Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_546/2024  
 
 
Urteil vom 12. Juni 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Plattner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Zobl, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, 
Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 1. Oktober 2024 (WBE.2023.418). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geboren 1988) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Im Jahr 1999 wurde ihm im Rahmen eines Familiennachzugsgesuchs eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz erteilt.  
 
A.b. A.________ trat mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. Im Jahr 2007 wurde er vom Amt für Migration und Integration Kanton Aargau aufgrund seiner Straffälligkeit ausländerrechtlich verwarnt. Zwischen 2006 und 2024 wurde er in 24 Strafbefehlen zu Geldstrafen von insgesamt 580 Tagessätzen und zu Bussen von Fr. 5'720.-- verurteilt:  
 
- Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 15. November 2006: Busse von Fr. 400.-- wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis; 
- Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 23. Februar 2007: Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und Busse von Fr. 400.-- wegen einfacher Körperverletzung; 
- Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 11. Juni 2007: Busse von Fr. 60.-- wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz; 
- Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 11. Oktober 2007: Busse von Fr. 60.-- wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte durch die Mitfahrerin oder den Mitfahrer; 
- Strafbefehl des Bezirksamts Bremgarten vom 2. April 2008: Busse von Fr. 100.-- wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz durch Ausführen einer Fahrt ohne gültigen Fahrausweis; 
- Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 18. Juni 2009: Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und Busse von Fr. 500.-- wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis), Angriffs sowie Verstosses gegen das Waffengesetz und die Waffenverordnung (aufgrund des Besitzes und des Waffentragens durch serbische Staatsangehörige), Widerruf des mit Strafbefehl vom 23. Februar 2007 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe; 
- Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 29. Juni 2009: Busse von Fr. 60.-- wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz; 
- Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 7. August 2009: Busse von Fr. 60.-- wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz; 
- Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 22. September 2009: Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und Busse von Fr. 400.-- wegen Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch und Führen eines Personenwagens ohne Führerausweis; 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 6. August 2012: Busse von Fr. 200.-- wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (1. Verzeigung); 
- Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 16. Oktober 2012: Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- wegen mehrfachen Fahrens ohne erforderlichen Führerausweis und mehrfacher Entwendung zum Gebrauch; 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 12. Oktober 2015: Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und Busse von Fr. 1'000.-- wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs; 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 16. Januar 2017: Busse von Fr. 300.-- wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (2. Verzeigung); 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 28. September 2017: Busse von Fr. 60.-- wegen Widerhandlung gegen die Verkehrsregelverordnung durch Nichttragen der Sicherheitsgurte durch den Mitfahrer; 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. September 2018: Busse von Fr. 100.-- wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer; 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 30. November 2018: Busse von Fr. 400.-- wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (3. Verzeigung); 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 16. Januar 2019: Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- wegen Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes durch Fahren ohne Berechtigung; 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. September 2019: Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und Busse von Fr. 100.-- wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs und Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes wegen mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung sowie Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert, als Teilzusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 12. Oktober 2015 und Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 16. Januar 2019; 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 21. Februar 2020: Busse von Fr. 400.-- wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Fernbleiben bei Pfändung; begangen am 11. Oktober 2019; 4. Verzeigung); 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 19. Oktober 2020: Busse von Fr. 500.-- wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Fernbleiben bei Pfändung; begangen am 14. Juli 2020; 5. Verzeigung); 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. April 2021: Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- und Busse von Fr. 20.-- wegen Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes durch Missbrauch von Ausweisen und Schildern (begangen am 22. Februar 2021) und Verletzung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr durch Nichtändernlassen der Adresse im Fahrzeugausweis bei Wohnsitzwechsel (festgestellt am 7. März 2021); 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 9. Juni 2021: Busse von Fr. 500.-- wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (begangen am 19. März 2021; 6. Verzeigung); 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 18. Mai 2022: Busse von Fr. 60.-- wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsüberschreitung von 9 km/h; Art. 90 Abs. 1 SVG; begangen am 13. November 2021); 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Januar 2024: Busse von Fr. 40.-- wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsüberschreitung von 1 km/h; Art. 90 Abs. 1 SVG; begangen am 19. Juli 2023). 
 
A.c. Die finanzielle Situation von A.________ ist seit längerer Zeit angespannt:  
Per 29. September 2021 waren an seinem aktuellen und seinen früheren Wohnorten 74 Betreibungen über rund Fr. 123'700.-- sowie 82 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr. 118'400.-- verzeichnet. 
Das zuständige Betreibungsamt ordnete eine Lohnpfändung an. Per 27. Mai 2024 beliefen sich die noch offenen Betreibungen auf rund Fr. 14'000.--. Zudem waren bei den Betreibungsämtern insgesamt 77 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 108'447.35 registriert (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.3). 
 
B.  
 
B.a. Mit Verfügung vom 21. Januar 2022 widerrief das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau die Niederlassungsbewilligung von A.________ und erteilte ihm eine Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung). Der von A.________ dagegen angerufene Rechtsdienst des Amts für Migration und Integration Kanton Aargau bestätigte die Verfügung mit Einspracheentscheid vom 2. August 2022.  
 
B.b. A.________ führte gegen den Einspracheentscheid vom 2. August 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dieses trat mit Urteil vom 27. Oktober 2022 wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist nicht darauf ein. Das Bundesgericht hiess die gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde mit Urteil 2C_988/2022 vom 7. November 2023 gut, da er die Beschwerdefrist im kantonalen Verfahren entgegen der Vorinstanz gewahrt hatte. Es hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Oktober 2022 auf und wies die Sache zur Durchführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück.  
 
B.c. Mit Urteil vom 1. Oktober 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab.  
 
C.  
Mit Eingabe vom 4. November 2024 gelangt A.________ an das Bundesgericht und erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 1. Oktober 2024 sei aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei abzusehen; eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen. Subeventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. 
Das Verwaltungsgericht und das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau beantragen Abweisung der Beschwerde und verweisen im Übrigen auf den angefochtenen Entscheid. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der Endentscheid einer oberen kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. und Art. 90 BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario), da grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf die Weitergeltung der Niederlassungsbewilligung besteht (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; Urteil 2C_1043/2022 vom 19. Januar 2024 E. 1.1). Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz weicht es nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 I 104 E. 1.3; 145 I 26 E. 1.3).  
 
2.3. Weist das Bundesgericht die Sache zur Neubeurteilung zurück, ist es bei einer Beschwerde gegen den neuen Entscheid an seinen Rückweisungsentscheid gebunden (BGE 140 III 466 E. 4.2.1; 125 III 421 E. 2a). Die rechtliche Beurteilung im Rückweisungsentscheid bleibt somit massgebend und es ist dem Bundesgericht verwehrt, die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die es im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder gar nicht in Erwägung gezogen hat (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2; 133 III 201 E. 4.2).  
Das Bundesgericht behandelte im Rückweisungsentscheid 2C_988/2022 vom 7. November 2023 ausschliesslich die Frage der Fristwahrung im kantonalen Beschwerdeverfahren. Dieser Punkt ist nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; eine Bindungswirkung entfällt daher. 
 
3.  
Streitgegenstand bildet die Frage, ob dem Beschwerdeführer zu Recht die Niederlassungsbewilligung entzogen und eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde (Rückstufung). 
 
3.1. Nach Art. 63 Abs. 2 AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind. Als Integrationskriterien gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG), die Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG). Die Art. 77a ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben (BGE 148 II 1 E. 2.1 f. mit Hinweisen; Urteile 2C_232/2023 vom 8. März 2024 E. 3.1; 2C_48/2021 vom 16. Februar 2022 E. 3).  
 
3.2. Der Zweck der Rückstufung besteht darin, nicht oder nur mangelhaft integrierte niedergelassene Personen, denen unter dem bisherigen Recht die Niederlassungsbewilligung nicht hätte entzogen werden dürfen, auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückstufen zu können, um sie verbindlich an ihre Integrationsverpflichtungen zu erinnern (BGE 148 II 1 E. 2.3.3; Urteile 2C_232/2023 vom 8. März 2024 E. 3.2; 2C_48/2021 vom 16. Februar 2022 E. 3.4.3). Der Rückstufung kommt dabei eine eigenständige, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung unabhängige Bedeutung zu. Es soll mit ihr (präventiv) erreicht werden, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert; es geht jeweils darum, ein ernsthaftes Integrationsdefizit zu beseitigen, wobei den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 148 II 1 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteile 2C_232/2023 vom 8. März 2024 E. 3.2; 2C_48/2021 vom 16. Februar 2022 E. 3.4.3 und 3.5).  
 
3.3. Die Rückstufung muss beim Widerruf einer altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligung im Hinblick auf deren Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit (vgl. Art. 34 Abs. 1 AIG) sowie wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes an ein unter dem neuen Recht aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit im Sinne von Art. 58a AIG anknüpfen. Nur dann besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit dem 1. Januar 2019 geltenden (neuen) Recht (vgl. BGE 148 II 1 E. 5.3; Urteile 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 5.4; 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 3.3).  
 
3.4. Die Migrationsbehörden dürfen vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente mitberücksichtigen, um die neue Situation im Lichte der bisherigen würdigen und in diesem Sinne die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu können. Die Rückstufung muss sich jedoch im Wesentlichen auf Sachverhalte abstützen, die sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen haben oder nach diesem Datum andauern. Andernfalls läge eine grundsätzlich unzulässige Rückwirkung vor (vgl. BGE 148 II 1 E. 5.3; Urteile 2C_308/2023 vom 7. Mai 2024 E. 4.2; 2C_1043/2022 vom 19. Januar 2024 E. 4.1.3).  
 
3.5. Die Rückstufung muss schliesslich verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 2 AIG), was jeweils im Einzelfall zu prüfen und zu begründen ist (vgl. BGE 148 II 1 E. 2.6).  
 
4.  
Letztinstanzlich ist zunächst umstritten, ob beim Beschwerdeführer Integrationsdefizite vorliegen, die eine Rückstufung nach sich ziehen können. Die Vorinstanz ging davon aus, der Beschwerdeführer habe durch seine Straffälligkeit einen Grund für die Rückstufung gesetzt (vgl. E. 4.1 hiernach) und sei zudem wirtschaftlich nicht integriert (Schuldenwirtschaft; vgl. E. 4.2-4.3 hiernach). 
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG und macht zunächst geltend, seine Straffälligkeit könne nicht als Integrationsdefizit qualifiziert werden.  
 
4.1.1. Ein Integrationsdefizit wegen Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG liegt unter anderem bei wiederholter Straffälligkeit vor (Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE). Dabei schliessen geringfügige Verurteilungen eine Integration nicht zwingend von vornherein aus (Urteile 2C_723/2022 vom 30. November 2022 E. 4.1; 2C_1053/2021 vom 7. April 2022 E. 5.1). Eine wiederholte Straffälligkeit kann aber auf ein Integrationsdefizit hinweisen, insbesondere dann, wenn es sich dabei um untergeordnete, aber regelmässig begangene Straftaten handelt, welche einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung (noch) nicht rechtfertigen (BGE 148 II 1 E. 2.3.2 und 4.3.4 mit Hinweisen; Urteil 2C_570/2023 vom 19. August 2024 E. 4.1).  
 
4.1.2. Der Beschwerdeführer ist seit 2006 24-mal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Nachdem er 2006 und 2007 mehrfach wegen Strassenverkehrsdelikten und einfacher Körperverletzung verurteilt worden war, erteilte ihm das Migrationsamt im Jahr 2007 eine ausländerrechtliche Verwarnung. Er wurde danach weitere 21-mal mit Strafbefehlen verurteilt. Insgesamt ist der Beschwerdeführer zu Geldstrafen von 580 Tagessätzen und Bussen von Fr. 5'720.-- verurteilt worden. Sechs dieser Delikte verübte er im Zeitraum nach dem 1. Januar 2019: Drei betreibungsrechtliche Straftaten betrafen das Fernbleiben bei Pfändungen, wobei der Beschwerdeführer bereits vor dem 1. Januar 2019 wegen gleichartigen Delikten verurteilt worden war. Die drei übrigen Delikte betrafen Strassenverkehrsdelikte, wobei er ein Vergehen und zwei Geschwindigkeitsübertretungen beging (vgl. lit. A.b hiervor).  
 
4.1.3. Es erweist sich als bundesrechtskonform, wenn die Vorinstanz gestützt auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers von einem aktuellen und gewichtigen Integrationsdefizit ausgeht. Zwar hat der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2019 mehrheitlich Übertretungen begangen. Entscheidend ist vorliegend jedoch weniger die Schwere der einzelnen Delikte, sondern deren Vielzahl. Vorliegend dokumentiert die hohe Anzahl von insgesamt 24 strafrechtlichen Verurteilungen ein unbelehrbares und migrationsrechtlich vorwerfbares Verhalten. Zudem ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten seit 2019 grundlegend verändert hätte, zumal die Häufigkeit der Verurteilungen ungefähr konstant blieb. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, betrafen die Straftaten des Beschwerdeführers seit 2006 vor allem drei Deliktskategorien, nämlich Zuwiderhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und das Transportgesetz (Schwarzfahren) sowie betreibungs- und konkursrechtliche Straftaten. Dies änderte sich auch nach 2019 nicht. Mit Blick auf seine in den letzten Jahren reduzierte, aber gesamthaft immer noch hohe Gesamtverschuldung (vgl. E. 4.2.2 hiernach) ist dem Beschwerdeführer aus ausländerrechtlicher Perspektive insbesondere vorzuwerfen, dass er auch nach 2019 in strafbarer Weise Pfändungen fernblieb und damit die Eintreibung seiner Schulden erschwerte. Dieses Verhalten erscheint umso gravierender, als die Staatsanwaltschaft Baden ihn mit Strafbefehl vom 23. September 2019 wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs (Art. 163 Abs. 1 StGB) verurteilt hatte, weil er, indem er Vermögenswerte verheimlichte, mehrfach vorsätzlich zum Schaden der Gläubiger das Vermögen zum Schein vermindert hatte (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die Argumentation der Vorinstanz, wonach er auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht integriert sei. Er bestreitet zunächst, dass eine migrationsrechtlich relevante Verschuldung vorliegt.  
 
4.2.1. An der wirtschaftlichen Integration (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 77e Abs. 2 VZAE) fehlt es, wenn die ausländische Person ihre finanziellen Verpflichtungen vernachlässigt sowie nachhaltig und vorwerfbar Schulden erwirtschaftet. Ausgangspunkt für die Beurteilung einer allfälligen Schuldenwirtschaft bildet die Höhe der Verschuldung (vgl. Urteile 2C_221/2023 vom 12. Januar 2024 E. 6.3; 2C_212/2023 vom 24. Juli 2023 E. 5.2; 2C_764/2020 vom 2. März 2021 E. 2.4 mit Hinweisen).  
 
4.2.2. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) betrug die Summe der Betreibungen und der Verlustscheine gegen den Beschwerdeführer per 29. September 2021 rund Fr. 240'000.-- (vgl. lit. A.c hiervor). Per 27. Mai 2024 wiesen die Betreibungsregisterauszüge gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offene Betreibungen von rund Fr. 14'000.-- und 77 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 108'447.35 aus (vgl. lit. A.c hiervor). Dies ergibt einen Gesamtbetrag von rund Fr. 122'500.--. Aus dem Ausmass der unter neuem Recht aktualisierten Verschuldung ist auf ein erhebliches Integrationsdefizit zu schliessen.  
 
4.2.3. Der Beschwerdeführer macht bezüglich der Höhe der Verschuldung geltend, es seien identische Forderungen mehrfach in Betreibung gesetzt worden. So seien bei Wohnsitzwechseln Betreibungen in verschiedenen Register verblieben und Forderungen, für welche bereits Verlustscheine bestünden, seien erneut in Betreibung gesetzt worden. Die effektive Verschuldung sei daher geringer als von der Vorinstanz festgestellt. Zudem sei aus den Betreibungsregisterauszügen nicht ersichtlich, ob sich eine Forderung aus einer Leistung bzw. Rechnung vor dem 1. Januar 2019 ergebe.  
 
4.2.4. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 22. April 2024 unter anderem dazu aufgefordert, einen aktuellen Betreibungsregisterauszug seiner Wohngemeinde inkl. Bezeichnung allfällig gegenüber früheren Betreibungsregisterauszügen doppelt aufgeführten Forderungen samt detaillierter Erläuterung und Belegen dazu einzureichen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.1). Damit wurde er auf seine Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG hingewiesen (vgl. zur Aufklärungspflicht Urteil 2C_227/2024 vom 14. April 2025 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer reichte trotz der behördlichen Aufforderung keine Belege für allfällige Doppelbetreibungen ein (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.2). Der Beschwerdeführer verletzte damit seine Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG; vgl. Urteil 2C_227/2024 vom 14. April 2025 E. 4.4.4). Die Zusammensetzung der Schuldenlast bleibt letztlich offen, was sich zulasten des Beschwerdeführers auswirkt (vgl. wiederum Urteil 2C_227/2024 vom 14. April 2025 E. 4.4.4). Auch machte er keine Angaben dazu, ob betriebene Forderungen auf Sachverhalten beruhen, die sich vor dem 1. Januar 2019 abgespielt haben. Die dadurch entstehende Unklarheit vermag ihn nicht zu entlasten und ändert nichts daran, dass die Höhe der Verschuldung gemäss den Betreibungsregisterauszügen erstellt ist.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die festgestellte Verschuldung sei ihm ausländerrechtlich nicht vorwerfbar.  
 
4.3.1. Die Rechtsprechung verlangt, dass die Schuldenwirtschaft der ausländischen Person vorwerfbar ist. Mit anderen Worten muss die Verschuldung mutwillig erfolgt sein. Davon ist nicht leichthin auszugehen (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3; Urteile 2C_1043/2022 vom 19. Januar 2024 E. 4.2.1; 2C_232/2023 vom 8. März 2024 E. 3.1). Ein mutwilliges Verhalten im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt vor, wenn die ausländische Person aus Absicht, Böswilligkeit oder Liederlichkeit bzw. Leichtfertigkeit ihren öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt (Urteile 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 5.2; 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 2.3; 2C_136/2017 vom 20. November 2017 E. 3.3).  
Es obliegt primär der Behörde, abzuklären, ob die Verschuldung der ausländischen Person mutwillig erfolgte. Lässt sich die Mutwilligkeit nicht erstellen, treten im Grundsatz die Folgen der Beweislosigkeit ein (vgl. Urteil 2C_227/2024 vom 14. April 2025 E. 4.4.1). Nach der Rechtsprechung dürfen die Behörden jedoch schon dann auf Mutwilligkeit schliessen, wenn sich die Hinweise für ein solches Verhalten hinreichend verdichtet haben (Urteile 2C_227/2024 vom 14. April 2025 E. 4.5.1; 2C_212/2023 vom 24. Juli 2023 E. 4.2; 2C_764/2020 vom 2. März 2021 E. 5.4.1 f.; 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2). 
 
4.3.2. Vorliegend hat sich die Gesamtsumme von offenen Betreibungen und Verlustscheinen des Beschwerdeführers zwischen 2021 und 2024 zwar ungefähr halbiert. Dies lag jedoch insbesondere an der angeordneten Lohnpfändung. Die Vorinstanz stellte in diesem Zusammenhang fest, dass der Beschwerdeführer auch nach Oktober 2021 regelmässig für Krankenkassenbeiträge, Steuerforderungen, Forderungen der Staatsanwaltschaft Baden sowie wegen diverser weiterer Forderungen betrieben werden musste (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.3). Der Beschwerdeführer bestellte gemäss Feststellungen der Vorinstanz Konsumgüter der Warenhäuser "Migros" und "Landi" auf Rechnung, obwohl er dafür keine verfügbaren Mittel hatte oder nicht bereit war, die Rechnungen rechtzeitig zu bezahlen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 5.3.3.2). Die Vorinstanz folgerte aus diesen Umständen, dass die Verschuldung auch unter neuem Recht mutwillig erfolgte.  
 
4.3.3. Ausgehend von den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat diese die Mutwilligkeit der Verschuldung zu Recht bejaht. Wenn der Beschwerdeführer bei laufender Lohnpfändung Konsumgüter erwirbt und diese Anschaffungen nicht aus dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu decken vermag, verhält er sich mutwillig im Sinn der Rechtsprechung. Weiter ist dem Beschwerdeführer die wiederholte Nichtbezahlung von Krankenkassenprämien vorwerfbar. Bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) werden die Beiträge bzw. Prämien an die Krankenkasse als Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag berücksichtigt (vgl. die neuste Fassung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009; Urteil 2C_873/2021 vom 17. November 2021 E. 2.3.1). Der Beschwerdeführer konnte demnach aus betreibungsrechtlicher Sicht die Krankenkassenprämien aus dem Einkommen begleichen, das nicht der Lohnpfändung unterlag.  
 
4.4. Demnach erfüllt der Beschwerdeführer die Integrationskriterien der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG; vgl. E. 4.1 hiervor) und der wirtschaftlichen Integration (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG; vgl. E. 4.2-4.3 hiervor) nicht. Ein Rückstufungsgrund nach Art. 63 Abs. 2 AIG liegt demnach vor.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Rückstufung sei nicht verhältnismässig. 
 
5.1. Die Rückstufung muss, wie jedes staatliche Handeln, verhältnismässig sein (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit), was jeweils im Einzelfall zu prüfen und zu begründen ist. Die Rückstufung setzt sich aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusammen; die Rückstufung erfolgt jedoch als eine Einheit (uno actu), weshalb im kantonalen Verfahren ihre Verhältnismässigkeit jeweils als Ganzes zu beurteilen ist. Die Rückstufung kann deshalb auch als eigenständiger Akt mit einer Verwarnung angedroht werden - gegebenenfalls muss sie dies auch in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (BGE 148 II 1 E. 2.6; Urteile 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 7.1; 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 5.6; 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 3.5).  
 
5.2. Inwiefern die Rückstufung nicht geeignet sein soll, den Beschwerdeführer mit Blick auf die Häufung seiner Verurteilungen und die Schuldenwirtschaft an seine Integrationspflichten zu erinnern, ist nicht nachvollziehbar. Sein migrationsrechtlich vorwerfbares Verhalten dauert seit Jahren an, weshalb die Rückstufung grundsätzlich geeignet erscheint, eine Verhaltensänderung zu veranlassen.  
 
5.3. Hinsichtlich der Erforderlichkeit wirft der Beschwerdeführer die Frage auf, ob die kantonalen Behörden zunächst eine Verwarnung hätten aussprechen müssen. Vorliegend wurde bereits im Jahr 2007 eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen, die keine oder kaum Wirkung zeigte. Zudem vermochte selbst die drohende Rückstufung keine grundlegende Verhaltensänderung zu bewirken, denn der Beschwerdeführer wurde auch nach der erstinstanzlichen Anordnung der Rückstufung durch das Migrationsamt nochmals straffällig (vgl. lit. A.b hiervor). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausging, dass eine weitere Verwarnung das verfolgte Ziel der Integration nicht erreicht.  
 
5.4. Die Rückstufung erscheint im Ergebnis auch zumutbar. Der Beschwerdeführer lebt zwar seit seiner Kindheit in der Schweiz und verfügt seit über 25 Jahren über eine Niederlassungsbewilligung. Bereits daraus ergibt sich ein grosses Interesse an deren Beibehaltung. Auch die Schulden des Beschwerdeführers haben sich in den letzten Jahren reduziert. Positiv zu würdigen ist zudem, dass der Beschwerdeführer arbeitet und - soweit ersichtlich - keine Sozialhilfe bezieht. Jedoch hat namentlich die angeordnete Lohnpfändung dazu geführt, dass sich seine Schuldensituation stabilisieren konnte. Der Beschwerdeführer hat daher in Zukunft die Ernsthaftigkeit seiner Sanierungsbemühungen unter Beweis zu stellen und mit Blick auf seine Neuverschuldung seit 2021 aufgrund Krankenkassenprämien, Steuern, Geldstrafen, Bussen und Bestellungen in Warenhäusern darauf Acht zu geben, dass er nicht über seine Verhältnisse lebt. In strafrechtlicher Hinsicht hat der Beschwerdeführer in der Schweiz zahlreiche Delikte begangen und sich bislang durch keine Massnahme von weiteren Straftaten abhalten lassen, auch wenn es sich bei den seit Anfang 2019 begangenen Delikten in der Mehrzahl um im Einzelnen eher geringfügige Übertretungen handeln mag. Die ausländerrechtliche Verwarnung im Jahr 2007 zeigte keine Wirkung; der Beschwerdeführer verübte in der Folge mehrfach Vergehen, zuletzt im Februar 2021. Wie die Vorinstanz ferner zu Recht ausführt, hat der Beschwerdeführer auch mit einer Aufenthaltsbewilligung die unbeschränkte Möglichkeit, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Zudem steht beim Beschwerdeführer nach den vorinstanzlichen Feststellungen kein Familiennachzug an. Es geht bei der Rückstufung schliesslich noch nicht um eine aufenthaltsbeendende Massnahme; eine definitive und umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 96 AIG hat abschliessend erst im Rahmen einer allfälligen Nichtverlängerung bzw. eines Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung zu erfolgen (vgl. Urteil 2C_711/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 5.4.2). Die privaten Interessen des Beschwerdeführers können daher die öffentlichen Interessen an einer Rückstufung nicht aufwiegen.  
 
5.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Rückstufung als verhältnismässig. Der angefochtene Entscheid ist damit auch in dieser Hinsicht bundesrechtskonform.  
 
6.  
Die Beschwerde ist demnach unbegründet; sie ist abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Juni 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner