Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_495/2024  
 
 
Urteil vom 12. August 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer 
Gerichtsschreiberin Wortha. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, c/o B.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführerinnen 
beide vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Matthias Wäckerle, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs- 
gerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 25. September 2024 (VB.2024.00490). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1941) ist Staatsangehörige von Russland. Sie leidet an einer schweren Demenzerkrankung sowie weiteren gesundheitlichen Gebrechen (Augenkrankheit, Angstsymptomatik). A.________ ist die Mutter von B.________, die in der Schweiz lebt und das Schweizer Bürgerrecht besitzt. A.________ reiste am 6. Dezember 2021 mit einem Schengen-Visum in die Schweiz ein. Am 29. April 2022 ersuchte sie um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer Tochter. Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch ab. Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2023 bestätigt. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 24. März 2023 reiste A.________ in ihr Heimatland zurück.  
 
A.b. Am 28. Oktober 2023 reiste A.________ wieder in die Schweiz ein. Am 19. Januar 2024 ersuchte sie erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 trat das Migrationsamt des Kantons Zürich mangels neuer Tatsachen oder Beweismittel nicht auf das Gesuch ein und wies A.________ unter Ansetzung einer einwöchigen Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Die Rechtsmittelfrist lief am 1. März 2024 ab.  
 
B.  
Am 29. Februar 2024 ersuchten A.________ und B.________ mit anwaltlicher Vertretung erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beim Migrationsamt. Dieses trat mit Verfügung vom 15. März 2024 wiederum nicht auf das Gesuch ein. Die kantonalen Rechtsmittel dagegen blieben erfolglos (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 27. Juni 2024; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2024). 
 
C.  
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 erheben A.________ und B.________ (nachfolgend Beschwerdeführerinnen 1 und 2) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2024 und die Rückweisung an das Verwaltungsgericht mit der Anweisung, auf die Sache einzutreten und sie materiell zu behandeln. 
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 hiess die Abteilungspräsidentin das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen in dem Sinne gut, dass der Beschwerdeführerin 1 gestattet wurde, den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. 
Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Sicherheitsdirektion verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration lassen sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 I 174 E. 1; 150 II 273 E. 1).  
 
1.2. Die Vorinstanz brachte das bei ihr hängige Verfahren zum Abschluss, indem sie den Nichteintretensentscheid des Migrationsamts bestätigte (Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils). Ein Nichteintretensentscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden, wenn diese auch für den Entscheid in der Sache offen steht (BGE 135 II 145 E. 3.2; Urteile 2C_361/2024 vom 24. Januar 2025 E. 1.2; 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 I 73).  
 
1.2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht (vgl. BGE 147 I 89 E. 1.1.1; 139 I 330 E. 1.1).  
Die Beschwerdeführerin 1 macht aufgrund ihrer Demenzerkrankung in vertretbarer Weise ein nach Art. 8 EMRK geschütztes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Tochter, die Schweizer Bürgerin ist, und damit einen potenziellen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung geltend. Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1). 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit in der Hauptsache zulässig, weshalb sie auch für den angefochtenen Entscheid, mit dem das Nichteintreten des Migrationsamts bestätigt wurde, offen steht. 
 
1.2.2. Für die hilfsweise erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt bei dieser Ausgangslage kein Raum (Art. 113 BGG). Auf diese ist nicht einzutreten.  
 
1.3. Soweit die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eintritt oder die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid einer Verwaltungsbehörde abweist, ohne mit einer Eventualbegründung die Sache auch materiell zu beurteilen, kann vor Bundesgericht nur das Nichteintreten angefochten werden. Ist die Beschwerde begründet, weist das Bundesgericht die Sache zur weiteren Beurteilung des Falles zurück (BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2). Der Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Rechtsmittelverfahrens ist somit grundsätzlich auf die Eintretensfrage beschränkt (Urteile 2C_304/2023 vom 17. Mai 2024 E. 1.2; 2C_922/2022 vom 22. März 2024 E. 1.3; 2C_52/2023 vom 3. August 2023 E. 1.3 mit Hinweisen).  
Soweit die Beschwerdeführerinnen in ihrer Begründung ausführen, warum der Beschwerdeführerin 1 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei, geht dies über den Streitgegenstand hinaus, nachdem die Vorinstanz das Nichteintreten ohne materielle Eventualbegründung bestätigt hat. Auf die entsprechenden Ausführungen ist nicht weiter einzugehen. 
 
1.4. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG), ist auf die frist- und formgerecht (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit der vorgenannten Einschränkung einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 148 II 392 E. 1.4.1). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 80 E. 2.1; 147 I 73 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
3.  
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob das Migrationsamt hätte auf das (Wiedererwägungs-) Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eintreten oder dieses allenfalls als Rechtsmitteleingabe an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten müssen. 
Die Beschwerdeführerinnen machen eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) geltend, da das Migrationsamt auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist und dies durch die Vorinstanz bestätigt wurde. Sie rügen ausserdem eine Verletzung von Art. 3 EMRK, da die Beschwerdeführerin 1 durch das Nichteintreten der Gefahr der unmenschlichen Behandlung ausgesetzt werde. Sie machen schliesslich eine Verletzung der Weiterleitungspflicht geltend, da das Migrationsamt die Eingabe nicht an die Rechtsmittelinstanz weitergeleitet habe, und rügen eine willkürliche Anwendung von § 5 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich (VRG/ZH; LS 175.2) und überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). 
 
4.  
 
4.1. Zu prüfen ist zunächst, ob die Eingabe der Beschwerdeführerinnen an das Migrationsamt vom 29. Februar 2024 hätte als Rechtsmitteleingabe behandelt und in Anwendung von § 5 Abs. 2 VRG/ZH und Art. 29 Abs. 1 BV an die Sicherheitsdirektion als Rechtsmittelinstanz hätte weitergeleitet werden müssen.  
 
4.2. Die Vorinstanz verneinte die Weiterleitungspflicht, da die Beschwerdeführerinnen keinen Rechtsmittelwillen gehabt hätten (angefochtener Entscheid E. 6.3 und E. 6.4).  
 
4.3. Die Anwendung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen auf Willkür und bloss insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzis vorgebracht und begründet wird (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 80 E. 2.1; 145 II 32 E. 5.1; vgl. vorstehend E. 2.1). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Willkür (Art. 9 BV) in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 149 I 329 E. 5.1; 149 II 225 E. 5.2; 148 III 95 E. 5.1; Urteile 2C_305/2024 vom 28. März 2025 E. 6.4; 2C_29/2025 vom 27. März 2025 E. 6.1).  
Überspitzter Formalismus, der als besondere Form der formellen Rechtsverweigerung ebenfalls unter Art. 29 Abs. 1 BV fällt, liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 148 I 271 E. 2.3; 145 I 201 E. 4.2.1; Urteil 2C_515/2022 vom 12. September 2023 E. 3.5.3.1; je mit Hinweisen). In Konkretisierung von Art. 29 Abs. 1 BV anerkennt das Bundesgericht eine Weiterleitungspflicht, wenn eine Partei ein Rechtsmittel zwar rechtzeitig, aber versehentlich bei einer falschen Instanz einreicht (BGE 140 III 636 E. 3.7; 130 III 511 E. 4; Urteil 2D_2/2024 vom 26. Juli 2024 E. 3.3.1). 
 
4.4. Gemäss § 5 Abs. 2 VRG/ZH sind Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde von Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Für die Einhaltung der Fristen ist der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend.  
 
4.5. Die Vorinstanz hält fest, dass ein Gesuch um Abänderung einer erlassenen, aber noch nicht rechtskräftigen Verfügung, das noch während hängigem Verfahren eingeht, in Anwendung von § 5 Abs. 2 VRG/ZH grundsätzlich von Amtes wegen und fristwahrend an die zuständige Rechtsmittelinstanz weiterzuleiten ist. Die Vorinstanz hält unter Verweis auf die kantonale Lehre und Rechtsprechung weiter fest, dass eine entsprechende Weiterleitungspflicht voraussetze, dass aus dem Gesuch zumindest implizit ein entsprechender Rechtsmittelwille ersichtlich sei, gleichwohl eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der bereits erlassenen Verfügung stattgefunden habe und nicht absichtlich eine unzuständige Behörde bzw. Gerichtsinstanz angerufen worden sei (angefochtener Entscheid E. 5.2).  
 
4.6. Während der Rechtsmittelfrist kann gültig auf ein Rechtsmittel verzichtet werden, wenn dies frei und unbeeinflusst und in voller Sachkenntnis erfolgt. Der Rechtsmittelverzicht ist nur widerrufbar, wenn er unter Willensmängeln, insbesondere aufgrund irreführender Angaben der Behörde, zustande gekommen ist (BGE 86 I 150 E. 2; Urteil 2C_277/2013 vom 7. Mai 2013 E. 1.4; je mit Hinweisen; vgl. allgemein BGE 143 III 157 E. 1.2.1).  
 
4.7. Gemäss verbindlich festgestelltem Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) waren die Beschwerdeführerinnen anwaltlich vertreten und reichten am 29. Februar 2024 eine Eingabe beim Migrationsamt ein. In dieser ersuchten sie wiedererwägungsweise um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und erklärten explizit, "aus prozessökonomischen Gründen auf einen Rekurs verzichtet" und stattdessen "das vorliegende, umfassend begründete neue Gesuch eingereicht" zu haben (angefochtener Entscheid E. 6.2).  
 
4.8. Nachdem die Sachverhaltsfeststellungen unbestritten geblieben sind, ist es unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht auf einen Rechtsmittelwillen schloss. Wenn die Beschwerdeführerinnen mit anwaltlicher Vertretung unter Hinweis auf die Ökonomie des Prozesses erklären, auf einen Rekurs zu verzichten, ist es nicht willkürlich, dass die Vorinstanz auch nicht von einem impliziten Rechtsmittelwillen ausgeht. Vielmehr haben die Beschwerdeführerinnen eindeutig zum Ausdruck gebracht, kein Rechtsmittel erheben zu wollen. Damit durfte die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen urteilen, dass die Weiterleitungspflicht gemäss § 5 Abs. 2 VRG/ZH entfällt. Vielmehr hätte es im gegenteiligen Fall eine Rechtsverletzung dargestellt, wenn die Eingabe trotz fehlenden Rechtsmittelwillens an die Rechtsmittelbehörde weitergeleitet worden wäre, unterliegt die Ergreifung von Rechtsmitteln doch der Dispositionsmaxime und erfolgt nicht von Amtes wegen (KIENER REGINA/RÜTSCHE BERNHARD/KUHN MATHIAS, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 85 f.). Es erweist sich daher auch nicht als überspitzt formalistisch, wenn eine Eingabe, mit der wie vorliegend explizit auf die Erhebung des Rekurses verzichtet wird, nicht als Rechtsmittel an die Rechtsmittelbehörde aufgefasst und weitergeleitet wird.  
 
4.9. Nach dem Gesagten schloss die Vorinstanz verfassungskonform darauf, dass das Migrationsamt keine Pflicht zur Weiterleitung der Eingabe vom 29. Februar 2024 traf.  
 
5.  
 
5.1. Zu beurteilen ist weiter, ob die Vorinstanz zu Recht entschied, dass das Migrationsamt auf das Wiedererwägungsgesuch vom 29. Februar 2024 nicht eintreten musste, oder ob dies, wie die Beschwerdeführerinnen rügen, eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) darstellt.  
 
5.2. Die Vorinstanz bestätigte das Nichteintreten des Migrationsamts einerseits damit, dass die Beschwerdeführerinnen keine wesentlichen neuen Tatsachen, die an der ursprünglichen Beurteilung etwas hätten ändern können, vorgebracht hätten (angefochtener Entscheid E. 7).  
 
5.3. Trotz rechtskräftiger Nichtverlängerung oder rechtskräftigem Widerruf einer Bewilligung kann (wiedererwägungsweise) ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass rechtserhebliche und veränderte materielle Umstände vorliegen. Eine kantonale Behörde muss sich mit einem Wiedererwägungsgesuch dann förmlich befassen und allenfalls auf eine rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn das kantonale Recht dies vorsieht und die entsprechenden (gesetzlichen) Voraussetzungen erfüllt sind oder wenn dies unmittelbar die Grundsätze gemäss Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV verlangen: Danach besteht eine behördliche Pflicht, auf ein Gesuch um Wiedererwägung einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich verändert haben oder wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel dartut, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1; 120 Ib 42 E. 2b). Es besteht nicht bereits dann ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, wenn ein Wiedererwägungsgrund nur behauptet wird. Die betroffene Person hat vielmehr glaubhaft zu machen und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, welche tatsächlichen Verhältnisse sich seit dem ersten Entscheid derart verändert haben, sodass es sich rechtfertigt, die Situation erneut zu überprüfen, sowie aufzuzeigen, dass die veränderten Verhältnisse geeignet sind, bei dieser Prüfung zu einer anderen Beurteilung zu gelangen (BGE 136 II 177 E. 2.2.1; Urteile 2C_381/2024 vom 27. März 2025 E. 3.2; 2C_714/2022 vom 11. Oktober 2023 E. 3.3). Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1; 120 Ib 42 E. 2b; Urteile 2C_275/2024 vom 17. Februar 2025 E. 3.5; 2C_150/2024 vom 25. September 2024 E. 3.1).  
 
5.4. Der Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin 1 wurde letztmals mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Januar 2023 materiell beurteilt. In seiner Verfügung vom 22. Januar 2024 hielt das Migrationsamt fest, dass keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht wurden, weshalb es auf das Wiedererwägungsgesuch vom 19. Januar 2024 nicht eintrat (vorstehend Bst. A.b). Die Beschwerdeführerinnen müssen somit darlegen, welche tatsächlichen Verhältnisse sich seit jenem Datum in rechtserheblicher Weise derart verändert haben, sodass es sich rechtfertigt, die Situation im Rahmen ihres Wiedererwägungsgesuchs vom 29. Februar 2024 erneut zu überprüfen.  
 
5.5. Art. 8 EMRK verschafft keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Dennoch kann es das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörigen sich hier aufhalten und über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen, die Anwesenheit untersagt und damit ihr Zusammenleben vereitelt wird (BGE 146 I 185 E. 6.1; 144 I 91 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Art. 8 EMRK schützt in diesem Zusammenhang in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Über die Kernfamilie hinaus kann Art. 8 EMRK auch für nahe Verwandte einer in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person ein Aufenthaltsrecht entstehen lassen. Dies setzt unter anderem voraus, dass ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteile 2C_323/2024 vom 14. April 2025 E. 4.1; 2C_596/2023 vom 13. März 2024 E. 5.1; 2C_768/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 6.1). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann sich namentlich aus besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von Angehörigen erbracht werden muss (Urteil 2C_323/2024 vom 14. April 2025 E. 4.1 mit Hinweisen). Besteht kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis, ergibt sich kein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Urteile 2C_596/2023 vom 13. März 2024 E. 5.2; 2C_769/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 6.4; 2C_779/2021 vom 9. Mai 2022 E. 3.2; 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5).  
 
5.6. Die Vorinstanz ging in ihrem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 11. Januar 2023 aufgrund einer schweren Demenzerkrankung und weiterer gesundheitlicher Gebrechen von einer Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin 1 aus. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis wurde indes verneint, da die Hilfsbedürftigkeit alters- und krankheitsbedingt, nicht aber personenspezifisch sei, die Beschwerdeführerinnen bis zur Einreise der Mutter getrennt gelebt hätten, medizinische Behandlung und Pflege auch im Heimatland erhältlich sei und es nicht angehe, dass mit der aktuellen Betreuungssituation und der damit einhergehenden Intensivierung der Beziehung der Beschwerdeführerinnen fait accompli geschaffen würden (angefochtener Entscheid E. 7.1).  
 
5.7. Im ärztlich-psychiatrischen Bericht vom 20. Januar 2024, den die Beschwerdeführerinnen zum Beweis neuer wesentlicher Umstände eingereicht haben, wird die Demenz-Diagnose konkretisiert und als Verdacht auf Alzheimer modifiziert (angefochtener Entscheid E. 7.2). Inwiefern sich dadurch aber etwas an der Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses ändern sollte, mithin die Pflege- und Betreuungsleistung neu und nunmehr unabdingbar von der Beschwerdeführerin 2 erbracht werden müsste, ist nicht ersichtlich. Allein, dass sich die Krankheit verschlimmert, lässt diesen Schluss nicht zu. Auch können die Beschwerdeführerinnen sich nicht darauf berufen, dass sich das Betreuungsverhältnis seit der neuerlichen Einreise in die Schweiz intensiviert habe und die Beschwerdeführerin 1 sich aufgrund der Angststörung nur noch von der Beschwerdeführerin 2 pflegen lasse, wie sie behaupten. Dies ist allein auf die mit der Einreise der Beschwerdeführerin 1 Ende Oktober 2023 geschaffene Situation zurückzuführen. Diese kann bei der rechtlichen Beurteilung des Aufenthaltsanspruchs nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.6; Urteile 2C_596/2023 vom 13. März 2024 E. 5.4; 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 7.5; 2C_5/2017 vom 23. Juni 2017 E. 3.5; 2C_131/2016 vom 10. November 2016 E. 4.5). Die Betreuungssituation trotz rechtskräftigen Wegweisungsentscheids auf die Schweiz auszurichten und sich im Heimatland nicht um entsprechende Strukturen zu bemühen, kann kein (neues) besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung begründen. Neue Tatsachen, die im Hinblick auf die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit wesentlich wären, stellen die Ausführungen im genannten Bericht nicht dar.  
 
5.8. Nach dem Gesagten ergibt sich nicht, dass mit dem ärztlich-psychiatrischen Bericht eine wesentliche neue Tatsache vorgebracht wurde, die zu einer neuen Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit führt. Demzufolge stellt es keine formelle Rechtsverweigerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV dar, wenn das Migrationsamt auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintritt und die Vorinstanz das Nichteintreten bestätigt.  
 
5.9. Wie es sich mit der zweiten Begründung der Vorinstanz verhält, wonach auf das Wiedererwägungsgesuch allein deshalb schon nicht eingetreten werden musste, weil dieses innert laufender Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist (angefochtener Entscheid E. 6.3 und E. 6.4), kann bei diesem Ergebnis offen bleiben.  
 
6.  
 
6.1. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass Art. 3 EMRK den Beschwerdeführerinnen einen Anspruch auf materielle Behandlung ihres Gesuchs vermitteln würde.  
 
6.2. Artikel 3 EMRK verbietet die Ausschaffung oder Rückschiebung in einen Staat, in welchem dem Betroffenen Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe drohen (Non-Refoulement). Eine solche kann in der realen Gefahr einer schweren, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands mit starken Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung bestehen (BGE 149 I 207 E. 5.8 mit Hinweisen). Eine Verletzung von Art. 3 EMRK kann grundsätzlich in jedem Verfahrensstadium vorgebracht werden. Geht es um die Erteilung einer erstmaligen oder neuen Bewilligung, so ergibt sich aus Art. 3 EMRK per se kein Anspruch auf eine solche Bewilligung, sondern nur gegebenenfalls eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, was zur vorläufigen Aufnahme führt (Art. 83 Abs. 1 und 3 AIG; Urteil 2C_663/2020 vom 2. März 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Wer sich auf Art. 3 EMRK beruft, hat die Umstände darzulegen, die seines Erachtens ein " risque réel" darstellen und einer Wegweisung entgegen stehen (Urteile 2C_150/2024 vom 25. September 2024 E. 1.3.3; 2D_23/2023 vom 29. Mai 2024 E. 4.1.1; 2C_663/2020 vom 2. März 2021 E. 4.2; je mit Hinweisen).  
 
6.3. Die Vorinstanz erwägt, die generelle Menschenrechtslage und die Kriegssituation an der russisch-ukrainischen Grenze stelle kein Rückkehrhindernis dar, da eine entsprechende Verfolgungs- oder Gefährdungssituation für die Beschwerdeführerin 1 weder geltend gemacht noch ersichtlich sei und weder in Russland noch in der Herkunftsregion eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche (angefochtener Entscheid E. 9.2). Dies wird von den Beschwerdeführerinnen nicht in Abrede gestellt und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Urteile 2D_23/2023 vom 29. Mai 2024 E. 4.3; 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.4.2).  
 
6.4. Die Beschwerdeführerinnen bringen aber vor, dass kriegsbedingt der Zugang zu medizinischer Versorgung erschwert sei, weshalb der Beschwerdeführerin 1 Isolation und fehlende Gesundheitsversorgung drohen würde. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend darauf hingewiesen, dass der Vollzug der Wegweisung sorgfältig und dem Gesundheitszustand entsprechend geplant werden muss, namentlich durch ärztliche Begleitung auf dem Flug, Übergabe an bzw. Kontaktaufnahme mit dem Arzt in der Heimat, Einbezug der Familie in der Heimat oder in der Schweiz, Beizug einer psychologischen Fachperson bei Eröffnung des negativen Entscheids, Abgabe von Medikamenten (angefochtener Entscheid E. 9.1). Dass der Beschwerdeführerin 1 mit den vorzukehrenden Massnahmen unmenschliche Behandlung drohen würde, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführerinnen auch nicht geltend gemacht. Erst wenn sich der Vollzug trotz adäquater medizinischer Rückkehrhilfe und entsprechenden Vorsichtsmassnahmen längerfristig (objektiv) nicht als möglich erweisen sollte, stellt sich die Frage einer Unzumutbarkeit oder einer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und der sich daraus ergebenden aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen (Urteil 2C_525/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.5.2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend jedoch, wie erwähnt, nicht der Fall.  
 
6.5. Insofern ist im angefochtenen Entscheid auch keine Verletzung von Art. 3 EMRK ersichtlich.  
 
7.  
Im Ergebnis ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch mit der Begründung geschützt hat, es habe sich nichts Wesentliches an der Sachlage geändert, was zu einer anderen Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit führen könnte. Der Vorinstanz kann damit keine Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) vorgeworfen werden. Ebenso wenig stellt der angefochtene Entscheid eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. 
 
8.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführerinnen solidarisch aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. August 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha