Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_475/2025
Urteil vom 5. September 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Tamara De Caro,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn,
Migrationsamt, Ambassadorenhof,
Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn.
Gegenstand
Aufenthaltsbewillligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Solothurn vom 27. Juni 2025
(VWBES.2025.208).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (geb. 1970), türkische Staatsangehörige, reiste am 27. Juli 2017 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 28. Februar 2020 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg, dies mit einer Ausreisefrist bis am 28. April 2020. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 15. Januar 2024 ab, woraufhin die Ausreisefrist neu auf den 15. Februar 2024 gesetzt wurde.
1.2. Am 16. Februar 2024 stellte A.________ beim Migrationsamt des Kantons Solothurn ein Härtefallgesuch nach Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31). Mit Schreiben vom 14. Mai 2025 informierte sie das Migrationsamt, dass dem Härtefallgesuch nicht entsprochen werde und die Wegweisung vom 28. Februar 2020 rechtskräftig und vollstreckbar bleibe.
1.3. Mit Urteil vom 27. Juni 2025 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn auf eine gegen den Entscheid des Migrationsamts vom 14. Mai 2025 gerichtete Beschwerde von A.________ nicht ein.
1.4. A.________ erhebt mit Eingabe vom 1. September 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Verweigerung der Prüfung des Härtefallgesuchs eine Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV und Art. 13 EMRK i.V.m. Art. 8 EMRK darstelle. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr Härtefallgesuch materiell zu prüfen. Prozessual ersucht sie um aufschiebende Wirkung sowie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das vorliegende und das vorinstanzliche Verfahren.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt oder Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betreffen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht, soweit dessen Vorliegen nicht offensichtlich ist; ob die jeweils erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (vgl. BGE 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, umfasst die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1; Urteil 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.1).
2.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich zu Recht nicht auf Art. 14 Abs. 2 AsylG, zumal diese Bestimmung keinen Bewilligungsanspruch verschafft, sondern - wie Art. 30 AIG (SR 142.20) - eine Grundlage für kantonale Ermessensbewilligungen bildet, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in diesem Zusammenhang unzulässig ist (vgl. BGE 151 II 237, nicht. publ. E. 1.3.1 mit Hinweisen).
2.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich indessen auf den Schutz ihres Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV.
Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus BGE 144 I 266 und der darin aufgestellten Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne (vgl. dort E. 3.9), keinen Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) ableiten kann, da sie sich erst seit 2017 und somit seit weniger als zehn Jahren in der Schweiz aufhält und noch nie im Besitz eines Aufenthaltstitels war. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Dauer des Asylverfahrens nicht als rechtmässige Anwesenheit in Sinne dieser Rechtsprechung zu qualifizieren und deshalb bezüglich des Schutzes des Privatlebens nicht anzurechnen ist (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.4). Besondere Umstände, wonach in ihrem Fall eine besonders ausgeprägte Integration vorliegen soll, werden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich (vgl. hierzu BGE 149 I 207 E. 5.3).
Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, sie habe Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund ihres Gesundheitszustands (posttraumatische Belastungsstörung), ist festzuhalten, dass eine psychisch kritische Situation keinen solchen Bewilligungsanspruch im Rahmen von Art. 8 EMRK verschafft. Die schweizerischen Behörden sind jedoch gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person nicht beeinträchtigt wird (vgl. zum Ganzen BGE 139 II 393 E. 5.2.2; vgl. ferner u.a. Urteile 2C_644/2022 vom 18. Dezember 2023 E. 7.3.5; 2C_30/2022 vom 29. November 2022 E. 4.6.2; 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 7.1; 2C_300/2016 vom 19. August 2016 E. 4.4.5). Im Übrigen ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass die Vorinstanz die Eingaben der Beschwerdeführerin betreffend ihren Gesundheitszustand an das Migrationsamt überwiesen hat.
Kommt Art. 8 EMRK nicht zur Anwendung, besteht - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - auch keine Möglichkeit, Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde) in Verbindung mit Art. 8 EMRK anzurufen (vgl. BGE 149 I 72 E. 2.2.2; zum akzessorischen Charakter von Art. 13 EMRK vgl. u.a. BGE 149 II 302 E. 7.1 und Urteil 2C_681/2023 E. 4.4.2, zur Publ. vorgesehen).
2.4. Im Ergebnis vermag die Beschwerdeführerin nicht in vertretbarer Weise darzutun, dass sie gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 und Art. 13 EMRK (oder eine andere Bestimmung des Bundes- oder des Staatsvertragsrechts) einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat. Es liegt somit auch keine spezifische ausländerrechtliche Situation im Anwendungsbereich von Art. 14 AsylG vor, die tatsächlich unter die Garantien von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen könnte (vgl. dazu BGE 149 I 72 E. 2.3.2). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich daher als unzulässig, sodass darauf nicht einzutreten ist.
3.
Zu prüfen bleibt die Zulässigkeit der gleichzeitig erhobenen subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG).
Gemäss Art. 115 lit. b BGG setzt die Legitimation zur subsidiären Verfassungsbeschwerde ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Die Beschwerdeführerin, die sich nach dem Gesagten auf keine Norm beruft, die ihr einen Bewilligungsanspruch verschaffen könnte, verfügt über kein solches Interesse.
Trotz fehlender Legitimation in der Sache können die Betroffenen im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Parteirechten rügen, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Prüfung der Sache bzw. der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 II 305 E. 2; Urteil 2D_24/2022 vom 16. Juni 2022 E. 5.2). Entsprechende Rügen unterliegen einer qualifizierten Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1). Derartige substanziierte Rügen erhebt die Beschwerdeführerin nicht.
4.
4.1. Im Ergebnis erweist sich sowohl die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unzulässig. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
4.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Umständehalber wird indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 5. September 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov