Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_534/2024
Urteil vom 19. November 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Marti.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Züsli,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 12. September 2024 (VB.2024.00067).
Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 1969) ist ein italienischer Staatsbürger. Er reiste am 16. Oktober 2017 in die Schweiz ein. Am 2. Oktober 2018 zog er aus dem Kanton Appenzell Ausserrhoden in den Kanton Zürich und erhielt dort am 18. Oktober 2018 eine bis am 22. Oktober 2022 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Seit Februar 2022 bezieht A.________ Sozialhilfe. Ab September 2022 war er dauerhaft arbeitsunfähig und am 26. Mai 2023 meldete er sich bei der Invalidenversicherung an.
B.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen auf kantonaler Ebene erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2023; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2024). Das Verwaltungsgericht erwog zusammengefasst, das Aufenthaltsrecht von A.________ sei gemäss Gesetz sechs Monate nach der Beendigung seines letzten Arbeitsverhältnisses erloschen, was überdies mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar sei.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. Oktober 2024 gelangt A.________ ans Bundesgericht. Er verlangt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In prozessualer Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege.
Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung. Das kantonale Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 erkannte das präsidierende Abteilungsmitglied der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zu.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Endentscheid des Verwaltungsgerichts vom 12. September 2024 (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ). Auf dem hier betroffenen Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG) nur zulässig, wenn auf die angestrebte Aufenthaltsbewilligung ein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger und macht in vertretbarer Weise geltend, ihm komme aufgrund dauernder Arbeitsunfähigkeit ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681) zu. Dies reicht aus, um einen potentiellen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA darzutun. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG ), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 V 340 E. 2; 149 II 337 E. 2.2; 148 V 209 E. 2.2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3; 148 IV 356 E. 2.1).
3.
Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers mit dem FZA vereinbar ist.
3.1. Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA sieht vor, dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei haben. Ein solches besteht gemäss Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 für den Arbeitnehmer, der infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgibt, wenn er sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat. Vorausgesetzt wird dabei mitunter, dass der Betroffene im Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft inne gehabt hat (vgl. BGE 147 II 35 E. 3.3; 144 II 121 E. 3.2; 141 II 1 E. 4; Urteile 2C_325/2024 vom 28. Mai 2025 E. 5.2 f.; 2C_306/2022 vom 13. Juli 2022 E. 7.1).
3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er seit September 2022 dauerhaft arbeitsunfähig ist, wobei aktuell ein entsprechendes IV-Verfahren hängig ist. Streitig und zu prüfen ist mit Blick auf ein etwaiges Verbleiberecht (vorstehende E. 3.1) in erster Linie, ob der Beschwerdeführer im September 2022 noch als Arbeitnehmer im Sinne des FZA gelten konnte. Die Vorinstanz verneinte dies und erwog, sein Aufenthaltsrecht sei in Anwendung von Art. 61a Abs. 4 AIG (SR 142.20) bereits am 22. Mai 2022 erloschen. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz verletze damit Art. 6 Abs. 1 und 6 Anhang I FZA .
3.3. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (EU/EFTA-B-Bewilligung). Die Auslegung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs und des damit verbundenen Status erfolgt in Übereinstimmung mit der unionsrechtlichen Rechtsprechung, wie sie vor der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (21. Juni 1999) bestand (Art. 16 Abs. 2 FZA). Neuere Entscheide des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) berücksichtigt das Bundesgericht im Interesse einer parallelen Rechtslage, soweit keine triftigen Gründe dagegen sprechen (vgl. BGE 151 II 277 E. 5.2; 147 II 1 E. 2.3; 141 II 1 E. 2.2.3). Der unselbständig erwerbstätige Vertragsausländer muss demgemäss (1) während einer bestimmten Zeit (2) Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringen und (3) als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhalten (BGE 151 II 277 E. 5.3; 141 II 1 E. 2.2.3; 131 II 339 E. 3; Urteile 2C_198/2024 vom 25. Juni 2024 E. 3.2; 2C_16/2023 vom 12. Juni 2024 E. 3.1).
3.4. Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und - in einer Gesamtbewertung - allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und das fragliche Arbeitsverhältnis betreffen. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (BGE 151 II 277 E. 5.3; 141 II 1 E. 2.2.4 mit Hinweisen zur Rechtsprechung des EuGH). Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich erweisen, begründen die Arbeitnehmereigenschaft nicht (vgl. BGE 151 II 277 E. 5.3; 131 II 339 E. 3.2 f.; Urteile 2C_198/2024 vom 25. Juni 2024 E. 3.3; 2C_471/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 3.2 m.w.H.).
3.5. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Bundesgericht ein monatliches Einkommen von Fr. 2'532.65 (Anstellung zu 80 Prozent) als nicht rein symbolisch erachtet und die Arbeitnehmereigenschaft bejaht (Urteil 2C_1061/2013 vom 14. Juli 2015 E. 4.4), eine Teilzeitarbeit mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 600.-- bis Fr. 800.-- dagegen als untergeordnet und unwesentlich ("marginal et accessoire") qualifiziert (Urteil 2C_1137/2014 vom 6. August 2015 E. 4). In einem weiteren Urteil erachtete es eine Tätigkeit im Stundenlohn auf Abruf ohne eine Mindestanzahl garantierter Arbeitsstunden trotz eines durchschnittlichen Monatseinkommens von Fr. 1'673.25 und einer durchschnittlichen Arbeitszeit von knapp 80 Stunden pro Monat als ungenügend, um die Arbeitnehmereigenschaft wieder zu erlangen, da angesichts der konkreten Umstände und der zeitlich limitierten, unregelmässigen Arbeitseinsätze nicht von einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen werden konnte (Urteil 2C_98/2015 vom 3. Juni 2016 E. 6.2; siehe ferner auch Urteil 2C_114/2022 vom 2. August 2022 E. 7). Offen liess das Bundesgericht, ob ein monatliches Einkommen von Fr. 1'000.-- als untergeordnet zu qualifizieren ist, da der betreffende Beschwerdeführer danach nur noch maximal Fr. 345.25 pro Monat erwirtschaftete und die Arbeitnehmereigenschaft somit verloren hatte (Urteil 2C_289/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 4.4). Ebenso offen liess das Bundesgericht, ob eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 38 Prozent für einen monatlichen Nettolohn von Fr. 1'643.45 hinreichend ist, wies die Vorinstanz indes an, dies näher abzuklären (Urteil 2C_617/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.3). In jüngeren Urteilen hat das Bundesgericht die Arbeitnehmereigenschaft bei einem monatlichen Einkommen in der Höhe von Fr. 900.-- verneint (vgl. das Urteil 2C_815/2020 vom 11. Februar 2021 E. 3), respektive andernorts ein monatliches Einkommen in der Höhe von ca. Fr. 1'000.- als äusserst gering bezeichnet ("extrêmement peu", vgl. Urteil 2C_289/2017 vom 4. Dezember 2017). Schliesslich verneinte das Bundesgericht die Arbeitnehmereigenschaft einer Arbeitnehmerin, die während 13 Monaten mit dreimonatiger Unterbrechung in unregelmässigen Einsätzen durchschnittlich 53 Stunden pro Monat arbeitete und damit durchschnittlich Fr. 1'110.-- verdiente (Urteil 2C_471/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 3.6.2 und 3.6.4). Umgekehrt bejahte es die Eigenschaft als Arbeitnehmer bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 84.85 Stunden pro Monat und einen monatlichen Nettolohn von Fr. 1'793.15 (Urteil 2C_198/2024 vom 25. Juni 2024 E. 4).
3.6. Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA verliert ein Vertragsausländer bei unfreiwilliger Beendigung der Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar seinen Arbeitnehmerstatus und damit sein Aufenthaltsrecht. Ein Vertragsausländer kann diesen Status aber verlieren, wenn er entweder (1) freiwillig arbeitslos geworden ist oder (2) aufgrund seines Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass er in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird oder (3) sein Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da er seine Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren (BGE 141 II 1 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Ist der ursprünglich unfreiwillig arbeitslos gewordene Vertragsausländer 18 Monate arbeitslos geblieben und hat er seinen Anspruch auf Arbeitslosengelder ausgeschöpft, ist praxisgemäss von fehlenden Aussichten auf eine neue Stelle auszugehen (vgl. BGE 147 II 1 E. 2.1.3; Urteile 2C_595/2024 vom 27. Juni 2025 E. 4.2.1; 2C_321/2023 vom 2. Juli 2024 E. 3.3; 2C_168/2021 vom 23. November 2021 E. 4.5.1).
3.7. Mit dem seit 1. Juli 2018 geltenden Art. 61a Abs. 4 AIG sollte diese Praxis zum FZA im nationalen Recht kodifiziert werden (vgl. BGE 147 II 1 E. 2.1.4; Urteile 2C_595/2024 vom 27. Juni 2025 E. 4.2.2; 2C_16/2023 vom 12. Juni 2024 E. 3.2; 2C_168/2021 vom 23. November 2021 E. 4.5.1 mit Hinweisen). Nach dieser Bestimmung erlischt bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Satz 1). Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung (Satz 2).
4.
Vor dem Hintergrund der dargelegten Grundsätze gilt es zu beurteilen, ob bzw. wann der freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers erloschen ist.
4.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bis zum 22. November 2021 für die B.________ GmbH arbeitete und infolge Kündigung seiner damaligen Arbeitgeberin unfreiwillig arbeitslos geworden ist (angefochtenes Urteil E. 3.5 und 3.6). Erstellt ist sodann auch, dass dem Beschwerdeführer in der Folge keine Arbeitslosenentschädigung mehr ausbezahlt wurde. Gemäss Vorinstanz liegt dies teilweise am früheren Bezug von Taggeldern und weiterlaufender Rahmenfrist sowie teilweise an Einstelltagen (angefochtenes Urteil E. 3.8). Die Vorinstanz ging somit zutreffend davon aus, dass Art. 61a Abs. 4 AIG Satz 1 in diesem Fall vorsieht, dass das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers sechs Monate nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der B.________ GmbH, das heisst am 22. Mai 2022, erloschen ist (vorstehende E. 3.7). Ein späteres Erlöschen des Aufenthaltsrechts nach Satz 2 derselben Bestimmung scheidet aus, weil der Beschwerdeführer keine Arbeitslosenentschädigung (mehr) erhielt.
4.2. Die vorinstanzliche Anwendung von Art. 61a Abs. 4 AIG im konkreten Fall steht zudem im Einklang mit dem FZA.
4.2.1. Zum einen geht die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Folge keine Stelle mehr antrat, welche ihn von neuem als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 6 Anhang I FZA hätte erscheinen lassen. Zwar hat der Beschwerdeführer gemäss vorinstanzlichen Feststellungen auch nach November 2021 vereinzelt wieder gearbeitet und an Arbeitsvermittlungsprogrammen teilgenommen. So leistete er bis August 2022 mehrere Temporäreinsätze auf Abruf im Stundenlohn als (Hilfs-) Gipser und verdiente dabei im März 2022 Fr. 893.50, im April 2022 Fr. 2'473.85, im Juli 2022 Fr. 573.25 und im August 2022 Fr. 2'014.90 (angefochtenes Urteil E. 3.9). Allerdings erfolgten während zwei dieser sechs Monate (Mai und Juni) keinerlei Einsätze und der Beschwerdeführer konnte im Schnitt auch nur ein sehr geringes monatliches Einkommen von Fr. 992.60 erzielen (angefochtenes Urteil E. 3.9). Insoweit ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diesbezüglich die für eine Arbeitnehmereigenschaft verlangte echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit verneint (vgl. vorstehende E. 3.4 f.). Dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bereits zu diesem Zeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt gewesen wäre, wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht nachgewiesen.
4.2.2. Zum anderen nimmt die Vorinstanz zu Recht an, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Ablaufs der sechsmonatigen Frist (Art. 61a Abs. 4 AIG) seinen Arbeitnehmerstatus nach dem FZA bereits verloren hatte. Die unfreiwillige Beendigung der Erwerbstätigkeit im November 2021 führte nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA zwar noch nicht dazu, dass der Beschwerdeführer seinen Arbeitnehmerstatus und damit sein Aufenthaltsrecht unmittelbar verlor (vorstehende E. 3.6). Mit der Vorinstanz ist allerdings davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diesen Status jedenfalls im Mai 2022 verlor, da dann keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestanden, dass er in absehbarer Zeit eine andere Arbeit findet (vorstehende E. 3.6).
4.2.3. Nach der erwähnten Rechtsprechung ist dann von fehlenden Aussichten auf eine neue Stelle auszugehen, wenn der ursprünglich unfreiwillig arbeitslos gewordene Vertragsausländer 18 Monate arbeitslos geblieben ist und er seinen Anspruch auf Arbeitslosengelder ausgeschöpft hat (vorstehende E. 3.6). Praxisgemäss muss jedoch jeweils eine Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. dazu insbesondere Urteil 2C_390/2013 vom 10. April 2014 E. 5.3, bestätigt mit BGE 147 II 1 E. 2.1.3), wobei das Kriterium der 18-monatigen Arbeitslosigkeit nicht immer bzw. allein ausschlaggebend sein kann. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, geht Letzteres namentlich aus dem Urteil 2C_168/2021 hervor. Darin hat das Bundesgericht fehlende Aussichten auf eine neue Stelle bereits nach acht monatiger Arbeitslosigkeit bestätigt, weil das letzte Arbeitsverhältnis lediglich fünf Monate gedauert hatte und der Betroffene bereits zuvor wiederholt und längere Zeit arbeitslos und abwechslungsweise auf Arbeitslosengelder sowie nach der Aussteuerung wiederholt auf wirtschaftliche Sozialhilfe angewiesen gewesen war (Urteil 2C_168/2021 23. November 2021 E. 4.5.2).
4.2.4. Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers gilt für ihn Ähnliches: Sein letztes Arbeitsverhältnis bei der B.________ GmbH dauerte nur etwas mehr als sieben Monate und der Beschwerdeführer war bereits zuvor von Oktober 2019 bis März 2021 und damit während fast eineinhalb Jahren arbeitslos. Während dieser Zeit wurde er von der Arbeitslosenkasse unterstützt. Sein Anspruch auf Arbeitslosengelder war im November 2021 ausgeschöpft und ab Februar 2022 bezog er Sozialhilfe (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.6). Der Beschwerdeführer leistete zwar weiterhin vermittelte Arbeitseinsätze (vgl. vorstehende E. 4.2.1), wohingegen der Betroffene im Fall, der dem Urteil 2C_168/2021 zugrunde lag, die Stellensuche aufgab. Zwischen den vom Beschwerdeführer vereinzelt geleisteten Einsätzen gab es jedoch einen längeren Unterbruch (vgl. vorstehende E. 4.2.1) und es bestanden überdies Zweifel hinsichtlich seines Willen, weiterhin eine neue Arbeitsstelle zu finden: So ist erstellt, dass der Beschwerdeführer zumindest teilweise nur auf externen Druck hin versuchte, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen (angefochtenes Urteil E. 3.6 S. 8) und dass eine Festanstellung sogar zweimal in Aussicht stand, dann aber am Verhalten des Beschwerdeführers scheiterte (Art. 105 Abs. 2 BGG). Aufgrund der Gesamtwürdigung der Umstände durfte die Vorinstanz somit davon ausgehen, dass für den Beschwerdeführer bereits am 22. Mai 2022 keine realistischen Erfolgsaussichten mehr auf eine Stelle bestanden.
4.2.5. Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer seine Arbeitnehmereigenschaft bereits im Mai 2022 verloren und diese auch nicht wieder erlangt. Damit erübrigen sich zum einen weitergehende Ausführungen zur Vereinbarkeit von Art. 61a Abs. 4 AIG mit Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA (vgl. Urteil 2C_168/2021 23. November 2021 E. 4.6) und zum anderen fällt ein Verbleiberecht gestützt auf Art. 4 Anhang I FZA ausser Betracht (vorstehende E. 3.2), sodass das hängige IV-Verfahren nicht abgewartet werden muss. Unbehelflich erweist sich schliesslich auch der Verweis des Beschwerdeführers darauf, dass die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA bei der ersten Verlängerung nur beschränkt werden kann, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinander folgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, setzt diese (Teil-) Bestimmung das Fortbestehen der Arbeitnehmereigenschaft voraus und hindert nicht daran, die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verweigern, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt sind (vgl. Art. 23 VFP [SR 142.203]).
4.3. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers erweist sich damit als rechtskonform.
5.
Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen. Da der Beschwerdeführer bedürftig ist und seine Eingabe nicht als zum vornherein aussichtslos gelten konnte (vgl. Art. 64 BGG), ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu entsprechen. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Rechtsanwalt Dominik Züsli wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und mit Fr. 2'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 19. November 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: C. Marti