Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_522/2024
Urteil vom 13. März 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Walter Fellmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich, c/o Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, 8001 Zürich.
Gegenstand
Verletzung von Berufsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 5. September 2024 (VB.2023.00458).
Sachverhalt:
A.
A.a. B.________ ist Rechtsanwalt bei der Anwaltskanzlei C.________ AG. Ab dem Jahr 2006 bis mindestens im Jahr 2017 übernahm er für D.________ diverse Mandate zu wirtschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragestellungen. Aufgrund der langjährigen Tätigkeit erlangte er umfassende Kenntnisse der finanziellen Verhältnisse von D.________.
A.b. B.________ betreibt neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt die E.________ AG und ist Mitglied des Verwaltungsrats. Mit Darlehensvertrag vom 13. Dezember 2012 gewährte die E.________ AG D.________ ein Darlehen von Fr. 2 Mio. Am 31. Juli 2013 gewährte sie ihm ein weiteres Darlehen von Fr. 2 Mio. Für die E.________ AG wurden beide Verträge von B.________ unterschrieben. Die Darlehensverträge wurden später angepasst und ergänzt sowie die Sicherheiten neu strukturiert.
A.c. Am 8. April 2019 schlossen die E.________ AG (handelnd durch B.________) und D.________ eine sog. "Vereinbarung über die Freigabe von Sicherheiten und Fälligkeitsaufschub". Gemäss der Präambel der Vereinbarung seien die beiden Darlehen über die ursprünglich vorgesehenen Rückzahlungstermine im Jahr 2014 offengeblieben. Die Parteien hätten sich diesbezüglich auf ein "einstweiliges Stillhalten auf Zusehen" unter Fortsetzung des Zinsenlaufes geeinigt. Am 31. Oktober 2018 habe der Darlehensnehmer der Darlehensgeberin Fr. 2.5 Mio. zur Teilamortisation überwiesen. Die Parteien einigten sich in der Vereinbarung zusammengefasst darauf, dass der Darlehensnehmer die Forderungen und Fälligkeitsdaten zu Gunsten der Darlehensgeberin von Fr. 2'593'407.21 "anerkennt". Als "Verfalltag" wurde für diese Restforderung der 30. Juni 2020 festgelegt. Weiter wurde die teilweise Freigabe von Sicherheiten zu Gunsten des Darlehensnehmers vereinbart (Art. 105 Abs. 2 BGG).
A.d. A.________ ist Inhaber des Anwaltspatents und im kantonalen Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen. Er ist seit dem Jahr 2016 als Rechtsanwalt bei der Anwaltskanzlei C.________ AG tätig. In dieser Funktion erbrachte er ab August 2016 Dienstleistungen für die E.________ AG.
A.e. Am 10. Juli 2020 richtete A.________ im Auftrag der E.________ AG ein Schreiben an D.________, in dem er diesen bat, gemäss der Vereinbarung vom 8. April 2019 (vgl. A.c hiervor) offene Darlehensforderungen und weitere Ausstände bis spätestens am 31. Juli 2020 zu begleichen. Das auf Geschäftspapier der C.________ AG gedruckte Schreiben hat folgenden Wortlaut:
"Darlehensforderung und weitere Ausstände; Saldoübersicht per 30. Juni 2020; Fälligkeit seit 1. Juli 2020; Bankangaben E.________ AG, Zug
(...) Im Auftrag der E.________ AG, Zug erhalten Sie in der Beilage die aufdatierte Saldoübersicht per 30. Juni 2020 betreffend die Ausstände gemäss der Vereinbarung vom 8. April 2019 bzw. den dieser vorangehenden Verträgen zwischen Ihnen und der E.________ AG, Zug.
Die in der Saldoübersicht ausgewiesene Gesamtforderung umfasst den aktuellen Stand der offenen Darlehensforderung, die zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen und die Auslagen. Per 30. Juni 2020 beträgt der Saldo zugunsten der E.________ AG, Zug CHF 2'918'376.98.
E.________ AG, Zug bittet um Begleichung dieser Summe (zzgl. Zins zu 5 % laufend auf CHF 2'593'407.21 seit 1. Juli 2020) auf folgendes Konto bis spätestens zum 31. Juli 2020: (...)
E.________ AG, Zug behält sich Nachforderungen in diesem Zusammenhang ausdrücklich vor, insbesondere solche aus ungedeckten Aufwendungen aus Unterhalt / Verwaltung der Villa (...) (inkl. Steuern und Abgaben).
Für die fristgerechte Überweisung des Ausstandes danken wir sehr.
(...) "
A.f. Am 19. Mai 2022 reichte D.________ bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich eine Anzeige gegen Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwalt A.________ ein.
B.
Mit Beschluss vom 1. Juni 2023 büsste die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich Rechtsanwalt A.________ mit Fr. 1'000.-- wegen Interessenkonflikts im Sinn von Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA; SR 935.61]).
Auf Beschwerde von A.________ hin bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 5. September 2024 die Busse wegen Verstosses gegen Art. 12 lit. c BGFA und wies die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. Oktober 2024 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. September 2024. Das Disziplinarverfahren sei einzustellen und von einer Disziplinierung sei abzusehen; eventualiter sei der Fall zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht und die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich verzichten auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Entscheid (vgl. Art. 90 BGG) einer kantonalen Vorinstanz des Bundesgerichts (vgl. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Streitgegenstand bildet eine anwaltsrechtliche Disziplinarmassnahme gegen den Beschwerdeführer. Dabei handelt es sich um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG; vgl. Urteil 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 1.1). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83 BGG e contrario). Der Beschwerdeführer ist ferner zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die im Übrigen frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerechte (Art. 42 BGG) Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung dieses Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2).
3.
Letztinstanzlich umstritten ist, ob die Vorinstanz zu Recht einen unzulässigen Interessenkonflikt im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA angenommen hat, weil der Beschwerdeführer im Namen und Auftrag der Darlehensgeberin - der E.________ AG - den früheren Klienten und Darlehensnehmer mit Schreiben vom 10. Juli 2020 um Rückzahlung bat.
Die Vorinstanz bejahte einen Interessenkonflikt und erwog im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe aus der langjährigen Mandatsbeziehung mit D.________ über relevantes Wissen über dessen finanzielle Verhältnisse verfügt. Bei der Durchsetzung der Forderung für die E.________ AG sei deshalb ein Konflikt mit den Interessen des vormaligen Klienten entstanden.
4.
4.1. Gemäss Art. 12 lit. c BGFA müssen Anwälte Interessenkollisionen vermeiden. Die entsprechende Treuepflicht gegenüber dem Klienten ist umfassender Natur und erstreckt sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses. Es handelt sich um eine Grundregel des Anwaltsberufs ("une règle cardinale de la profession d'avocat"; BGE 145 IV 218 E. 2.1; 138 II 162 E. 2.4). Sie steht im Zusammenhang mit der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA, gemäss welcher die Rechtsanwälte "ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben" haben, wie auch mit Art. 12 lit. b BGFA, der sie zur Unabhängigkeit verpflichtet (BGE 145 IV 218 E. 2.1; 141 IV 257 E. 2.1). Die genannten Berufsregeln dienen vor allem dazu, die Interessen des Klienten zu schützen; ferner fördern sie den geordneten Verfahrensgang (BGE 145 IV 218 E. 2.1; 141 IV 257 E. 2.1; Urteil 2C_742/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 4.2). Das durch einen Interessenkonflikt verursachte Hindernis eines Anwalts, jemanden zu vertreten, erstreckt sich grundsätzlich auch auf alle Anwälte, die zum Zeitpunkt der Begründung des Mandatsverhältnisses in der gleichen Kanzlei tätig sind (BGE 145 IV 218 E. 2.2).
4.2. Nach der Rechtsprechung reicht die blosse abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen allerdings nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen; verlangt wird vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenkonflikts (BGE 145 IV 218 E. 2.1; 135 II 145 E. 9.1; Urteile 2C_867/2021 vom 2. November 2022 E. 4.1; 2C_742/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 4.2; 2C_837/2019 vom 29. Januar 2020 E. 5.3). Umgekehrt ist aber nicht erforderlich, dass sich das konkrete Risiko realisiert hat und der Anwalt sein Mandat schlecht oder zum Nachteil des Klienten ausgeführt hat (BGE 135 II 145 E. 9.1; Urteile 2C_742/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 4.2; 2C_837/2019 vom 29. Januar 2020 E. 5.3).
4.3. Aus Art. 12 lit. c BGFA ergibt sich insbesondere das Verbot der Doppelvertretung: Der Anwalt darf nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er sich diesfalls weder für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen könnte (BGE 135 II 145 E. 9.1; 134 II 108 E. 3; Urteil 2C_999/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 5.1.2). Eine unzulässige Doppelvertretung muss nicht zwingend das gleiche formelle Verfahren oder allfällige mit diesem direkt zusammenhängende Nebenverfahren betreffen. Besteht zwischen zwei Verfahren ein Sachzusammenhang, so verstösst der Rechtsanwalt dann gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn er in diesen Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob das erste, den gleichen Sachzusammenhang betreffende Verfahren bereits beendet oder noch hängig ist (BGE 134 II 108 E. 3; Urteil 2C_999/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 5.1.2). Hingegen besteht keine unzulässige Doppelvertretung, wenn der Anwalt mehrere Personen gleichzeitig vertritt, die ein gleichläufiges Interesse haben. So sind in der Regel die Interessen von Versicherer und Versichertem in der Abwehr eines Schadenersatzanspruchs gleichgerichtet und können gewöhnlich von ein und demselben Anwalt vertreten werden, solange nicht Differenzen zwischen den Parteien des Versicherungsvertrags bestehen (BGE 134 II 108 E. 4.2.1 f.; Urteil 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.3). Desgleichen kann ein Anwalt sowohl die Verkäuferin als auch den Architekten als Totalunternehmer vertreten, um Schadenersatzansprüche aus geltend gemachten Mängeln des Bauwerks abzuwehren, da insoweit die Interessen der Mandanten gleich gerichtet sind (Urteile 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.3; 2C_121/2009 vom 7. August 2009 E. 5.2).
4.4. Art. 12 lit. c BGFA erfasst auch allfällige Konflikte zwischen eigenen Interessen des Rechtsanwalts und solchen seiner Klientschaft. Problematisch sind insbesondere Mandate, die der Anwalt für Personen führt, deren Schuldner er ist (Urteile 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.5 f.; 2C_889/2008 vom 21. Juli 2009 E. 3.1.2; 2A.293/2003 vom 9. März 2004 E. 4.2). Gegen Art. 12 lit. b und c verstösst der Anwalt, der in finanziell prekärer Lage von seiner Mandantin ein Darlehen entgegennimmt, da er damit die konkrete Gefahr eines Interessenkonflikts schafft (Urteil 2C_889/2008 vom 21. Juli 2009 E. 6.3). Umgekehrt ist die Unabhängigkeit nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass der Anwalt wirtschaftliche Beziehungen zum Klienten pflegt oder dessen Gläubiger ist (Urteil 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.6); eine unzulässige Interessenkollision kann aber eintreten, wenn der Anwalt versucht ist, zur Befriedigung seiner Forderung Mittel anzuwenden, die den von ihm zu wahrenden Klienteninteressen zuwiderlaufen (BGE 98 Ia 356 E. 3; Urteile 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.6). Eine Interessenkollision kann sich im Übrigen nicht nur aus anwaltlicher Mandatsführung, sondern auch aus der Tätigkeit eines Anwalts als Mitglied eines Verwaltungsrats ergeben (BGE 131 I 223 E. 4.6.4; Urteil 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.5).
4.5. Ob in einem konkreten Fall gegenläufige Mandate vorliegen, lässt sich anhand folgender Kriterien bestimmen: Der Zeitablauf zwischen zwei Mandaten, der (faktische und/oder rechtliche) Zusammenhang zwischen diesen, die Tragweite des ersten Mandats - nämlich seine Bedeutung und seine Dauer -, die vom Anwalt erworbenen Kenntnisse bei der Ausübung des ersten Mandats sowie das Weiterbestehen eines Vertrauensverhältnisses mit dem ehemaligen Klienten (BGE 145 IV 218 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; Urteil 2C_867/2021 vom 2. November 2022 E. 4.4).
4.6. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Bundesgericht bereits verschiedentlich festgehalten, dass ein Interessenkonflikt auch dann vorliegt, wenn die Möglichkeit besteht, dass Kenntnisse, die unter dem Schutz des Berufsgeheimnisses im Rahmen eines früheren Mandats erworben wurden, bewusst oder unbewusst in einem späteren Mandat verwendet werden könnten (BGE 145 IV 218 E. 2.1; Urteile 2C_867/2021 vom 2. November 2022 E. 4.5; 2C_898/2018 vom 30. Januar 2019 E. 5.2; 1B_20/2017 vom 23. Februar 2017 E. 3.1; 1B_263/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 2.1; 5A_967/2014 vom 27. März 2015 E. 3.3.2). Nicht erforderlich ist die Stellung als formelle Gegenpartei; vielmehr können zuvor erlangte Kenntnisse auch indirekt gegen oder zu Ungunsten des ehemaligen Klienten verwendet werden (Urteil 2C_867/2021 vom 2. November 2022 E. 5.3.1).
5.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA und der dargelegten Grundsätze (E. 4 hiervor) durch das kantonale Gericht.
5.1. Streitgegenstand bildet vorliegend einzig das Verhalten des Beschwerdeführers, konkret dessen Schreiben vom 10. Juli 2020. Wenngleich die beruflichen und geschäftlichen Tätigkeiten von Rechtsanwalt B.________ in die Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers miteinzubeziehen sind (dazu sogleich E. 5.2), bilden sie nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ebenfalls offen bleiben kann, in welchem Mass das Wissen, das Rechtsanwalt B.________ aufgrund seiner Mandatstätigkeit erlangte, der E.________ AG zuzurechnen ist (vgl. hierzu Urteil 4A_350/2023 vom 21. November 2023 E. 7.3; vgl. auch ANNICK FOURNIER, L'imputation de la connaissance, 2021, Rz. 1248 ff.).
5.2. Zwischen Rechtsanwalt B.________ und D.________ bestand eine langjährige Mandatsbeziehung und ein besonderes Vertrauensverhältnis. Unbestrittenermassen hat Rechtsanwalt B.________ durch das Mandat umfassende Kenntnisse der finanziellen Verhältnisse von D.________ erworben. Dieses Wissen ist dem Beschwerdeführer zuzurechnen (vgl. E. 4.1 hiervor). Mit den zwei Darlehensverträgen vom 13. Dezember 2012 und 31. Juli 2013 gewährte die E.________ AG - vertreten durch ihren Betreiber und Verwaltungsrat B.________ - D.________ Darlehen von insgesamt Fr. 4 Mio. Aus der Vereinbarung vom 8. April 2019 geht hervor, dass D.________ die beiden Darlehen nicht vollständig an den vereinbarten Rückzahlungsterminen zurückerstattet hatte. Für die Restforderung vereinbarten die Parteien den 30. Juni 2020 als neuen Verfalltag.
5.3. Der Beschwerdeführer nahm in seinem Schreiben vom 10. Juli 2020 Bezug auf den Verfalltag vom 30. Juni 2020 und forderte D.________ im Auftrag der E.________ AG im Wesentlichen auf, den ausstehenden Darlehensbetrag zu begleichen. Zudem wurden allfällige Nachforderungen im Zusammenhang mit der Verwaltung einer Villa vorbehalten. Die Interessen der Darlehensgeberin und des Darlehensnehmers waren spätestens zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gleichgerichtet, sondern gegenläufig. Der Brief ist somit als erster konfrontativer Schritt auf dem Weg der Durchsetzung der Darlehensforderung zu werten. Auch wenn noch keine prozessualen Schritte in die Wege geleitet wurden, führte der Beschwerdeführer für die E.________ AG ein Mandat aus, das sich direkt gegen den früheren Klienten richtete. Angesichts des Umstands, dass der Darlehensnehmer jahrelang Klient der Anwaltskanzlei C.________ AG war und seine ehemaligen Anwälte umfassende Informationen über dessen Vermögenssituation haben, bestand die konkrete Möglichkeit, dass Kenntnisse, die unter dem Schutz des Berufsgeheimnisses im Rahmen des früheren Mandats erworben worden waren, bewusst oder unbewusst bei der Durchsetzung der Darlehensforderung verwendet werden konnten. Diese Konstellation begründet nach der Rechtsprechung einen konkreten Interessenkonflikt nach Art. 12 lit. c BGFA (vgl. E. 4.6 hiervor).
5.4. Entgegen dem Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang irrelevant, dass er im Rahmen der Darlehensabwicklung nie im Auftrag des Darlehensnehmers tätig war. Es genügt, dass die zuvor erlangten Kenntnisse indirekt zu Ungunsten des ehemaligen Klienten hätten verwendet werden können (vgl. E. 4.6 hiervor). Nicht stichhaltig ist auch das Vorbringen, die E.________ AG sei keine Drittperson "im üblichen Sinn", da sie von Rechtsanwalt B.________ selbst betrieben werde. Im Gegenteil: Die Interessenverflechtung erscheint durch die Beherrschung der E.________ AG durch Rechtsanwalt B.________ noch ausgeprägter. Entscheidend ist, dass in der vorliegenden Konstellation das Risiko bestand, dass der Beschwerdeführer zur Befriedigung der Forderungen auf Informationen zurückgreift, die er aus dem früheren Mandatsverhältnis zu D.________ hatte und deren Kenntnis ihm zurechenbar ist. Schon das Wissen über die konkrete Zusammensetzung des Vermögens von D.________ oder die Belegenheit einzelner Vermögenswerte könnte bei der Durchsetzung der Darlehensforderung eine Rolle spielen (z.B. in einem Arrestverfahren, vgl. Art. 271 ff. SchKG).
5.5. Soweit der Beschwerdeführer gegen das Vorliegen eines Interessenkonflikts zusammengefasst geltend macht, der frühere Klient sei damit einverstanden gewesen, dass Rechtsanwalt B.________ die Kenntnisse über die finanziellen Verhältnisse an die (durch ihn selbst beherrschte) E.________ AG weitergegeben habe, da diese ansonsten kein Darlehen von Fr. 4 Mio. gewährt hätte, geht die Rüge fehl. Das Einverständnis des Klienten vermag grundsätzlich einen Interessenkonflikt nicht auszuschliessen (vgl. Urteile 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.3.2 betreffend Prozessfinanzierung; 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.7; 1A.223/2002 vom 18. März 2003 E. 5.2; vgl. auch ausführlich CHAPPUIS/GURTNER, La profession d'avocat, 2021, N. 569 ff.). Es obliegt vielmehr dem Anwalt, von Vornherein die Entstehung eines konkreten Interessenkonflikts zu vermeiden. Die Gewährung des Darlehens lag zwar im Übrigen durchaus im Interesse des Klienten. Vorliegend ist jedoch nicht die Darlehensgewährung, sondern die spätere Rückforderung zu beurteilen. Der Interessenkonflikt aktualisierte sich spätestens, als bei der Frage der Rückzahlung Differenzen entstanden und sich das aufgrund der früheren Mandatsbeziehung bestehende Informationsgefälle zu Ungunsten des früheren Klienten auswirken konnte.
5.6. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die E.________ AG sei im Jahr 2020 besser über die finanziellen Verhältnisse des Darlehensnehmers informiert gewesen als Rechtsanwalt B.________. Die Vorinstanz habe auch nicht konkret aufgezeigt, welche für den Darlehensnehmer schädlichen Informationen im Jahr 2020 von den Anwälten an die E.________ AG hätten fliessen können. Abgesehen davon, dass entsprechende Sachverhaltsfeststellungen dazu fehlen (vgl. E. 2.2 hiervor), geht die Rüge an der Sache vorbei: Aufgrund der steuer- und wirtschaftsrechtlichen Beratung erhielten Rechtsanwalt B.________ und damit mittelbar auch der Beschwerdeführer umfassende Einblicke in die finanziellen Verhältnisse und die Vermögensstruktur des früheren Klienten. Es liegt auf der Hand, dass solche Informationen bei der Durchsetzung der Darlehensforderung von Nutzen sein können (vgl. E. 5.4 hiervor). Die Annahme einer Berufspflichtverletzung setzt nicht voraus, dass sich das aus dem Interessengegensatz ergebende Risiko bereits realisiert und der Rechtsanwalt das Mandat zum Nachteil des (früheren) Klienten ausgeführt hat (BGE 135 II 145 E. 9.1; Urteil 2C_837/2019 vom 29. Januar 2020 E. 5.3). Unzulässig ist vielmehr bereits die konkrete Schaffung einer Interessenkollision (vgl. Urteil 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.3.2).
5.7. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich sinngemäss geltend macht, die Annahme eines Interessenkonflikts erschwere oder verunmögliche die Darlehensdurchsetzung der E.________ AG, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die E.________ AG hatte Kenntnis der Doppelrolle von B.________. Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, wäre es ohne das langjährige Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt B.________ und seinem Klienten nicht zu einem Darlehensvertrag gekommen. Es war für alle Beteiligten vorhersehbar, dass die Interessen kollidieren würden, sobald bei der Rückzahlung des Darlehens Differenzen auftreten. Die Durchsetzung der Darlehensforderung der E.________ AG wird im Übrigen auch nicht verunmöglicht. Durch den Beizug von unbeteiligten Anwältinnen und Anwälten könnte die E.________ AG die Situation entschärfen, wobei an dieser Stelle offenbleiben kann, wie diese Konstellation anwaltsrechtlich mit Blick auf die Rolle von Rechtsanwalt B.________ zu beurteilen ist.
5.8. Im Ergebnis hat die Vorinstanz demnach nicht gegen Bundesrecht verstossen, indem sie auf eine Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA geschlossen hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mitgeteilt.
Lausanne, 13. März 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner