Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_480/2025
Urteil vom 16. September 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat, Rechtsdienst,
Bundesgasse 3, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Staatshaftung; Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 29. August 2025 (A-5701/2025).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 29. August 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, den Eingang einer Beschwerde von A.________ vom 24. Juli 2025 betreffend Staatshaftung.
In diesem Zusammenhang teilte das Bundesverwaltungsgericht A.________ mit, dass ab sofort und bis zur Mitteilung eines gültigen Zustelldomizils in der Schweiz die Publikation der gerichtlichen Schreiben und Dispositive der Verfügungen im Bundesblatt erfolgen werde (Dispositiv-Ziff. 2). Dies vor dem Hintergrund, dass A.________einer Aufforderung vom 4. August 2025, bis zum 25. August 2025 ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, keine Folge geleistet habe (Dispositiv-Ziff. 1). Zudem wurde A.________ aufgefordert, bis zum 19. September 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu leisten (Dispositiv-Ziff. 3), ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde (Dispositiv-Ziff. 4). Diese Zwischenverfügung wurde A.________ mittels Publikation im Bundesblatt eröffnet (Dispositiv-Ziff. 5).
1.2. A.________ gelangt mit Eingabe vom 2. September 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und erklärt, er stelle "Antrag auf Rekursbeschwerde".
Am 9. September 2025 (Postaufgabe) reichte A.________eine weitere Eingabe beim Bundesgericht ein, mit welcher er sinngemäss um Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschusses ersucht.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Angefochten ist ein Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts, mit welchem der Beschwerdeführer informiert wurde, dass bis zur Mitteilung eines gültigen Zustelldomizils in der Schweiz durch ihn die Publikation der gerichtlichen Schreiben und Dispositive der Verfügungen im Bundesblatt erfolge (Dispositiv-Ziff. 2) und - unter Androhung des Nichteintretens - aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten (Dispositiv-Ziff. 3 und 4). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1).
In der Sache geht es - soweit ersichtlich - um Staatshaftungsansprüche gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft. Der Streitwert ist weder aus dem angefochtenen Zwischenentscheid noch aus der Beschwerdeschrift ersichtlich. Ob die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Blick auf Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG zur Verfügung steht, kann indessen offenbleiben, da auf das Rechtsmittel ohnehin nicht eingetreten werden kann.
2.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 2C_708/2022 vom 26. September 2022 E. 2.2). Macht die beschwerdeführende Partei geltend, es sei ihr der Zugang zum Gericht verwehrt, weil sie namentlich einen Kostenvorschuss oder eine Sicherheit für die Parteientschädigung leisten muss, hat sie in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, dass sie finanziell dazu nicht in der Lage ist (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.4).
2.3. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ihm durch den angefochtenen Zwischenentscheid ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen könnte, sei es in Bezug auf die Publikation der vorinstanzlichen Schreiben und Verfügungsdispositive im Bundesblatt oder in Bezug auf die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses.
So genügen Behauptungen, wie etwa er werde aufgrund seines ausländischen Wohnsitzes diskriminiert oder es kämen auch andere Eröffnungswege infrage, nicht, um rechtsgenüglich darzutun, dass dem Beschwerdeführer durch die Publikation der Mitteilungen des Bundesverwaltungsgerichts im Bundesblatt konkrete, nicht wieder gutzumachende Nachteile drohen könnten. Solche Nachteile sind im Übrigen auch nicht offensichtlich. Da die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt sind, erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unzulässig.
Hinsichtlich der Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses enthält die Eingabe vom 2. September 2025 lediglich einen Hinweis auf Art. 29 Abs. 3 BV sowie auf das "Opferschutzgesetz" (gemeint ist wohl das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5]). Im Übrigen führt der Beschwerdeführer aus, dass er nicht mutwillig klage und wirft dem Eidgenössischen Finanzdepartement, dem Bundesverwaltungsgericht sowie dem Bundesgericht "möglichen Amtsmissbrauch" vor. Damit zeigt er in keiner Weise auf, dass er finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss zu bezahlen (vgl. E. 2.2 hiervor). Dies wäre selbst dann nicht der Fall, wenn sein Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses im bundesgerichtlichen Verfahren sinngemäss als Beschwerdeergänzung berücksichtigt würde. Denn dort gibt er bloss an, er verfüge derzeit über kein Einkommen, was nicht genügt, um seine finanzielle Situation hinreichend zu substanziieren.
Sollte der Beschwerdeführer (sinngemäss) geltend machen wollen, das Opferhilfegesetz sehe ein kostenloses Verfahren vor, ist festzuhalten, dass er in keiner Weise dartut, inwiefern dieses Gesetz auf das vorinstanzliche Verfahren betreffend Staatshaftung anwendbar sein soll. Schliesslich wäre ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen gewesen. Dass der Beschwerdeführer ein solches Gesuch gestellt habe, behauptet er nicht.
Mangels Darlegung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unzulässig.
3.
3.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.
3.2. Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses, welches praxisgemäss als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen wird, ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Umständehalber wird indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch in diesem Punkt gegenstandslos wird. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
3.3. Der Beschwerdeführer, der im Ausland wohnt und lediglich eine Adresse in Frankreich angibt, wurde bereits in anderen bundesgerichtlichen Verfahren (vgl. Urteile 2C_200/2025 vom 13. Mai 2025 E. 3.3; 2C_544/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 3.3; 2C_266/2024 vom 14. Juni 2024 E. 3.3) sowie im vorinstanzlichen Verfahren aufgefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Weil er dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, wurden ihm die entsprechenden Urteile jeweils durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt eröffnet (Art. 39 Abs. 3 BGG). Vor diesem Hintergrund erscheint eine weitere Aufforderung, ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, nicht zielführend. Folglich wird dem Beschwerdeführer das Dispositiv des vorliegenden Urteils - wie bereits jenes der hier angefochtenen Zwischenverfügung - ebenfalls mittels Publikation im Bundesblatt eröffnet. Das vollständige Urteil kann vom Beschwerdeführer bei der Kanzlei der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts eingesehen werden.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit dieses nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer mittels amtlicher Publikation des Dispositivs im Bundesblatt, dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.
Lausanne, 16. September 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov