Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_470/2025
Urteil vom 8. September 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schwartz,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-DK),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 13. August 2025 (257/2025).
Sachverhalt:
A.
Die Danish Tax Agency von Dänemark (nachfolgend: ersuchende Behörde) richtete am 9. August 2024 gestützt auf Art. 27 des Abkommens 23. November 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA CH-DK; SR 0.672.931.41) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) betreffend A.________.
Zum Sachverhalt führte die ersuchende Behörde im Wesentlichen aus, A.________ und seine Ehefrau seien Eigentümer der Gesellschaft B.________ (nachfolgend: Gesellschaft), welche mit Waffen handle. Die ersuchende Behörde habe Informationen über ein Bankkonto von A.________ bei der Schweizer Bank C.________ (nachfolgend: Informationsinhaberin). Für die untersuchten Einkommenssteuerjahre 2014 bis 2015 habe A.________ das Bankkonto, die Einlagen oder Wertpapiere bei der Informationsinhaberin nicht angegeben. Die ersuchende Behörde gehe indes davon aus, dass A.________ein Gesamtguthaben von Fr. 15'444'200.-- auf dem Bankkonto bei der Informationsinhaberin gehabt habe. Ausserdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den Vermögenswerten bei der Bank um nicht gemeldete Einnahmen der Gesellschaft handle.
B.
Mit Schlussverfügung vom 11. Dezember 2024 ordnete die ESTV die Leistung der ersuchten Amtshilfe an. Die ersuchende Behörde wurde darauf hingewiesen, dass die genannten Informationen der Einschränkung der Verwendbarkeit und den Geheimhaltungspflichten nach dem anwendbaren Abkommen unterlägen, und dass nicht amtshilfefähige Informationen geschwärzt seien.
B.a. Gegen die Schlussverfügung vom 11. Dezember 2024 erhob A.________ am 13. Januar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangte er eventualiter die Beschränkung der Übermittlung auf Informationen, die sich auf den ersuchten Zeitraum bezögen.
B.b. Mit Urteil vom 13. August 2025, zugestellt am 18. August 2025, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es erwog im Wesentlichen, die Voraussetzungen für die Leistung der Amtshilfe seien erfüllt und die zu übermittelnden Informationen bezögen sich auf die ersuchten Steuerperioden 2014-2015.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. August 2024 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils vom 13. August 2025 sowie der Schlussverfügung der ESTV vom 11. Dezember 2024 betreffend den Vermögensausweis per 31. Dezember 2013. Es seien im zur Übermittlung vorgesehenen Vermögensausweis per 31. Dezember 2013 zusätzlich alle Informationen zu schwärzen, die Hinweise auf die Entwicklung (Performance), Erträge und Marchzinsen des Jahres 2013 lieferten.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.1; 146 II 276 E. 1).
1.1. Art. 83 lit. h BGG sieht vor, dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen unzulässig ist. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde gemäss Art. 84a BGG zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt. Die beschwerdeführende Partei hat in der Begründung darzulegen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist, es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 146 II 276 E. 1.2.1; 139 II 340 E. 4).
1.1.1. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist regelmässig zu bejahen, wenn der Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann - namentlich wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist unter Umständen auch anzunehmen, wenn es sich um eine erstmals zu beurteilende Frage handelt, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedarf. Es muss sich allerdings um eine Rechtsfrage handeln, deren Entscheid von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft. Aber auch eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage kann von grundsätzlicher Bedeutung sein, wenn sich die erneute Überprüfung aufdrängt (vgl. BGE 139 II 404 E. 1.3; 139 II 340 E. 4; Urteil 2C_1037/2019 vom 27. August 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 147 II 116).
1.1.2. Gemäss Art. 84 Abs. 2 BGG liegt ein besonders bedeutender Fall insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. Das Gesetz enthält nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 84 Abs. 2 BGG eine nicht ab-schliessende Aufzählung von möglichen besonders bedeutenden Fällen. Art. 84a BGG bezweckt wie Art. 84 BGG die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuerangelegenheiten. Ein besonders bedeutender Fall ist daher mit Zurückhaltung anzunehmen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 139 II 340 E. 4; Urteil 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 146 II 150).
1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die ersuchende Behörde habe Informationen für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 verlangt. Die ESTV habe unter anderem auch die Übermittlung eines Vermögensausweises per 31. Dezember 2013 verfügt. Der Beschwerdeführer habe sowohl gegenüber der ESTV als auch im vorinstanzlichen Verfahren gerügt, dass der Vermögensausweis unzulässige Informationen zum Jahr 2013 enthalte, welche nicht in den ersuchten Zeitraum fielen und deshalb nicht übermittelt werden dürften. Die Vorinstanz, so der Beschwerdeführer weiter, habe erwogen, dass betreffend die vorgesehene Übermittlung des Vermögensausweises per 31. Dezember 2013 zu beachten sei, dass er Auskunft über den Vermögensstand per Ende des Jahres 2013 gebe, welcher genau demjenigen zu Beginn des Jahres 2014 entspreche. Nach Auffassung des Beschwerdeführers täuscht die vorinstanzliche Erwägung darüber hinweg, dass der Vermögensausweis gewisse Rückschlüsse auf die (nicht ersuchte) Steuerperiode 2013 zulasse. Namentlich blieben einzelne Informationen zur erzielten Performance und zu den erzielten Marchzinsen ungeschwärzt. Der Beschwerdeführer unterbreitet dem Bundesgericht daher die Frage, ob diese Angaben im Vermögensausweis datierend vom 31. Dezember des dem ersuchten Zeitraum vorangegangenen Jahres Informationen darstellten, die von der Übermittlung auszunehmen seien.
1.3. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage betrifft die voraussichtliche Erheblichkeit von Vermögensaufstellungen per 31. Dezember eines dem ersuchten Zeitraum vorangegangenen Jahres. Sie wird in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich adressiert.
1.3.1. Nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit einen möglichst umfassenden Informationsaustausch gewährleisten. Dabei ist es den Vertragsstaaten klarerweise nicht gestattet, Informationen aufs Geratewohl (sogenannte "fishing expeditions") oder Auskünfte zu verlangen, von denen wenig wahrscheinlich ist, dass sie Licht in die Steuerangelegenheiten einer bestimmten steuerpflichtigen Person bringen würden (vgl. BGE 146 II 150 E. 6.1.1 f.; 143 II 185 E. 3.3.1; 142 II 161 E. 2.1.1; 141 II 436 E. 4.4.3). Mit Bezug auf die voraussichtliche Erheblichkeit von Vermögensaufstellungen per 31. Dezember hält das Bundesgericht fest, dass der Vermögensstand einer steuerpflichtigen Person zu Beginn eines Kalenderjahres dem Vermögensstand am Ende des vorangegangenen Kalenderjahres entspricht. Daher ist es übermässig formalistisch die Übermittlung solcher Vermögensaufstellungen per 31. Dezember mit der Begründung zu verweigern, dass diese Angaben ein Jahr beträfen, das nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich des Abkommens oder in den ersuchten Zeitraum falle. Es ist jedoch Aufgabe der ESTV, dafür zu sorgen, dass die ersuchende Behörde keine anderen Informationen erhält als diejenigen, die sie erhalten hätte, wenn die Vermögensaufstellung zum 1. Januar des ersuchten Jahres übermittelt worden wäre. Daher ist die Übermittlung von Informationen unzulässig, die Aufschluss über die Entwicklung des Vermögens der steuerpflichtigen Person im Vorjahr der ersuchten Periode und über die in diesem Jahr auf den betreffenden Konten getätigten Transaktionen geben könnten (vgl. Urteile 2C_141/2018 vom 24. Juli 2020 E. 11.1; 2C_1087/2016 vom 31. März 2017 E. 4.3; vgl. auch Urteil 2C_616/2018 vom 9. Juli 2019 E. 2.2.7).
1.3.2. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob die Angaben zur Performance und zu den erzielten Marchzinsen im Vermögensausweis per 31. Dezember 2013 Informationen darstellten, die von der Übermittlung auszunehmen seien, ist dem Grundsatz nach somit höchstgerichtlich beantwortet. Die Vorinstanz nimmt denn auch auf die soeben erläuterte bundesgerichtliche Rechtsprechung Bezug (vgl. E. 3.3.8 des angefochtenen Urteils). Sie erwägt im vorliegenden Einzelfall, die Verweigerung der Übermittlung des Vermögensausweises per 31. Dezember 2013 wäre übermässig formalistisch, zumal die Auskunft über den Vermögensstand per Ende des Jahres 2013 demjenigen zu Beginn des Jahres 2014 entspreche. Überdies habe die ESTV sämtliche Angaben zu den Vermögensflüssen wie Transaktionslisten, Mittelflüsse und Liquidationskonten, die vor dem ersuchten Zeitraum erfolgt seien, geschwärzt (vgl. E. 4.3.1.2 i.f. des angefochtenen Urteils). Daraus ergibt sich, dass die Kritik des Beschwerdeführers an der Übermittlung des Vermögensausweises per 31. Dezember 2013 lediglich die Rechtsanwendung im vorliegenden Einzellfall betrifft. Dies gilt umso mehr, als er im Kern bloss die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung beanstandet, der zufolge "sämtliche Angaben" geschwärzt worden seien, dies aber nach Auffassung des Beschwerdeführers namentlich nicht auf die erzielten Marchzinsen zutrifft. Mit dieser Sachverhaltsrüge zeigt der Beschwerdeführer aber nicht auf, dass die Vorinstanz von der ständigen Rechtsprechung abweichen würde (vgl. auch Urteil 2C_109/2022 vom 30. Januar 2023 E. 1.2.1 f.). Nach dem Dargelegten liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 84a BGG vor.
1.4. Im Weiteren lässt sich in der Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 BGG respektive willkürlich gemäss Art. 9 BV festgestellt, keine Verletzung von elementaren Verfahrensgrundsätzen erkennen. Der Beschwerdeführer beanstandet in diesem Kontext wiederum lediglich die vorinstanzliche Feststellung, wonach alle Angaben geschwärzt worden seien, welche Aufschluss über die Entwicklung des Vermögens im Vorjahr des ersuchten Zeitraums gäben. Mit diesen Sachverhaltsrügen vermag er indes keine grobe respektive qualifizierte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne der Eintretensvoraussetzungen zu begründen (vgl. auch Urteile 2C_391/2025 vom 30. Juli 2025 E. 1.5; 2C_414/2024 vom 12. September 2024 E. 1.3; 2C_622/2022 vom 29. Juli 2022 E. 1.3.1). Ebenso legt der Beschwerdeführer damit keine qualifizierte Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar (vgl. auch Urteil 2C_393/2025 vom 29. Juli 2025 E. 1.4). Ein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84a BGG in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 BGG ergibt sich daraus nicht.
1.5. Im Ergebnis ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten.
2.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.
Lausanne, 8. September 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger