Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_544/2024  
 
 
Urteil vom 4. Dezember 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch das Eidgenössisches Finanzdepartement, 
Generalsekretariat, Rechtsdienst, 
Bundesgasse 3, 3003 Bern, 
 
Gegenstand 
Staatshaftung; Kostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des 
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, 
Instruktionsrichter, vom 16. Oktober 2024 (A-6447/2024). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Am 9. Oktober 2024 reichte A.________ eine Beschwerde betreffend Staatshaftung beim Bundesverwaltungsgericht ein.  
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 16. Oktober 2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, A.________ unter anderem auf, bis zum 6. November 2024 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu leisten (Dispositiv-Ziff. 3), ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde (Dispositiv-Ziff. 4). Zudem wurde A.________ auf die Anforderungen an Inhalt und Form einer Beschwerde gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) hingewiesen (Dispositiv-Ziff. 1) und es wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, seine Eingabe rechtsgenügend zu begründen (Art. 52 Abs. 2 VwVG; Dispositiv-Ziff. 2). 
 
1.2. A.________ gelangt mit einer als "Einspruch Kostenzahlung" bezeichneten, nicht eigenhändig unterschriebenen Eingabe vom 26. Oktober 2024 (aufgegeben in Frankreich) an das Bundesgericht.  
Weil A.________ lediglich eine Adresse in Frankreich angegeben hatte, setzte ihm das Bundesgericht mit Schreiben vom 4. November 2024 eine am 18. November 2024 ablaufende Frist an, um ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten das zu ergehende Urteil gemäss Art. 39 Abs. 3 BGG durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt eröffnet werde. Ferner wurde er darauf hingewiesen, dass seine Eingabe keine Unterschrift enthalte und zudem den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht vermutlich nicht darauf eintreten werde. Es wurde ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. 
In der Folge reichte der Beschwerdeführer keine weiteren Eingaben ein. 
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Der angefochtene Entscheid, mit welchem dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt wurde, seine Beschwerde zu verbessern bzw. rechtsgenügend zu begründen und er - unter Androhung des Nichteintretens - aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu bezahlen, schliesst das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht ab und stellt somit keinen Endentscheid (Art. 90 BGG), sondern einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3; 138 II 501 E. 1.1) folgt der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1).  
In der Sache geht es - soweit ersichtlich - um Staatshaftungsansprüche gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft. Der Streitwert ist weder aus dem angefochtenen Zwischenentscheid noch aus der Beschwerdeschrift ersichtlich. Ob die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Blick auf Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG zur Verfügung steht, kann indessen offenbleiben, da auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann. 
 
2.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 2C_708/2022 vom 26. September 2022 E. 2.2). Macht die beschwerdeführende Partei geltend, es sei ihr der Zugang zum Gericht verwehrt, weil sie namentlich einen Kostenvorschuss oder eine Sicherheit für die Parteientschädigung leisten muss, hat sie in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, dass sie finanziell dazu nicht in der Lage ist (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.4).  
 
2.3. Aus der Bezeichnung der Eingabe des Beschwerdeführers als "Einspruch Kostenzahlung" kann geschlossen werden, dass sich die Beschwerde, deren Begründung lediglich aus drei Sätzen besteht, nur gegen die Leistung des Kostenvorschusses richtet. Hierzu führt der Beschwerdeführer einzig aus, die Kosten seien vom Eidgenössischen Finanzdepartement zu tragen. Ferner bringt er vor, er sei "Opfer von unrechtmässig angewendeter Gewalt durch Beamte auf fremdem Territorium".  
Damit zeigt er nicht ansatzweise auf, dass er nicht in der Lage sei, den geforderten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten. Folglich gelingt es ihm in Bezug auf den angefochtenen Zwischenentscheid nicht darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sind. Dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte, ist im Übrigen nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde kann bereits deshalb nicht eingetreten werden. 
 
3.  
 
3.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.  
 
3.2. Ob der Beschwerdeführer um Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschusses bzw. um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ersucht, ist unklar. Da vorliegend auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), wäre ein solches Gesuch ohnehin gegenstandslos geworden. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
3.3. Der Beschwerdeführer hat - trotz entsprechender Aufforderung - kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet. Folglich wird ihm das Dispositiv des vorliegenden Urteils mittels Publikation im Bundesblatt eröffnet (Art. 39 Abs. 3 BGG; Art. 11 Abs. 3 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Das vollständige Urteil kann vom Beschwerdeführer bei der Kanzlei der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts eingesehen werden.  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer mittels amtlicher Publikation des Dispositivs im Bundesblatt, dem Eidgenössischen Finanzdepartement EFD und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Instruktionsrichter, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Dezember 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov