Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_446/2024
Urteil vom 20. August 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Braun.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Frau Nesrin Ulu,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 17. Juli 2024 (VB.2024.00213).
Sachverhalt:
A.
Der nordmazedonische Staatsangehörige A.A.________ (geb. 1981) heiratete am 15. Juni 2006 in seiner Heimat die Landsfrau B.A.________ (geb. 1988). 2006 kam die gemeinsame Tochter C.________ zur Welt. Mit Urteil vom 12. März 2014 schied das Amtsgericht Tetovo die Ehe. A.A.________ reiste am 30. Januar 2015 mit einem Visum zwecks Vorbereitung der Heirat in die Schweiz ein, wo er am 13. März 2015 die damals niedergelassene (seit September 2022 eingebürgerte) D.________ (geb. 1982) heiratete. D.________ ist die ältere Schwester von B.A.________. Infolge seiner Heirat erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) A.A.________ in Unkenntnis des Verwandtschaftsverhältnisses eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau in der Schweiz. Während seiner Ehe mit D.________ zeugte A.A.________ mit seiner vormaligen Ehefrau B.A.________ eine zweite Tochter namens E.________ (geb. 2016).
Am 24. November 2020 schied das Bezirksgericht Hinwil die Ehe zwischen A.A.________ und D.________. A.A.________ erhielt am 1. Dezember 2021 eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne eines nachehelichen Härtefalls, die später bis am 12. März 2023 verlängert wurde. Am 20. September 2022 reiste B.A.________ mit ihren beiden Kindern in die Schweiz ein, wo sie A.A.________ am 29. September 2022 erneut heiratete. Die Polizei nahm ihn am 11. Juli 2023 wegen häuslicher Gewalt (Vergewaltigung, Tätlichkeit und Drohung) zum Nachteil seiner Ehefrau und der älteren Tochter in Untersuchungshaft. Am 8. August 2023 entzog die Kindes- und Erwachenenschutzbehörde ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder und errichtete eine Beistandschaft.
B.
Mit Verfügung vom 15. August 2023 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ nicht. Seine dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich [nachfolgend: Sicherheitsdirektion] vom 4. April 2024; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [nachfolgend: Verwaltungsgericht] vom 17. Juli 2024). In seinem Urteil wies das Verwaltungsgericht auch das Gesuch von A.A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 hatte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich das laufende Untersuchungsverfahren gegen A.A.________ hinsichtlich des Vorhalts der Vergewaltigung eingestellt.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 15. September 2024 gelangt A.A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2024 und die Anweisung des Migrationsamts, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung für ihn unzumutbar sei; ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. vorsorglicher Massnahmen und der unentgeltlichen Rechtspflege sowohl für das bundesgerichtliche als auch für das vorinstanzliche Verfahren. Ihm sei eine Parteientschädigung zuzusprechen und das Verwaltungsgericht sei anzuweisen, auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren entsprechende Entschädigungen festzusetzen.
Mit Präsidialverfügung vom 17. September 2024 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtet im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Sicherheitsdirektion verzichtet gänzlich auf Vernehmlassung. Weder das Migrationsamt noch das Staatssekretariat für Migration lassen sich vernehmen.
Das Migrationsamt liess dem Bundesgericht mit Eingaben vom 20. November 2024 und 11. März 2025 weitere Unterlagen zukommen, A.A.________ seinerseits mit Eingabe vom 20. Januar 2025.
Erwägungen:
1.
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario). Für das Eintreten genügt, dass die betroffene Person in vertretbarer Weise darlegt, potenziell über einen Bewilligungsanspruch zu verfügen. Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs tatsächlich vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1).
Der Beschwerdeführer beruft sich ausdrücklich auf einen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 51 Abs. 1 AIG (SR 142.20). Während Art. 42 Abs. 1 AIG den Anspruch ausländischer Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung regelt, betrifft Art. 51 Abs. 1 AIG das Erlöschen solcher Ansprüche. Da seine derzeitige Ehefrau nicht Schweizerin - und hier auch nicht niedergelassen (vgl. Art. 43 AIG) - ist, kann der Beschwerdeführer aus der (erneuten) Ehe mit ihr keinen Aufenthaltsanspruch nach Art. 42 Abs. 1 AIG ableiten.
Sinngemäss macht der Beschwerdeführer zudem einen (potenziellen) Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (sog. nachehelicher Härtefall; in der bis 31. Dezember 2024 gültigen Fassung: vgl. Urteil 2C_406/2024 vom 19. März 2025 E. 3, zur Publikation vorgesehen) und Art. 3 EMRK geltend. Da er dies vor dem Hintergrund der inzwischen geschiedenen Ehe mit seiner zweiten Ehefrau, die während der Ehe in der Schweiz niedergelassen war und später eingebürgert wurde, und seines Gesundheitszustands (vgl. E. 5.2 hiernach) in vertretbarer Weise tut, ist das Rechtsmittel als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig. Ob es sich bei der Ehe mit seiner zweiten Ehefrau tatsächlich um eine Scheinehe handelte, wie ihm dies die Vorinstanz vorwirft, wird im materiellen Teil zu prüfen sein (vgl. E. 4 hiernach).
1.2. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten. Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde verbleibt damit kein Raum (Art. 113 BGG); auf sie ist nicht einzutreten.
1.3. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlich bestätigte Wegweisung zur Wehr setzt und um vorläufige Aufnahme ersucht, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ( Art. 83 lit. c Ziff. 3 und 4 BGG ).
Anträge betreffend die vorläufige Aufnahme sind direkt an das Staatssekretariat für Migration zu richten (vgl. Art. 83 Abs. 1 AIG) und das Beschwerdeverfahren fällt in den Kompetenzbereich des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 31 VGG [SR 173.32] i.V.m. Art. 5 VwVG [SR 172.021]; Urteile 2C_42/2024 vom 17. September 2024 E. 1.3; 2C_448/2023 vom 10. Juli 2024 E. 1.5; 2C_448/2022 vom 5. Mai 2023 E. 1.4).
Gegen den kantonalen Wegweisungsentscheid bzw. das Verneinen von Vollzugshindernissen durch die kantonalen Behörden stünde dem Beschwerdeführer zwar unter gewissen Voraussetzungen die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 ff. BGG; vgl. BGE 137 II 305 E. 3; Urteil 2C_42/2024 vom 17. September 2024 E. 1.3). Allerdings erhebt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine Rügen, die nicht bereits im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu behandeln wären. So sind namentlich seine Vorbringen im Hinblick auf seine "medizinische Notlage" und Art. 3 EMRK nicht im Rahmen der Vollziehbarkeit des Wegweisungs-, sondern als Teil der Rechtmässigkeit des Bewilligungsentscheids zu berücksichtigen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.3.2; Urteil 2C_351/2023 vom 15. April 2025 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 V 340 E. 2; 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diese verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 150 I 80 E. 2.1; 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 105 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6; 150 II 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 hiervor). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 I 160 E. 1.7; 148 V 174 E. 2.2).
Die vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde eingereichten Beweismittel datieren teilweise vor dem angefochtenen Urteil und stellen daher - soweit sie sich nicht bereits in den vorinstanzlichen Akten befinden - unechte Noven dar. Diesbezüglich versäumt es der Beschwerdeführer indes, hinreichend darzulegen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, diese Unterlagen bereits der Vorinstanz vorzulegen. Sie sind folglich nicht zu berücksichtigen.
Soweit sodann Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, die erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid eingetreten bzw. entstanden sind - so etwa das vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2025 beigebrachte Schreiben seiner ehemaligen Nachbarn vom 12. bzw. 13. Oktober 2024 sowie der Verlaufs- und der ärztliche Bericht, die er der Beschwerde beigelegt hat und die beide vom 6. September 2024 datieren, aber auch die vom Migrationsamt mit Eingaben vom 20. November 2024 zu den Akten gereichte Mitteilung des Getrenntlebens und von Kindesschutzmassnahmen des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2024 sowie die Meldung von Sozialhilfebezug des Sozialdienstes U.________ vom 11. Dezember 2024 -, handelt es sich um echte Noven. Als solche kann ihnen im vorliegenden Verfahren ebenso wenig Rechnung getragen werden.
3.
Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den jeweils einschlägigen Nachzugsbestimmungen weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Nach Art. 51 Abs. 2 AIG erlöschen die Ansprüche nach Art. 50 AIG allerdings, wenn (lit. a) sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des AIG und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt (z.B. mittels Scheinehe) zu umgehen, oder wenn (lit. b) Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen, beispielsweise wenn die ausländische Person im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen (z.B. eine Parallelbeziehung) verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG; vgl. Urteil 2C_584/2024 vom 12. Juni 2025 E. 3 mit Hinweisen).
4.
Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst, mit seiner zweiten Ehefrau eine Scheinehe geführt zu haben, und rügt in diesem Zusammenhang eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 9 BV).
4.1. Die Sachverhaltsfeststellung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 148 V 366 E. 3.3; 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3).
4.2. Für die Annahme, es liege eine Scheinehe vor, bedarf es konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a; Urteile 2C_494/2024 vom 5. März 2025 E. 4.2; 2C_626/2022 vom 5. April 2024 E. 4.1). Feststellungen über das Bestehen solcher Hinweise betreffen den Sachverhalt und werden vom Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung hin überprüft (vgl. E. 2.2 hiervor). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften (BGE 128 II 145 E. 2.3; Urteile 2C_194/2024 vom 19. Mai 2025 E. 4.1; 2C_494/2024 vom 5. März 2025 E. 4.2).
4.3. Die Vorinstanz kam namentlich aufgrund folgender Indizien zum Schluss, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner zweiten Ehefrau um eine Scheinehe gehandelt habe: Der Beschwerdeführer hätte ohne die Heirat mit seiner zweiten Ehefrau, welche die ältere Schwester seiner ersten Ehefrau sei, keinen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz begründen können. Zudem habe der Beschwerdeführer wenige Monate nach der Heirat mit seiner zweiten Ehefrau ein weiteres Kind mit seiner ersten Ehefrau gezeugt, was er wiederholt verschwiegen habe, und diese nach der Scheidung von seiner zweiten Ehefrau erneut geheiratet, womit er seiner ersten Ehefrau und ihren gemeinsamen Töchtern die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz ermöglicht habe. Für eine Scheinehe sprächen des Weiteren die zeitlichen Abläufe, die Umstände der Hochzeit sowie die teils widersprüchliche Angaben der Ex-Ehegatten (dazu ausführlich
E. 2.3-2.5 des angefochtenen Urteils).
4.4. Was der Beschwerdeführer dagegen in appellatorischer Weise vorbringt, vermag keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung darzutun. Um die klar für eine Scheinehe sprechenden Indizien zu entkräften und das Gesamtbild in Frage zu stellen, reicht es insbesondere nicht aus, dass ihn die zweite Ehefrau während seiner Krankheit unterstützt und sich um ihn gekümmert haben soll. Ebenso wenig lassen seine teils schwer nachvollziehbaren Schilderungen des Kennenlernens auf Willkür schliessen. Die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung erweist sich somit als unbegründet. Demzufolge ist vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen (Art. 105 Abs. 1 BGG).
4.5. Da angesichts der von der Vorinstanz willkürfrei gewürdigten Indizien von einer Scheinehe auszugehen ist, fällt ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch aus Art. 50 AIG ausser Betracht (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG).
5.
Zu prüfen bleiben die Rügen des Beschwerdeführers, wonach seine Aufenthaltsbeendigung eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 7 BV darstelle. In diesem Zusammenhang beruft er sich auf eine medizinische Notlage, die den Vollzug der Wegweisung ausschliessen soll.
5.1. Eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat verletzt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Art. 3 EMRK, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteile des EGMR
Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021 [Nr. 57467/15] § 129;
Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10] § 183; BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; Urteil 2C_351/2023 vom 15. April 2025 E. 4.4). Es obliegt der betroffenen Person, hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine solche Gefahr vorzubringen (vgl. Art. 90 AIG; Urteil 2C_351/2023 vom 15. April 2025 E. 5.4).
5.2. Dieser Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer vorliegend nicht nachgekommen. Zwar ist mit Blick auf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer ernsthaft krank ist. So leidet er dem angefochtenen Urteil zufolge an einer schubförmigen remittierenden Multiplen Sklerose mit sekundärer Progression, einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode mit psychotischen Symptomen, einer Dysthymie, psychischen und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika sowie durch Benzodiazepine, einem damit verbundenen Abhängigkeitssyndrom, einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie einem Vitamin-B-Mangel. Damit liegt indes noch keine Gefährdung im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK vor. Eine solche ist erst zu bejahen, wenn nebst der gesundheitlichen Beeinträchtigung konkrete Hinweise dafür bestehen, dass im Herkunftsstaat entweder eine angemessene Behandlung im Allgemeinen nicht verfügbar ist oder die betroffene Person zu dieser Behandlung keinen Zugang hat. Diesbezüglich begnügt sich der Beschwerdeführer - teils unter Verweis auf unzulässige Noven (vgl. E. 2.3 hiervor) - damit, in unsubstanziierter Weise zu behaupten, dass es in Nordmazedonien an Behandlungsmöglichkeiten fehle bzw. solche für ihn aus finanziellen Gründen nicht erhältlich seien. Dies steht im Widerspruch zu den detaillierten, sich u.a. auf ein medizinisches Consulting des Staatssekretariats für Migration vom 20. Oktober 2021 stützenden und nicht zu beanstandenden Erwägungen der Vorinstanz, wonach die seitens des Beschwerdeführers benötigten Medikamente, Untersuchungen und Behandlungen in der Hauptstadt Skopje verfügbar seien und die Kosten dafür grösstenteils von der Krankenkasse, nicht gedeckte Restkosten vom Staat oder von Nichtregierungsorganisationen übernommen würden (vgl. E. 3.5 und 3.6 des angefochtenen Urteils). Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine ernsthafte Gefährdung bei einer Rückkehr in die Heimat hat der Beschwerdeführer damit jedenfalls nicht ins Verfahren eingebracht.
5.3. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers sowie die medizinische Versorgungslage in seiner Heimat einer Aufenthaltsbeendigung nicht entgegenstehen. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist nicht auszumachen.
5.4. Mit Blick auf das Ausgeführte erweist sich auch die Rüge der Verletzung von Art. 7 BV (Menschenwürde) - soweit sie überhaupt genügend substanziiert vorgebracht wird (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) - als unbegründet.
6.
6.1. Im Übrigen beruft sich der Beschwerdeführer, dessen Integration zu wünschen übrig lässt (vgl. E. 3.7 des angefochtenen Urteils) und der hier über keine gefestigt anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen verfügt, zu Recht nicht auf einen Bewilligungsanspruch aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK (vgl. statt vieler BGE 144 I 226 E. 3.3 und 3.9).
6.2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV rügt, ohne jedoch zu erklären, worin die Rechtsverletzung genau liegen soll, genügen seine Vorbringen den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf diese Rüge braucht daher nicht eingegangen zu werden.
7.
Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da das Rechtsmittel von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 20. August 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun