Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_494/2025  
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schulkommission U.________, 
 
Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement des Kantons Graubünden (EKUD), Quaderstrasse 17, 7000 Chur. 
 
Gegenstand 
Urlaubsgesuch, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden, Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer, vom 27. Juni 2025 
(VR1 25 17). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Schreiben vom 23. September 2024 stellten A.________ und B.________ bei der Schulkommission U.________ ein Gesuch um Urlaub für ihre schulpflichtigen Kinder C.________ (geb. 2015) und D.________ (geb. 2017) ab dem 16. Juni 2025 für 15 Schultage. Das Urlaubsgesuch wurde im Wesentlichen damit begründet, dass A.________ ein achtwöchiges Sabbatical erhalte und diese einmalige Möglichkeit nutzen möchte, um mit der gesamten Familie in die USA und weitere Länder zu reisen. Die Schulkommission wies das Gesuch mit Entscheid vom 30. Oktober 2024 ab.  
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Erziehungs-, Kultur und Umweltschutzdepartement des Kantons Graubünden (nachfolgend: Departement) mit Entscheid vom 3. Februar 2025 ab. 
 
1.2. Gegen diesen Entscheid erhoben A.________ und B.________ am 7. März 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden und beantragten unter anderem, es sei dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zu erteilen. Am 27. März 2025 wurde dem Antrag nicht entsprochen. Mit Urteil vom 27. Juni 2025 wies das Obergericht, Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer, die Beschwerde ab.  
A.________ und B.________ traten ihre Weltreise nach eigenen Angaben am 16. Juni 2025 an. 
 
1.3. Mit Eingabe vom 5. September 2025 (Postaufgabe) erheben A.________ und B.________ Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragen, es sei das Urteil des Obergerichts vom 27. Juni 2025 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Entscheid, den beiden gemeinsamen Kindern einen Dispens der schulischen Besuchspflicht von 15 Schultagen ab dem 16. Juni 2025 zu verweigern, gegen die anwendbaren Rechtsnormen verstosse und es sei darauf zu erkennen, dass entsprechend keine Sanktion zum Nachteil der Beschwerdeführer, insbesondere keine Busse, erhoben werden dürfe. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, in der Sache einen neuen Entscheid zu fällen, und zwar dergestalt, dass zum Nachteil der Beschwerdeführer keine Sanktion zu erheben und festzustellen sei, dass das vorinstanzliche Urteil gegen die anwendbaren Rechtsnormen verstossen habe. Prozessual ersuchen sie um aufschiebende Wirkung.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
Streitgegenstand ist einzig die Ablehnung des Urlaubsgesuchs der Beschwerdeführer für ihre Kinder ab dem 16. Juni 2025 für 15 Schultage. Nicht Streitgegenstand bilden demgegenüber allfällige Sanktionen bzw. Bussen. Auf die Anträge der Beschwerdeführer, es sei darauf zu erkennen, dass keine Sanktionen zu ihrem Nachteil, insbesondere keine Busse, erhoben werden dürfen, ist daher nicht einzutreten. 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur legitimiert, wer u.a. ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (lit. c). Dieses Interesse muss sowohl bei der Beschwerdeeinreichung als auch zum Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und von praktischer Natur sein (BGE 150 II 409 E. 2.2.1; 147 I 478 E. 2.2; 142 I 135 E. 1.3.1). Ein aktuelles und praktisches Interesse liegt vor, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch das jeweilige Gericht noch besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Hoheitsaktes beseitigt würde (Urteil 1C_277/2023 vom 12. März 2024 E. 2.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ausnahmsweise unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses auf eine Beschwerde einzutreten, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGE 147 I 478 E. 2.2; 146 II 335 E. 1.3; 139 I 206 E. 1.1).  
Dass und inwiefern ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Rechtsmittels besteht, ist von der beschwerdeführenden Partei gestützt auf ihre Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) darzutun. Letztere umfasst auch die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich sind (BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1). 
 
3.2. Vorliegend wurde das Urlaubsgesuch für 15 Tage ab dem 16. Juni 2025 gestellt. Zudem haben die Beschwerdeführer die geplante Weltreise nach eigenen Angaben bereits unternommen. Die Beschwerdeführer legen - entgegen ihrer Begründungspflicht - nicht dar, inwiefern sie noch ein aktuelles Interesse an der Beurteilung der Frage haben, ob ihr Urlaubsgesuch zu Recht abgewiesen wurde. Der Hinweis in ihren Anträgen auf eine mögliche Sanktion bzw. Busse genügt grundsätzlich nicht, zumal sie nicht konkret dartun, inwiefern ihnen eine solche droht. Ebensowenig zeigen sie auf, dass die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses vorliegen und dies ist auch nicht offensichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die sich stellende Streitfrage über den konkreten Einzelfall hinaus präjudizielle Bedeutung erlangen könnte.  
Folglich legen die Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend dar, dass sie über ein aktuelles Interesse an der Behandlung ihrer Eingabe verfügen, sodass auf die Beschwerde bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Doch selbst wenn davon auszugehen wäre, dass ein aktuelles Interesse an der Behandlung der Eingabe besteht, wäre auf die Beschwerde aus folgenden Gründen nicht einzutreten. 
 
4.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).  
 
4.2. Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. u.a. BGE 140 I 201 E. 6.1; 138 I 49 E. 7.1). Dies ist nicht der Fall, wenn die Schlüsse der Vorinstanz nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3; Urteil 2C_246/2022 vom 31. Januar 2023 E. 4.1) oder wenn eine andere Würdigung der tatsächlichen Umstände ebenfalls vertretbar oder sogar plausibler erschiene (BGE 145 II 32 E. 5.1; 144 I 170 E. 7.3; Urteil 2C_29/2025 vom 27. März 2025 E. 4.1, zur Publ. vorgesehen).  
In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3). 
 
4.3. Die Vorinstanz hat die anwendbaren Rechtsgrundlagen dargelegt, so namentlich Art. 28 des Gesetzes über die Volksschulen des Kantons Graubünden vom 21. März 2012 (Volksschulgesetz, VSG/GR; BR 421.000), wonach die Schulträgerschaften Schülerinnen und Schüler pro Schuljahr während maximal 15 Schultagen beurlauben können (Abs. 1), das Schulgesetz der Gemeinde U.________, das durch die Schulkommission erlassene Reglement sowie die Weisungen des Departements über Absenzen, Urlaub und Dispensation von der Schulpflicht. Sie hat sodann erwogen, dass die kantonale Schulgesetzgebung eine Ermessensregelung beinhalte, die Raum für Konkretisierungen lasse. Dabei hat sie auch auf die Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV) sowie auf den Umstand hingewiesen, dass der Kanton Graubünden den Gemeinden im Bereich der Schulorganisation einen substanziellen Gestaltungsspielraum einräume.  
Weiter hat das Obergericht unter anderem festgehalten, dass aufgrund des Schulgesetzes, namentlich der "Kann-Formulierung" in Art. 28 Abs. 1 VSG/GR, kein Anspruch auf einen zusammenhängenden Urlaub von 15 Tagen bestehe. Ebensowenig ergebe sich aus einem "Sabbatical" ein Anspruch auf Befreiung der Kinder vom Schulunterricht, und zwar selbst dann nicht, wenn dieses an einem Stück bezogen werden müsste. Zudem hat die Vorinstanz erwogen, dass die Schulkommission wie auch das Departement ihr Ermessen weder über- noch unterschritten oder missbraucht hätten. Im Ergebnis ist das Obergericht zum Schluss gelangt, dass der Entscheid betreffend die Abweisung des Urlaubsgesuchs auf einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung beruhe, nachvollziehbar begründet sei und sich insgesamt als rechtmässig erweise. 
 
4.4. Die Beschwerdeführer bringen vor, das angefochtene Urteil beruhe auf einer offensichtlich unhaltbaren Begründung. Bezug nehmend auf einzelne Passagen im Entscheid der Schulkommission führen sie unter anderem aus, dass jegliche rechtliche Grundlage für die Annahme fehle, wonach die maximale Anzahl von 15 ganzen Tagen in einem Stück zu beanspruchen, grundsätzlich nicht zulässig sei. Ferner definieren sie den Begriff "Sabbatical" und legen dar, weshalb ein solches am Stück zu beziehen sei bzw. weisen auf die entsprechende Vorgabe des Arbeitgebers des Beschwerdeführers hin. Schliesslich beanstanden sie die Auffassung der Schulkommission, wonach sie nicht aufgezeigt hätten, wie sie den Schulstoff unterwegs erarbeiten wollten und dass sie die entsprechenden Fähigkeiten (z.B. eine Lehrbewilligung) besitzen würden.  
Mit diesen Ausführungen vermögen sie indessen nicht substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG) darzutun, dass die Vorinstanz die kantonalen und kommunalen Rechtsgrundlagen willkürlich angewendet habe, indem sie erwogen hat, dass sich daraus kein Anspruch auf einen zusammenhängenden Urlaub von 15 Tagen ergebe und dass ein "Sabbatical", selbst wenn dieser in einem Stück bezogen werden müsste, keinen Anspruch auf Befreiung vom Schulunterricht einräume. Ebensowenig zeigen sie auf, inwiefern die Schlussfolgerungen des Obergerichts, wonach dessen Vorinstanzen das ihnen zustehende Ermessen pflichtgerecht ausgeübt hätten, Recht verletzen sollen. 
 
4.5. Unsubstanziiert bleibt ferner die Rüge, dass der Umstand, dass andere Schulen die Absenzen und Dispensationen vom Schulunterricht anders bzw. präziser regeln als die Gemeinde U.________, die Gemeindeautonomie verletze (Art. 50 Abs. 1 BV). Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz auf den erheblichen Gestaltungsspielraum der Gemeinden im Bereich der Schulorganisation hingewiesen hat. Sollten die Beschwerdeführer mit ihrem Hinweis auf die Praxis anderer Gemeinden auch eine Verletzung der Rechtsgleichheit geltend machen wollen, genügen ihre Ausführungen, die insbesondere aus Hinweisen auf Zeitungsartikel besteht, den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht. Insbesondere verkennen sie, dass sich der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV sich nur auf den Zuständigkeitsbereich ein und desselben Gemeinwesens bezieht, sodass eine Verletzung nicht bereits dann vorliegt, wenn verschiedene Gemeinwesen je in ihrem Zuständigkeitsbereich Regelungen treffen und daraus für die Rechtsunterworfenen in den jeweiligen Gemeinwesen unterschiedliche Folgen resultieren (vgl. BGE 143 II 87 E. 6.3.1 mit Hinweisen).  
 
4.6. Soweit die Beschwerdeführer weiter die vorinstanzliche Interessenabwägung beanstanden bzw. (sinngemäss) eine Verletzung der Verhältnismässigkeit rügen, ist darauf hinzuweisen, dass Letztere kein verfassungsmässiges Recht, sondern einen Verfassungsgrundsatz darstellt, welcher vom Bundesgericht bei der Anwendung kantonalen Rechts ausserhalb von Grundrechtseingriffen nur unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots geprüft wird (vgl. BGE 141 I 1 E. 5.3.2; 134 I 153 E. 4; Urteile 2C_102/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 6.2; 2C_476/2023 vom 13. September 2024 E. 5.6). Die Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach die Vorinstanzen einseitig zugunsten des öffentlichen Interesses entschieden und ihre privaten Interessen zu wenig berücksichtigt hätten bzw. dass eine Abwesenheit der Kinder im strittigen Zeitraum zu keinen Problemen geführt hätte, genügen nicht, um substanziiert darzutun, dass die vorinstanzliche Interessenabwägung offensichtlich unhaltbar sei. Wie bereits dargelegt, reicht der Umstand, dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erschiene, nicht aus, um Willkür darzutun (vgl. E. 4.2 hiervor).  
Nicht über blosse Behauptungen hinaus reichen schliesslich die Vorwürfe der Beschwerdeführer, das Obergericht habe ihnen kein faires Verfahren gewährleistet und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. 
 
4.7. Im Ergebnis vermögen die Beschwerdeführer nicht substanziiert darzutun, dass die Vorinstanz das massgebende kantonale und kommunale Recht willkürlich angewendet oder sonstwie gegen Bundes (verfassungs) recht verstossen habe, indem sie die Rechtmässigkeit der Abweisung des strittigen Urlaubsgesuchs bestätigt hat. Die Beschwerde entbehrt somit offensichtlich einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
5.  
 
5.1. Auf die Beschwerde ist mangels rechtsgenügender Geltendmachung eines aktuellen Interesses und aufgrund offensichtlicher Unbegründetheit mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.  
 
5.2. Die unterliegenden Beschwerdeführer tragen die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs.1 und 5 BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Oktober 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov