Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_55/2026
Urteil vom 30. Januar 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich, Waltersbachstrasse 5, 8090 Zürich,
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 30, 8006 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Tierschutz (Kostenrechnung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 21. November 2025 (VB.2025.00740).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 auferlegte das Veterinäramt des Kantons Zürich A.________ in solidarischer Haftung mit einer anderen Person die Kosten für die Betreuung von vier Pferden in der Höhe von Fr. 11'912.50. Diese seien zusammen mit den Verfahrenskosten innert 30 Tagen ab Rechtskraft zu begleichen.
Auf einen dagegen erhobenen Rekurs von A.________ trat die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 nicht ein, da die Rekursschrift über keine rechtsgenügende Begründung verfüge.
1.2. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 21. November 2025 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, auf eine gegen den Entscheid der Gesundheitsdirektion gerichtete Beschwerde von A.________ mangels rechtsgenügender Begründung nicht ein.
1.3. Mit Eingabe vom 27. Januar 2026 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, es seien die geltend gemachten konkreten Kostenpositionen aufzuheben, eventualiter in ihrem Umfang erheblich zu reduzieren. Zudem ersucht sie (eventualiter) um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss hängiger Strafverfahren.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
Die Beschwerdeführerin ersucht um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens.
2.1. Das Gericht kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann (Art. 6 Abs. 1 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 71 BGG; vgl. Urteil 2C_693/2022 vom 28. April 2023 E. 2.4).
2.2. Die Beschwerdeführerin begründet ihr Sistierungsgesuch mit einem hängigen Strafverfahren, welches angeblich denselben Lebenssachverhalt betreffe, der unter anderem den streitigen konkreten Kostenpositionen zugrunde liege. Mit ihren Ausführungen legt sie indessen nicht hinreichend dar, dass und inwiefern das von ihr erwähnte Strafverfahren das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren beeinflussen könnte. Das Gesuch ist daher - auch mit Blick auf den Verfahrensausgang - abzuweisen.
3.
3.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_509/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.2; 2C_487/2023 vom 20. September 2023 E. 2.2). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ( Art. 95 lit. c-e BGG ) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).
Beim Vorliegen einer materiellen Eventualbegründung des angefochtenen Entscheids muss sich die Beschwerdebegründung sowohl mit dem Nichteintreten als auch mit der materiellrechtlichen Seite auseinandersetzen. Andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 142 III 364 E. 2.4; 139 II 233 E. 3.2; 138 I 97 E. 4.1.4; Urteile 6B_1404/2022 vom 6. Februar 2023 E. 6; 2C_206/2019 vom 25. März 2021 E. 3.1).
3.2. Vorliegend hat die Vorinstanz die Anforderungen an die Begründung von Beschwerden gemäss kantonalem Recht dargelegt (§ 54 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [des Kantons Zürich] vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH; LS 175.2]). Sie hat sodann erwogen, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerdeschrift - selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich um eine Laienbeschwerde handle - diesen Anforderungen nicht genüge, da eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss der Gesundheitsdirektion gänzlich fehle. In der Folge ist das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
Schliesslich hat die Vorinstanz der Vollständigkeit halber festgehalten, dass die Beschwerde - wenn darauf einzutreten gewesen wäre - unter Verweis auf die Erwägungen der Gesundheitsdirektion wohl abzuweisen gewesen wäre.
3.3. In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, die zum Nichteintreten auf ihr Rechtsmittel geführt haben. Ihre Argumentation bezieht sich lediglich auf die materiellen Aspekte der Angelegenheit, d.h. auf die ihr auferlegten Kosten. So bringt sie im Wesentlichen vor, dass deren Entstehung, Notwendigkeit und Höhe nicht hinreichend belegt seien und bestreitet, dass sämtliche geltend gemachten Kostenpositionen auf ein pflichtwidriges Verhalten ihrerseits zurückzuführen seien. Damit tut sie nicht ansatzweise, geschweige denn substanziiert dar (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass das Verwaltungsgericht das kantonale Verfahrensrecht willkürlich angewendet oder sonstwie Bundes (verfassungs) recht verletzt habe, indem es auf ihr Rechtsmittel mangels rechtsgenügender Begründung nicht eingetreten ist. Damit entbehrt die Beschwerde offensichtlich einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die angefochtene Verfügung auf zwei selbständigen Begründungen beruht, die je für sich den Ausgang des Verfahrens besiegeln. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, müsste sich die Beschwerdeführerin, wie bereits ausgeführt, mit beiden Begründungen auseinandersetzen und darlegen, dass jede von ihnen Recht verletzt, damit auf die Beschwerde eingetreten werden könnte (vgl. E. 3.1 hiervor). Dies tut die Beschwerdeführerin nicht, nachdem sie sich mit den Nichteintretensgründen in keiner Weise befasst.
4.
4.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
4.2. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Das Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov