Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_511/2025  
 
 
Urteil vom 15. September 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen, 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, 
Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 2. Juli 2025 (B 2025/59). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der 1987 geborene, aus Albanien stammende A.________, heiratete am 16. Februar 2011 eine Schweizerin und erhielt im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung. Aus dieser Beziehung gingen drei Kinder hervor (geb. 2010, 2012 und 2015). Die Ehe wurde am 16. Juli 2019 geschieden. Die Kinder wurden unter die gemeinsame elterliche Sorge gestellt, wobei die Obhut der Mutter übertragen wurde.  
Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 verlängerte das Migrationsamt des Kantons Thurgau die Aufenthaltsbewilligung von A.________, u.a. aufgrund dessen Straffälligkeit, offener Betreibungen und Sozialhilfeschulden, nicht und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. zuletzt Urteil 2C_397/2020 vom 26. August 2020). Nachdem ein von ihm gestelltes Asylgesuch mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 2021 definitiv abgewiesen worden war, verliess A.________ die Schweiz. Am 1. März 2023 anerkannte er die Vaterschaft für ein 2022 geborenes Kind. 
 
1.2. Am 5. März 2022 reiste A.________ erneut in die Schweiz ein und heiratete eine andere Schweizerin. Daraufhin erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zur Ehefrau. Am 24. September 2024 wurde die kinderlos gebliebene Ehe geschieden.  
 
1.3. Mit Verfügung vom 18. Juli 2023 widerrief das Migrationsamt des Kantons St. Gallen die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg.  
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 11. März 2023 und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, mit Entscheid vom 2. Juli 2025 ab. 
 
1.4. A.________ gelangt mit Eingabe vom 10. September 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Darin nimmt er Bezug auf "den Brief des Migrationsamts St. Gallen vom 02.07.25", mit welchem jedoch der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 2. Juli 2025 gemeint sein dürfte, welcher der Eingabe beigelegt ist. Konkrete Rechtsbegehren stellt er nicht.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen oder Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betreffen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht, soweit dessen Vorliegen nicht offensichtlich ist; ob die jeweils erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, umfasst die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1; Urteil 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.1).  
 
2.2. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).  
 
2.3. Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Beschwerdeführer, dessen zweite Ehe mit einer Schweizerin unbestrittenermassen weniger als drei Jahre gedauert hat, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20) nicht erfülle. Sodann hat sie das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe für einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV), namentlich aufgrund seiner Beziehung zu seinen hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kindern, eingehend geprüft und verneint. Insgesamt ist sie zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer unter keinem Titel einen Rechtsanspruch auf Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltsbewilligung habe. Schliesslich hat das Verwaltungsgericht die Wegweisung als verhältnismässig erachtet.  
 
2.4. Der Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht lässt sich nicht genau entnehmen, ob diese tatsächlich als Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 2. Juli 2025 zu verstehen ist. Jedenfalls enthält diese keine Rechtsbegehren. Zudem beruft sich der Beschwerdeführer weder ausdrücklich noch sinngemäss auf Bestimmungen des Bundes- oder des Staatsvertragsrechts, die ihm einen potenziellen Bewilligungsanspruch verschaffen könnten und setzt sich nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, die zur Abweisung seines Rechtsmittels geführt haben. Vielmehr beschränkt er sich darauf, seinen Unmut über die Art und Weise, wie verschiedene Behörden im Laufe der Jahre mit ihm umgegangen seien, auszudrücken und seine Integrationsbemühungen zu schildern. Die pauschale Behauptung, sein Recht auf ein faires Verfahren sei verletzt worden, weil es so aussehe, als wäre die Entscheidung schon vor Verfahrensbeginn vorbereitet gewesen, genügt den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) offensichtlich nicht.  
 
3.  
 
3.1. Im Ergebnis erweist sich die Eingabe als unzulässig bzw. offensichtlich unbegründet (Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten,  
 
3.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. September 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov