Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_454/2021  
 
 
Urteil vom 1. Juni 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration. 
 
Gegenstand 
Anerkennung der Staatenlosigkeit, 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung 
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, 
vom 18. Mai 2021 (F-2114/2021). 
 
 
In Erwägung,  
dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 30. April 2021 auf das Gesuch von A.________ um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht eingetreten ist, 
dass A.________ hiergegen an das Bundesverwaltungsgericht gelangte, 
dass die Instruktionsrichterin am Bundesverwaltungsgericht am 18. Mai 2021 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A.________ wegen Aussichtslosigkeit der Eingabe abgewiesen hat, 
dass A.________ hiergegen beim Bundesgericht Beschwerde führt, 
dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt (vgl. BGE 139 I 229 E. 2.2; 134 II 244 E. 2.2), 
dass unter diesen Umständen auf seine Eingabe in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass A.________ dem Verfahrensausgang entsprechend die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass keine Parteientschädigungen geschuldet sind (Art. 68 Abs. 3 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juni 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar