Kontakt zu seinen Kindern auch weiterhin pflegen. Demnach wiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz - auch im Lichte von Art. 3 KRK - nicht besonders schwer.
4.5. Gesamthaft betrachtet überwiegen die erheblichen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Sofern die aufenthaltsbeendende Massnahme überhaupt in das Recht auf Achtung des Privatlebens eingreift, ist sie folglich verhältnismässig, womit kein Raum für eine Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AIG (SR 142.20) verbleibt (vgl. Urteile 2C_464/2023 vom 27. August 2024 E. 5.5; 2C_119/2023 vom 26. Januar 2024 E. 6.5; 2C_40/2023 vom 31. Juli 2023 E. 4.1), wie sie der Beschwerdeführer eventualiter verlangt. Das angefochtene Urteil erweist sich insofern als bundes- und völkerrechtskonform; insbesondere liegt keine Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 3 KRK vor. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen sind unbegründet.
5.
Der Beschwerdeführer beruft sich vor Bundesgericht nicht (mehr) auf einen Aufenthaltsanspruch aus wichtigen persönlichen Gründen gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (sog. nachehelicher Härtefall). Da eine diesbezügliche Rechtsverletzung nicht offensichtlich ist, braucht ein solcher Anspruch nicht geprüft zu werden (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 hiervor).
Im Zusammenhang mit einem "verweigerten geschützten Rechtsanspruch" rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV). Inwiefern das angefochtene Urteil im Ergebnis unhaltbar sein soll (vgl. zum Willkürbegriff statt vieler BGE 148 III 95 E. 4.1), geht aus seinen Ausführungen indessen nicht hervor und ist mit Blick auf E. 4.5 hiervor auch nicht ersichtlich. Sofern seine Rüge überhaupt den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügt, verfängt sie nicht.
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus ohne jede Begründung vorbringt, Art. 92 AIG sei von der Vorinstanz falsch angewendet worden, ist er mit Blick auf Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu hören. Die Vorinstanz hat diese Bestimmung, welche die Sorgfaltspflicht von Transportunternehmen regelt, gar nicht angewendet und es erschliesst sich dem Bundesgericht auch nicht, inwiefern sie im vorliegenden Fall von Bedeutung sein sollte.
6.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet, weshalb sie sowohl im Haupt- als auch im (Sub-) Eventualbegehren abzuweisen ist. Auf die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten (Art. 113 BGG).
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun