Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_471/2025
Urteil vom 2. September 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
gegen
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,
Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Kantonswechsel,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 19. Juni 2025 (B 2025/36).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ und B.________ (geb. 1946 bzw. 1958), Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, reisten am 26. Mai 2015 in die Schweiz ein und stellten ein Asylgesuch, wobei sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen wurden. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Asylgesuch mit Verfügung vom 9. März 2017 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Am 8. April 2021 beantragten A.________ und B.________ beim Migrationsamt des Kantons Zürich die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Gesuch wurde abgewiesen. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 16. Februar 2022 gut und erteilte A.________ und B.________ die Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls.
1.2. Mit Schreiben vom 14. Juli 2022 ersuchten A.________ und B.________ das Migrationsamt des Kantons St. Gallen um Bewilligung des Kantonswechsels. Am 26. Juli 2022 verlegten sie ihren Wohnsitz nach U.________/SG. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 5. Januar 2023 ab.
1.3. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel von A.________ und B.________ wiesen das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 29. Januar 2025 und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, mit Entscheid vom 19. Juni 2025 ab.
1.4. Mit einer in französischer Sprache verfassten Eingabe vom 22. August 2025 (Postaufgabe) erheben A.________ und B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde, an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 19. Juni 2025, die Bewilligung des Kantonswechsels und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Des Weiteren beantragen sie (sinngemäss eventualiter) die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz. Prozessual ersuchen sie um aufschiebende Wirkung sowie um unentgeltliche Rechtspflege.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
Die Beschwerdeführer haben ihre Beschwerde in französischer Sprache verfasst, wozu sie befugt sind (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das bundesgerichtliche Verfahren wird allerdings in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG), d.h. im vorliegenden Fall auf Deutsch. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass.
3.
3.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1).
3.2. Gegenstand des Verfahrens bildet der Wechsel des Wohnorts der Beschwerdeführer vom Kanton Zürich in den Kanton St. Gallen.
Gegen Entscheide über den Kantonswechsel ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 6 BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob ein Anspruch auf Kantonswechsel besteht oder nicht (vgl. Urteile 2D_14/2025 vom 11. August 2025 E. 2.4; 2C_154/2025 vom 13. März 2025 E. 3.2; 2C_311/2023 vom 5. April 2024 E. 1.1; 2C_99/2021 vom 10. November 2021 E. 1.2). Demgegenüber steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausnahmsweise dann offen, wenn mit der Verweigerung des Kantonswechsels gleichzeitig auch der weitere Verbleib der betroffenen Person in der Schweiz in Frage steht, soweit diesbezüglich ein Anspruch im Sinne von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG besteht (vgl. 2C_311/2023 vom 5. April 2024 E. 1.1 mit zahlreichen Hinweisen). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall, ergibt sich doch aus dem angefochtenen Urteil, dass der Verbleib der Beschwerdeführer in der Schweiz gesichert ist. Etwas anderes behaupten auch die Beschwerdeführer nicht. Folglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig, sodass darauf nicht einzutreten ist.
3.3. Zur Verfügung steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG), mit welcher jedoch ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 149 I 105 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 142 III 364 E. 2.4).
Die Beschwerdeführer, die im Wesentlichen eine falsche Anwendung von Art. 37 Abs. 2 AIG (SR 142.20) durch die Vorinstanz geltend machen, erheben keine derartigen substanziierten Rügen. Insbesondere stellt die von ihnen angerufene Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) kein verfassungsmässiges Recht, sondern lediglich einen Verfassungsgrundsatz dar (vgl. BGE 140 II 194 E. 5.8.2 mit Hinweisen).
Auf die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann somit ebenfalls nicht eingetreten werden.
4.
4.1. Im Ergebnis erweist sich sowohl die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unzulässig. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
4.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Umständehalber wird indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 2. September 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov