Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_48/2024  
 
 
Urteil vom 23. Januar 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiberin Braun. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, handelnd durch die statutarischen Organe, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kevin Sägesser, 
 
gegen  
 
Kanton Bern, 
handelnd durch die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rückerstattung von Härtefallbeiträgen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 19. Dezember 2023 (100.2023.76U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________ GmbH mit Sitz in Bern (bis 21. September 2022: in U.________) wurde am 29. April 2020 gegründet und bezweckt das Führen eines Restaurants, die Erbringung von Dienstleistungen im Gastronomiebereich sowie den Import und den Export von Waren aller Art. Seit Anfang Januar 2021 betreibt sie das Restaurant B.________ in Bern. Ihre Vorgängerin, die Kommanditgesellschaft C.________ & Co., hatte das Restaurant noch bis Ende Dezember 2020 betrieben und wurde per 3. Februar 2022 aus dem Handelsregister gelöscht.  
 
A.b. Am 24. Februar 2020 vereinbarten die A.________ GmbH und D.________ mit der E.________ GmbH, die Räumlichkeiten und das Grossinventar des Restaurants B.________ ab dem 10. Januar 2021 zu mieten. Mit der Kommanditgesellschaft C.________ & Co. einigte sich D.________ am 2. März 2020 darauf, auch das Kleininventar sowie die Warenvorräte zu übernehmen und dafür sowie für den Goodwill (Reputation des Restaurants, Kontakte zu Lieferanten und Stammgästen etc.) Fr. 200'000.-- zu bezahlen. Mit zehn der bisherigen Mitarbeitenden schloss die A.________ GmbH neue Arbeitsverträge ab; drei Mitarbeitende stellte sie neu ein.  
 
A.c. Am 2. Februar 2021 und 31. Juli 2021 ersuchte die A.________ GmbH das Amt für Wirtschaft des Kantons Bern (nachfolgend: Amt für Wirtschaft) um Ausrichtung von Sofortunterstützung nach den Bestimmungen über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie. Das Amt für Wirtschaft hiess die Gesuche (mit Verfügung vom 3. August 2021) gut und richtete der A.________ GmbH Sofortunterstützung in der Höhe von insgesamt Fr. 207'876.-- aus.  
 
A.d. Die A.________ GmbH erwirtschaftete per 31. Dezember 2021 einen Gewinn von Fr. 124'801.-- und per 31. Dezember 2022 einen solchen von Fr. 406'198.--. In beiden Geschäftsperioden wurde die drohende Rückerstattung der Sofortunterstützung bereits erfolgsmindernd berücksichtigt - der Gewinn wäre ansonsten um Fr. 1207'876.-- höher ausgefallen.  
 
B.  
Am 5. Juli 2022 widerrief das Amt für Wirtschaft sämtliche zusprechenden Verfügungen und forderte die ausgerichtete Sofortunterstützung zurück. Die gegen diese Widerrufsverfügung erhobene Beschwerde der A.________ GmbH wies die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: Direktion) mit Entscheid vom 25. Januar 2023 ab, wobei sie den Rückerstattungsbetrag von Amtes wegen berichtigte. Auch mit der dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. Februar 2023 hatte die A.________ GmbH keinen Erfolg; das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde mit Urteil vom 19. Dezember 2023 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. Januar 2024 gelangt die A.________ GmbH an das Bundesgericht. Sie beantragt die vollumfängliche Aufhebung des Urteils des bernischen Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2023 und der Verfügung des Amtes für Wirtschaft vom 5. Juli 2022. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragt in seiner Vernehmlassung unter Verweis auf das angefochtene Urteil die Abweisung der Beschwerde. Der Kanton Bern, handelnd durch die Direktion, verzichtet darauf, Anträge zu stellen. Auch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 150 II 346 E. 1.1; 150 III 248 E. 1; 150 IV 103 E. 1). 
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht (Art. 83 lit. k BGG). Auch à-fonds-perdu-Beiträge, welche die Kantone Unternehmen zur Aufrechterhaltung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit während der Covid-19-Epidemie gewährten, gelten als Subventionen (vgl. Urteil 2C_685/2023 vom 26. März 2024 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Allerdings findet die Ausnahme gemäss Art. 83 lit. k BGG keine Anwendung auf Entscheide, welche - wie vorliegend - die Rückzahlung einer Subvention betreffen (vgl. Urteile 2C_509/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.1; 2C_117/2024 vom 13. Juni 2024 E. 3.1; 2C_578/2023 vom 2. April 2024 E. 1.3). Folglich steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung.  
 
1.2. Da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), sind rein kassatorische Rechtsbegehren grundsätzlich nicht zulässig (BGE 137 II 313 E. 1.3; ferner BGE 147 I 89 E. 1.2.5). Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei handelt es sich um einen kassatorischen Antrag (vgl. Urteil 2C_174/2023 vom 22. März 2024 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 150 II 334). Aus der Beschwerdebegründung, die zur Interpretation der Rechtsbegehren beigezogen werden kann (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; Urteil 2C_373/2023 vom 12. Januar 2024 E. 1.2), ergibt sich indessen klar, dass die Beschwerdeführerin darum ersucht, dass von der Rückforderung der ausgerichteten Sofortunterstützung abgesehen werde. Es liegt somit ein zulässiges Rechtsbegehren vor.  
 
1.3. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffent-  
lich-rechtlichen Angelegenheiten - unter Vorbehalt von E. 1.4 hiernach - einzutreten. 
 
1.4. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung des Amtes für Wirtschaft vom 5. Juli 2022 verlangt. Diese Verfügung wurde durch das Urteil der Vorinstanz vom 19. Dezember 2023 ersetzt (sog. Devolutiveffekt), gilt aber inhaltlich als mitangefochten (vgl. BGE 146 II 335 E. 1.1.2; Urteil 2C_911/2022 vom 8. November 2024 E. 1.7).  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht prüft die Anwendung von Bundesrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten frei (Art. 95 lit. a und c BGG; BGE 147 I 136 E. 1.4). Die Auslegung und Anwendung des einfachen kantonalen Rechts untersucht es hingegen nur auf Vereinbarkeit mit dem Willkürverbot und anderen verfassungsmässigen Rechten (vgl. BGE 146 I 11 E. 3.1.3; Urteil 2C_171/2024 vom 20. November 2024 E. 2.1). Obschon das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft es nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 150 I 80 E. 2.1; 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3; 148 IV 356 E. 2.1; 147 I 73 E. 2.2). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 hiervor). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Beschwerde zwar einleitend an, sie rüge neben Bundesrechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 lit. a BGG auch eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts nach Art. 97 Abs. 1 BGG. Soweit sie die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in der Folge nicht gar explizit als "korrekt" bezeichnet, beschränken sich ihre sachverhaltlichen Ausführungen jedoch auf rein appellatorische Darstellungen ihrer eigenen Sicht der Dinge. Da die Beschwerdeführerin damit keine hinreichend begründeten Sachverhaltsrügen erhebt (Art. 106 Abs. 2 BGG), ist nachfolgend vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin dem Kanton Bern die erhaltene Sofortunterstützung in der Höhe von Fr. 207'876.-- zurückzuerstatten hat. 
 
3.1. Für die Beurteilung dieser Angelegenheit ist das im Zeitpunkt der Verfügung vom 3. August 2021 geltende (materielle) Recht massgebend (vgl. E. 3.2 des angefochtenen Urteils). Insofern herrscht zwischen den Parteien Einigkeit.  
 
3.2. Nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102; in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung) kann der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Härtefallmassnahmen dieser Kantone unterstützen für Unternehmen, die vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden sind oder ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben und am 1. Oktober 2020 ihren Sitz im jeweiligen Kanton hatten und die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe. Das Bundesrecht räumte Unternehmen damit keinen Anspruch auf Härtefallmassnahmen ein, sondern überliess es den Kantonen, zu regeln, ob und unter welchen Voraussetzungen sie Härtefallmassnahmen gewähren, und allenfalls einen Anspruch auf Härtefallmassnahmen einzuräumen (Urteil 2C_142/2022 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.1 mit Hinweisen).  
Auch nach kantonalem Recht bzw. nach der Verordnung des Kantons Bern vom 18. Dezember 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Kantonale Härtefallverordnung; BSG 901.112; in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) bestand kein Rechtsanspruch auf Unterstützung (vgl. Art. 2 Abs. 3 Kantonale Härtefallverordnung [BAG 20-139]). Unterstützungsmassnahmen wurden zudem nur im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel gewährt (Abs. 1). 
 
3.3. Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a Kantonale Härtefallverordnung (BAG 21-031) hatte das Unternehmen für den Erhalt der Sofortunterstützung (à-fonds-perdu) nachzuweisen, dass es einen Umsatz gemäss Art. 3 der Kantonalen Härtefallverordnung von mindestens Fr. 50'000.-- erzielt hatte. Als massgebender Umsatz im Sinne der Kantonalen Härtefallverordnung galt gemäss deren Art. 3 Abs. 1 (BAG 20-139) grundsätzlich der durchschnittliche Umsatz der Jahre 2018 und 2019. Wurde das Unternehmen zwischen dem 29. Februar 2020 und dem 30. September 2020 gegründet, galt als massgebender Umsatz der gesamte Umsatz, der, berechnet auf zwölf Monate, von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt worden war (Abs. 3 [BAG 21-041]).  
Art. 11 Abs. 2 Kantonale Härtefallverordnung (BAG 20-139) verweist im Übrigen - so etwa für den Widerruf von Verfügungen bzw. die Rückforderung von Sofortunterstützung - auf die Bestimmungen des Staatsbeitragsgesetzes des Kantons Bern vom 16. September 1992 (StBG; BSG 641.1). 
 
3.4. Die zuständige Behörde widerruft eine Staatsbeitragsverfügung, wenn die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht zugesichert oder ausbezahlt worden ist (Art. 23 Abs. 1 StBG). Nach Abs. 2 verzichtet sie auf den Widerruf, wenn die Rechtsverletzung für die Staatsbeitragsempfängerin nicht leicht erkennbar war (lit. a), die Staatsbeitragsempfängerin aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können (lit. b) und eine allfällige unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht auf ihr schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (lit. c).  
 
4.  
Als Erstes macht die Beschwerdeführerin geltend, die Rückforderung der ausgerichteten Sofortunterstützung sei unzulässig. In diesem Zusammenhang rügt sie eine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV), des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV). 
 
4.1. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die von ihrer Vorgängerin bis Ende 2020 erzielten Umsätze seien in Anwendung des Prinzips substance over form bei der Bemessung ihres massgebenden Umsatzes zu berücksichtigen. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz handle es sich nicht um einen klassischen Mieterwechsel, sondern - wirtschaftlich betrachtet - um eine faktische Umwandlung bzw. eine Übernahme des Betriebs (inkl. Goodwill). Sie habe das Restaurant mit Blick auf die anstehende Pensionierung der Eheleute C.________ übernommen und den Restaurantbetrieb seit anfangs Januar 2021 ohne Unterbruch und in bekannter Form, unter demselben Namen, mit dem gleichen Personal und Konzept weitergeführt. Nur die Rechtsform und der Firmenname hätten sich geändert. Der verbleibende Firmenmantel ihrer Vorgängerin sei in der Folge liquidiert worden. Hätte es sich bei der Kommanditgesellschaft C.________ & Co. um eine (für sie insbesondere mit Blick auf die Haftungsrisiken vorteilhaftere) GmbH oder AG gehandelt, hätte sie ohne Weiteres diese juristische Person übernommen, womit sich die Frage nach der Rückerstattung der Härtefallunterstützung nie gestellt hätte. Da davon auszugehen sei, dass der Gesetzgeber es in den hektischen Zeiten der Covid-19-Epidemie schlichtweg vergessen habe, einen Fall wie den vorliegenden explizit zu regeln, liege eine Gesetzeslücke vor.  
Angesichts der somit erfüllten Voraussetzung gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a Kantonale Härtefallverordnung seien ihr die à-fonds-perdu-Beiträge in der Höhe von Fr. 207'876.-- zu Recht zugesprochen worden. Daher erweise sich deren Rückforderung von vornherein als unzulässig und widerrechtlich. Indem sich die Vorinstanz auf das rein formale, nicht rechtserhebliche Argument der Gesellschaftsform stütze, verletze sie die genannten Verfassungsgarantien. 
 
4.2. Die Vorinstanz hat erwogen, die Umsätze der Vorgängerin seien bei der Bemessung des massgebenden Umsatzes nicht zu berücksichtigen. Es sei davon auszugehen, dass nur Unternehmen unterstützt werden sollten, die vor dem 1. Oktober 2020 bereits existierten, wobei der Gründungszeitpunkt vom jeweiligen Unternehmen habe nachgewiesen werden müssen (vgl. Art. 5 lit. c Kantonale Härtefallverordnung [BAG 21-041]). Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise nach dem Prinzip substance over form sei den Materialien zufolge nur hinsichtlich des Nachweises des Gründungsdatums (bei einer Änderung der Rechtsform nach dem 1. Oktober 2020 oder im Falle einer Auffanggesellschaft) vorgesehen, um gewisse (formelle) Härten zu mildern, nicht aber bezüglich der Bemessung der Umsatzschwelle. Nicht zuletzt angesichts der übertragenen Aktiven und der geänderten Eigentumsverhältnisse könne vorliegend nicht von einer blossen Umwandlung bzw. Änderung der Rechtsform die Rede sein. Vielmehr handle es sich um einen klassischen Mieterwechsel, auf den das Prinzip substance over form gerade keine Anwendung finde. Bei dieser Sachlage sei im Übrigen keine Gesetzeslücke auszumachen.  
Ohne die Anrechnung des Umsatzes ihrer Vorgängerin erreiche die Beschwerdeführerin die Umsatzschwelle von Fr. 50'000.-- im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 3 Kantonale Härtefallverordnung nicht - so die Vorinstanz weiter -, weswegen sie keine Sofortunterstützung hätte erhalten dürfen. Die Leistungen seien somit in Verletzung von Rechtsvorschriften zugesprochen und ausbezahlt worden, womit die Voraussetzungen gemäss Art. 23 Abs. 1 StBG für einen Widerruf der Verfügung vom 3. August 2021 erfüllt seien. 
 
4.3. Zunächst ist die Rüge des überspitzten Formalismus zu behandeln.  
 
4.3.1. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 149 III 12 E. 3.3.1; 148 I 271 E. 2.3; Urteil 2C_171/2024 vom 20. November 2024 E. 5.2).  
 
4.3.2. Vorliegend beanstandet die Beschwerdeführerin nicht etwa eine prozessuale Formstrenge, die ihr den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt hätte, sondern ist mit der vorinstanzlichen Auslegung und Anwendung des (materiellen) kantonalen Rechts nicht einverstanden. Inwiefern Letzteres unter dem Gesichtspunkt des überspitzten Formalismus problematisch sein soll, ist nicht ersichtlich, steht doch - wenn überhaupt - eine materielle und keine formelle Strenge zur Diskussion. Jedenfalls erscheint es nicht überspitzt formalistisch, der Beschwerdeführerin den Umsatz ihrer Vorgängerin nicht anzurechnen. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nicht vor.  
 
4.4. Sodann ist zu überprüfen, ob das angefochtene Urteil das Gleichbehandlungsgebot verletzt.  
 
4.4.1. Das verfassungsmässige Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 148 I 271 E. 2.2; ferner BGE 147 I 73 E. 6.1; 145 II 206 E. 2.4.1). Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. In dieser Hinsicht erscheint ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot als eine besondere Form der Willkür (vgl. BGE 146 II 56 E. 9.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_652/2023 vom 14. Juni 2024 E. 6.1).  
 
4.4.2. Die Beschwerdeführerin scheint davon auszugehen, dass ihre eigene Situation bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit jener eines Rechtsformwechsels nach dem 1. Oktober 2020 vergleichbar und infolgedessen auch gleich wie ein solcher zu behandeln sei. Zu Recht anerkennt sie damit (zumindest implizit), dass es sich bei der "Übernahme" der Kommanditgesellschaft C.________ & Co. per Anfang Januar 2021 nicht um einen blossen Rechtsformwechsel handelte. Neben der Änderung der Gesellschaftsform fand vorliegend nämlich auch ein Eigentümerwechsel statt, Aktiven wurden übertragen, ein neuer Mietvertrag wurde abgeschlossen und die beiden Gesellschaften existierten während fast zwei Jahren parallel (vgl. A.a hiervor). Dass die Vorinstanz diese Unterschiede als wesentlich erachtete, erscheint angesichts der Fülle der zu beurteilenden Unterstützungsgesuche, welche eine gewisse Schematisierung legitimiert (vgl. Urteil 2C_652/2023 vom 14. Juni 2024 E. 6.3), und der Tatsache, dass weder das Bundes- noch das bernische Recht einen Anspruch auf Sofortunterstützung vermittelten, zulässig. Entsprechend ist auch die unterschiedliche Behandlung der beiden Fälle nicht zu beanstanden. Da die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, dass Unternehmen, welche sich in der (effektiv) gleichen Situation wie sie selbst befanden, anders behandelt worden wären, wurde das Gebot der rechtsgleichen Behandlung im angefochtenen Urteil nicht verletzt.  
 
4.5. Die ferner erhobene Rüge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) genügt im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Rückforderung den qualifizierten Rüge- und Substanziierungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (vgl. E. 2.1 hiervor). Auf diesen Grundsatz wird allerdings in E. 5.3 hiernach zurückzukommen sein.  
 
4.6. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin aus der geltend gemachten Existenz einer Regelungslücke zu ihren Gunsten ableiten will. Infolgedessen erübrigen sich nähere Ausführungen dazu.  
Zusammengefasst erweisen sich die in Bezug auf die Zulässigkeit der Rückforderung erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Der angefochtene Entscheid ist weder überspitzt formalistisch (Art. 29 Abs. 1 BV) noch verletzt er das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV). 
 
5.  
Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, auf die Rückforderung der ausgerichteten Sofortunterstützung sei zu verzichten. Die Rückforderung sei unverhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV) sowie willkürlich (Art. 9 BV) und verletze den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV). 
 
5.1. Im angefochtenen Urteil prüfte die Vorinstanz, ob die Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 2 StBG (vgl. E. 3.4 hiervor), bei deren Vorliegen die Behörde auf den Widerruf im Sinne von Abs. 1 verzichtet, erfüllt sind. Sie kam zum Schluss, dass die Voraussetzung gemäss lit. b, wonach die Staatsbeitragsempfängerin aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen haben muss, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können, nicht gegeben sei. Gemessen am öffentlichen Interesse seien der Beschwerdeführerin die Folgen eines Widerrufs nämlich zumutbar. An dieser Einschätzung ändere auch der Blick auf den erwirtschafteten Jahresgewinn (vgl. A.d hiervor), die angeblich geplanten Investitionen sowie die unsicheren Zukunftsaussichten nichts. Zudem sei nicht glaubhaft, dass die Rückerstattung für die Beschwerdeführerin existenzbedrohend sei. Auf die Rückforderung der Sofortunterstützung sei daher nicht zu verzichten; eine solche sei verhältnismässig und verstosse nicht gegen das Willkürverbot. Bei dieser Ausgangslage könne die Beschwerdeführerin auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nichts zu ihren Gunsten ableiten.  
 
5.2. Vorab ist zu prüfen, ob die Rückforderung mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip bzw. mit dem Willkürverbot im Einklang steht.  
 
5.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, als mildere Massnahme wäre eine Teilrückforderung zu prüfen gewesen. Ohnehin scheitere die Rückforderung jedoch daran, dass ihr eine solche nicht zumutbar sei. So habe der Widerruf für sie - insbesondere in Relation zum erzielten Unternehmensgewinn - erhebliche finanzielle Auswirkungen. Sie blicke aufgrund der drohenden Rückforderung in eine ungewisse Zukunft: Die Lohnkosten und Preise der Lieferanten würden steigen, sie plane eine Renovation der Küche, müsse Anfangsinvestitionen amortisieren und neue Reserven bilden. Es widerspreche überdies dem Sinn und Zweck der Härtefallunterstützung, wenn sie für ihren hervorragenden Geschäftssinn bestraft werde, während bei weniger gut wirtschaftenden Unternehmen auf eine Rückforderung verzichtet werde.  
 
5.2.2. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der in Art. 5 Abs. 2 BV verankert ist, verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen, und dass dieses nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme erreicht werden kann. Zudem verbietet es jede Einschränkung, die über das Ziel hinausgeht, und verlangt ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Ziel und den beeinträchtigten privaten Interessen (Grundsatz der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne, der eine Interessenabwägung beinhaltet; BGE 149 I 129 E. 3.4.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_684/2023 vom 4. November 2024 E. 5.2).  
Das Bundesgericht prüft die Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips jedoch nicht frei, sondern nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür, wenn es das kantonale Recht unabhängig von einem Grundrechtseingriff prüft (BGE 141 I 1 E. 5.3.2; Urteil 2C_684/2023 vom 4. November 2024 E. 5.2). Dies ist vorliegend der Fall, sind doch die vorinstanzlichen Erwägungen zu Art. 23 Abs. 2 StBG auf ihre Verfassungsmässigkeit hin zu prüfen, ohne dass die Beschwerdeführerin einen Grundrechtseingriff geltend macht. 
 
5.2.3. Die Eignung der Massnahme stellt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Abrede. So liegt die Rückforderung der in Verletzung von Rechtsvorschriften zugesprochenen und ausgerichteten Sofortunterstützung im öffentlichen Interesse, da sie dem gesetzmässigen Handeln und einem haushälterischen Umgang mit allgemeinen Finanzmitteln zuträglich ist (vgl. E. 4.3 des angefochtenen Urteils).  
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erweist sich die Massnahme zudem als erforderlich. Eine Teilrückforderung wäre für die Beschwerdeführerin zwar weniger einschneidend gewesen, würde dem öffentlichen Interesse jedoch nicht in gleicher Weise gerecht wie eine vollständige Rückforderung. Mildere, aber gleichermassen geeignete Mittel sind damit nicht ersichtlich. 
Schliesslich ist die Rückforderung auch zumutbar. Vorliegend sind keine Interessen der Beschwerdeführerin auszumachen, welche die gewichtigen öffentlichen Interessen überwiegen würden. So ist etwa nicht ersichtlich, inwiefern die Höhe des Unternehmensgewinns (vgl. A.d hiervor), bei welchem die drohende Rückerstattung wohlbemerkt bereits einkalkuliert war, die Rückforderung unzumutbar erscheinen lassen soll. Eine Rückerstattung wäre für die Beschwerdeführerin zwar sicherlich spürbar, würde jedoch ihre Existenz nicht bedrohen. Gegenteiliges behauptet die Beschwerdeführerin denn auch nicht. Vor diesem Hintergrund vermögen auch die von ihr ins Feld geführten ungewissen Zukunftsaussichten und die geplanten Investitionen nichts an der Zumutbarkeit der Rückforderung zu ändern, wie dies die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat. Die Konsequenzen, welche eine Rückforderung für die Beschwerdeführerin nach sich zieht, stehen damit unter Willkürgesichtspunkten in einem vernünftigen Verhältnis zu den mit dieser Massnahme verfolgten öffentlichen Interessen. 
 
5.2.4. Im Ergebnis ist keine Willkür darin zu erblicken, dass die Vorinstanz die Rückforderung der Sofortunterstützung bzw. den Widerruf der Verfügung als verhältnismässig erachtete.  
 
5.3. Schliesslich ist auf die Rüge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben einzugehen. Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf den Vertrauensschutz und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens.  
 
5.3.1. Der Vertrauensschutz und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens bilden Ausprägungen des in Art. 9 und Art. 5 Abs. 3 BV verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben. Dieser verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; 131 II 627 E. 6.1; 129 I 161 E. 4.1). Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens untersagt Behörden, von einem Standpunkt, den sie in einer bestimmten Angelegenheit einmal eingenommen haben, ohne sachlichen Grund abzuweichen (vgl. Urteil 2C_211/2023 vom 3. September 2024 E. 8.1 mit Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen den beiden Ausprägungen ist zwar umstritten, doch müssen nach der Rechtsprechung grundsätzlich in beiden Fällen die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. Urteile 2C_211/2023 vom 3. September 2024 E. 8.1; 2C_706/2018 vom 13. Mai 2019 E. 3.1; 2C_542/2016 vom 27. November 2017 E. 3.2). Verlangt wird unter anderem, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (zum Ganzen: BGE 149 V 203 E. 5.1; 148 II 233 E. 5.5.1; in diesem Sinne auch Art. 23 Abs. 2 StBG).  
 
5.3.2. Selbst bei Unterstellung einer Vertrauensgrundlage sind keine nachteiligen Dispositionen ersichtlich, die die Beschwerdeführerin getroffen hätte und die sie nicht mehr rückgängig machen könnte. Die Beschwerdeführerin begnügt sich damit, hinsichtlich der getroffenen Dispositionen auf ihre Beschwerde an die Direktion vom 28. Juli 2022 zu verweisen. Dieser Verweis reicht jedoch nicht aus, weil die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 140 III 115 E. 2; Urteil 2C_792/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 2.1). Auch diese Rüge verfängt daher nicht.  
 
6.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Januar 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: J. Hänni 
 
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun