Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_514/2025
Urteil vom 25. November 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Kaufmann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Ana Moncada,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch Migrationsamt, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 11. August 2025 (VWBES.2025.105).
Erwägungen:
1.
1.1. Der türkische Staatsangehörige A.________ (geboren 1978) heiratete im März 2022 im Heimatland eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau. Im Februar 2023 reiste er in die Schweiz ein, woraufhin ihm das Migrationsamt des Kantons Solothurn eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau erteilte. Die Ehegatten leben seit dem 1. Dezember 2023 getrennt.
1.2. Mit Verfügung vom 20. März 2025 verweigerte das Migrationsamt A.________ die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz sowie aus dem Schengenraum weg. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, welches das Rechtsmittel mit Urteil vom 11. August 2025 abwies.
1.3. A.________ gelangt mit Beschwerde (in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) ans Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. August 2025 sei aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zu neuer Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangt A.________ die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung.
2.
Angefochten ist ein Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts als letzter kantonaler Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG ). Gegen ausländerrechtliche Bewilligungsentscheide ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG) nur zulässig, wenn auf den angestrebten Aufenthaltstitel ein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Der Beschwerdeführer beruft sich in vertretbarer Weise auf einen aus Art. 50 AIG fliessenden Bewilligungsanspruch, womit diese Voraussetzung erfüllt ist (vgl. Urteil 2C_257/2025 vom 23. Juli 2025 E. 2 mit Hinweis). Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 42, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG ) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1 mit Hinweis; vgl. auch BGE 149 II 337 E. 2.2). Mit Blick auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweisen).
3.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweis). Eine willkürliche vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung ist in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; Urteil 2C_182/2025 vom 12. August 2025 E. 2.2 mit Hinweis). Auf rein appellatorische Kritik an den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (Urteil 2C_181/2025 vom 16. September 2025 E. 2.2; vgl. auch BGE 148 I 160 E. 3).
4.
Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet die Frage, ob die kantonalen Instanzen dem Beschwerdeführer die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu Recht verweigert haben, nachdem sich seine Ehefrau und er getrennt hatten. Unbestritten ist, dass die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre dauerte, weshalb eine Bewilligungsverlängerung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausscheidet. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a AIG mit der Begründung, seine Ehefrau habe ihn wiederholt psychisch erniedrigt und ihm gedroht. In diesem Kontext kritisiert der Beschwerdeführer in erster Linie die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
4.1. Art. 50 AIG wurde per 1. Januar 2025 revidiert. Sowohl das angefochtene Urteil wie auch der diesem zugrundeliegende Entscheid des Migrationsamts ergingen nach diesem Datum. Damit ist das neue Recht anwendbar (vgl. Art. 126g AIG), wobei es für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine Rolle spielt, ob Art. 50 AIG in der bis Ende 2024 in Kraft gewesenen Fassung oder in der heute geltenden Fassung angewendet wird.
4.2. Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 43 Abs. 1 AIG). Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht dieser Anspruch nach Auflösung der Ehegemeinschaft weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Dabei können wichtige persönliche Gründe u.a. dann vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt wurde (Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG).
4.3. Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 (lit. a) AIG (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1 mit Hinweisen; Urteile 2C_640/2024 vom 4. September 2025 E. 5.1.1; 2C_406/2024 vom 19. März 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.1) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG). Insbesondere hat sie die Praxis zu psychischem und sozioökonomischem Druck korrekt wiedergegeben. Eheliche Gewalt liegt demgemäss nur vor, wenn die anhaltende erniedrigende Behandlung derart schwer wiegt, dass von der betroffenen Person unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, die Ehe einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen aufrechtzuerhalten und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung zu verharren (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; Urteile 2C_640/2024 vom 4. September 2025 E. 5.1.1; 2C_406/2024 vom 19. März 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.1).
4.4. Die Vorinstanz hat diese Rechtsprechung im konkreten Fall korrekt angewendet und das Vorliegen häuslicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG zu Recht verneint (vgl. E. 4 des angefochtenen Urteils). Darauf ist zu verweisen (Art. 109 Abs. 3 BGG). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag das angefochtene Urteil nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. So beschränkt er sich in tatsächlicher Hinsicht weitgehend darauf, seine eigene Beweiswürdigung zu skizzieren, was den gesetzlichen Anforderungen an eine vor Bundesgericht erhobene Sachverhaltsrüge (vgl. E. 3.2 hiervor) von vornherein nicht genügt. Soweit sich der Beschwerdeführer (oberflächlich) mit der Beweiswürdigung der Vorinstanz auseinandersetzt, zeigt er ferner nicht auf, inwiefern diese offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich sein soll (vgl. zum Begriff der willkürlichen Beweiswürdigung BGE 144 II 281 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Es bleibt damit bei der (für das Bundesgericht verbindlichen; Art. 105 Abs. 1 BGG) vorinstanzlichen Feststellung, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zwar Spannungen gab, dass ihn die Ehefrau aber nicht systematisch und anhaltend psychisch misshandelte bzw. unterdrückte. Dass das kantonale Gericht das Vorliegen ehelicher Gewalt verneinte, ist folglich weder unter dem Blickwinkel des materiellen Gesetzesrechts (vgl. E. 4.3 hiervor) noch unter jenem des seitens des Beschwerdeführers ebenfalls angerufenen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. Urteil 2C_396/2023 vom 24. Mai 2024 E. 5.2) zu beanstanden.
5.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die umständehalber reduzierten Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 25. November 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann