Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_494/2024
Urteil vom 5. März 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Ryter,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Braun.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Mara Maggi,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Familiennachzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 21. August 2024 (VB.2024.00121).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der serbische Staatsangehörige A.A.________ (geb. 1979) reiste erstmals am 18. Mai 2008 in die Schweiz ein und stellte am nachfolgenden Tag ein Asylgesuch. Dieses wurde mit Entscheid des damaligen Bundesamts für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration) vom 5. Januar 2009 abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 26. Januar 2010. Am 26. November 2010 wurde A.A.________ in sein Heimatland ausgeschafft.
A.b. Am 20. August 2015 reiste A.A.________ erneut in die Schweiz ein, wo er gleichentags die in der Schweiz niedergelassene Landsfrau B.________ (geb. 1974) heiratete. B.________ ist Mutter von zwei Töchtern (geb. 1998 und 2001). Im Rahmen der Familiennachzugsbestimmungen wurde A.A.________ am 15. September 2015 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 21. August 2020 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Die Ehe von A.A.________ und B.________ wurde am 25. Januar 2021 geschieden.
A.c. Gemäss einem anonymen Schreiben, das am 11. Januar 2022 beim Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) einging, sei A.A.________ eine Scheinehe eingegangen, um in den Besitz der Niederlassungsbewilligung zu kommen. Mit seiner "richtigen Frau" habe er in Serbien ein gemeinsames Kind. Im Dezember 2021 habe er diese beiden in die Schweiz geholt, jedoch nicht bei der Einwohnerkontrolle angemeldet. Für die Scheinehe habe er B.________ während fünf Jahren jeden Monat Geld bezahlt.
Aufgrund des mit diesem Schreiben geweckten Scheineheverdachts beauftragte das Migrationsamt die Kantonspolizei Zürich mit diesbezüglichen Ermittlungen. Am 18. und 25. Januar 2022 führte diese bei A.A.________ eine Wohnortkontrolle durch. Nachdem A.A.________ dort beide Male nicht angetroffen worden war, wurden er und B.________ per 1. Februar 2022 polizeilich vorgeladen und zu ihrer Ehe befragt. Vor der Einvernahme von A.A.________ fand an seiner Adresse erneut eine Wohnortkontrolle statt. Bei dieser wurden seine damalige Partnerin und heutige Ehefrau C.A.________ (geb. 1983) und der gemeinsame Sohn D.A.________ (geb. 2016) angetroffen.
Am 29. März 2022 ging beim Migrationsamt ein zweites anonymes Schreiben einer weiteren Person ein, worin A.A.________ erneut des Eingehens einer Scheinehe bezichtigt wurde.
A.d. A.A.________ und C.A.________heirateten am 27. Mai 2022 in Serbien. Am 5. Oktober 2022 ersuchte er um Bewilligung der Einreise seiner Ehefrau und seines Sohnes.
B.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A.A.________ und wies die Gesuche seiner Ehefrau C.A.________und des gemeinsamen Sohnes D.A.________ vom 5. Oktober 2022 um Erteilung von Einreisebewilligungen im Rahmen des Familiennachzugs ab. Es wies A.A.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.
Seine dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 1. Februar 2024; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2024).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 8. Oktober 2024 gelangt A.A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2024. Ihm sei die Niederlassungsbewilligung zu belassen und C.A.________sowie D.A.________ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei allen dreien eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subeventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückzuweisen.
Mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2024 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Auch die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung, während sich das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 150 II 346 E. 1.1; 150 III 248 E. 1; 150 IV 103 E. 1).
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario). Sowohl auf die Weitergeltung der Niederlassungsbewilligung (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; Urteile 2C_171/2024 vom 20. November 2024 E. 1; 2C_5/2024 vom 6. September 2024 E. 1.1) als auch auf den Familiennachzug (vgl. Art. 43 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; Urteile 2C_501/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 2; 2C_648/2023 vom 8. Oktober 2024 E. 1; 2C_5/2024 vom 6. September 2024 E. 1.1) besteht grundsätzlich ein Anspruch. Ob die Voraussetzungen dafür tatsächlich vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1). Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
1.2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlich bestätigte Wegweisung zur Wehr setzt, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Diesbezüglich stünde dem Beschwerdeführer einzig die von ihm zu diesem Zweck erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 ff. BGG). Im Zusammenhang mit der Wegweisung erhebt der Beschwerdeführer aber keine Rügen, die nicht bereits im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu behandeln sind. So ist im Folgenden namentlich die Verhältnismässigkeit der Aufenthaltsbeendigung zu prüfen. Nicht einzutreten ist auf das Rechtsmittel folglich, soweit es sich dabei um eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die Wegweisung des Beschwerdeführers handelt (vgl. BGE 137 II 305 E. 1.1; Urteile 2C_217/2024 vom 7. Januar 2025 E. 1.3; 2C_459/2023 vom 5. Juni 2024 E. 1.5).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 V 340 E. 2; 149 II 337 E. 2.2; 148 V 209 E. 2.2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1). Das bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen der Vorinstanz darzulegen ist, dass und inwiefern das angefochtene Urteil die angerufenen Grundrechte verletzt (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweis).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3; 148 IV 356 E. 2.1; 147 I 73 E. 2.2). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 hiervor). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2; 148 I 160 E. 1.7).
Der Beschwerdeführer legt drei beglaubigte Erklärungen je vom 23. September 2024 ins Recht. Da diese Beweismittel nach dem angefochtenen Urteil vom 21. August 2024 entstanden sind, handelt es sich bei ihnen um unzulässige echte Noven, welche nachfolgend nicht berücksichtigt werden können.
3.
Vorab ist die Rüge des Beschwerdeführers zu behandeln, wonach sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (Art. 29 Abs. 2 BV). Zum einen habe die Vorinstanz die von ihm vorgebrachten Indizien, die gegen die Annahme einer Scheinehe sprächen, unberücksichtigt gelassen. Zum anderen stelle es eine Gehörsverletzung dar, dass er von der Polizei auf Deutsch und nicht in seiner Muttersprache befragt worden sei.
3.1. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (BGE 150 I 174 E. 4.1). Es umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 150 I 174 E. 4.1; 149 I 153 E. 2.2; 147 I 433 E. 5.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt insbesondere, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 150 III 223 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5; 149 V 156 E. 6.1; 149 IV 325 E. 4.3).
3.2. Der Vorinstanz kann nicht vorgeworfen werden, die vom Beschwerdeführer genannten Indizien, die gegen die Annahme der Scheinehe sprechen sollen, unberücksichtigt gelassen zu haben. So hat sie seine entsprechenden Vorbringen in E. 3.3 des angefochtenen Urteils aufgegriffen und eingeordnet - wenn auch nicht im Sinne des Beschwerdeführers. Dabei war sie nicht gehalten, sich mit sämtlichen Argumenten des Beschwerdeführers eingehend auseinanderzusetzen. Einer sachgerechten Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils stand jedenfalls nichts im Wege. Eine Gehörsverletzung ist demnach nicht erkennbar.
3.3. Soweit der Beschwerdeführer weiter moniert, dass die polizeiliche Befragung nicht in seiner Muttersprache, sondern auf Deutsch stattgefunden habe, ist dem entgegenzuhalten, dass er nach den unbestrittenen und für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) über "gute Kenntnisse der deutschen und schweizerdeutschen Sprache" verfügt (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Urteils). Vor diesem Hintergrund ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Standpunkt auch auf Deutsch wirksam zur Geltung bringen konnte. Auch in dieser Hinsicht ist keine Gehörsverletzung auszumachen.
3.4. Die Rüge einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV erweist sich damit als unbegründet.
4.
Der Beschwerdeführer rügt sodann eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Er bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise auf eine Scheinehe geschlossen und angenommen, er habe seinen ausserehelichen Sohn gegenüber dem Migrationsamt absichtlich verschwiegen.
4.1. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Allein dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt noch keine Willkür (BGE 148 V 366 E. 3.3; 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3).
4.2. Für die Annahme, es liege eine Scheinehe vor, bedarf es konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a; Urteil 2C_626/2022 vom 5. April 2024 E. 4.1). Feststellungen über das Bestehen solcher Hinweise betreffen den Sachverhalt und werden vom Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung hin überprüft (vgl. E. 2.2 hiervor). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften (BGE 128 II 145 E. 2.3; Urteile 2C_5/2024 vom 6. September 2024 E. 6.2; 2C_626/2022 vom 5. April 2024 E. 4.1).
4.3. Grundsätzlich ist es Sache der Migrationsbehörden, die Scheinehe nachzuweisen. Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Insbesondere wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Scheinehe sprechen, wird von den Ehegatten erwartet, dass sie von sich aus substanziiert Umstände vorbringen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (Urteile 2C_5/2024 vom 6. September 2024 E. 5.2; 2C_626/2022 vom 5. April 2024 E. 4.3; 2C_695/2022 vom 25. Januar 2024 E. 4.4.1).
4.4. Die Vorinstanz schliesst aufgrund folgender Indizien auf eine Scheinehe: Der Beschwerdeführer habe als Drittstaatsangehöriger ohne berufliche Qualifikationen und nachdem sein Asylgesuch im Jahr 2010 abgewiesen worden war ohne die Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten Person keine realistische Chancen auf ein Bleiberecht gehabt. Sodann entspreche der zeitliche Ablauf der Ereignisse einem bekannten Muster für rechtsmissbräuchliches Verhalten: Heirat mit einer hier niedergelassenen Landsfrau nach gescheitertem Asylbegehren; Antrag auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung unmittelbar vor Ablauf der Fünfjahresfrist; Erhalt einer Niederlassungsbewilligung; Trennung von der Ex-Ehefrau kurz nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung mit anschliessender baldiger Scheidung von dieser; Heirat mit der jetzigen Ehefrau, welche auch die Mutter des gemeinsamen, während der ersten Ehe geborenen Sohnes ist; Einreichung eines Familiennachzugsgesuchs betreffend die neue Ehegattin sowie den Sohn. Ein weiteres starkes Indiz für eine Scheinehe sieht die Vorinstanz in der Zeugung des ausserehelichen Kindes. Weitere Indizien lägen aber auch in den Widersprüchen in den polizeilichen Befragungen der Ex-Ehegatten; den anonymen Schreiben, gemäss denen der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sein soll; den Umständen der Trauung (Abwesenheit von Vater, Schwester und Schwiegereltern des Beschwerdeführers sowie fehlende Fotos von Trauung und anschliessendem Fest); der Hinnahme der Geburt des ausserehelichen Kindes durch die Ex-Ehefrau; dem Fehlen finanzieller Scheidungsfolgen sowie den Wissenslücken der Ex-Ehegatten über einander betreffend Ausbildung, Vorleben und Familie.
4.5. Was der Beschwerdeführer gegen diese Indizien vorbringt, vermag keine willkürliche Beweiswürdigung oder Sachverhaltsfeststellung darzutun.
4.5.1. So reichen unter Willkürgesichtspunkten weder die (unbelegte) Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sich die Beziehung zu seiner Ex-Ehefrau "behutsam" entwickelt habe, noch die wenigen eingereichten Fotos, auf denen die Ex-Ehegatten (unbestrittenermassen) nicht als Paar erkennbar sind, aus, um die indizienbasierte Annahme einer Scheinehe ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Weiter erhellt nicht, inwiefern der Umstand, dass die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers zwei Töchter im Teenager-Alter hat, die seine Anwesenheit angeblich toleriert hätten, es unhaltbar und lebensfremd erscheinen lassen soll, von einer Scheinehe auszugehen.
4.5.2. Sodann ist dem Beschwerdeführer zwar Recht zu geben, dass er (bei Unterstellung eines echten Ehewillens) grundsätzlich schon nach drei Ehejahren einen Anspruch auf eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung hätte geltend machen können (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG); für eine unbefristete Niederlassungsbewilligung, die unter den Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 AIG einen Anspruch auf Familiennachzug mit sich bringt, bedurfte es jedoch fünf Ehejahre (vgl. Art. 43 Abs. 5 AIG). Angesichts dessen erscheint es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht willkürlich, dass die Vorinstanz die fünfjährige Ehedauer als Indiz für eine Scheinehe betrachtete. Das für eine Scheinehe sprechende Gesamtbild vermag der Beschwerdeführer auch nicht damit in Frage zu stellen, dass er vorbringt, die Ex-Ehefrau habe ihm nach der "Affäre" eine zweite Chance gegeben, die Widersprüche und Wissenslücken in ihren Befragungen seien auf sprachliche Schwierigkeiten sowie die Stresssituation am Tag der Polizeikontrolle zurückzuführen und die Abwesenheit naher Verwandter an der Hochzeit sei familiären und finanziellen Gründen geschuldet - ohne jedoch zu erklären, wieso die Hochzeit unter den gegebenen Umständen nicht in Serbien statt in der Schweiz gefeiert wurde.
4.5.3. Im Ergebnis beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, die vorinstanzlich ermittelten Indizien für eine Scheinehe zu relativieren bzw. diesen seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen. Er bringt jedoch in tatsächlicher Hinsicht keine Anhaltspunkte vor, die geeignet erscheinen, trotz der gewichtigen gegenteiligen Indizien einen echten Ehewillen glaubhaft darzulegen. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung ist damit nicht dargetan.
4.6. Ferner verfiel die Vorinstanz auch nicht in Willkür, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung davon ausging, der Beschwerdeführer habe den kantonalen Behörden anlässlich der Erteilung der Niederlassungsbewilligung im August 2020 die Zeugung seines ausserehelichen Sohnes in seinem Heimatland absichtlich verschwiegen. So sei er vom Migrationsamt ausdrücklich und unmissverständlich nach den Personalien und Adressen seiner Kinder und der Kinder seiner Ex-Ehefrau gefragt worden, woraufhin er geantwortet habe, dass er keine eigenen Kinder und seine Ex-Ehefrau zwei Kinder habe. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt - er sei davon ausgegangen, nur nach den hier lebenden eigenen Kindern mit seiner damaligen Ehefrau gefragt worden zu sein -, vermag dies, wie die Vorinstanz willkürfrei annehmen durfte, nicht zu überzeugen.
4.7. Damit sind die in Bezug auf den Sachverhalt erhobenen Rügen unbegründet. Der rechtlichen Beurteilung ist deshalb der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen (vgl. E. 2.2 hiervor).
5.
In rechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, er habe keinen Widerrufsgrund gesetzt; die Vorinstanz habe Art. 34 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG verletzt.
5.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Was das Verschweigen wesentlicher Tatsachen betrifft, muss bei der ausländischen Person eine Täuschungsabsicht vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie versucht, einen falschen Anschein über eine wesentliche Tatsache zu erwecken bzw. aufrechtzuerhalten (vgl. Urteil 2C_29/2024 vom 6. September 2024 E. 3.1). Es muss nicht feststehen, dass die Bewilligung bei richtiger Angabe verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1; Urteil 2C_29/2024 vom 6. September 2024 E. 3.1). Wesentlich sind sodann nicht nur solche Tatsachen, nach denen die Migrationsbehörde bei der Erteilung der Bewilligung ausdrücklich gefragt hat, sondern auch solche, von denen die ausländische Person wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.1; Urteile 2C_5/2024 vom 6. September 2024 E. 7.2; 2C_29/2024 vom 6. September 2024 E. 3.1).
5.2. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer willkürfrei vor, die Zeugung eines ausserehelichen Kindes gegenüber dem Migrationsamt absichtlich verschwiegen zu haben (vgl. E. 4.6 hiervor). Indem der Beschwerdeführer den kantonalen Behörden trotz konkreter Frage die Geburt des ausserehelichen Sohnes im Ausland verschwiegen hat, verunmöglichte er es ihnen, weitere Abklärungen zu einer Parallelbeziehung zu treffen (vgl. Urteil 2C_29/2024 vom 6. September 2024 E. 4.3.2), deren Existenz seinen Bewilligungsanspruch in Frage gestellt hätte. Die Vorinstanz verletzt daher kein Bundesrecht, wenn sie annimmt, der Beschwerdeführer habe sie in relevanter Weise getäuscht. Auch eine Täuschungsabsicht des Beschwerdeführeres liegt ohne Weiteres vor, zumal aufgrund der von der Vorinstanz willkürfrei gewürdigten Indizien von einer Scheinehe auszugehen ist (vgl. E. 4.4 ff. hiervor; Urteil 2C_5/2024 vom 6. September 2024 E. 7.3).
5.3. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG als erfüllt betrachtet.
6.
Zu prüfen bleibt damit die Verhältnismässigkeit des Widerrufs.
6.1. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 5 Abs. 2 BV; soweit der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffnet ist auch Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Erforderlich ist eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem in Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG positivrechtlich verankerten öffentlichen Fernhalteinteresse und dem gegenüberstehenden privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Massgebliche Kriterien sind dabei unter anderem die Dauer der Anwesenheit und der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse sowie die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat (vgl. statt vieler BGE 144 I 266 E. 3.7).
6.2. Praxisgemäss besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf jener Bewilligungen, die auf einer Scheinehe beruhen oder die durch falsche Angaben und Verschweigen von wesentlichen Tatsachen erlangt wurden (vgl. Urteile 2C_5/2024 vom 6. September 2024 E. 8.3; 2C_262/2022 vom 5. April 2024 E. 5.3). Entsprechend ist das öffentliche Interesse, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen, auch vorliegend als gewichtig einzustufen. Zu prüfen bleibt, ob dem Widerruf überwiegende private Interessen entgegenstehen.
6.3. Das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz erschöpft sich nach den Ausführungen in der Beschwerde in der langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz und der fortgeschrittenen Integration. Weil er sein hiesiges Aufenthaltsrecht durch die Vortäuschung einer ehelichen Beziehung erschlichen hat, kommt diesen Faktoren nur untergeordnete Bedeutung zu (vgl. Urteile 2C_251/2024 vom 18. September 2024 E. 6.1 mit Hinweisen; 2C_5/2024 vom 6. September 2024 E. 8.3.1; 2C_29/2024 vom 6. September 2024 E. 7.2). Was die Zumutbarkeit der Rückkehr nach Serbien anbelangt, so hat der Beschwerdeführer dort den grössten Teil seines Lebens verbracht; erst im Alter von 29 Jahren kam er erstmals in die Schweiz. Sein Herkunftsland hat er seither immer wieder ferienhalber besucht. Mit der Sprache, Kultur und den gesellschaftlichen Gegebenheiten in seinem Heimatland ist er noch bestens vertraut. Ausserdem wohnen seine Ehefrau und sein Sohn in Serbien. Es sollte dem Beschwerdeführer daher nicht schwer fallen, sich erneut in die dortigen Verhältnisse einzugliedern. Die individuellen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz wiegen demnach nicht besonders schwer.
6.4. Das gewichtige öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers überwiegt damit dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist damit verhältnismässig.
7.
Im Ergebnis erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers als rechtmässig. Sind die Voraussetzungen für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung erfüllt, ist die (eventualiter beantragte) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als mildere Massnahme zum vollständigen Widerruf ausgeschlossen (Urteil 2C_889/2021 vom 28. Februar 2022 E. 7.5 mit Hinweisen). Auch ein abgeleiteter Aufenthaltsanspruch seiner Ehefrau und seines Sohnes gestützt auf die Bestimmungen des Familiennachzugs (Art. 43 Abs. 1 AIG) kommt somit nicht infrage (vgl. Urteile 2C_5/2024 vom 6. September 2024 E. 9; 2C_482/2022 vom 29. September 2023 E. 5.8; 2C_889/2021 vom 28. Februar 2022 E. 8).
8.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist damit als unbegründet abzuweisen. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun