Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_541/2024  
 
 
Urteil vom 4. September 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiberin Braun. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, c/o B.A._______, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Züsli, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs- 
gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 12. September 2024 (VB.2023.00591). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die türkische Staatsangehörige A.A.________ (geb. 1960) lebte ab dem 6. April 1996 zusammen mit ihrem Ehemann C.A.________ in der Stadt U.________. Zunächst verfügte sie über eine Aufenthaltsbewilligung, ab dem 17. Juni 2005 war sie im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Am 25. Oktober 2017 ersuchten A.A.________ und C.A.________ beim Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) um Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligungen, um probehalber in die Türkei zu ziehen. Das Migrationsamt hiess das Gesuch gut und verfügte die Aufrechterhaltung vom 30. Dezember 2017 bis zum 30. Dezember 2021. Per 31. Dezember 2017 meldeten sich A.A.________ und C.A.________ in die Türkei ab. 
A.A.________ hat vier erwachsene Kinder, die alle in der Schweiz wohnhaft sind: D.A.________ (geb. 1976), E.A.________ (geb. 1978), F.A.________ (geb. 1982) und B.A.________ (geb. 1985). Die beiden Töchter verfügen über das Schweizer Bürgerrecht, die beiden Söhne über Niederlassungsbewilligungen. 
 
B.  
Im Jahr 2022 verstarb C.A.________. In der Folge reiste A.A.________ am 15. November 2022 in die Schweiz ein und ersuchte am 21. November 2022 beim Migrationsamt um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 6. Juni 2023 ab. 
Die dagegen von A.A.________ erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich [nachfolgend: Sicherheitsdirektion] vom 24. August 2023; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [nachfolgend: Verwaltungsgericht] vom 12. September 2024). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. Oktober 2024 gelangt A.A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 12. September 2024 und die Anweisung des Migrationsamts, ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem ersucht sie darum, dass ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt bzw. ihr im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestattet werde, den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. 
Mit Präsidialverfügung vom 1. November 2024 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen im beantragten Sinne gutgeheissen. 
Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht verzichten auf eine Vernehmlassung, während sich das Migrationsamt sowie das Staatssekretariat für Migration nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei in der Schweiz besonders ausgeprägt integriert (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3), weswegen ihr trotz des Erlöschens ihrer Niederlassungsbewilligung infolge der fast fünfjährigen Landesabwesenheit (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.8) ein (potenzieller) Bewilligungsanspruch aus dem Schutz ihres Privatlebens im Sinne von Art. 8 EMRK zukomme. Ob sie sich damit in vertretbarer Weise auf einen solchen Anspruch beruft, kann jedoch offen bleiben, da die Beschwerde in der Sache ohnehin unbegründet ist, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG) wären zumindest erfüllt.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 V 340 E. 2; 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diese verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 150 I 80 E. 2.1; 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 105 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6; 150 II 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3).  
Da die Beschwerdeführerin vorliegend keine Sachverhaltsrügen erhebt, ist nachfolgend vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin rügt, die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung verletze ihr Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 EMRK
 
3.1. Die Beschwerdeführerin hielt sich während gut 21 Jahren (von April 1996 bis Dezember 2017; seit Juni 2005 mit einer Niederlassungsbewilligung) rechtmässig in der Schweiz auf. Aufgrund ihrer fast fünfjährigen Landesabwesenheit (von Januar 2018 bis November 2022) ist ihre Niederlassungsbewilligung, die bis zum 30. Dezember 2021 aufrechterhalten worden war (vgl. A hiervor), indessen erloschen (vgl. Art. 61 Abs. 1 lit. a bzw. Abs. 2 AIG [SR 142.20]). Unter diesen Umständen kann die Beschwerdeführerin aus BGE 144 I 266 und der darin aufgestellten Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne (vgl. dort E. 3.9), keinen Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens ableiten (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3.3; 149 I 66 E. 4.6-4.8; Urteile 2C_377/2024 vom 8. Januar 2025 E. 3.7; 2C_139/2023 vom 14. November 2023 E. 1.2).  
 
3.2. In Situationen, in denen sich die ausländische Person nicht auf einen vorangegangenen, rechtmässigen Aufenthalt von zehn Jahren in der Schweiz stützen kann, bleibt die Frage eines allfälligen, aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens abgeleiteten Aufenthaltsrechts der ursprünglichen Rechtsprechung unterworfen, die darauf abstellt, ob die betroffene ausländische Person sich auf eine besonders ausgeprägte Integration (" intégration particulièrement réussie ") berufen kann (BGE 149 I 207 E. 5.3.2 und 5.3.4; vgl. auch Urteile 2C_77/2023 vom 14. April 2025 E. 1.2.1; 2C_139/2023 vom 14. November 2023 E. 1.2). Dies erfordert besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. eine besondere Verwurzelung (" enracinement particulier ") in den hiesigen Verhältnissen (BGE 149 I 207 E. 5.3.1 f.; 130 II 281 E. 3.2.1; Urteil 2C_233/2024 vom 17. Juni 2025 E. 3.2).  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei infolge ihres langjährigen Voraufenthalts in besonders ausgeprägter Weise sozial in der Schweiz verankert. So würden sowohl ihre vier erwachsenen Kinder und zehn Enkelkinder als auch ihre beiden Brüder mit ihren jeweiligen Familien in der Schweiz leben. Daneben pflege sie Freundschaften und Bekanntschaften mit über 70 hier wohnhaften Personen, wobei es sich mehrheitlich um Schweizerinnen und Schweizer handle. Ausserdem sei sie nie strafrechtlich in Erscheinung getreten, habe sich nie verschuldet und sei auch nie auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen gewesen. Vor diesem Hintergrund stehe es der Geltendmachung eines konventionsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs nicht entgegen, dass sie in der Schweiz nie erwerbstätig gewesen sei und ihre Deutschkenntnisse nicht mittels eines Sprachzertifikats nachgewiesen habe.  
 
3.4. Mit diesen Vorbringen gelingt es der Beschwerdeführerin klarerweise nicht, eine besonders ausgeprägte Integration darzutun. Zwar mag sie in der Schweiz über ein familiäres und ausserfamiliäres soziales Netzwerk verfügen. In Anbetracht ihres vormaligen Aufenthalts in der Schweiz von gut 21 Jahren lassen diese sozialen Beziehungen indes nicht auf eine überdurchschnittliche, sondern bloss eine normale soziale Integration schliessen (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.6). Auch, dass sie nie straffällig wurde, keine Schulden aufweist und nie sozialhilfeabhängig war, darf allgemein erwartet werden und begründet keine besondere Verwurzelung in der Schweiz (vgl. Urteile 2C_233/2023 vom 27. Juni 2025 E. 3.5; 2C_504/2022 vom 14. Februar 2023 E. 1.2.5). Gegen eine besonders ausgeprägte Integration spricht überdies, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz nie berufstätig war, hier keine Ausbildung absolvierte und keine Hinweise auf eine gelungene sprachliche Integration vorliegen. Sodann reiste sie Ende 2017 freiwillig aus der Schweiz aus und zog in die Türkei. Die Möglichkeit, innert vier Jahren in die Schweiz zurückzukehren, nahm sie nicht wahr (vgl. A hiervor). Vor diesem Hintergrund erscheint ihre Verwurzelung in der Schweiz nicht derart ausgeprägt, als dass sie es ausnahmsweise erfordern würde, der Beschwerdeführerin trotz ihrer fast fünfjährigen Landesabwesenheit erneut ein Aufenthaltsrecht zuzugestehen.  
 
3.5. Mangels besonders ausgeprägter Integration verschafft Art. 8 EMRK der Beschwerdeführerin demnach keinen Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens. Ihre Rüge verfängt somit nicht. Andere Anspruchsgrundlagen macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich.  
 
4.  
Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. September 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun