Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_493/2024
Urteil vom 26. Februar 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Quinto.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Aargau, handelnd durch das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Härtefallmassnahmen gemäss Sonderverordnung 2 zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 30. August 2024 (WBE.2024.118).
Erwägungen:
1.
1.1. Die A.________ AG mit Sitz in U.________/AG reichte am 13. Januar 2021 ein Gesuch um Zusprechung von Härtefallmassnahmen nach der Sonderverordnung 2 des Kantons Aargau zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 15. April 2020 (SonderV 20-2/AG; SAR 961.212) ein, welches unter der Fallnummer xxx entgegengenommen wurde.
Mit Verfügung vom 22. April 2021 wies das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau (Departement oder DVI) dieses Gesuch ab. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel erwiesen sich als erfolglos (Beschluss Regierungsrat des Kantons Aargau vom 2. März 2022; Urteil Verwaltungsgericht des Kantons Aargau vom 26. September 2022).
1.2. Am 18. Februar 2023 reichte die A.________ AG beim Regierungsrat eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ein mit folgendem Antrag: "Das DVI sei anzuweisen, das Gesuch Nr. xxx vom 13. Januar 2021/25. Februar 2021 betreffend § 7b, § 7c und § 7d der SonderV 20-2 vom 15. April 2020 (Stand 18. Februar 2022) zu behandeln und eine anfechtbare Verfügung zu erlassen."
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde mit Beschluss des Regierungsrats vom 14. Februar 2024 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde blieb gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. August 2024 erfolglos.
1.3. Mit "Beschwerde" vom 7. Oktober 2024 an das Bundesgericht beantragt die A.________ AG (Beschwerdeführerin), das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. August 2024 und der Regierungsratsbeschluss vom 14. Februar 2024 seien aufzuheben, die Rechtsverweigerungsbeschwerde sei gutzuheissen und der Kanton Aargau anzuweisen, betreffend der beantragten Massnahmen gemäss §§ 7b, 7c und 7d der SonderV 20-2/AG eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet.
2.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 148 I 160 E. 1; 147 I 333 E. 1; 146 II 276 E. 1). Allerdings hat die Beschwerdeführerin, soweit sich das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen nicht offensichtlich aus dem angefochtenen Entscheid oder der Streitsache ergibt, entsprechend Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG darzulegen, dass die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (BGE 142 V 395 E. 3.1; 133 II 353 E. 1).
2.1. Die vorliegende Streitsache betrifft staatliche Covid-19-Härtefallmassnahmen und damit eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Finanzielle Unterstützungen zum Erhalt der Geschäftstätigkeit von Unternehmen, welche von der Covid-19-Pandemie betroffen sind, stellen Subventionen im Sinne von Art. 83 lit. k BGG dar (Urteile 2C_1017/2022 vom 28. Januar 2025 E. 1.2; 2C_799/2022 vom 30. April 2024 E. 1.3; 2C_711/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 1.2; 2C_8/2022 vom 28. September 2022 E. 1.2). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist jedoch unzulässig, falls das angefochtene Urteil eine Subvention betrifft, auf die kein Anspruch besteht (Art. 83 lit. k BGG).
2.2. Vorliegend ergibt sich weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus der Beschwerde, ob auf die Covid-Härtefallmassnahmen gemäss der SonderV 20-2/AG ein Anspruch besteht. Das Bundesgericht hat sich bisher noch nicht zur Rechtslage im Kanton Aargau geäussert. Die Beschwerdeführerin bezeichnet ihr Rechtsmittel als "Beschwerde", ohne darzulegen, ob sie eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten oder eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhebt. Sie äussert sich nicht zu den jeweiligen Eintretensvoraussetzungen. Das Bundesgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass die einschlägigen bundesrechtlichen Vorschriften keinen Anspruch auf Covid-Härtefallmassnahmen verschaffen, sondern sich ein solcher Anspruch wenn schon aus dem kantonalen Recht ergeben muss (dazu ausführlich Urteile 2C_1017/2022 vom 28. Januar 2025 E. 1.2.2 ff.; 2C_799/2022 vom 30. April 2024 E. 1.3.1 ff.; 2C_356/2023 vom 28. März 2024 E. 1.3.1 ff.; 2C_142/2022 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.1 ff.). Selbst wenn § 1 Abs. 2 der SonderV 20-2/AG (sowohl in der am 13. Januar 2021 gültigen Fassung als auch in der Fassung vom 18. Februar 2022, welche per 16. April 2022 aufgehoben wurde) explizit festhält, dass kein Rechtsanspruch auf Leistungen gemäss dieser Verordnung besteht und die Ausrichtung von Leistungen nur im Rahmen der vorhandenen Mittel und in der Reihenfolge der eingegangenen Gesuche erfolgt, ist eine detaillierte Analyse des kantonalen Rechts - welches das Bundesgericht nicht frei prüft (vgl. Art. 95 BGG) - erforderlich, um zu beurteilen, ob ein Anspruch auf Covid-19-Härtefallhilfen besteht. Es oblag deshalb primär der Beschwerdeführerin, im Detail darzulegen, dass der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. k BGG vorliegend nicht zur Anwendung kommt. Mangels genügender, diesbezüglicher Begründung steht deshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vorliegend nicht offen (vgl. E. 2 oben; Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. Urteile 2C_969/2022 vom 12. April 2023 E. 1.3.4 f.; 2C_835/2022 vom 7. März 2023 E. 1.5; 2C_741/2022 vom 7. März 2023 E. 1.4; 2C_631/2022 vom 8. November 2022 E. 1.3).
3.
Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob das vor Bundesgericht eingelegte Rechtsmittel die Eintretensvoraussetzungen der subsidiären Verfassungsbeschwerde erfüllt (Art. 113 BGG).
3.1. Zur Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 115 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Das nach Art. 115 lit. b BGG erforderliche, rechtlich geschützte Interesse kann durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht oder aber unmittelbar durch ein spezielles Grundrecht begründet sein (BGE 140 I 285 E. 1.2; 135 I 265 E. 1.3; Urteil 2C_799/2022 vom 30. April 2024 E. 2.1).
3.2. Der Begriff des rechtlich geschützten Interesses gemäss Art. 115 lit. b BGG ist eng verbunden mit den Beschwerdegründen gemäss Art. 116 BGG, und zwar in dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin Trägerin des verfassungsmässigen Rechts sein muss, dessen Verletzung sie geltend macht (BGE 140 I 285 E. 1.2; 135 I 265 E. 1.3; Urteil 2C_799/2022 vom 30. April 2024 E. 2.2). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG); hierfür gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (strenges Rügeprinzip bzw. qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; BGE 145 I 121 E. 2.1; 137 II 305 E. 3.3; Urteil 2C_799/2022 vom 30. April 2024 E. 2.2).
3.3. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, dass ein Anspruch auf Covid-19-Härtefallmassnahmen besteht, verfügt sie nicht über ein rechtlich geschütztes Interesse bezüglich Vorbringen, welche im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 147 I 189 E. 1.2.1; 137 II 305 E. 2; Urteile 2C_1017/2022 vom 28. Januar 2025 E. 2.1.2; 2D_19/2023 vom 3. April 2024 E. 1.4.2). Jedoch kann die Beschwerdeführerin trotz fehlender Legitimation in der Sache die Verletzung von Parteirechten rügen, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) gleichkommt (sog. "Star"-Praxis; Urteil 2D_53/2020, 2D_25/2021 vom 31. März 2023 E. 1.3.1, nicht publ. in: BGE 149 I 146; BGE 149 I 72 E. 3.1; 137 II 305 E. 2; Urteil 2C_1017/2022 vom 28. Januar 2025 E. 2.1.2).
3.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz vom Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG, d.h. einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte, beruht. Entsprechende Rügen unterstehen ebenfalls dem strengen Rügeprinzip (durch Verweis von Art. 117 BGG auf Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. sind präzise und detailliert begründet vorzubringen, andernfalls darauf nicht eingegangen werden kann (BGE 145 V 188 E. 2; Urteile 2C_799/2022 vom 30. April 2024 E. 2.2; 2D_19/2023 vom 3. April 2024 E. 2.1).
3.5. Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht ist einzig das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. August 2024, welches den Regierungsratsbeschluss vom 14. Februar 2024 ersetzt hat. Dieser gilt inhaltlich als mitangefochten (Devolutiveffekt; BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil 2D_53/2020, 2D_25/2021 vom 31. März 2023 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 149 I 146). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses vom 14. Februar 2024 beantragt (vgl. E. 1.3 oben), ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
Die Beschwerdeführerin bringt unter dem Titel der Rechtsverweigerung zunächst vor, sie habe entgegen dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt nicht bloss zwei, sondern sieben Gesuche für Härtefallmassnahmen eingereicht. In diesem Zusammenhang erhebt sie die Rüge der formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV).
4.1. Die Vorinstanz hat im Detail den E-Mail- und Schriftverkehr des Departements bzw. der für die Behandlung der Covid-19-Härtefallmassnahmen zuständigen Stelle mit der Beschwerdeführerin wiedergegeben und aufgezeigt, dass die einzelnen E-Mails und Schreiben jeweils nur zwei Gesuchen zugeordnet werden können, nämlich dem Gesuch vom 13. Januar 2021 (Fallnummer xxx) und dem Gesuch vom 11. Mai 2022 (Fallnummer yyy; vgl. E. 2.1 angefochtenes Urteil). Die Beschwerdeführerin stellt dem ihre eigene Sachverhaltsversion entgegen. Dass und inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung verfassungsmässige Rechte verletzt (vgl. E. 3.4 oben), wird von der Beschwerdeführerin weder geltend gemacht noch begründet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Es ist demzufolge vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, nämlich von der Tatsache, dass bloss zwei Gesuche um Härtefallmassnahmen eingereicht wurden, auszugehen (Art. 118 Abs. 1 BGG).
4.2. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Eine formelle Rechtsverweigerung als Teilgehalt von Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn die zuständige Behörde sich weigert, das formgerecht eingereichte Gesuch anhand zu nehmen und zu behandeln, obschon sie darüber befinden müsste. Auch ein in Verletzung von Verfahrensvorschriften ergangener Nichteintretensentscheid oder Abschreibungsbeschluss kann einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen (BGE 149 II 209 E. 4.2; 149 I 72 E. 3.2.1; 144 II 184 E. 3.1; Urteil 2C_171/2024 vom 20. November 2024 E. 5.1).
4.3. Vorliegend ist fraglich, ob die Ausführungen der Beschwerdeführerin den Anforderungen des strengen Rügeprinzips genügen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG, vgl. E. 3.2 oben), denn die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz das Verbot der formellen Rechtsverweigerung verletzt haben soll. Im Umstand, dass die Behörden das Gesuch Nr. xxx unter anderen materiellen Rechtsvorschriften als von der Gesuchstellerin gewollt geprüft haben (nämlich nur unter § 7a, aber nicht auch unter den §§ 7b - 7d SonderV 20-2/AG), liegt jedenfalls keine formelle Rechtsverweigerung. Ob das strenge Rügeprinzip eingehalten wurde, kann jedoch offengelassen werden, denn die Vorinstanz hat in zutreffender Weise erwogen, dass das genannte Gesuch vom Departement materiell geprüft, am 22. April 2021 abgewiesen und somit behandelt wurde, weshalb keine formelle Rechtsverweigerung vorliegt (vgl. E. 1.1 oben und E. 4.1 angefochtenes Urteil). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist deshalb in diesem Punkt abzuweisen.
5.
Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, das angefochtene Urteil verstosse gegen Treu und Glauben und das rechtliche Gehör.
Inwiefern das angefochtene Urteil Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV ) verletzt haben soll, begründet die Beschwerdeführer nicht. Insbesondere legt sie nicht dar, worin die Vertrauensgrundlage bestehen soll und inwiefern sie nachteilige Dispositionen getroffen habe, welche sie nicht mehr rückgängig machen könne (vgl. zu den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes BGE 149 V 203 E. 5.1; 148 II 233 E. 5.5.1). Auch begründet die Beschwerdeführerin nicht, inwiefern vorliegend das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt worden sein soll. Beide Rügen genügen den Anforderungen des strengen Rügeprinzips (vgl. E. 3.2 oben) nicht, weshalb auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in diesen Punkten nicht einzugehen ist.
6.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet abzuweisen (Art. 117 i.V.m. Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG), soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Der Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz (vgl. E. 1.3 in fine oben) ist nach dem Gesagten ebenfalls abzuweisen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto