Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_485/2026  
 
 
Urteil vom 16. September 2026  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Uri, Rathausplatz 1, 6460 Altdorf UR, 
Amt für Gesundheit des Kantons Uri, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf UR. 
 
Gegenstand 
Entzug der Berufsausübungsbewilligung - Aufschiebende Wirkung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Präsidentin, vom 22. Juli 2026 (OG V 26 31). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion des Kantons Uri, Amt für Gesundheit, entzog Dr. med. univ. A.________ mit Verfügung vom 10. April 2026 die Berufsausübungsbewilligung als Arzt vollständig und auf unbestimmte Zeit. Einer allfälligen Verwaltungsbeschwerde entzog das Amt für Gesundheit die aufschiebende Wirkung.  
Dagegen erhob Dr. med. univ. A.________ Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Uri und ersuchte unter anderem um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. 
Mit Beschluss vom 2. Juni 2026 wies der Regierungsrat das Gesuch ab und stellte fest, dass der Verwaltungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen bleibe. 
 
1.2. Mit Entscheid der Einzelrichterin vom 22. Juli 2026 trat das Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, auf eine gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 2. Juni 2026 erhobene Beschwerde von Dr. med. univ. A.________ mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht ein.  
 
1.3. Dr. med. univ. A.________ erhebt mit Eingabe vom 19. August 2026 (Postaufgabe) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, es sei der Entscheid des Obergerichts aufzuheben und es sei festzustellen, dass der angefochtene Zwischenentscheid des Regierungsrats ihm einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zufüge. Weiter sei das Obergericht anzuweisen, auf seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten und diese materiell zu behandeln. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und von weiteren Instruktionsmassnahmen abgesehen. 
Mit Eingaben vom 26. August 2026 und vom 28. August 2026 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde ergänzt. 
 
2.  
Nach Art. 109 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung mit summarischer Begründung über offensichtlich begründete Beschwerden. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschluss des Regierungsrats vom 2. Juni 2026, mit welchem ein Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde, stellt einen Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen dar. Rechtsmittelentscheide über Zwischenentscheide von unteren Instanzen stellen in der Regel ihrerseits Zwischenentscheide dar (BGE 139 V 600 E. 2.1; Urteil 2C_416/2024 vom 29. Juli 2025 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 152 II 169). Dies gilt auch, wenn - wie hier - mit dem angefochtenen Rechtsmittelentscheid auf eine Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nicht eingetreten wird (BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 9C_26/2021 vom 21. März 2021; 2C_359/2017 und 2C_360/2017 vom 23. März 2018 E. 1.2.2; 2C_411/2017 vom 31. Mai 2018 E. 2.1). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 147 III 451 E. 1.3; 137 III 380 E. 1.1).  
Vorliegend geht es in der Sache um den Entzug der Berufsausübungsbewilligung als Arzt. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zur Verfügung (Art. 83 BGG e contrario; vgl. u.a. Urteil 2C_420/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 1.1).  
 
3.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Praxisgemäss muss der Nachteil, der dem Beschwerdeführer droht, rechtlicher Natur sein und auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden können (BGE 151 III 227 E. 1.2; 149 II 476 E. 1.2.1; 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2).  
Gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt, wenn einem Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung - wie vorliegend - während laufendem Verfahren untersagt wird, weiter zu praktizieren. Der dadurch entstehende Eingriff lässt sich nachträglich nicht mehr rückgängig machen (Urteile 2C_296/2026 vom 22. Juli 2026 E. 1.2.1; 2C_743/2025 vom 14. April 2026 E. 1.2; 2C_420/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 1.2; 2C_910/2022 vom 8. Januar 2024 E. 1.3.2; 2C_178/2020 vom 19. Juni 2020 E. 1.1; 2C_177/2015 vom 25. April 2015 E. 1; 2C_584/2010 vom 12. August 2010 E. 1.1). Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit mit Blick auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG als zulässig. 
 
3.3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei festzuhalten ist, dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 26. und 28. August 2026 nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG), am 24. August 2026, eingereicht wurden und deshalb nicht berücksichtigt werden können. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, das Obergericht sei auf seine Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten und habe damit insbesondere seine Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) verletzt. 
 
4.1. Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde nicht eingetreten mit der Begründung, der angefochtene Beschluss des Regierungsrats bewirke keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur.  
 
4.2. Das Bundesgericht hat bereits erwogen, dass das kantonale Recht die Anfechtung von Zwischenentscheiden mindestens im gleichen Umfang wie vor Bundesgericht gewährleisten muss (vgl. Art. 111 Abs. 1 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. BGE 146 I 62 E. 5.4.5; Urteile 2C_71/2024 vom 5. Juni 2024 E. 1.3; 1C_49/2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.4; 1C_469/2021 vom 13. Juni 2022 E. 3.4.1). Dies bedeutet, dass im kantonalen Verfahren Rechtsmittel gegen Zwischenentscheide zur Verfügung stehen müssen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt sind (vgl. Urteil 1C_469/2021 vom 13. Juni 2022 E. 3.4.1). In Bezug auf den nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus, dass sie sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG orientiere.  
Wie bereits dargelegt, bejaht das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, wenn einem Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung während laufenden Verfahrens untersagt wird, weiter zu praktizieren (vgl. E. 3.2 hiervor). Indem die Vorinstanz das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils verneint, setzt sie sich in Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Soweit das Obergericht ausführt, der Beschwerdeführer habe keine "irreversiblen Kunden-, Marktanteils- oder Umsatzverluste" geltend gemacht und in diesem Zusammenhang auf verschiedene Urteile des Bundesgerichts hinweist (u.a. Urteile 2C_576/2023 vom 18. Januar 2024 E. 1.2; 2C_310/2024 vom 24. Juni 2024 E. 2.2), verkennt es, dass diese Rechtsprechung vorliegend nicht einschlägig ist, da sie sich nicht auf Konstellationen bezieht, in welchen - wie hier - die Ausübung eines Berufs während eines laufenden Verfahrens infrage steht. Folglich hätte die Vorinstanz bereits in Anwendung von Art. 111 BGG auf die Beschwerde eintreten müssen. Damit bleibt unerheblich, ob ein Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) vorliegt, sodass diese Frage nicht näher zu prüfen ist. 
 
5.  
 
5.1. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und gegen Art. 111 BGG verstösst.  
 
5.2. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG gutzuheissen ist. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts der klaren Rechtslage käme die Einholung von Vernehmlassungen einem formalistischen Leerlauf gleich, sodass auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (vgl. u.a. Urteil 9C_497/2025 vom 23. Oktober 2025 E. 5).  
 
6.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG; Urteil 2C_133/2024 vom 17. Mai 2024 E. 7.2 mit Hinweis). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 22. Juli 2026 wird aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Präsidentin, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. September 2026 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov