Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_47/2024
Urteil vom 28. Januar 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiber Quinto.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch B.________, Präsident des Verwaltungsrates,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsrat des Kantons Wallis,
Regierungsgebäude, Avenue de France 71, 1950 Sitten,
Einwohnergemeinde Zermatt,
Gemeindehaus,
Kirchplatz 3, Postfach 345, 3920 Zermatt.
Gegenstand
Bewilligung für ein Elektrofahrzeug,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, öffentlichrechtliche Abteilung, vom 30. November 2023 (A1 22 207).
Sachverhalt:
A.
Die A.________ AG (im Handelsregister eingetragen am 15. April 2019, vormals Einzelunternehmen Restaurant "A.________") betreibt in der Einwohnergemeinde Zermatt oberhalb des Dorfes auf der Alp U.________ das Bergrestaurant "A.________". Ausserdem vertreibt sie über die Boutique eines Dritten im Dorfzentrum von Zermatt sowie mittels Onlineshop diverse Merchandising-Artikel (Wein, Geschirr, Bücher, Accessoires und Bekleidungsartikel zur Vermarktung von "A.________"). Das Bergrestaurant "A.________" ist
für Materialtransporte durch die Sunnegga-Bahn, im Winter kombiniert mit einem Motorschlitten, erschlossen. Im Sommer kann zudem ein Motorkarren genutzt werden. Im Dorf verfügt die A.________ AG über mehrere Lagerstätten für Material bzw. Waren. Letztere werden im Winter zur Talstation der Sunnegga-Bahn gebracht, mit der Bahn nach oben befördert und von der Bergstation mit dem Motorschlitten zum Restaurant gefahren.
B.
B.a. Am 9. Juli 1998 bewilligte die Einwohnergemeinde Zermatt für das Bergrestaurant "A.________" die Nutzung eines Elektrofahrzeugs zum Materialtransport
innerhalb des Dorfes. Im Jahr 2010 wurde diese Bewilligung von den Behörden überprüft (Art. 105 Abs. 2 BGG) und anschliessend stillschweigend jährlich erneuert. Mit Schreiben vom 23. August 2017 forderte die Einwohnergemeinde Zermatt das (damalige) Einzelunternehmen Restaurant "A.________" auf, ein neues, vollständiges Gesuch um Inverkehrsetzung des Elektrofahrzeugs einzureichen, um die bestehende Bewilligung zu überprüfen. Am 6. September 2018 ersuchte das genannte Einzelunternehmen die Einwohnergemeinde Zermatt um Umschreibung der bestehenden Bewilligung auf das neue Elektrofahrzeug C.________.
B.b. Am 23. Juli 2021 verfügte die Einwohnergemeinde Zermatt die Ausserverkehrsetzung des Elektrofahrzeugs zum Materialtransport C.________, Kontrollschild xxx, der A.________ AG. Sie begründete die Ablehnung der erneuten Bewilligung der Inverkehrsetzung des genannten Elektrofahrzeugs mit dem unzureichenden Bedürfnisnachweis gemäss dem Verkehrsreglement der Einwohnergemeinde Zermatt. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel erwiesen sich als erfolglos (Entscheid Staatsrat des Kantons Wallis vom 2. November 2022; Urteil Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 30. November 2023).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. Januar 2024 an das Bundesgericht beantragt die A.________ AG (Beschwerdeführerin), das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 30. November 2023 sei aufzuheben. Der Beschwerdeführerin sei durch die Einwohnergemeinde Zermatt (Einwohnergemeinde) die Bewilligung für das Elektrofahrzeug zu erteilen.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin das Bundesgericht, der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung als vorsorgliche Massnahme anzuordnen. Mit Formularverfügung vom 9. Februar 2024 gestattete das Bundesgericht der Beschwerdeführerin bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung superprovisorisch die Nutzung des Motorfahrzeugs Marke C.________, Kontrollschild xxx. Die Einwohnergemeinde beantragte vernehmlassungsweise, dem Begehren um aufschiebende Wirkung sei nicht stattzugeben. Die superprovisorische Verfügung vom 9. Februar 2024 sei aufzuheben und die aufschiebende Wirkung sei zu entziehen und nicht mehr zu erteilen. Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 wies das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen ab.
Das Kantonsgericht Wallis, der Staatsrat des Kantons Wallis und die Einwohnergemeinde beantragen vernehmlassungsweise die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin repliziert mit Eingabe vom 17. April 2024, während die Einwohnergemeinde mit Stellungnahme vom 3. Mai 2024 dupliziert.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Materie des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG ). Die Ausnahme der Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs gemäss Art. 83 lit. o BGG erstreckt sich nicht auf die Ausserverkehrsetzung bzw. die Ablehnung der Bewilligung der Nutzung eines konkreten Elektrofahrzeugs aus Gründen der kommunalen Verkehrsbeschränkung (vgl. Urteil 1C_109/2008 vom 11. Dezember 2008 E. 1.1; vgl. FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Aubry Girardin/Donzallaz/Denys/et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 166 zu Art. 83 LTF). Es liegt auch keine der übrigen Ausnahmen gemäss Art. 83 BGG vor. Da die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 42, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG ) erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, unter Vorbehalt von E. 1.2 nachfolgend, einzutreten.
1.2. Vorliegend geht es im Wesentlichen darum, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der Ausserverkehrsetzung ihres Elektrofahrzeugs im Betrieb ihres Bergrestaurants "A.________" in einer Weise eingeschränkt ist, welche die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) verletzt (vgl. auch E. 3 unten betreffend Streitgegenstand). Die Beschwerdeführerin erwähnt in der Beschwerdeschrift auch die Belieferung eines weiteren Bergrestaurants durch sie, nämlich des Bergrestaurants "D.________", welches ebenfalls auf der Alp U.________ liegt. Die Einwohnergemeinde weist in ihrer - diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen - Vernehmlassung vom 22. März 2024 jedoch zu Recht darauf hin, dass dieses Bergrestaurant nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von der im Handelsregister eingetragenen E.________ AG betrieben wird. Das Bergrestaurant "D.________" ist mit anderen Worten nicht Teil der Beschwerdeführerin. Im Weiteren ist der die Beschwerdeführerin vertretende, einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsratspräsident gemäss Handelsregisterauszug der E.________ AG nicht Mitglied des Verwaltungsrates respektive Zeichnungsberechtigter für diese Gesellschaft. Soweit die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde geltend machen möchte, auch das Bergrestaurant "D.________" sei mangels eingeschränkter Materialtransporte in seinem Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit verletzt, vertritt sie demnach Interessen eines Dritten. Sie ist diesbezüglich durch das angefochtene Urteil weder besonders berührt noch verfügt sie über ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG ). Die vorliegende Beschwerde auch bezüglich des Bergrestaurants "D.________" zuzulassen, würde im Ergebnis auf die Zulassung einer (verpönten) Popularbeschwerde hinauslaufen (vgl. dazu im Detail Urteil 2C_510/2023 vom 16. Mai 2024 E. 1.3.1 und 1.3.1.1 mit Hinweisen). Auf die vorliegende Beschwerde ist demzufolge mangels Legitimation insofern nicht einzutreten, als die Beschwerdeführerin geltend macht, auch das Bergrestaurant "D.________" könne nicht ausreichend beliefert werden.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Die unrichtige Anwendung oder Auslegung von kantonalem oder kommunalem Recht bildet nur insofern einen Beschwerdegrund, als die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere des Willkürverbots (Art. 9 BV) oder eines anderen Grundrechts, geltend gemacht wird (BGE 142 V 94 E. 1.3; 141 I 105 E. 3.3.1). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 215 E. 1.1; 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, insbesondere im Zusammenhang mit der Anwendung von kantonalem oder kommunalem Recht, gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht. d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 IV 329 E. 2.3; 147 I 7 E. 2.1; 139 I 229 E. 2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz weicht es nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG).
3.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ob die Beschwerdeführerin zur Belieferung des von ihr betriebenen Bergrestaurants "A.________" und des Vertriebs ihrer Merchandisingartikel durch die Vertriebskanäle ihres Bergrestaurants, der Boutique (eines Dritten) und ihres Onlineshops Anspruch auf die Bewilligung eines Elektrofahrzeugs zur Nutzung in der Einwohnergemeinde hat.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Sie macht im Wesentlichen geltend, sie werde durch den Entzug der Bewilligung ihres Elektrofahrzeugs in ihrer privatwirtschaftlichen Tätigkeit beeinträchtigt. Sie sei gezwungen, für Materialtransporte auf Drittanbieter auszuweichen oder gar auf gewisse Produkte zu verzichten. Dass an der Beschränkung des Verkehrs durch Elektrofahrzeuge in Zermatt ein öffentliches Interesse besteht, wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Sie ist jedoch der Auffassung, die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit sei nicht verhältnismässig im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV.
4.2. Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet (Art. 27 Abs. 1 BV). Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Sie kann von natürlichen und juristischen Personen angerufen werden und schützt sämtliche privatwirtschaftlichen Aktivitäten, welche berufsmässig ausgeübt werden mit dem Ziel, einen Gewinn oder ein Einkommen zu erzielen (BGE 150 I 120 E. 4.1.1; 143 II 598 E. 5.1; 140 I 218 E. 6.3). Darunter fällt auch die freie Wahl der Produktionsmittel, nämlich der Gebrauch irgendeiner Maschine (BGE 63 I 213 E. 1; KLAUS A. VALLENDER/PETER HETTICH, in: Ehrenzeller/Egli/et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 27 BV). Die Beschwerdeführerin macht geltend, auf das Elektrofahrzeug zwecks Material- bzw. Warentransport für den Betrieb ihres Bergrestaurants und den Vertrieb ihrer Merchandisingartikel angewiesen zu sein. Die Ausserbetriebsetzung bzw. Ablehnung der Bewilligung ihres Elektrofahrzeugs stellt deshalb einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar.
4.3. Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit sind jedoch zulässig, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, die Einschränkung im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist sowie der Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigt wird (BGE 144 II 147 E. 7.1; 143 II 598 E. 5.1).
4.4. Das Verkehrsreglement der Einwohnergemeinde vom 23. September 1990 (inkl. die bis am 16. Juni 2009 erfolgten Revisionen; nachfolgend VR) hält im Zweckartikel (Art. 1) Folgendes fest:
"Das vorliegende Reglement hat namentlich durch die Beschränkung des Fahrzeugverkehrs auf das Notwendige die Sicherheit der Fussgänger und Fahrzeuge zu gewährleisten, womit gleichzeitig Zermatt als autofreier Kurort dem Fussgänger erhalten bleibt."
Art. 5 VR mit dem Titel "Materialtransporte" lautet wie folgt:
" 1 Bewilligungen für den Materialtransport, namentlich für Güter- und Gepäcktransporte, werden nur erteilt, wenn der Gesuchsteller auf den Transport mit einem Fahrzeug dringend angewiesen und eine andere Transportart unzumutbar ist. Als Kriterien zur Abklärung des dringlichen Bedürfnisses gelten insbesondere:
a) Art und Umfang des Materialtransportes
b) Häufigkeit des Transportbedürfnisses
c) Transportdistanz
d) Besonderheit der Verkehrserschliessung
e) öffentliches Interesse
f) die berufliche Tätigkeit des Gesuchstellers.
2 Der Gesuchsteller hat dem Gemeinderat auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die benötigten Belege vorzuweisen.
3 Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen, insbesondere zeitlich befristet werden.
4 Bei Aufgabe oder Veränderung der beruflichen Tätigkeit entfällt die hierfür erteilte Transportbewilligung entschädigungslos."
Zugelassene Fahrzeuge sind unter anderem Motorfahrzeuge mit elektrischem Batterieantrieb (Art. 6 Abs. 1 lit. c VR), welche bezüglich Masse, Gewicht und Karosserie spezifiziert werden (Art. 18 f. VR). Das Bewilligungsverfahren und die Gültigkeitsdauer sind in Art. 48 f. VR geregelt.
Dass sich die Einwohnergemeinde hinsichtlich der Einschränkung des Fahrzeugverkehrs und der damit verbundenen Bewilligungspflicht für Elektrofahrzeuge auf ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BV stützen kann, nämlich die Gewährleistung der Sicherheit der Fussgänger und der Fahrzeuge und der Erhaltung von Zermatt als autofreier Kurort, ist unbestritten. Ebenso unbestritten ist, dass die Einwohnergemeinde mit dem Verkehrsreglement über eine genügende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV verfügt, um den Betrieb eines Elektrofahrzeugs einer Bewilligungspflicht mit einschränkenden Kriterien zu unterwerfen.
4.5. Die Beschwerdeführerin ist jedoch der Ansicht, die Einwohnergemeinde habe Art. 5 VR in unverhältnismässiger Weise angewendet und damit Art. 27 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV verletzt. Sie bringt im Wesentlichen vor, wenn ein Dritter ihre Waren im Dorf transportiere, werde das Verkehrsaufkommen in Zermatt nicht reduziert. Die Ausserverkehrsetzung ihres Elektrofahrzeugs sei deshalb nicht geeignet, das öffentliche Interesse zu fördern. Zudem könnten gemäss Art. 5 Abs. 3 VR als mildere Massnahme Bewilligungen mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Im Weiteren sei die Beauftragung von Transportunternehmen für den Transport im Dorf für sie unpraktikabel. Die Belieferung des Bergrestaurants, welches auf der Alp nur über eingeschränkte Kühllagerungsmöglichkeiten verfüge, und der Boutique (mit Merchandisingartikeln) sei logistisch aufwändig. Auch müssten kurzfristig Waren geliefert werden können. Bei Beauftragung eines Dritten mit den Transporten entstehe ein Koordinationsaufwand. Die Zweck-Mittel-Relation sei deshalb nicht angemessen und die Ausserverkehrsetzung des Elektrofahrzeugs unzumutbar.
4.6. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen, teilweise mit Verweis auf den Entscheid des Staatsrates, erwogen, es sei von Art. 5 Abs. 1 VR auszugehen, wonach die Bewilligung für ein Elektrofahrzeug nur erteilt werde, wenn der Gesuchsteller auf den Transport mit einem Elektrofahrzeug dringend angewiesen und eine andere Transportart unzumutbar sei. Grössere Warenmengen würden sowieso von den Warenlieferanten (Grossisten) direkt an die Talstation der Sunnegga-Bahn oder an die Boutique im Dorfzentrum geliefert. Der Transport mit dem Elektrofahrzeug betreffe nur kleinere und Kleinstmengen, welche auch mit einem Handwagen, Velo oder zu Fuss ausgeführt werden könnten. Insbesondere Boutiquen und Souvenirshops werde für den Warentransport generell kein Elektrofahrzeug bewilligt. Für schwerere, nicht durch den Warenlieferanten abgedeckte Transporte, könne auf Transportunternehmen im Dorf zurückgegriffen werden. Die Ausserverkehrsetzung des Elektrofahrzeugs sei geeignet, das öffentliche Interesse, nämlich ein autofreies Zermatt und die Gewährleistung der Sicherheit der Fussgänger und anderen Fahrzeuge, zu erreichen. Diesbezüglich sei die getroffene Massnahme auch erforderlich. Kleinere Artikel und Warenmengen wie auch kurzfristige Lieferungen könne die Beschwerdeführerin mit Handwagen oder Velo mit Anhänger selbst durchführen, weshalb die Ausserverkehrsetzung auch zumutbar sei. Jedenfalls überwiege das vorliegende öffentliche Interesse das entgegenstehende private Interesse der Beschwerdeführerin. Die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) sei deshalb verhältnismässig.
4.7. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der damit verbundenen Belastungen als zumutbar erweist. Es muss mit anderen Worten eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation bestehen (BGE 148 II 392 E. 8.2.1; 147 I 450 E. 3.2.3; 147 I 393 E. 5.3; je mit Hinweisen). Das Kriterium der Geeignetheit besagt, dass die behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels dienlich bzw. zwecktauglich zu sein hat. Ungeeignet ist eine Massnahme, wenn sie keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet oder die Erreichung des Ziels erschwert oder gar verhindert - sie mit anderen Worten zur Zielerreichung völlig ungeeignet erscheint (BGE 148 II 392 E. 8.2.2; 144 I 126 E. 8.1; je mit Hinweisen). Die Massnahme ist nicht erforderlich, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 148 II 392 E. 8.2.3; 140 I 2 E. 9.2.2) - sie in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht über das Notwendige hinausgeht. Es ist das mildestmögliche Mittel zu wählen, welches noch ebenso wirksam hinsichtlich der Zielverfolgung ist wie die zu vergleichende Massnahme (BGE 148 II 302 E. 8.2.3 mit Hinweisen). Das vernünftige Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung (Zweck-Mittel-Relation) setzt im Rahmen der Zumutbarkeit schliesslich eine wertende Interessenabwägung voraus (BGE 148 II 392 E. 8.2.4 mit Hinweisen).
Ob ein Grundrechtseingriff verhältnismässig ist, prüft das Bundesgericht frei. Es auferlegt sich aber Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser kennen und überblicken (BGE 142 I 162 E. 3.2.2 mit Hinweisen; Urteil 1C_543/2021 vom 15. August 2022 E. 6.3).
4.7.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das VR an sich und insbesondere Art. 5 VR bezüglich des Verkehrsaufkommens und der Anzahl Fahrzeuge ein sehr restriktives öffentliches Interesse verfolgen, nämlich den Erhalt von Zermatt als autofreier Kurort. Gemäss - unwidersprochen gebliebener - Vernehmlassung der Einwohnergemeinde (vom 22. März 2024) wächst Zermatt ständig, wobei sich zeitweise mehrere zehntausend Personen auf einer relativ kleinen Fläche bewegen. Die Einschränkung des motorisierten Verkehrs (Elektrofahrzeuge) und der Entzug unnötiger Bewilligungen sind deshalb gerechtfertigt, wenn nicht zwingend, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Ausserdem dient angesichts der engen räumlichen Verhältnisse in Zermatt die restriktive Handhabung der Fahrzeugbewilligungen auch der Gewährleistung der Sicherheit von Fussgängern und Fahrzeugen. Im Weiteren ist entgegen der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass ein Transportunternehmen, welches Transporte für die Beschwerdeführerin übernimmt, seine Transportleistung und die Transportwege optimiert und dadurch - im Vergleich zum Transport durch die Beschwerdeführerin selbst - die Anzahl Fahrten reduziert werden kann. Eine weitere Reduktion der Fahrten mit dem Elektrofahrzeug ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin für den Transport kleinere Warenmengen auf alternative Transportmittel wie einen Handwagen oder ein Velo mit Anhänger ausweichen kann. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des bezüglich Verkehr bereits sehr restriktiv formulierten öffentlichen Interesses dient die Ausserverkehrsetzung des betroffenen Elektrofahrzeugs der Erreichung des mit dem öffentlichen Interesse verbundenen Ziels und ist insofern geeignet.
4.7.2. Bezüglich der Erforderlichkeit der Ausserverkehrsetzung ist zu berücksichtigen, dass Art. 5 VR sehr restriktive Kriterien für den Erhalt einer Fahrzeugbewilligung aufstellt. Der Gesuchsteller muss dringend auf den Transport mittels Fahrzeug angewiesen sein und und eine andere Transportart muss unzumutbar sein. Die Regel ist mit anderen Worten, dass
keine Fahrzeugbewilligung erteilt wird, und die Gewährung einer Bewilligung ist die Ausnahme. Der kommunale Gesetzgeber hat damit die Erforderlichkeit bereits weitgehend geregelt, nämlich in dem Sinne, dass eine Bewilligung verweigert bzw. entzogen werden kann, sollte nicht ausnahmsweise eine Bewilligung dringlich und unverzichtbar sein. Entsprechende, restriktive Massnahmen sind demnach bereits aufgrund der gesetzlichen Regelung ein zulässiges und erforderliches Mittel. Auflagen oder Bedingungen, beispielsweise dass das Elektrofahrzeug nur für eine bestimmte Anzahl Fahrten pro Tag genutzt werden darf, können in der Praxis nicht kontrolliert werden und sind nicht durchsetzbar. Demzufolge ist die vorliegend getroffene Massnahme, nämlich die Ausserverkehrsetzung des Elektrofahrzeugs, auch erforderlich, um das angestrebte öffentliche Interesse zu erreichen.
4.7.3. Hinsichtlich der Zweck-Mittel-Relation ist wesentlich, dass die meisten Waren, insbesondere Frischwaren für das Restaurant, von den Grossisten direkt an die Talstation der Sunnegga-Bahn geliefert werden. Der Grossteil der Waren zur Versorgung des Restaurants muss somit innerhalb des Dorfes gar nicht von der Beschwerdeführerin transportiert werden. Der Transport durch die Beschwerdeführerin selbst von Lagern im Dorf zur Talstation der Sunnegga-Bahn oder der Boutique im Dorfzentrum betrifft nur kleine oder kleinste Warenmengen, welche auch per Velo, Handwagen oder zu Fuss transportiert werden können. Von der Bergstation der Sunnegga-Bahn aus sowie im Sommer ab dem Dorf Richtung Alp wird der Transport zudem durch andere, eigene Transportmittel ausgeführt (vgl. Bst. A oben).
Wird die ganze Transportkette betrachtet, macht demnach der Transport durch die Beschwerdeführerin selbst innerhalb des Dorfes nur einen
kleinen Teil derselben aus. Die Ausserverkehrsetzung des Elektrofahrzeugs führt also nicht dazu, dass das Bergrestaurant oder die Boutique gar nicht mehr beliefert werden können oder gar existenziell bedroht wären. Das macht die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht geltend. Sie bringt lediglich vor, die Beauftragung eines Dritten für den Transport im Dorf sei unpraktikabel und führe zu einem Koordinationsaufwand. Betroffen ist jedoch wie erwähnt nur ein kleiner Teil der Transportmenge, sofern die Beschwerdeführerin ohnehin diese Transporte nicht mit alternativen Transportmitteln selbst ausführt. Art. 5 Abs. 1 lit. a VR stellt zudem als Kriterium für die Bewilligung (eines Elektrofahrzeugs) auf die Art und den Umfang des Materialtransports ab. Der benötigte Umfang ist wie erwähnt geringer Natur. Ausserdem spart die Beschwerdeführerin Zeit, wenn sie nicht selbst den Transport ausführt, und ein gewisser Koordinationsaufwand entsteht immer, ob nun der Transport selbst oder durch Dritte ausgeführt wird. Für die Nutzung eines eigenen Elektrofahrzeugs zwecks Waren- und Materialtransport ist demnach objektiv gesehen nur ein relativ geringes, privates Interesse auszumachen. Dem steht jedoch ein gewichtiges öffentliches Interesse gegenüber, nämlich Zermatt als autofreien Kurort zu erhalten, und angesichts der grossen Dichte von Fussgängern und Elektrofahrzeugen deren Sicherheit zu gewährleisten. Entsprechend sind Bewilligungen für Elektrofahrzeuge gemäss VR auf das unbedingt Notwendige zu beschränken. Die diesem Ziel dienende, einschränkende Massnahme steht demzufolge in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten öffentlichen Interesse und ist für die Beschwerdeführerin zumutbar.
4.7.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Ausserverkehrsetzung des Elektrofahrzeugs der Beschwerdeführerin als verhältnismässig, sodass die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) vorliegend nicht verletzt ist. Die Rüge der Verletzung der Wirtschaftsfreiheit ist insofern unbegründet und das angefochtene Urteil erweist sich diesbezüglich als bundesrechtskonform.
5.
5.1. Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, das Bergrestaurant F.________ oberhalb des Dorfes Zermatt, welches von der F.________ AG betrieben werde und zugleich Gäste beherberge, verfüge über die Bewilligung für ein Elektrofahrzeug. Die Beschwerdeführerin sei insoweit mit der F.________ AG vergleichbar, als sie wie diese neben dem Restaurant noch ein weiteres Geschäft betreibe, nämlich den Vertrieb von Merchandisingartikeln via Boutique im Dorf oder online. Zudem gehöre das Hotel G.________ in Zermatt dem gleichen Aktionariat wie die F.________ AG. Das Hotel G.________ verfüge ebenfalls über ein bewilligtes Elektrofahrzeug und arbeite logistisch mit der F.________ AG zusammen, sodass Letztere faktisch über ein Elektrofahrzeug nur für Materialtransport verfüge. Darin bzw. in der Ausserverkehrsetzung ihres Elektrofahrzeugs erblickt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV bzw. des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots.
5.2. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, sowohl das Bergrestaurant F.________ als auch das Hotel G.________ seien im Gegensatz zur Beschwerdeführerin auch im Beherbergungssektor tätig, was zu zusätzlichen Transporten führe, welche nicht mit den Transporten eines (blossen) Bergrestaurants vergleichbar seien. Es lägen deshalb unterschiedliche Sachverhalte vor, welche unterschiedlich zu behandeln seien, sodass Art. 8 Abs. 1 BV nicht verletzt worden sei.
5.3. Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn hinsichtlich einer wesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 148 I 271 E. 2.2; 144 I 113 E. 5.1.1; jeweils mit Hinweisen).
5.3.1. Dass ein Hotelbetrieb höhere Transportbedürfnisse als ein Restaurant aufweist, ist unbestritten. Diesbezüglich besteht im vorliegenden Kontext hinsichtlich einer wesentlicher Tatsache ein Unterschied zwischen dem Bergrestaurant F.________, welches im Gegensatz zum Bergrestaurant A.________ auch Gäste beherbergt. Der Umstand, dass das Bergrestaurant A.________ auch Merchandisingartikel vertreibt, führt zudem nicht zu gleichen Verhältnissen wie beim Bergrestaurant F.________. Auch Boutiquen und Souvenirshops verfügen grundsätzlich nur über ein geringes Transportbedürfnis, weshalb sie in Zermatt generell keine Bewilligung für ein Elektrofahrzeug erhalten (vgl. E. 4.6 oben). Aufgrund wesentlicher tatsächlicher Unterschiede bezüglich Transportbedürfnis besteht ein vernünftiger Grund, die Beschwerdeführerin und die F.________ AG nicht gleich, sondern unterschiedlich zu behandeln. Das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) ist demnach nicht verletzt. Das angefochtene Urteil erweist sich insofern als bundesrechtskonform und die Beschwerde als unbegründet.
5.3.2. Nichts anderes ergibt sich aus dem aus Art. 27 und Art. 94 BV fliessenden Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen bzw. Konkurrenten, der weiter als das von der Beschwerdeführerin gerügte allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV geht (BGE 147 I 423 E. 5.1.3; 143 II 425 E. 4.2; 142 I 162 E. 3.7.2; jeweils mit Hinweisen).
5.3.3. Gemäss dem Prinzip der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen bzw. Konkurrenten sind staatliche Massnahmen, welche zu einer Wettbewerbsverzerrung zwischen direkten Konkurrenten führen, sprich nicht wettbewerbsneutral sind, unzulässig. Unter direkten Konkurrenten sind Angehörige der gleichen Branche, welche sich mit den gleichen Angeboten an dasselbe Publikum zur Befriedigung des gleichen Bedürfnisses richten, zu verstehen (Urteil 2C_36/2023, 2C_38/2023 vom 5. Juni 2024 E. 8.1, zur Publ. vorgesehen; BGE 150 I 120 E. 4.1.3; Urteil 2D_53/2020 vom 31. März 2023 E. 4.4.2, nicht publ. in: BGE 149 I 146; jeweils mit Hinweisen). Der Grundsatz gilt aber nicht absolut und schliesst gewisse Differenzierungen, etwa aus Gründen der Sozialpolitik, des Umweltschutzes oder der Kulturpolitik, nicht aus (BGE 147 V 423 E. 5.1.3; 142 I 162 E. 3.7.2; jeweils mit Hinweisen). Als grundsatzkonform gelten Massnahmen, die dem Polizeigüterschutz dienen, sowie sozialpolitische Vorschriften und andere Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit, die nicht wirtschaftspolitisch motiviert sind (BGE 147 V 423 E. 5.1.3; 143 I 403 E. 5.2; jeweils mit Hinweisen). Eine entsprechend begründete Ungleichbehandlung muss jedoch verhältnismässig sein und soll spürbare Wettbewerbsverzerrungen vermeiden. Erforderlich ist eine Interessenabwägung (BGE 147 V 423 E. 5.1.3; 142 I 162 E. 3.7.2; Urteil 2D_53/2020 vom 31. März 2023 E. 4.4.3, nicht publ. in: BGE 149 I 146; jeweils mit Hinweisen).
5.3.4. Vorliegend ist massgeblich, dass die Beschwerdeführerin und die F.________ AG nur teilweise dieselben Leistungen anbieten und sich folglich auch nur teilweise an dasselbe Publikum richten. Das Bergrestaurant F.________ ist im Gegensatz zur Beschwerdeführerin auch ein Hotel, bietet dagegen anders als die Beschwerdeführerin keine Merchandisingartikel (Geschirr, Bekleidung, etc.) an. Demnach handelt es sich bei der Beschwerdeführerin und der F.________ AG nicht um direkte Konkurrenten im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung. Zudem haben Hotels wie erwähnt anerkanntermassen einen grösseren Transportbedarf als Restaurants, während Boutiquen und Souvenirshops in Zermatt generell keine Bewilligung für ein Elektrofahrzeug erhalten. Die Ausgangslage der Beschwerdeführerin und der F.________ AG lässt sich also auch nicht mit dem Argument, beide Unternehmen seien in der Restauration und einem zusätzlichen Gewerbe tätig, gleichsetzen. Vielmehr ist die Situation der Beschwerdeführerin wenn schon mit anderen, reinen, Bergrestaurants zu vergleichen. Solche erhalten gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung generell keine Bewilligung für ein Elektrofahrzeug bzw. bestehende Bewilligungen wurden entzogen. Im Weiteren wäre ohnehin nicht davon auszugehen, dass eine spürbare Wettbewerbsverzerrung dadurch bewirkt wird, dass die F.________ AG ein Elektrofahrzeug nutzen kann, die Beschwerdeführerin jedoch nicht. In tatsächlicher Hinsicht ist nämlich nur der Transport im Dorf und dies nur für kleine Menge und damit nur ein kleiner Teil der Transportkette betroffen (vgl. E. 4.7.3 oben).
Nach dem Gesagten ist vorliegend auch der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen bzw. Konkurrenten nicht verletzt.
6.
6.1. Ausserdem bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Bewilligung sei 2010 überprüft und danach während sieben Jahren stillschweigend erneuert worden. Das stetige Wachstum des Verkehrs in Zermatt sei kein kurzfristiger Trend, sondern seit langem zu beobachten. Die Bewilligung ihres Elektrofahrzeugs habe eine Vertrauensgrundlage geschaffen. Darauf basierend habe sie (im Jahr 2018) auch ein neues Elektrofahrzeug erworben bzw. Dispositionen getroffen. Ihr Interesse am Vertrauensschutz überwiege das entgegenstehende, öffentliche Interesse. In der Ausserverkehrsetzung ihres Elektrofahrzeugs erblickt die Beschwerdeführerin deshalb eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes. Ausserdem macht die Beschwerdeführerin geltend, die Ausserverkehrsetzung verletze das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens, da das Wachstum des Verkehrs voraussehbar gewesen sei und sich die Situation im Jahr 2017 diesbezüglich nicht anders dargestellt habe als einige Jahre zuvor.
6.2. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, Art. 49 VR erlaube der Einwohnergemeinde bei Zweifeln, ob die Bewilligung für ein Elektrofahrzeug noch gerechtfertigt sei, die Bewilligung jederzeit zu überprüfen. Bei der Fahrzeugbewilligung handle es sich um eine Polizeibewilligung, welche keinen Vertrauenstatbestand schaffe. Auch liege keine unzulässige Praxisänderung vor, da der Verkehr in Zermatt in den letzten Jahren stetig zugenommen habe. Ein widersprüchliches bzw. schwankendes Verhalten der Einwohnergemeinde sei ebenfalls nicht erkennbar.
6.3. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf den Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Person berührende Angelegenheit bezieht. Vorausgesetzt ist im Weiteren, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage hat vertrauen dürfen und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Ausserdem scheitert die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (BGE 137 I 69 E. 2.5.1; Urteil 2C_561/2022 vom 23. April 2024 E. 12.3.1).
Das ebenfalls aus dem Grundsatz von Treu und Glauben fliessende Verbot widersprüchlichen Verhaltens untersagt Behörden, von einem Standpunkt, den sie in einer bestimmten Angelegenheit einmal eingenommen haben, ohne sachlichen Grund abzuweichen respektive ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu entscheiden bzw. sich schwankend zu verhalten. Die Abgrenzung zwischen dem Vertrauensgrundsatz und dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens ist zwar umstritten, doch müssen nach der Rechtsprechung grundsätzlich in beiden Fällen die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein (Urteile 2C_211/2023 vom 3. September 2024 E. 8.1 und E. 8.2.2; 2C_706/2018 vom 13. Mai 2019 E. 3.1; 2C_542/2016 vom 27. November 2017 E. 3.2; jeweils mit Hinweisen).
6.3.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 VR werden Bewilligungen in der Regel bis Ende Mai des ersten Jahres der folgenden Verwaltungsperiode erteilt. Sie werden grundsätzlich stillschweigend erneuert. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Bewilligung noch gegeben sind, kann der Gemeinderat jederzeit die unverzügliche Einreichung eines neuen Gesuchs verlangen.
6.3.2. Vorliegend musste die Beschwerdeführerin bereits aufgrund der gesetzlichen Regelung damit rechnen, dass die Bewilligung für ihr Elektrofahrzeug, welche jeweils nur für ein Jahr gültig ist, nicht mehr erneuert wird, sofern sich die Umstände ändern. Wenn eine Bewilligung stillschweigend erneuert wird, ist dies jedenfalls nicht mit einer Zusicherung verbunden, dass in Zukunft keine Änderung erfolgt (vgl. Urteil 9C_165/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 9.4 f.). Bereits aufgrund dieser Ausgangslage fehlt es an einer Vertrauensgrundlage, auf welche sich die Beschwerdeführerin berufen kann.
Ausserdem wurde der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 angekündigt, dass ihre Bewilligung überprüft werde und sie musste ein vollständiges, neues Gesuch um Bewilligung einreichen (vgl. Bst. B.a oben). Trotzdem erwarb die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 ein neues Elektrofahrzeug (vgl. Bst. B.a oben). Ab diesem Zeitpunkt war jedoch erst Recht fraglich, ob ihre Bewilligung weiterhin erneuert würde. Demzufolge fehlt es auch an einer weiteren Voraussetzung des Vertrauensschutzes, nämlich dass gestützt auf eine Vertrauensgrundlage nachteilige Dispositionen getroffen wurden. Da ab dem Jahr 2017 mit dem Entzug der Bewilligung gerechnet werden musste, bestand schlicht keine Vertrauensgrundlage mehr, welche den Erwerb eines neuen Elektrofahrzeugs hätte rechtfertigen können.
6.3.3. Nachdem vorliegend die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz nicht erfüllt sind, mangelt es auch an den Voraussetzungen für eine Verletzung des Verbots widersprüchlichen Verhaltens. Abgesehen davon kann sich die Einwohnergemeinde auf sachliche Gründe stützen, nämlich die erhebliche Zunahme des Verkehrs in Zermatt, welche eine Überprüfung der erteilten Bewilligungen erforderlich machte. Dass bereits vor dem Jahr 2017 in Zermatt ein Verkehrswachstum zu verzeichnen war, hilft der Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht weiter. Entscheidend ist, wann ein Verkehrswachstum erreicht ist, welches aufgrund des betroffenen, öffentlichen Interesses, vorliegend dem Schutz der Sicherheit der Fussgänger und Fahrzeuge sowie dem Erhalt von Zermatt als autofreiem Kurort, ein Einschreiten der Behörden erfordert. Dass der Verkehr in Zermatt, inklusive Fussgängerverkehr, auch in den letzten Jahren stetig zugenommen hat, ist unbestritten. Die Einwohnergemeinde hat deshalb gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung nicht nur gegenüber der Beschwerdeführerin, sondern auch gegenüber den anderen reinen Bergrestaurants die Ausserverkehrsetzung des Elektrofahrzeugs bzw. die Ablehnung der Bewilligung verfügt. Ihr kann deshalb auch kein schwankendes Verhalten vorgeworfen werden.
6.3.4. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist nach dem Gesagten nicht verletzt. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet und das angefochtene Urteil insofern als bundesrechtskonform.
7.
7.1. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.
7.2. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 28. Januar 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: J. Hänni
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto