Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_488/2023
Urteil vom 17. Dezember 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Marti.
Verfahrensbeteiligte
Inclusion Handicap, Mühlemattstrasse 14a, 3007 Bern,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Martin Looser und/oder Seraina Schneider, Rechtsanwälte,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB Division Personenverkehr,
Wylerstrasse 123/125, 3000 Bern 65,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Prof. Dr. Hans-Rudolf Trüeb und Dr. Martin Zobl, Rechtsanwälte,
Bundesamt für Verkehr (BAV), Mühlestrasse 6, 3003 Bern,
ALSTOM Transportation Germany GmbH,
Ernst-Reuter Platz 6, 10587 Berlin, Deutschland, vertreten durch Michael Kramer und Dr. Michael Lips,
Gegenstand
Verfahrenskosten, Neuverlegung der Parteientschädigungen nach Bundesgerichtsurteil,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 20. Juli 2023 (A-883/2022).
Sachverhalt:
A.
Im November 2017 erteilte das Bundesamt für Verkehr BAV den Schweizerischen Bundesbahnen SBB (nachfolgend: SBB) für die neuen Fernverkehrs-Doppelstock-Triebzüge (FV-Dosto) befristete Betriebsbewilligungen. Dagegen erhob Inclusion Handicap Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A-359/2018) und beantragte die behindertengerechte Ausgestaltung der Züge in 15 Punkten. Während des Verfahrens konnten sich die SBB und die dem Verfahren beigeladene Bombardier Transportation GmbH (nachfolgend: Bombardier) in vier Punkten mit Inclusion Handicap aussergerichtlich einigen. Diesbezüglich beantragten sie die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens ohne Kostenfolgen.
B.
B.a. Mit Urteil A-359/2018 vom 21. November 2018 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren in vier Punkten antragsgemäss als durch Rückzug gegenstandslos geworden ab (Dispositivziffer 1). In einem Beschwerdepunkt betreffend die gerügte Rampenneigung hiess es die Beschwerde teilweise gut und erteilte der SBB die zusätzliche Auflage, pro Zug mindestens einen mit einem Rollstuhl-Piktogramm gekennzeichneten normkonformen Ein- und Ausstieg (Rampenneigung von maximal 15%) vorzusehen (Dispositivziffer 2). Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (Dispositivziffer 3).
B.b. Im Kostenpunkt entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass Inclusion Handicap aufgrund ihres anteiligen Obsiegens zu einem Fünftel beziehungsweise Unterliegens zu vier Fünfteln den SBB und der Bombardier eine Parteientschädigung auszurichten habe. Es sprach gemäss diesem Verteilschlüssel beiden eine Parteientschädigung von je Fr. 144'000.-- zu und verrechnete diese mit der Parteientschädigung der Inclusion Handicap von insgesamt Fr. 36'000.--. Gemäss Dispositivziffer 6 des Urteils sollte Inclusion Handicap daher eine Parteientschädigung von je Fr. 126'000.-- ausrichten.
C.
C.a. Die dagegen erhobene Beschwerde von Inclusion Handicap hiess das Bundesgericht mit Urteil 2C_26/2019 vom 22. Dezember 2021 teilweise gut. Es änderte die Dispositivziffer 2 des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend ab, dass es den SBB die zusätzliche Auflage erteilte, für sämtliche Rampen im Ein- und Ausstiegsbereich der FV-Dosto eine maximale Rampenneigung von 15% sicherzustellen. Sodann hob es die Dispositivziffer 3 auf und wies die Angelegenheit zu ergänzenden Abklärungen in Bezug auf die Gestaltung des Ein- und Ausstiegsbereichs der FV-Dosto an das Bundesamt für Verkehr zurück. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.
Gleichzeitig wies das Bundesgericht die Sache mit Urteil 2C_26/2019 zur neuen Regelung der Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht an dieses zurück. Es führte in diesem Zusammenhang aus, dass der besonderen Konstellation des ideellen Verbandsbeschwerderechts bei der Höhe der in Frage stehenden Parteientschädigungen mehr Gewicht beizumessen sei, als es die Vorinstanz mit der von ihr im Vergleich zur Kostennote der SBB vorgenommenen Reduktion des Stundenansatzes von Fr. 400.-- auf Fr. 300.-- getan habe. Bei der Bemessung der Parteientschädigung der Bombardier als Beigeladene sei überdies zu berücksichtigen, dass deren Entschädigung unter den gegebenen Umständen kaum gleich hoch ausfallen könne, wie diejenige für die SBB als Partei. Dies stehe selbstredend unter dem - hier nicht einschlägigen - Vorbehalt missbräuchlichen Prozessierens (Urteil 2C_26/2019 vom 22. Dezember 2021 E. 22.2.5).
D.
In der Folge nahm das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren wieder auf und gewährte den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Urteil A-883/2022 vom 20. Juli 2023 entschied es hinsichtlich der Kosten neu und sprach den SBB eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 60'000.-- und der Bombardier eine solche in der Höhe von Fr. 50'000.-- zu (Dispositivziffer 1). Für die Neuverlegung der Parteientschädigung erhob das Bundesverwaltungsgericht weder Verfahrenskosten, noch sprach es Parteienschädigungen zu (Dispositivziffer 2).
E.
Mit Beschwerde vom 14. September 2023 gelangt Inclusion Handicap ans Bundesgericht. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es seien die Parteientschädigungen, die den SBB und der Bombardier für das Verfahren A-359/2018 vor Bundesverwaltungsgericht zugesprochen wurden, angemessen zu reduzieren. Dabei seien ihnen Parteientschädigungen zuzusprechen, die für die SBB den Betrag von Fr. 24'900.-- und für Bombardier den Betrag von Fr. 10'000.-- nicht übersteigen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Herabsetzung der Parteientschädigungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die SBB verlangen die Abweisung der Beschwerde. Die Bombardier, welche neu als ALSTOM Transportation Germany GmbH firmiert (nachfolgend: Alstom), verzichtet auf eine Vernehmlassung. Auch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, das Bundesamt für Verkehr sowie das Bundesverwaltungsgericht verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen letztinstanzlichen Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG ), mit welchem dieses die Parteientschädigungen für das Verfahren A-359/2018 betreffend die Betriebsbewilligungen der FV-Dosto neu regelt. Die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht im Kostenpunkt folgt derjenigen in der Hauptsache (vgl. BGE 134 I 159 E. 1.1; Urteile 2C_192/2021 vom 30. Juni 2021 E. 1; 2C_333/2019 vom 3. Juni 2019 E. 3.1; 1C_233/2015 Urteil vom 5. Oktober 2015 E. 1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG) steht damit offen (vgl. Urteil 2C_26/2019 vom 22. Dezember 2021 E. 1). Inclusion Handicap nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und ist vom angefochtenen Entscheid bzw. der damit verbundenen Zusprechung einer Parteientschädigung direkt betroffen und (bereits) deshalb zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG ) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 V 340 E. 2; 149 II 337 E. 2.2; 148 V 209 E. 2.2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3; 148 IV 356 E. 2.1).
3.
Streitig bleibt vor Bundesgericht die Höhe der vom Bundesverwaltungsgericht zugesprochenen Entschädigungen für die SBB und die Alstom (vormals Bombardier). Inclusion Handicap rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 29a BV, Art. 9 BehiG sowie Art. 64 Abs. 1 VwVG. In Bezug auf die anwendbaren Bestimmungen und Grundsätze kann auf das Urteil 2C_26/2019 vom 22. Dezember 2021 verwiesen werden (s. dort E. 22.2).
3.1. Inclusion Handicap macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe eine Ermessensunterschreitung begangen, indem sie von einem Verteilschlüssel von einem Drittel Obsiegen und zwei Dritteln Unterliegen von Inclusion Handicap ausging. Stattdessen hätte die Vorinstanz - gemäss Inclusion Handicap - der Entschädigung die Verteilung zugrunde legen müssen, wie sie das Bundesgericht bei der Auferlegung der Gerichtskosten angewandt hatte (zwei Fünftel Obsiegen zu drei Fünftel Unterliegen). Diese Rüge überzeugt nicht: Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (angefochtenes Urteil E. 4.2), hat der Streitgegenstand vor Bundesverwaltungsgericht nach antragsgemässer Abschreibung des Beschwerdeverfahrens in vier Punkten noch elf Beschwerdepunkte umfasst. Nur neun davon hat Inclusion Handicap an das Bundesgericht weitergezogen, so dass der Streitgegenstand im Verfahren A-359/2018 mit jenem vor Bundesgericht nicht vollständig identisch war. Inclusion Handicap anerkennt denn auch, dass sie in den zwei Beschwerdepunkten, die sie nicht weitergezogen hatte, als unterliegend galt. Dass diese Punkte von so untergeordneter Bedeutung sind, dass sich ein Unterliegen diesbezüglich nicht im Verteilschlüssel niederschlägt, ist nicht ersichtlich. Auch wird das Unterliegen in diesen Punkten nicht etwa dadurch aufgewogen, dass Inclusion Handicap in den Hauptpunkten einen über das Ergebnis vor Bundesverwaltungsgericht hinausgehenden Erfolg erzielt habe, diverse Einwände der SBB erfolglos geblieben seien oder dass sie auch betreffend Parteientschädigung obsiegt habe, zumal das Bundesgericht all diese Punkte bei der Bestimmung des von ihm angewandten Verteilschlüssels bei der Auferlegung der Gerichtskosten bereits berücksichtige. Damit bleibt es beim Verteilschlüssel, den die Vorinstanz angewendet hat.
3.2. Zu prüfen bleibt damit die Frage, ob die Parteientschädigungen zugunsten der SBB und der Alstom (weiterhin) als prohibitiv gelten müssen.
3.2.1. Das Bundesgericht erwog im ersten Rechtsgang, dass die durch die Vorinstanz auferlegten Parteientschädigungen von rund Fr. 250'000.-- zweifellos geeignet wären, sich auf die zukünftige Ausübung des durch Art. 9 BehiG vorgesehenen Verbandsbeschwerderechts (nicht nur durch Inclusion Handicap, sondern auch durch andere Behindertenorganisationen) negativ auszuwirken (Urteil 2C_26/2019 vom 22. Dezember 2021 E. 22.2.4). Es hielt das Bundesverwaltungsgericht deshalb an, der besonderen Konstellation des ideellen Verbandsbeschwerderechts bei der Höhe der in Frage stehenden Parteientschädigungen mehr Gewicht beizumessen, als es dieses durch die im Vergleich zur Kostennote der SBB vorgenommenen Reduktion des Stundenansatzes von Fr. 400.-- auf Fr. 300.-- getan hatte. Bei der Bemessung der Parteientschädigung der Alstom als Beigeladene sei überdies zu berücksichtigen, dass deren Entschädigung unter den gegebenen Umständen kaum gleich hoch ausfallen könne, wie diejenige für die SBB als Partei (Urteil 2C_26/2019 vom 22. Dezember 2021 E. 22.2.5). Diese Vorgaben sind sowohl für die Vorinstanz als auch für das Bundesgericht verbindlich (vgl. zur Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2).
3.2.2. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die im Verfahren A-359/2018 von den SBB eingereichte Kostennote weise einen Aufwand von 829.70 Stunden aus. Der Aufwand sei dabei nicht vollständig im Leistungsverzeichnis ausgewiesen und in seiner Gesamthöhe auch nicht als notwendig zu betrachten, weshalb er um etwa einen Viertel zu kürzen sei. Dabei sei der von Inclusion Handicap geltend gemachte Koordinationsaufwand der beiden Anwälte, der nicht ausgewiesen sei, bereits berücksichtigt (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3.1 unter Verweis auf das Urteil A-359/2018 vom 20. November 2018 E. 21.2.6). Dem ideellen Verbandsbeschwerderecht sei aber bei der Festlegung des Stundenansatzes höheres Gewicht beizumessen. Demnach sei in voller Ausschöpfung des in Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Ermessensspielraums der Stundenansatz auf Fr. 200.-- festzulegen. Angesichts des notwendigen Aufwands (von 600 Stunden) erscheine daher bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- eine volle Parteientschädigung der SBB in der Höhe von Fr. 120'000.-- als angemessen (angefochtenes Urteil E. 4.3.3). In Bezug auf die Alstom führt die Vorinstanz aus, diese bestreite nicht, dass ihre Eingaben Verdoppelungen der rechtlichen Positionen der SBB enthielten. Die von ihr aber zweifellos in substanziellem Umfang beigebrachten technischen Aspekte habe sie jeweils in den rechtlichen Kontext zu stellen gehabt, was eine sorgfältige Analyse der massgeblichen Tat- und Rechtsfragen erfordert habe. In Anbetracht der Komplexität des Verfahrens erscheine daher eine volle Parteientschädigung der Alstom in der Höhe von Fr. 105'000.-- als angemessen (angefochtenes Urteil E. 4.3.4). Gestützt auf den Verteilschlüssel (vgl. vorstehende E. 3.1) und in gegenseitiger Verrechnung der Entschädigungsansprüche von Inclusion Handicap verpflichtete die Vorinstanz diese somit, den SBB eine Entschädigung von Fr. 60'000.-- und der Alstom eine Entschädigung von Fr. 50'000.-- (je inkl. Barauslagen und ohne Mehrwertsteuerzuschlag) zu bezahlen (angefochtenes Urteil E. 4.3.5).
3.2.3. In Bezug auf die
Entschädigung der SBB führen Letztere zutreffend aus, dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 10 Abs. 2 VGKE bereits den Mindeststundenansatz für eine anwaltliche Vertretung anwendet, so dass die Vorinstanz damit den ihr vorgeschriebenen Ermessensspielraum voll ausgeschöpft hat. Mit Inclusion Handicap ist zwar davon auszugehen, dass ihr Entschädigungsrisiko und die den SBB zugesprochene Entschädigung von Fr. 60'000.-- immer noch hoch ausfallen. Allerdings hielt das Bundesgericht im ersten Rechtsgang fest, dass es nicht darum gehen kann, eine vom verursachten Aufwand unabhängige Pauschalentschädigung festzusetzen (Urteil 2C_26/2019 vom 22. Dezember 2021 E. 22.2.5 mit Hinweis). Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen rechtlich wie technisch aussergewöhnlich komplexen Fall handelt und den SBB durch die Prozessführung ein erheblicher Aufwand entstand, auf dessen angemessene Entgeltung im Umfang des Obsiegens ein Anspruch besteht. Hinzu kommt, dass Inclusion Handicap trotz mehrfacher Gelegenheit keine konkreten Angaben dazu machte, in welchem Verhältnis das Entschädigungsrisiko zu ihrem Budget steht. Es kann demnach nicht angenommen werden, dass die Wahrnehmung des ideellen Verbandsbeschwerderechts von Inclusion Handicap ohne weitergehende Herabsetzung der Entschädigung der SBB künftig schwer eingeschränkt wäre. Entgegen den Vorbringen von Inclusion Handicap kann der Vorinstanz folglich in Bezug auf die Entschädigung der SBB keine Ermessensunterschreitung und auch keine unzureichende Berücksichtigung des ideellen Verbandsbeschwerderechts gemäss BehiG vorgeworfen werden. Damit rechtfertigt es sich vorliegend nicht, in das dem Bundesverwaltungsgericht bei der Festlegung der Parteientschädigung zukommende Ermessen einzugreifen (vgl. Urteile 2C_159/2024 vom 23. Januar 2025 E. 3.3; 2C_171/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 4.3; 1C_485/2017 vom 23. April 2019 E. 10.4, nicht publ. in: BGE 145 II 282).
3.2.4. Berechtigt erweist sich die Beschwerde jedoch hinsichtlich der
Entschädigung der Alstom. Den verbindlichen Vorgaben des Bundesgerichts, wonach die Entschädigung für die Beigeladene unter den gegebenen Umständen kaum gleich hoch ausfallen könne, wie für die SBB als Partei (vorstehende E. 3.2.1), trägt die Vorinstanz nicht hinreichend Rechnung, wenn sie die Entschädigung für die Alstom auf Fr. 50'000.-- und damit nur wenig tiefer als diejenige der SBB festsetzt. Die Entschädigungen der Alstom und diejenige der SBB bewegen sich damit immer noch in einem vergleichbaren Rahmen, was sich mit den bundesgerichtlichen Vorgaben nicht vereinbaren lässt. Der Entscheid der Vorinstanz ist deshalb in diesem Punkt aufzuheben und die von der Vorinstanz gestützt auf die Akten festgelegte Entschädigung der Alstom stattdessen auf Fr. 30'000.-- festzusetzen (Art. 107 Abs. 2 BGG; vgl. ferner Art. 68 Abs. 5 BGG). Dabei ist massgebend, dass die Entschädigung der Alstom unter Berücksichtigung der verfahrensrechtlichen Ausgangslage vor der Vorinstanz, der von der Alstom als Beigeladene zu wahrenden Interessen und deren Fachwissen nicht mehr als 50% der Entschädigung der SBB betragen kann.
4.
Unbegründet erweist sich schliesslich die Rüge von Inclusion Handicap, die Vorinstanz hätte ihr im vorinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung zusprechen müssen.
Die Vorinstanz erwog, für den hier angefochtenen Kostenentscheid seien keine Kosten aufzuerlegen (Art. 6 lit. b VGKE) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (unter Verweis auf Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 VGKE). Gemäss Art. 7 Abs. 4 VGKE kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden, wenn die Kosten verhältnismässig gering sind (vgl. Urteile 8C_504/2017 vom 9. März 2018 E. 7.1; 1C_233/2015 vom 5. Oktober 2015 E. 3.1; je mit Hinweisen). Diese Bestimmung nimmt mit anderem Fokus weitgehend den in Art. 64 Abs. 1 VwVG enthaltenen Gedanken auf, wonach auch bei Notwendigkeit nur verhältnismässig hohe Kosten zu ersetzen sind (Michael Beusch, in: VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 19 zu Art. 64 VwVG). Insofern kann Inclusion Handicap nicht gefolgt werden, wenn sie sinngemäss vorbringt, vorliegend sei Art. 7 Abs. 4 VGKE nicht anzuwenden, weil er den Vorgaben von Art. 64 Abs. 1 VwVG widerspreche.
5.
Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids dahin gehend abzuändern, dass der Alstom eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 30'000.-- zugesprochen wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1. Die Verfahren betreffend Streitigkeiten im Sinne von Art. 7 und 8 BehiG sind grundsätzlich unentgeltlich (vgl. Art. 10 Abs. 1 BehiG). Für das Verfahren vor Bundesgericht gilt jedoch gemäss Art. 10 Abs. 3 BehiG die Regelung des Bundesgerichtsgesetzes, welche für die Ansprüche nach Art. 7 und Art. 8 BehiG reduzierte Gerichtskosten vorsieht (Art. 65 Abs. 4 lit. d BGG).
6.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die reduzierten Gerichtskosten von Fr. 1000.-- im Umfang von Fr. 750.-- Inclusion Handicap und im Umfang von Fr. 250.-- der Alstom aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. d BGG).
6.3. Die Organisation Inclusion Handicap hat im Umfang ihres Obsiegens Anspruch auf Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Entschädigung ist aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 12 Abs. 1 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]) und von der Alstom zu tragen.
6.4. Die SBB haben keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung, zumal sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen (Art. 68 Abs. 3 BGG; Urteil 2C_26/2019 vom 22. Dezember 2021 E. 24.2.2 mit Hinweisen). Auch die Alstom hat als übrige Verfahrensbeteiligte (Art. 102 Abs. 1 BGG) keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG; Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273]; s. dazu bereits eingehend Urteil 2C_26/2019 vom 22. Dezember 2021 E. 25 mit Hinweisen).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids wird dahingehend abgeändert, dass der Alstom eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 30'000.-- zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die reduzierten Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1000.-- werden zu Fr. 750.-- Inclusion Handicap und zu Fr. 250.-- Alstom auferlegt.
3.
Alstom hat Inclusion Handicap für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1000.-- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil wird den beteiligten Parteien, dem Bundesamt für Verkehr (BAV), der ALSTOM Transportation Germany GmbH, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Generalsekretariat, mitgeteilt.
Lausanne, 17. Dezember 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: C. Marti