Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_49/2024  
 
 
Urteil vom 6. August 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Marti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Artur Terekhov, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, 
Schweizerisches Rotes Kreuz, Anerkennung Ausbildungsabschlüsse, Werkstrasse 18, 3084 Wabern. 
 
Gegenstand 
Anerkennung Abschluss/Ausbildung (Podologin HF/Polen), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 27. November 2023 (B-4044/2022). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die polnische Staatsbürgerin A.________ erwarb am 24. Oktober 2012 nach einer dreijährigen Ausbildung an der Fachhochschule für Kosmetik und Gesundheitspflege in Warschau, Polen, ein Diplom im Studiengang Kosmetologie, mit Fachrichtung Podologie (Spezialisierungstitel Podologin). Seit dem 1. Februar 2013 arbeitet A.________ bei der in U.________ (Kanton Basel-Landschaft) ansässigen B.________ GmbH. Sie war dort zunächst als Praktikantin und ab dem 1. Januar 2014 als Mitarbeiterin tätig. Seit dem 1. Februar 2021 ist sie Filialleiterin. Die B.________ GmbH bezweckt laut Handelsregisterauszug die Führung einer Podologie- und Cosmetologiepraxis sowie damit zusammenhängender Geschäfte. Die Vorgesetzte von A.________, C.________, verfügt seit dem 10. Januar 2007 über eine "Bewilligung an Fusspflegerin", welche ihr gestützt auf das mittlerweile totalrevidierte und aufgehobene kantonale Gesundheitsgesetz vom 10. Dezember 1973 ausgestellt wurde. 
 
B.  
Am 24. Januar 2020 ersuchte A.________ das Schweizerische Rote Kreuz um Anerkennung ihres polnischen Diploms als gleichwertig mit dem Schweizerischen Diplom Podologin Höhere Fachschule (HF). Mit Entscheid vom 9. März 2021 wies das Schweizerische Rote Kreuz das Gesuch um Anerkennung als Podologin HF ab. Es begründete die Verweigerung damit, dass A.________ in ihrer Ausbildung die gesundheitsfördernden und krankheitsbezogenen Kompetenzen, welche für die Ausübung des Berufs als Podologin HF erforderlich seien, nicht habe erwerben können. Gleichzeitig stellte das Schweizerische Rote Kreuz indes fest, dass die vergleichbare schweizerische Ausbildung diejenige einer Podologin mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) sei. Diesbezüglich entschied es, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Podologin EFZ erfüllt seien. Die in der Folge gegen die Verweigerung der Anerkennung als Podologin HF erhobene Beschwerde wies das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation am 2. August 2022 ab. Auch die vor Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg (Urteil vom 27. November 2023). 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 22. Januar 2024 gelangt A.________ ans Bundesgericht. Sie verlangt, das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2023 sei aufzuheben und in Gutheissung der Beschwerde sei - unter Verzicht auf jegliche Ausgleichsmassnahmen - das polnische Ausbildungsdiplom der Beschwerdeführerin als gleichwertig einer Podologin HF anzuerkennen sowie das Schweizerische Rote Kreuz anzuweisen, ihr eine entsprechende Äquivalenzbescheinigung auszustellen. Eventualiter sei die Streitsache in grundsätzlicher Gutheissung der Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese über allfällige Ausgleichsmassnahmen neu befinde. Subeventualiter sei die Streitsache in grundsätzlicher Gutheissung der Beschwerde zu neuem Entscheid an die Vorinstanz im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen zurückzuweisen. 
Das Bundesverwaltungsgericht und das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Schweizerische Rote Kreuz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Beschwerdeführerin repliziert. 
Das Schweizerische Rote Kreuz stellt dem Bundesgericht eine Kopie seines Schreibens vom 13. März 2024 an die Beschwerdeführerin sowie eine Kopie der "definitiven Anerkennung" der ausländischen Ausbildung von A.________ als "Podologin EFZ" vom 21. März 2024 zu. Am 22. März, 26. März und 6. Mai 2024 folgen freiwillige Stellungnahmen von A.________. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Entscheide über die Gleichwertigkeit von Diplomen oder Prüfungen fallen nach der Rechtsprechung unter die Ausnahmebestimmung von Art. 83 lit. t BGG, wenn die Anerkennung von der Beurteilung der persönlichen Leistung abhängt (Urteile 2C_893/2022 vom 3. Mai 2023 E. 1.1; 2C_701/2017 vom 18. Juni 2018 E. 1.1; 2C_417/2011 vom 13. Januar 2012 E. 1.3). Das ist vorliegend nicht der Fall, da die Vorinstanz nicht die individuellen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin beurteilt hat, sondern die Frage, ob das Schweizerische Rote Kreuz die Anerkennung ihres polnischen Diploms als gleichwertig mit dem schweizerischen Diplom Podologin HF zu Recht verweigert hat (vgl. Urteile 2C_1134/2018 vom 11. Juni 2019 E. 1.1; 2C_701/2017 vom 18. Juni 2018 E. 1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht folglich offen.  
 
1.2. Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur legitimiert, wer u.a. ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (lit. c). Dieses muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Fällt das aktuelle Interesse im Verlaufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1).  
Die Beschwerdeführerin hat (weiterhin) ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beurteilung der hier im Streit liegenden Frage, ob ihr polnisches Diplom zu Recht nicht als gleichwertig mit dem Schweizerischen Diplom Podologin HF anerkannt wurde. Darauf keinen Einfluss hat, dass das Schweizerische Rote Kreuz der Beschwerdeführerin mittlerweile eine "definitive Anerkennung" als Podologin EFZ ausstellte. Denn aufgrund des Prinzips des Devolutiveffekts bliebe es dem Schweizerischen Roten Kreuz ohnehin verwehrt, verfügungsweise über den vor Bundesgericht hängigen Prozessgegenstand zu befinden (vgl. BGE 130 V 138 E. 4.2; s. ferner BGE 143 I 177 E. 2.5.2). 
 
1.3. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 89 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 7 E. 2.1; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich, wobei das Bundesgericht nur bei einer offensichtlich unrichtigen bzw. willkürlichen oder rechtsverletzenden Sachverhaltsfeststellung, deren Korrektur entscheidrelevant sein kann, eingreift (Art. 95, Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht. Auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unberücksichtigt (BGE 143 V 19 E. 1.2).  
Die Beschwerdeführerin reicht vor Bundesgericht neu eine E-Mail-Korrespondenz mit dem Amt für Gesundheit des Kantons Baselland ein zur Frage der Gültigkeit und des Umfangs der Berufsausübungsbewilligung ihrer Vorgesetzten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich dabei nicht um neue rechtliche Ausführungen, sondern um neue Tatsachen und Beweismittel, welche der Novenschranke unterliegen. Die E-Mails sind zudem von Januar 2024 und damit nach dem angefochtenen Urteil datiert. Als echte Noven können sie im bundesgerichtlichen Verfahren somit nicht berücksichtigt werden. Ob es sich demgegenüber beim ebenfalls neu eingereichten Schreiben des Amts für Gesundheit des Kantons Baselland vom 26. Juli 2018 um ein zulässiges unechtes Novum handelt, kann offen bleiben. Die Bewilligungssituation der Vorgesetzten der Beschwerdeführerin, zu deren Klärung das Schreiben eingebracht wird, erweist sich nämlich nicht als entscheiderheblich (s. nachstehende E. 6.3). 
 
3.  
Streitgegenstand bildet die Anerkennung des polnischen Diploms der Beschwerdeführerin im Studiengang Kosmetologie, mit Fachrichtung Podologie (Spezialisierungstitel Podologin) als gleichwertig mit dem schweizerischen Diplom Podologin HF. Vor diesem Hintergrund gilt es zunächst die Rechtsgrundlagen zur Ausbildung, Anerkennung und Berufsreglementierung im Bereich Podologie darzulegen. 
 
3.1. Das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10) regelt unter anderem die Grundbildung und die höhere Berufsbildung für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen, sofern diese nicht in einem anderen Bundesgesetz geregelt sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BBG). Gemäss Art. 29 Abs. 3 BBG stellt das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen für die eidgenössische Anerkennung der Bildungsgänge und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen Mindestvorschriften auf. Sie betreffen die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Gestützt auf unter anderem diese Bestimmung hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung die Verordnung über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vom 11. September 2017 (MiVo-HF; SR 412.101.61) erlassen. Danach beruhen die Bildungsgänge auf den im 3. Abschnitt der Verordnung geregelten Rahmenlehrplänen (Art. 2 Abs. 1 MiVo-HF), welche die Organisationen der Arbeitswelt in Zusammenarbeit mit den Bildungsanbietern entwickeln und erlassen (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 MiVo-HF). Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation genehmigt die Rahmenlehrpläne (Art. 8 Abs. 2 MiVo-HF; vgl. zum Ganzen Urteil 2D_39/2021 vom 5. Februar 2022 E. 3.1).  
 
3.2. Bei der Ausbildung zur Podologin HF handelt es sich um eine höhere Berufsbildung ausserhalb der Hochschulen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BBG (vorstehende E. 3.1). Der Rahmenlehrplan für Bildungsgänge der höheren Fachschule "Podologie" mit dem geschützten Titel "dipl. Podologin HF/dipl. Podologe HF" wurde durch die Nationale Dach-Organisation der Arbeitswelt Gesundheit (OdA Santé) und den Schweizerischen Verband Bildungszentren Gesundheit und Soziales (BGS) erarbeitet und in der hier einschlägigen Fassung am 12. November 2010 genehmigt (nachfolgend: Rahmenlehrplan; vgl. Urteil 2D_39/2021 vom 5. Februar 2022 E. 3.2). Dieser umschreibt das Arbeitsfeld und den Kontext des Berufsprofils und der zu erreichenden Kompetenzen folgendermassen: Dipl. Podologinnen und Podologen HF sind Fachpersonen im medizinisch-therapeutischen Bereich. Sie üben den Beruf im Rahmen der kantonalen gesetzlichen Vorgaben selbstständig aus und leisten einen wesentlichen Beitrag zur Gesundheitsförderung, indem sie die Bewegungsfähigkeit und das Wohlbefinden der Patientinnen und Patienten erhalten und verbessern. Sie gewährleisten eigenverantwortlich die Prävention, Behandlung und Betreuung der Risikopatientinnen und -patienten. Dabei werden interdisziplinär weitere Fachpersonen beigezogen. Sie arbeiten namentlich bei der Betreuung von Risikopatientinnen und -patienten mit weiteren Fachpersonen wie z.B. Ärztinnen und Ärzten zusammen. Die dipl. Podologinnen und Podologen HF stellen zudem die Praxisführung sicher und gewährleisten die Qualität ihrer Leistungen. Sie beaufsichtigen und beraten die Podologinnen und Podologen EFZ bei komplexen Situationen (vgl. Ziff. 3.1 Rahmenlehrplan). Für die Inhaber/innen des einschlägigen eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (s. nachfolgende E. 3.3) umfasst der Bildungsgang 3600 Lernstunden. Für Kandidatinnen und Kandidaten, die über einen anderen Abschluss der Sekundarstufe II verfügen, umfasst der Bildungsgang 5400 Lernstunden (vgl. Ziff. 5.1 Rahmenlehrplan).  
 
3.3. Auch die berufliche Grundbildung im Bereich Podologie fällt in den Anwendungsbereich des Berufsbildungsgesetzes (Art. 2 Abs. 1 lit. a BBG; vorstehende E. 3.1). Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 BBG erliess das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation die Verordnung über die berufliche Grundbildung Podologin/Podologe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 26. September 2012 (AS 2012 6475), welche am 1. Januar 2021 durch die Verordnung gleichen Namens vom 29. September 2020 ersetzt wurde (SR 412.101.220.15). Die alte Verordnung, die im Zeitpunkt des Anerkennungsgesuchs der Beschwerdeführerin noch in Kraft stand, sah vor, dass Podologinnen und Podologen auf Stufe EFZ folgende Leistungen nichterbringen: selbstständige Leistungen für Angehörige von Risikogruppen, ausgenommen von Leistungen unter Aufsicht eines diplomierten Podologen oder einer diplomierten Podologin HF, das Erstellen von fachlich komplexen Behandlungsplänen und die Interpretation von fachlich komplexen ärztlichen Diagnosen und Verordnungen (Art. 1 Abs. 2 lit. b-d). Auch die neue Verordnung sieht vor, dass Podologinnen und Podologen EFZ bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten, die zu einer Risikogruppe gehören, auf Anweisung und unter Verantwortung einer dipl. Podologin HF, eines dipl. Podologen HF oder u.a. einer Fachperson mit einem gleichwertigen Abschluss arbeiten (Art. 1 lit. b Ziff. 2).  
 
3.4. Die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich des BBG ist in Art. 69 ff. der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 (Berufsbildungsverordnung, BBV; SR 412.101) geregelt (vgl. Art. 68 Abs. 1 BBG). Ein ausländischer Abschluss wird gemäss Art. 69a BBV für die Ausübung eines reglementierten Berufs anerkannt, wenn er im Vergleich mit dem entsprechenden schweizerischen Abschluss die Voraussetzungen der gleichen Bildungsstufe, gleichen Bildungsdauer und vergleichbaren Bildungsinhalte erfüllt, und wenn der Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen umfasst oder eine einschlägige Berufserfahrung vorhanden ist (Abs. 1); sind nicht alle Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt, so werden Ausgleichsmassnahmen geprüft (vgl. Abs. 2; zum Ganzen Urteil 2C_472/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.1). Zuständig für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse sind das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation oder Dritte, denen diese Aufgabe delegiert ist (vgl. Art. 69 ff. BBV). Unter anderem im Bereich Podologie hat das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation diese Kompetenz dem Schweizerischen Roten Kreuz übertragen.  
 
3.5. Hinsichtlich der Anerkennung ausländischer Diplome zu berücksichtigen ist sodann das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681). Denn es ist zu Recht unbestritten, dass hier ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, der in den Anwendungsbereich des FZA fällt (vgl. Urteile 2C_893/2022 vom 3. Mai 2023 E. 3.2.3; 2C_472/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.2).  
 
3.5.1. Nach Art. 2 FZA dürfen die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, bei der Anwendung des Freizügigkeitsabkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Das in dieser Bestimmung statuierte allgemeine Diskriminierungsverbot bzw. Gleichbehandlungsgebot wird in Art. 9 Abs. 1 Anhang I FZA für Arbeitnehmer und in Art. 15 Abs. 1 Anhang I FZA für selbständig Erwerbstätige konkretisiert (Urteile 2C_1058/2019 vom 30. April 2020 E. 2.4; 2C_662/2018, 2C_663/2018 vom 25. Februar 2019 E. 3.2.1; 2C_701/2017 vom 18. Juni 2018 E. 2.2.1). Gemäss Art. 9 FZA treffen die Vertragsparteien nach Anhang III FZA die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen. Die Schweiz hat sich in Anhang III FZA verpflichtet, Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäss den dort genannten Rechtsakten der Europäischen Union (EU) anzuerkennen. Zu diesen Rechtsakten gehört die Richtlinie 2005/36/EG (vgl. Beschluss Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses vom 30. September 2011 für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen; AS 2011 4859 ff.; vgl. Urteile 2C_422/2022 vom 16. Januar 2024 E. 5.2; 2C_893/2022 vom 3. Mai 2023 E. 3.2.3; 2C_1058/2019 vom 30. April 2020 E. 2.5; 2C_472/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.2.2).  
 
3.5.2. Das Bundesgericht legt das FZA in Übereinstimmung mit den im Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (VRK; SR 0.111) kodifizierten völkergewohnheitsrechtlichen Regeln aus (vgl. mit zahlreichen Hinweisen: BGE 147 II 13 E. 3.3; 147 II 1 E. 2.3). Sodann sind einige abkommensspezifische Besonderheiten zu beachten: So ist gemäss Art. 16 Abs. 2 FZA für die Anwendung des Freizügigkeitsabkommens - soweit für die Anwendung des Abkommens Begriffe des Unionsrechts herangezogen werden - die einschlägige Rechtsprechung des EuGH vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung (21. Juni 1999) massgebend. Da es Ziel des Abkommens ist, die Freizügigkeit auf der Grundlage der in der Europäischen Union geltenden Bestimmungen zu verwirklichen (Präambel), und die Vertragsstaaten übereingekommen sind, in den vom Abkommen erfassten Bereichen alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit in ihren Beziehungen eine möglichst parallele Rechtslage besteht (Art. 16 Abs. 1 FZA), hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, von der Auslegung abkommensrelevanter unionsrechtlicher Bestimmungen durch den EuGH nach dem Unterzeichnungsdatum nur bei Vorliegen "triftiger" Gründe abzuweichen (BGE 147 II 1 E. 2.3; 144 II 113 E. 4.1; 143 II 47 E. 3.6; 142 II 35 E. 3.1; jeweils mit Hinweisen). Nicht anwendbar sind in der Regel nach dem Stichdatum ergangene Entscheide, soweit die Ausführungen des Gerichtshofs sich auf die Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft und deren Kernbereich beziehen; dasselbe gilt für mit der Richtlinie 2004/38/EG neu eingeführte Rechte für die Unionsbürger wie etwa den bedingungslosen Anspruch auf Daueranwesenheit nach ununterbrochenem fünfjährigem (rechtmässigem) Aufenthalt (Art. 16 der Richtlinie 2004/38/EG) oder das voraussetzungslose Aufenthaltsrecht von bis zu drei Monaten (vgl. Art. 6 der Richtlinie 2004/38/EG; BGE 147 II 1 E. 2.3; 139 II 393 E. 4.1.2 mit weiteren Hinweisen). Diese Richtlinie bindet die Schweiz nicht (BGE 147 II 1 E. 2.3; 143 I 1 E. 6.3).  
 
3.6. Die Berufsausübung im Bereich Podologie ist sodann auf kantonaler Ebene geregelt: Gemäss § 7 Abs. 1 des vorliegend massgebenden Gesundheitsgesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 21. Februar 2008 (GesG/BL; SGS 901) darf jede Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung, die aufgrund der für sie erforderlichen Ausbildung und Erfahrung in den Fachbereich eines Berufs fällt, der in diesem Gesetz geregelt ist, nur von Personen erbracht werden, die durch eine Bewilligung der Direktion zur Ausübung dieses Berufs berechtigt sind. Gemäss § 35 Abs. 1 GesG/BL wird die Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Tätigkeit namentlich als Podologin oder Podologe, an Personen erteilt, welche über einen gesamtschweizerisch anerkannten Berufsabschluss verfügen. Auf Verordnungsstufe wird präzisiert, dass die Bewilligung zur selbständigen Tätigkeit als Podologin an Personen erteilt wird, welche die höhere Fachprüfung als diplomierte Podologin bestanden haben (§ 29 der Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen des Kantons Basel-Landschaft vom 17. März 2009 [SGS 914.12]).  
 
4.  
Streitig ist in erster Linie, ob das polnische Diplom der Beschwerdeführerin gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG (vorstehende E. 3.5.1 in fine) als gleichwertig mit dem schweizerischen Diplom Podologin HF anzuerkennen ist. 
 
4.1. Die Richtlinie 2005/36/EG legt die Vorschriften fest, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft, für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben (Art. 1 Richtlinie 2005/36/EG). Sie gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte, einschliesslich der Angehörigen der freien Berufe, einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben wollen (Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG). Als reglementiert gilt eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. Eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen (Art. 3 Abs. 1 lit. a Richtlinie 2005/36/EG).  
 
4.2. Für alle Berufe - die wie derjenige der Podologin - nicht unter Kapitel II und III von Titel III der Richtlinie fallen, gelten die allgemeinen Regelungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäss Art. 10 ff. Richtlinie 2005/36/EG (s. Einleitungssatz von Art. 10 Richtlinie 2005/36/EG). Art. 13 Richtlinie 2005/36/EG schreibt dabei folgende Anerkennungsbedingungen vor:  
(1) Wird die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Aufnahmemitgliedstaat von dem Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht, so gestattet die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats den Antragstellern, die den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern. 
 
(...) 
 
(2) Die Aufnahme und die Ausübung eines Berufs gemäß Absatz 1 müssen dem Antragsteller ebenfalls gestattet werden, wenn er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist. 
 
Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen 
 
a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein; 
 
b) bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert; 
 
c) bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. 
Die in Unterabsatz 1 genannte zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsniveaus gemäß Artikel 11 Buchstaben b, c, d oder e abschließt. Als reglementierte Ausbildungen werden die in Anhang III aufgeführten Ausbildungsgänge des Niveaus nach Artikel 11 Buchstabe c betrachtet. (...) 
 
Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt und unbestritten ist, ist der Beruf der Podologin - im Unterschied zur Schweiz - in Polen nicht reglementiert (s. angefochtenes Urteil E. 4.5). Ebenso unbestritten ist, dass die von der Beschwerdeführerin in Polen absolvierte Ausbildung dort ebenfalls nicht reglementiert ist (s. angefochtenes Urteil E. 5.3). Eine Anerkennung setzt vorliegend damit nach Art. 13 Abs. 2 Richtlinie 2005/36/EG mitunter voraus, dass die Beschwerdeführerin über eine zweijährige Berufserfahrung in einem Mitgliedstaat verfügt, in dem der betreffende Beruf nicht reglementiert ist.  
 
4.3. Als Berufserfahrung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Richtlinie 2005/36/EG gilt die tatsächliche und rechtmässige Ausübung des betreffenden Berufs in einem Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 1 lit. f Richtlinie 2005/36/EG). Nach der Rechtsprechung des EuGH muss die Berufserfahrung, die der Antragsteller im Rahmen seines Antrags auf Genehmigung der Ausübung eines im Aufnahmemitgliedstaat reglementierten Berufs nachweist, folgende drei Voraussetzungen erfüllen, um berücksichtigt werden zu können: (i) Die geltend gemachte Erfahrung muss in einer vollzeitlichen Arbeit von mindestens zwei Jahren in den vorhergehenden zehn Jahren bestehen, (ii) diese Arbeit muss in der dauerhaften und regelmässigen Ausübung einer Gesamtheit beruflicher Tätigkeiten bestanden haben, die den betreffenden Beruf im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat kennzeichnen, ohne dass diese Arbeit alle diese Tätigkeiten abgedeckt haben muss, und der Beruf, wie er im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat normalerweise ausgeübt wird, muss im Hinblick auf die von ihm umfassten Tätigkeiten dem Beruf gleichwertig sein, für dessen Ausübung im Aufnahmemitgliedstaat eine Genehmigung beantragt wurde (vgl. Urteil des EuGH vom 5. April 2011 C-424/09 Toki, Slg. 2011 I-02587 Randnr. 42).  
 
4.4. Diese Rechtsprechung erging zwar noch zu Art. 3 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 89/48/EWG, erweist sich indes auch unter der Richtlinie 2005/36/EG als relevant, da Letztere die Formulierung aus der Richtlinie 89/48/EWG in Bezug auf die Berufserfahrung in Art. 13 Abs. 2 aufgreift (vgl. Astrid Epiney/Robert Mosters, Die Rechtsprechung des EuGH zur Personenfreizügigkeit und ihre Implikationen für das Freizügigkeitsabkommen Schweiz - EU, in: Astrid Epiney/Tobias Fasnacht (Hrsg.), Schweizerisches Jahrbuch für Europarecht / Annuaire suisse de Droit européen 2011/2012, Zürich/Bern 2012, S. 51 ff., S. 83; Astrid Epiney, Zur Reichweite der Pflicht zur Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Diplome, Freiburger Schriften zum Europarecht Nr. 34, Freiburg 2024, S. 25 Rz. 26). Ferner stellte der EuGH in Bezug auf die in Art. 1 lit. e Richtlinie 89/48/EWG enthaltene Definition der Berufserfahrung, welche mit derjenigen von Art. 3 Abs. 1 lit. f Richtlinie 2005/36/EG übereinstimmt, klar, dass eine Arbeitsleistung, die in einem Mitgliedstaat erbracht wird, in dem die Berechtigung zur Ausübung eines Berufs noch nicht erlangt worden ist, grundsätzlich nicht als Ausübung von reglementierten beruflichen Tätigkeiten angesehen werden kann (vgl. Urteil des EuGH vom 2. Dezember 2010 C-422/09, C-425/09 und C426/09 Vandorou u.a., Slg. 2010 I-12411 Randnr. 62).  
 
4.5. Die dargelegten Grundsätze (E. 4.3 und 4.4) sind hier zu berücksichtigen. Der EuGH entwickelte diese zwar nach dem Stichdatum, allerdings noch bevor die Schweiz beschloss, die Richtlinie 2005/36/EG zu übernehmen (vorstehende E. 3.5.1). Zudem bestehen keine triftigen Gründe, davon abzuweichen (vorstehende E. 3.5.1). Aus den Feststellungen der Vorinstanz ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihr polnisches Diplom im Studiengang Kosmetologie mit der Fachrichtung Podologie (Spezialisierungstitel Podologin) am 24. Oktober 2012 erwarb. Nicht lange danach übersiedelte sie in die Schweiz, wo sie seit dem 1. Februar 2013 bei der B.________ GmbH in U.________ (Kanton Basel-Landschaft) im Bereich der Fusspflege arbeitet. Die Beschwerdeführerin verfügt damit nicht über eine zweijährige Berufserfahrung in einem Mitgliedstaat, in dem der betreffende Beruf nicht reglementiert ist. Nach der zitierten Rechtsprechung des EuGH kann ihre Tätigkeit in der Schweiz vor der beantragten und hier streitigen Anerkennung des Titels der dipl. Podologin HF grundsätzlich nicht als tatsächliche und rechtmässige Ausübung des betreffenden Berufs im Sinne von Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. f Richtlinie 2005/36/EG qualifiziert werden (vorstehende E. 4.4 in fine). Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin - wie sie vorbringt - gestützt auf den teilrechtskräftigen Entscheid der Erstinstanz spätestens ab April 2021 berechtigt gewesen sei, rechtmässig als Podologin EFZ zu praktizieren. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, unterscheidet sich die Berufsqualifikation der dipl. Podologin HF, um dessen Anerkennung die Beschwerdeführerin ersucht, wesentlich von derjenigen einer dipl. Podologin EFZ (vgl. hierzu im Detail nachstehende E. 6.1 f. sowie vorstehende E. 3.1-3.3).  
 
4.6. Im Ergebnis erkannte die Vorinstanz zu Recht, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzung der zweijährigen Berufserfahrung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt. Es erübrigt sich damit, die weiteren Voraussetzungen gemäss lit. a-c von Art. 13 Abs. 2 Richtlinie 2005/36/EG zu prüfen. Ein Anspruch auf Anerkennung gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG besteht nicht.  
 
5.  
Daraus folgt indes noch nicht, dass die ersuchte Anerkennung gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen zwingend ausser Betracht fällt. 
 
5.1. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann sich eine Person, wenn die Richtlinie 2005/36/EG nicht anwendbar ist, subsidiär auf das Primärrecht (Grundfreiheiten) berufen (vgl. insb. Urteil vom 14. September 2000 C-238/98 Hocsman, Slg. 2000 I-6623 Randnr. 34). Danach müssen die Behörden eines Mitgliedstaats, die mit einem Antrag eines Gemeinschaftsangehörigen auf Zulassung zu einem Beruf befasst sind, dessen Aufnahme nach nationalem Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer Erfahrungen abhängt, sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Erfahrung des Betroffenen in der Weise berücksichtigen, dass sie die durch diese Nachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen (vgl. Urteile des EuGH vom 7. Mai 1991 C-340/89 Vlassopoulou, Slg. 1991 I-2357 Randnr. 16; vom 8. Juli 1999 C-234/97 Bobadilla, Slg. 1999 I-4773 Randnrn. 31; vom 22. Januar 2002 C-31/00 Dreessen, Slg. 2002 I-663 Randnr. 24; zit. Urteil Hocsman, Randnr. 23).  
 
5.2. Das Bundesgericht erkannte bereits, dass dieses primärrechtliche Anerkennungsregime auch für das FZA von Bedeutung ist. So hielt es fest, dass eine Behörde - wenn die Anerkennung des betreffenden Diploms oder Zeugnisses nicht in den Richtlinien geregelt ist und sie mit einem Antrag auf Bewilligung zur Ausübung eines reglementierten Berufes befasst ist - prüfen muss, inwieweit die durch die beigebrachten Belege bescheinigten Kenntnisse und Qualifikationen denjenigen entsprechen, die zur Ausübung dieses Berufes im Empfangsstaat verlangt werden (BGE 136 II 470 E. 4.1 in fine; vgl. ferner BGE 133 V 33 E. 9.4 unter Verweis auf die zit. Urteile Vlassopoulou, Hocsman und Dreessen). Grundlage dieser Prüfung sind im bilateralen Verhältnis die im FZA verankerten Diskriminierungsverbote (Art. 2 FZA und Art. 9 oder Art. 15 Anhang I FZA; vorstehende E. 3.5.1). Soweit der Zugang zu einem bestimmten Beruf von der Absolvierung von einem bestimmten inländischen Diplom abhängig gemacht wird, kann darin regelmässig eine materielle Diskriminierung von EU-Ausländern liegen. Letztere kann zwar gerechtfertigt werden (vgl. BGE 140 II 112 E. 3.6.2; 136 II 241 E. 13.1; Urteile 2C_422/2022 vom 16. Januar 2024 E. 6.3; 2C_735/2017 vom 6. Februar 2018 E. 5.3), der dabei zu beachtende Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt indes, eine Gleichwertigkeitsprüfung vorzunehmen (BGE 136 II 470 E. 4.1; vgl. Epiney, Reichweite, Rz. 34 ff. S. 31 ff.; vgl. ferner Frédéric Berthoud, La reconnaissance des qualifications professionnelles: Union européenne et Suisse - Union européenne, Genf, Zürich, Basel 2016, S. 361 f.; Joel Günthardt/Christa Tobler, Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Diplomanerkennung und ihre Bedeutung für das Freizügigkeitsabkommen Schweiz - EU, Jusletter 3. April 2023, Rz. 52; a.M. NICOLAS DIEBOLD, Freizügigkeit im Mehrebenensystem, 2016, S. 369 Rz. 1118 f.), wobei den Vertragsstaaten ein erheblicher Gestaltungsspielraum verbleibt (vgl. E. 5.4).  
 
5.3. Die jüngere Rechtsprechung des EuGH, die nach dem Stichdatum ergangen ist, im Rahmen von Art. 16 Abs. 2 FZA jedoch zu berücksichtigen bleibt (vgl. Günthardt/Tobler, a.a.O., Rz. 38 ff.; vorstehende E. 3.5.2), bestätigt das Erfordernis eines subsidiären Vergleichs der Befähigungsausweise auch für diejenigen Fälle, in denen die Richtlinie 2005/36/EG zwar anwendbar ist, deren Anerkennungsvoraussetzungen jedoch nicht erfüllt sind (vgl. Urteil des EuGH vom 16. Juni 2022 C-577/20 Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto [Psychothérapeutes], ECLI:EU:C:2022:467 Randnr. 43). Das gilt namentlich für die im vorliegenden Fall zu beurteilende Konstellation, in welcher der Beruf nicht während des in Art. 13 Abs. 2 Richtlinie 2005/36/EG genannten Mindestzeitraums ausgeübt wurde (vgl. Urteile des EuGH vom 16. Juni 2022 C-577/20 Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto [Psychothérapeutes], ECLI:EU:C:2022:467 Randnr. 40 und 44; vom 8. Juli 2021 C-166/20 Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija, ECLI:EU:C:2021:554 Randnr. 34).  
 
5.4. Aus Gesagtem folgt für das bilaterale Verhältnis, dass wenn - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen für eine Anerkennung gemäss Art. 13 Abs. 2 Richtlinie 2005/36/EG mangels erforderlicher Berufserfahrung nicht erfüllt sind (vorstehende E. 4), subsidiär eine Gleichwertigkeitsprüfung gestützt auf die im FZA verankerten Diskriminierungsverbote (Art. 2 und Art. 9 oder Art. 15 Anhang I FZA) und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz vorzunehmen ist. Anders als im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG kommt der Schweiz dabei jedoch sowohl hinsichtlich der Festlegung der Schutzanliegen und des Schutzniveaus als auch im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ein erheblicher Gestaltungs- bzw. Ermessensspielraum zu (vgl. Astrid Epiney/Livia Matter, Zur Tragweite des Freizügigkeitsabkommens Schweiz - EU (FZA) im Bereich der Diplomanerkennung - Unter besonderer Berücksichtigung der Osteopathie, Cahiers fribourgeois de droit européen, Fribourg 2021, Rz. 24 f. S. 16 f.; Astrid Epiney, Zur Reichweite der «Sperrwirkung» des Sekundärrechts, Eine Analyse am Beispiel der RL 2005/36, AJP 2021 S. 862).  
 
5.4.1. Konkret wird gestützt auf die Rechtsprechung des EuGH verlangt, dass die zuständigen Behörden objektiv feststellen, ob ein ausländisches Diplom seinem Inhaber die gleichen Kenntnisse und Fähigkeiten wie das innerstaatliche Diplom oder diesen zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigt. Diese Beurteilung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Diploms muss ausschliesslich danach erfolgen, welches Mass an Kenntnissen und Fähigkeiten dieses Diplom unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums und einer entsprechenden praktischen Ausbildung bei seinem Besitzer vermuten lässt (zit. Urteil Vlassopoulou, Randnr. 17; Urteile des EuGH vom 13. November 2003 C-313/01 Morgenbesser, Slg. 2003 I-13467 Randnr. 68; vom 10. Dezember 2009 C-345/08 Pesla, Slg. 2009 I-11677 Randnr. 39). Es kann jedoch den objektiven Unterschieden Rechnung getragen werden, die sowohl hinsichtlich des im Herkunftsmitgliedstaat für den fraglichen Beruf bestehenden rechtlichen Rahmens als auch hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs dieses Berufs vorhanden sind (vgl. zit. Urteile Vlassopoulou, Randnr. 18; Morgenbesser, Randnr. 69; Pesla, Randnr. 44).  
 
5.4.2. Führt diese vergleichende Prüfung der Befähigungsnachweise zu der Feststellung, dass die in dem ausländischen Befähigungsnachweis bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten den nach den nationalen Vorschriften verlangten entsprechen, so ist anzuerkennen, dass der Befähigungsnachweis die in diesen Vorschriften aufgestellten Voraussetzungen erfüllt. Ergibt der Vergleich eine teilweise Entsprechung zwischen diesen Kenntnissen und Fähigkeiten, so kann vom Betroffenen der Nachweis verlangt werden, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat (zit. Urteile Vlassopoulou, Randnr. 19; Bobadilla, Randnr. 32; Hocsman, Randnr. 36; Urteil des EuGH vom 7. Mai 1992 Borrell u.a. C-104/91, Slg. 1992 I-03003 Randnr. 14). Insoweit müssen die zuständigen Behörden beurteilen, ob die im Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen eines Studiengangs oder praktischer Erfahrung erworbenen Kenntnisse für den Nachweis des Erwerbs der fehlenden Kenntnisse ausreichen (zit. Urteile Vlassopoulou, Randnr. 20; Bobadilla, Randnr. 33; Morgenbesser, Randnr. 71; Pesla, Randnr. 41). In Bezug auf die Berücksichtigung der Berufserfahrung hat die zuständige Behörde jede praktische Erfahrung zu berücksichtigen, die für die Ausübung des Berufs, zu dem der Zugang beantragt wird, nützlich ist. Den genauen Wert, der dieser Erfahrung beizumessen ist, hat die zuständige Behörde in Anbetracht der spezifischen wahrgenommenen Aufgaben, der in Wahrnehmung dieser Aufgaben erworbenen und angewandten Kenntnisse sowie der übertragenen Verantwortung und des Grades der dem Betroffenen gewährten Unabhängigkeit zu bestimmen (Urteil des EuGH vom 6. Oktober 2015 C-298/14 Brouillard, ECLI:EU:C:2015:652 Randnr. 59; zit. Urteil Vandorou u.a., Randnr. 69).  
 
6.  
Vor diesem Hintergrund sind die durch die Befähigungsnachweise sowie einschlägige Berufserfahrung belegten Fachkenntnisse der Beschwerdeführerin mit den nach dem nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Qualifikation für das Diplom Podologin HF zu vergleichen (vorstehende E. 5.1, 5.2 und 5.4). 
 
6.1. Die Beschwerdeführerin hat eine dreijährige Ausbildung an der Fachhochschule für Kosmetik und Gesundheitspflege in Warschau absolviert. Sie erwarb dabei das Diplom im Studiengang Kosmetologie, mit Fachrichtung Podologie (Spezialisierungstitel Podologin). Nach den Feststellungen der Erstinstanz habe die dreijährige Ausbildung insgesamt 2'360 Stunden umfasst, wobei davon 1'430 Stunden auf die Fächer in allgemeiner und kosmetischer Podologie gefallen seien. Das Thema "pathologische Zustände in der Podologie" sei mit 65 Stunden nur am Rande behandelt worden. Zudem habe die Ausbildung kein ärztlich angeleitetes Praktikum in einer internistischen, dermatologischen oder orthopädischen Klinik beinhaltet. Die zwei Praktika, die die Beschwerdeführerin in Polen durchgeführt hat, seien Berufserfahrungen, die sich auf die allgemeine Podologie und kosmetische Podologie, also Fusspflege, bezogen (angefochtenes Urteil lit. B und E. 11).  
 
6.2. Vor diesem Hintergrund gingen sowohl die Erst- als auch die Rekursinstanz davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin in erster Linie mit der allgemeinen und kosmetischen Podologie befasste und sie während ihrer Ausbildung keine gesundheitsfördernden und krankheitsbezogenen Kompetenzen, welche für die Ausübung des Berufs der diplomierten Podologin HF in der Schweiz vorausgesetzt werden, erworben hat. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht näher darlegt, welche konkreten Bestandteile ihrer Ausbildung unberücksichtigt geblieben oder aktenwidrig gewürdigt worden seien. Der Hinweis darauf, dass auch die Erstinstanz anerkannt habe, dass der Studiengang der Beschwerdeführerin durchaus medizinisch ausgerichtet gewesen sei, belegt jedenfalls noch keine entsprechende podologische Ausbildung betreffend die Behandlung von Risikopatienten. Hintergrundwissen, Zusammenarbeit und eigenverantwortliche Behandlungskompetenz in der paramedizinischen Arbeit mit Risikopatienten sind - im Unterschied zum Diplom Podologin EFZ - jedoch zentraler Bestandteil der Ausbildung der dipl. Podologin HF (vorstehende E. 3.2). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin erweist sich die Unterscheidung zwischen den Titeln dipl. Podologin HF und dipl. Podologin EFZ freizügigkeitsrechtlich auch nicht als unhaltbar: Vielmehr darf rechtsprechungsgemäss den objektiven Unterschieden Rechnung getragen werden, welche betreffend den rechtlichen Rahmen im Vergleich zum Herkunftsmitgliedstaat bestehen (vorstehende E. 5.4.1). Schliesslich werden die Unterschiede hinsichtlich der hier relevanten Berufsbildung auch nicht dadurch relativiert, dass die Berufsausübung für Podologinnen EFZ auf kantonaler Ebene teils unterschiedlich geregelt ist oder dass die Arbeit von Podologinnen EFZ in relevanten politischen Kreisen wertgeschätzt bzw. teils für deren Anerkennung als KVG-Leistungserbringer plädiert werde. Als Zwischenfazit ergibt sich damit, dass die erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen für das Schweizerische Diplom Podologin HF vom ausländischen Befähigungsnachweis der Beschwerdeführerin abweichen.  
 
6.3. Damit stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin die betreffenden Lücken in Bezug auf ihre gesundheitsfördernden und krankheitsbezogenen Kenntnisse durch ihre Arbeitserfahrung ausgleichen kann (vgl. insbesondere vorstehende E. 5.4.2). Die Beschwerdeführerin bringt vor, im Rahmen ihrer mittlerweile elfjährigen Berufserfahrung in der Schweiz habe sie auch podologische Behandlungen an Risikopatienten durchgeführt und von ihrer Vorgesetzten viel gelernt. Unbestritten erscheint in diesem Zusammenhang, dass die Vorgesetzte der Beschwerdeführerin über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt, die noch unter dem alten Gesundheitsgesetz des Kantons Basel-Landschaft ausgestellt wurde. Umstritten ist demgegenüber, inwieweit diese Bewilligung heute noch Gültigkeit besitzt bzw. inwieweit sie die Vorgesetzte der Beschwerdeführerin zur selbständigen Behandlung von Risikopatienten berechtigt und ob die Beschwerdeführerin unter Aufsicht rechtmässig Risikopatienten behandeln konnte. Wie es sich damit verhält, muss indes nicht abschliessend geklärt werden. Denn selbst wenn im Sinne der Vorbringen der Beschwerdeführerin davon auszugehen wäre, dass sie unter Aufsicht ihrer Vorgesetzten rechtmässig Risikopatienten behandelt habe, führt dies vorliegend nicht zur Anerkennung des Titels der dipl. Podologin HF.  
 
6.4. Grundsätzlich ist nicht leichthin davon auszugehen, dass fehlende theoretische Kenntnisse bzw. Bildungslücken durch Berufserfahrung ausgeglichen werden (vgl. Urteil 2C_1010/2019 vom 21. Februar 2020 E. 5.2 unter Verweis auf Berthoud, a.a.O., S. 312). Vorliegend erscheint die Praxistätigkeit der Beschwerdeführerin nicht geeignet, das vorausgesetzte medizinische Hintergrundwissen zu erwerben. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Berufserfahrung in der Schweiz entspricht nämlich im Wesentlichen derjenigen Tätigkeit, für die eine diplomierte Podologin EFZ ausgebildet wird (Behandlung von Risikopatienten unter Aufsicht; s. vorstehende E. 3.3). Selbst eine praktizierende Podologin EFZ muss indes gemäss innerstaatlichem Recht zur Weiterbildung und Erlangung des Diploms HF den Bildungsgang der dipl. Podologin HF (im Umfang von 3600 Lernstunden) absolvieren (vorstehende E. 3.2). Aus demselben Grund fällt auch eine Anerkennung unter der Voraussetzung von Kompensationsmassnahmen ausser Betracht. Letztere liefen, wie dargelegt, im Wesentlichen darauf hinaus, dass die Beschwerdeführerin die gesamte Ausbildung zur dipl. Podologin HF absolvieren müsste (vgl. Urteil des EuGH vom 19. Januar 2006 Colegio C-330/03, Slg. 2006 I-00801 Randnr. 36; Epiney, Reichweite, S. 35 Rz. 36). Damit erweist es sich nicht als unverhältnismässig, wenn der Beschwerdeführerin eine Anerkennung des Titels der Podologin HF - über denjenigen der dipl. Podologin EFZ hinaus - ohne Anordnung von Kompensationsmassnahmen verweigert wird.  
 
6.5. Im Ergebnis scheidet die ersuchte Anerkennung der Berufsqualifikation der Beschwerdeführerin als diplomierte Podologin HF auch gestützt auf die nach Art. 2 und Art. 9 Anhang I FZA subsidiär vorzunehmende Gleichwertigkeitsprüfung aus. Für die (sub-) eventualiter beantragte Rückweisung der Sache besteht keine Veranlassung.  
 
7.  
Als unbegründet erweist sich schliesslich auch die eventualiter vorgebrachte Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) durch Ablehnung von Beweisanträgen verletzt. 
 
7.1. Art. 29 Abs. 2 BV umfasst insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1; Urteil 2C_26/2021 vom 20. August 2021 E. 4.1.1). Im Hinblick auf die Beweisführung resultiert aus Art. 29 Abs. 2 BV indes kein genereller Anspruch auf eine Beweisabnahme, wenn eine Behörde aufgrund der bereits abgenommenen oder aktenkundigen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; Urteil 2C_732/2022 vom 2. März 2023 E. 4.1).  
 
7.2. Die Vorinstanz führt aus, dass die Beschwerdeführerin alle ihre Argumente in ihren schriftlichen Eingaben ins Verfahren habe einbringen können und ausgeschlossen werden könne, dass die von ihr angeführten Beweismittel geeignet seien, den Entscheid zu beeinflussen. Im Ergebnis ist diese Beurteilung nicht zu beanstanden. Was die beantragte Parteibefragung anbelangt, so wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin alle ihre Argumente in ihren schriftlichen Eingaben ins Verfahren habe einbringen können und nicht ersichtlich sei, inwiefern eine persönliche Einvernahme einen weiteren Erkenntnisgewinn hätten bringen können. Nach dem oben Dargelegten (vorstehende E. 6.2) erweist es sich ferner nicht als entscheiderheblich, ob die Beschwerdeführerin unter Aufsicht ihrer Vorgesetzten Risikopatienten behandelte. Insofern durfte die Vorinstanz auch den Beweisantrag einer Zeugenbefragung der Vorgesetzten der Beschwerdeführerin sowie eines Augenscheins in der B.________ GmbH abweisen, ohne den Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen.  
 
8.  
Die Beschwerde ist nach dem Dargelegten unbegründet und deshalb abzuweisen. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und dem Eidgenössischen Departement des Innern EDI mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. August 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Marti