Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_443/2025  
 
 
Urteil vom 21. Januar 2026  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Marti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Henning Heinze, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, 
Schweizerisches Rotes Kreuz, Anerkennung Ausbildungsabschlüsse, Werkstrasse 18, 3084 Wabern. 
 
Gegenstand 
Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses; Ausgleichsmassnahmen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 8. Juli 2025 (B-1550/2025). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ erlangte am 1. Oktober 2020 nach einer dreijährigen Ausbildung seinen Abschluss als Notfallsanitäter in Deutschland. Am 14. Mai 2021 stellte er beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) ein Gesuch um Anerkennung des Diploms als Rettungssanitäter. Mit Teilentscheid vom 4. Oktober 2021 legte das Schweizerische Rote Kreuz fest, dass der Beschwerdeführer einen sechsmonatigen Anpassungslehrgang mit Zusatzausbildung von 20 Tagen oder eine Eignungsprüfung bestehen müsse, damit der Abschluss anerkannt werden könne. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde hiess das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) mit Entscheid vom 19. September 2022 teilweise gut, und es wies die Sache zur Neubeurteilung an das Schweizerische Rote Kreuz zurück. 
 
B.  
In der Folge verfügte das Schweizerische Rote Kreuz am 30. November 2022 neu. Es bestätigte, dass A.________ einen sechsmonatigen Anpassungslehrgang mit Zusatzausbildung von 20 Tagen oder eine Eignungsprüfung abzulegen habe, damit die Anerkennung als Rettungssanitäter vorgenommen werden könne. Auf die dagegen von A.________ erneut erhobene Beschwerde trat das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation am 13. Juni 2023 nicht ein. Mit Urteil B-4015/2023 vom 20. Februar 2024 hob das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid auf und wies die Sache zur materiellen Beurteilung an die Zweitinstanz zurück. Daraufhin erliess das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation am 4. Februar 2025 einen neuen Entscheid, mit dem es die Beschwerde gegen den Teilentscheid des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 30. November 2022 abwies. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil B-1550/2025 vom 8. Juli 2025. Es erwog zusammengefasst, das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation habe entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers weder die Kognition in unzulässiger Weise beschränkt, noch sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. August 2025 gelangt A.________ ans Bundesgericht. Er verlangt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2025 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Schweizerische Rote Kreuz beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation liess sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Entscheide über die Gleichwertigkeit von Diplomen oder Prüfungen fallen nach der Rechtsprechung unter die Ausnahmebestimmung von Art. 83 lit. t BGG, wenn die Anerkennung von der Beurteilung der persönlichen Leistung abhängt (Urteile 2C_49/2024 vom 6. August 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 1.1; 2C_893/2022 vom 3. Mai 2023 E. 1.1; 2C_701/2017 vom 18. Juni 2018 E. 1.1). Vorliegend hängen die ersuchte Anerkennung und streitigen Ausgleichsmassnahmen nicht von der Beurteilung einer persönlichen Leistung ab (vgl. Urteil 2C_1010/2019 vom 21. Februar 2020 E. 1.2). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht folglich offen, und da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 89 Abs. 1 sowie Art. 100 Abs. 1 BGG), ist unter der nachfolgenden Präzisierung darauf einzutreten.  
 
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist ein reformatorisches Rechtsmittel (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei darf sich deshalb im Prinzip nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen (vgl. BGE 137 II 13 E 1.3; 133 III 489 E. 3.1). Ausnahmsweise kann die beschwerdeführende Partei einen kassatorischen Antrag formulieren, wenn das Bundesgericht von vornherein nicht in der Sache entscheiden kann, etwa mangels rechtsgenüglicher vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen oder bei unheilbaren Gehörsverletzungen (BGE 133 II 489 E. 3.1; Urteile 2C_275/2024 vom 17. Februar 2025 E. 1.3; 2C_343/2023 vom 12. Juni 2024 E. 1.4; 2C_102/2023 vom 18. September 2024 E. 1.3.1). Vorliegend macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanzen hätten die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels im Grundsatz zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 149 I 91 E. 3.2; 143 IV 380 E. 1.4.1). Träfe die Kritik des Beschwerdeführers zu, wäre eine sachgerechte Anfechtung im Rechtsmittelverfahren und damit auch eine Heilung der Gehörsverletzung im Verfahren vor Bundesgericht grundsätzlich nicht möglich. Der blosse Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers erweist sich demnach als zulässig.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 39 E. 4.1). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 I 80 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3; 147 I 73 E. 2.2). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vorstehende E. 2.1).  
 
3.  
Vor Bundesgericht streitig sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers, die Vorinstanzen hätten seine Vorbringen nicht umfassend geprüft und damit sowohl den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) als auch Art. 35 und Art. 49 lit. c VwVG verletzt. Zusätzlich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 BV, weil der angefochtene Entscheid eine Verfügung bestätige, die auf einer offensichtlich unhaltbaren Begründung beruhe. 
 
3.1. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung, auf Beurteilung innert angemessener Frist sowie auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV). Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und nicht behandelt, obschon sie darüber befinden müsste. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Anträge oder Teile davon nicht behandelt werden (BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1; 134 I 229 E. 2.3). Eine Rechtsverweigerung kann auch darin liegen, dass sich eine Behörde mit rechtsgenügend vorgebrachten Rügen der rechtsuchenden Partei gar nicht auseinandersetzt, wobei sich in einem solchen Fall das Verbot der Rechtsverweigerung mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV berührt (Urteile 2C_573/2023 vom 9. September 2025 E. 3.1; 2C_608/2017 vom 24. August 2018 E. 5.2).  
 
3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3; 140 I 99 E. 3.4). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt unter anderem die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. ferner Art. 35 VwVG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 145 IV 99 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2). Ein blosser Verweis auf die Begründung der Vorinstanz ist nicht per se unzulässig, setzt aber voraus, dass die Begründung der Vorinstanz genügt und keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Vorbringen erfolgen, auf welche eingegangen werden müsste (vgl. BGE 142 II 20 E. 4.1).  
 
3.3. Willkür (vgl. Art. 9 BV) in der Rechtsanwendung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 149 I 329 E. 5.1 m.w.H.).  
 
3.4. Vorliegend ist nicht auszumachen, dass die Vorinstanz die formellen Rügen des Beschwerdeführers zum Beschwerdeverfahren vor dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation nicht ernsthaft geprüft hätte. Die Vorinstanz äusserte sich im angefochtenen Entscheid sowohl zur Kritik betreffend die gemäss Beschwerdeführer ausgebliebene Ermessens- und Angemessenheitsprüfung (angefochtener Entscheid E. 4.2 f.) als auch zur Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (angefochtener Entscheid E. 4.5). Zudem geht aus den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz deutlich hervor, weshalb sie diese Rügen des Beschwerdeführers für unbegründet hält. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder sogar des Verbots der Rechtsverweigerung kann der Vorinstanz in dieser Hinsicht somit nicht vorgeworfen werden.  
 
3.5. Auch die von der Vorinstanz inhaltlich getroffenen Schlussfolgerungen zum zweitinstanzlichen Verfahren sind im Ergebnis nicht zu beanstanden: Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation sein Ermessen insoweit ausgeübt habe, als es die von der Erstinstanz angeordneten Ausgleichsmassnahmen bestätigte und damit als angemessen i.S.v. Art. 49 lit. c VwVG beurteilte. Der Umstand, dass die Beschwerdeinstanz dem Schweizerischen Roten Kreuz bei der Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen einen Beurteilungsspielraum einräumt, vermag daran nichts zu ändern. Es mag zutreffen, dass die Ausführungen im Beschwerdeentscheid vom 4. Februar 2025 knapp ausfallen und sich das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation - neben allgemeinen Ausführungen zur Angemessenheitskontrolle - auf die Aussage beschränkt, dass die Erstinstanz nachvollziehbar dargelegt habe, weshalb der Beschwerdeführer - trotz einer Ausbildungsdauer von 6087 Stunden - für eine Anerkennung einen sechsmonatigen Anpassungslehrgang mit einer Zusatzausbildung von 20 Tagen oder eine Eignungsprüfung absolvieren müsse. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sich das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation dabei zum wiederholten Mal mit der Sache befasste und bereits im ersten Entscheid vom 19. September 2022 festhielt, dass der Beschwerdeführer erforderliche Kernfächer während seiner Ausbildung in Deutschland nicht vertieft habe und deshalb Ausgleichsmassnahmen infrage stünden. Es wies die Sache an das Schweizerische Rote Kreuz zurück, das zu überprüfen hatte, ob die im Beschwerdeverfahren festgestellte längere Ausbildungsdauer des Beschwerdeführers geeignet ist, die anfänglich angeordneten Ausgleichsmassnahmen zu reduzie-ren. In seinem neuen Entscheid vom 30. November 2022 legte das Schweizerische Rote Kreuz - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - ausführlich dar, weshalb die angeordneten Ausbildungsmassnahmen geeignet und erforderlich seien, um die unabhängig der Dauer der Ausbildung des Beschwerdeführers bestehenden Lücken zu schliessen (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.1). Die Vorinstanz stellte diesbezüglich ferner fest, dass der Sachverhalt unbestritten ist und sich der Beschwerdeführer seinerseits mit den angeordneten Ausgleichsmassnahmen nicht ansatzweise auseinandersetzte (vgl. angefochtenes Urteil 4.1 und E. 4.4). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Ergebnis von einer hinreichenden Begründung ausging und eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV verneinte. Schliesslich ist nach dem Gesagtem auch nicht auszumachen, dass die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid eine Verfügung bestätigte, die auf einer willkürlichen (weil unzureichenden) Begründung beruht.  
 
3.6. Im Ergebnis erweisen sich die formellen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Dass sich aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 14 Abs. 6 der Richtlinie 2005/36/EG (vgl. Beschluss Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses vom 30. September 2011 für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) weitergehende Ansprüche hinsichtlich der Begründungspflicht ergeben (vgl. vorstehende E. 3.2), macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Auf diese Bestimmungen muss demnach nicht näher eingegangen werden. Da sich der Beschwerdeführer sodann in materieller Hinsicht auch vor Bundesgericht nicht zu den angeordneten Ausgleichsmassnahmen äussert, hat es damit sein Bewenden.  
 
4.  
Die Beschwerde erweist sich nach Gesagtem als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Januar 2026 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Marti