Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_551/2024  
 
 
Urteil vom 16. September 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Plattner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Herr Luigi Marino, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kanton Bern, 
handelnd durch die Justizverwaltungsleitung des Kantons Bern, 
Nordring 8, 3013 Bern. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung; Schadenersatz und Genugtuung wegen Amtspflichtverletzung eines Gerichtspräsidenten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 16. Oktober 2024 (100.2020.80U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ leitete nach dem Tod ihres Vaters mehrere erbrechtliche Verfahren ein: 
Zum einen klagte sie beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland gegen mehrere Finanzinstitute, um Auskunft über erbrechtlich relevante Vermögenswerte zu erlangen (erbrechtliche Auskunftsverfahren). Der zuständige Regionalgerichtspräsident Sidler wies die Klageschriften zwei Mal wegen Unverständlichkeit zurück (Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO). Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 8. Juli 2019 gut und ermächtigte A.________, die Klagen in der ursprünglichen Form beim Regionalgericht einzureichen. Mit Eingaben vom 27. März und 1. April 2019 verlangte A.________ erfolglos den Ausstand des Regionalgerichtspräsidenten Sidler (vgl. letztinstanzlich Urteil 5A_491/2019 vom 11. November 2019). 
Zum anderen leitete A.________ ein Erbteilungsverfahren gegen zwei Miterbinnen ein. Am 5. April 2019 schlossen die Parteien dieses Verfahrens vor der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland einen Vergleich, wonach A.________ im Wesentlichen gegen Zahlung von Fr. 400'000.-- aus der Erbengemeinschaft ausscheidet. 
 
B.  
 
B.a. Am 3. März 2020 reichte A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine Staatshaftungsklage gegen den Kanton Bern ein und verlangte Schadenersatz von Fr. 445'889.-- sowie Genugtuung von Fr. 25'000.--. Sie machte zusammengefasst geltend, Regionalgerichtspräsident Sidler habe sie durch seine Prozessleitung in widerrechtlicher Weise "psychisch destabilisiert". Dadurch sei sie in der Schlichtungsverhandlung vom 5. April 2019 betreffend Erbteilung eingeschüchtert gewesen und habe deshalb einem nachteiligen, letztlich von ihr nicht gewollten gerichtlichen Vergleich mit den Miterbinnen zugestimmt. Der vom Kanton Bern zu ersetzende Schaden bestehe in der Differenz zwischen dem ihr angeblich zustehenden erbrechtlichen Pflichtteil und der im gerichtlichen Vergleich vereinbarten Betrag.  
 
B.b. Der zuständige Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern erliess im Hinblick auf eine öffentliche mündliche Verhandlung am 29. Mai 2024 verschiedene prozessleitende Verfügungen. Auf die dagegen erhobenen Beschwerden von A.________ trat das Bundesgericht mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht ein (Urteile 2C_313/2024 und 2C_314/2024 vom 19. Juni 2024). Am 25. Juni 2024 fand vor dem Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Schlussverhandlung mit Parteivortrag statt.  
 
B.c. Mit Urteil vom 16. Oktober 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Staatshaftungsklage ab, soweit es darauf eintrat.  
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. November 2024 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, der Kanton Bern sei zur Zahlung von Fr. 445'889.-- nebst Zins zu 5 % seit 3. März 2020 zu verpflichten; eventualiter sei "das zu ersetzende Pflichtteilsbetreffnis vom Bundesgericht ermessensweise festzusetzen". Weiter sei ihr eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- zuzusprechen, eventualiter sei die Höhe ermessensweise zu bestimmen. Subeventualiter sei vom Bundesgericht eine Billigkeitshaftung "anzuerkennen". 
In prozessualer Hinsicht beantragt A.________ die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bzw. vorsorgliche Massnahmen. Weiter habe das Bundesgericht eine mündliche Verhandlung mit Parteiverhör, Zeugeneinvernahme des Ehemanns und Beiladung des Gerichtspräsidenten durchzuführen, wobei A.________ detaillierte Anträge zum Ablauf der Verhandlung stellt. Eventualiter sei das Verfahren zur Durchführung einer solchen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Verfahren "im Grundsatz gutzuheissen" und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. 
Mit Eingaben vom 9. November 2024 und 12. November 2024 ergänzte sie ihre Beschwerde. 
Mit Verfügung des präsidierenden Mitglieds vom 27. November 2024 trat das Bundesgericht auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht ein. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtet auf Stellungnahme zu den Verfahrensanträgen. Der Kanton Bern verzichtet auf Vernehmlassung. Die Beschwerdeführerin replizierte am 3. Dezember 2024. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Endentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern auf dem Gebiet der Staatshaftung (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG). Der hier streitige Haftungsanspruch im Umfang von Fr. 445'889.-- überschreitet die in Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG statuierte Streitwertgrenze. Da die Beschwerdeführerin überdies dazu befugt ist, Beschwerde zu erheben (Art. 89 Abs. 1 BGG), und auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht prüft die Anwendung von Bundesrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten frei (Art. 95 lit. a und lit. c BGG; BGE 147 I 136 E. 1.4; 141 V 234 E. 2). Die Auslegung und Anwendung des einfachen kantonalen Rechts untersucht es hingegen nur auf Vereinbarkeit mit dem Willkürverbot und anderen verfassungsmässigen Rechten (BGE 146 I 11 E. 3.1.3; Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 1). Obschon das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft es nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Die beschwerdeführende Partei hat klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern eine Rechtsnorm verletzt worden sein soll (BGE 148 I 104 E. 1.3; 143 I 1 E. 1.4; Urteil 2C_534/2022 vom 21. April 2023 E. 2.1). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 I 104 E. 1.3; 145 I 26 E. 1.3; Urteil 2C_90/2022 vom 30. Januar 2023 E. 1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung dieses Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2).  
Die Beschwerdeführerin kritisiert wiederholt die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. Sie setzt sich aber weder konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, noch legt sie dar, inwiefern deren Feststellungen willkürlich sein sollen. Damit zeigt sie vor Bundesgericht nicht auf, dass der angefochtene Entscheid auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsgrundlage (Art. 97 Abs. 1 BGG) beruht. Dementsprechend bleiben die Feststellungen der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven; vgl. BGE 151 I 41 E. 4.3; 148 I 160 E. 1.7). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch dieses veranlasst worden sein können, sind dagegen in jedem Fall unzulässig (vgl. BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2). Folglich bleiben die seitens der Beschwerdeführerin neu eingereichte Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2024 und die prozessleitende Verfügung der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. Oktober 2024 als echte Noven unberücksichtigt.  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin stellt verschiedene Anträge zum Ablauf des bundesgerichtlichen Verfahrens. 
 
3.1. Sie beantragt zunächst die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Bundesgericht. Das Verfahren vor Bundesgericht ist grundsätzlich schriftlich. Eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) wird nur ausnahmsweise und auf besonders zu begründenden Antrag hin durchgeführt (BGE 147 I 478 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Mangels einer entsprechenden Begründung des Antrags besteht keine Veranlassung, vor Bundesgericht eine solche abzuhalten.  
 
3.2. Weiter beantragt die Beschwerdeführerin die Einvernahme ihres Ehemannes als Zeugen durch das Bundesgericht. Das Bundesgericht ordnet in Beschwerdeverfahren nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände Beweismassnahmen an (vgl. Art. 55 BGG), da es seine rechtliche Würdigung grundsätzlich auf der von der Vorinstanz festgestellten Sachverhaltsgrundlage vornimmt (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. zum Ganzen BGE 136 II 101 E. 2; Urteil 2C_712/2021 vom 8. November 2022 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Zeugenbefragung durch das Bundesgericht rechtfertigen würden. Dies ist auch nicht ersichtlich, können die sich stellenden (Rechts-) Fragen doch gestützt auf die Akten beantwortet werden. Der Antrag ist abzuweisen.  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich die Beiladung des Regionalgerichtspräsidenten im bundesgerichtlichen Verfahren. Gemäss Art. 102 Abs. 1 BGG sind in das Verfahren die Vorinstanz, die anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden einzubeziehen. Wer zu den "anderen Beteiligten" gehört, bestimmt das Bundesgericht von Amtes wegen. Die prozessuale Beiladung bedingt, dass die anderen Beteiligten zum rechtshängigen Rechtsverhältnis in einer besonders engen Beziehung stehen. Es ist mithin ein besonders schutzwürdiges Interesse erforderlich. Die beizuladende Dritte bzw. "andere Beteiligte" muss durch den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in rechtlicher oder tatsächlicher Weise hinreichend berührt sein, ohne dass eine derart intensive Betroffenheit verlangt wird, dass sie formell als Gegenpartei auftreten könnte (BGE 135 II 384 E. 1.2.1; Urteil 2C_57/2018 vom 23. Januar 2020 E. 1.4 mit Hinweisen). Inwiefern diese Voraussetzungen im vorliegenden Staatshaftungsverfahren erfüllt sein könnten, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin konnte sich vor der Vorinstanz im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung äussern. Sie beanstandet in verschiedener Hinsicht deren Ablauf und macht eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 30 Abs. 1 BV sowie eine willkürliche Anwendung von kantonalem Verfahrensrecht (Art. 18, 22, 24, 25, 36 und 37 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern [VRPG/BE]) durch die Vorinstanz geltend. 
 
4.1. Begehren um Schadenersatz und Genugtuung im Staatshaftungsverfahren stellen zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar (BGE 136 II 187 E. 8.2.1; Urteile 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 1.6; Urteile des EGMR Herbst gegen Deutschland vom 11. Januar 2007 [20027/02] § 55; Georgiadis gegen Griechenland vom 29. Mai 1997 [21522/93] § 35). Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährt jeder Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Aufgrund der Garantie einer öffentlichen Gerichtsverhandlung in Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben Parteien grundsätzlich Anspruch, zumindest einmal im ganzen Verfahren Gelegenheit zu erhalten, ihre Argumente mündlich in einer öffentlichen Sitzung einem unabhängigen Gericht vorzutragen (BGE 147 I 219 E. 2.3.1). Dieser gerichtliche Rechtsschutz muss praktisch wirksam sein und darf nicht einzig in der Theorie bestehen (Urteil 2C_323/2023 vom 5. Juni 2024 E. 6.2.1; Urteile des EGMR Bellet gegen Frankreich vom 4. Dezember 1995 [23805/94] § 36; Zubac gegen Kroatien vom 4. April 2018 [40160/12] § 76 ff.).  
 
4.2. Das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK beinhaltet u.a. den Anspruch auf rechtliches Gehör, der ausserdem durch Art. 29 Abs. 2 BV garantiert wird (BGE 146 III 97 E. 3.4.1; 138 I 484 E. 2.1; 134 I 140 E. 5.2). Das rechtliche Gehör umfasst auch den Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel (BGE 144 II 427 E. 3.1; 140 I 99 E. 3.4). Dieser Anspruch besteht indessen nur, soweit diese Beweismittel für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Das Gericht kann Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen, wenn sie Tatsachen betreffen, die nicht erheblich sind oder wenn es aufgrund von bereits abgenommenen Beweisen seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass weitere Beweiserhebungen seine Überzeugung nicht mehr ändern würden (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 122 V 157 E. 1d). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 146 V 88 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2).  
 
4.3. Art. 30 Abs. 1 BV wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründet ist. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters oder der Richterin zu erwecken. Dazu können nach der Rechtsprechung insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1; 134 I 238 E. 2.1; Urteile 1C_672/2024 vom 24. Februar 2025 E. 2.2; 2D_18/2023 vom 5. März 2024 E. 5.4.1; 2C_426/2018 vom 25. März 2019 E. 2).  
 
4.4. Nach Art. 18 VRPG/BE stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Abs. 1) und bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein (Abs. 2). Die Parteien sind berechtigt, an Instruktionsverhandlungen und amtlichen Augenscheinen teilzunehmen, Personenbefragungen beizuwohnen und um Beantwortung von Ergänzungsfragen zu ersuchen (Art. 22 VRPG/BE). Die Parteien sind berechtigt, zum Ergebnis eines Beweisverfahrens Stellung zu nehmen (Art. 24 VRPG/BE). Die Parteien dürfen solange neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einbringen, als weder verfügt noch entschieden noch mit prozessleitender Verfügung das Beweisverfahren förmlich geschlossen worden ist (Art. 25 VRPG/BE). Mündliche Schlussverhandlungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind unter Vorbehalt der konventionsrechtlichen Ausschlussgründe öffentlich (Art. 36 Abs. 2 VRPG/BE). Das Verwaltungsgericht berät und fällt das Urteil im Grundsatz öffentlich (Art. 37 Abs. 1 VRPG/BE). Fälle, die im Zirkulationsverfahren entschieden werden, sind ausgenommen (Art. 37 Abs. 1 lit. c VRPG/BE). Auf dem Zirkulationsweg urteilen die Spruchkörper bei Einstimmigkeit. In Streitigkeiten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fassen (Art. 56 Abs. 5 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern [GSOG/BE]).  
Das Bundesgericht prüft die entsprechenden Bestimmungen des kantonalen Rechts nur unter Willkürgesichtspunkten (vgl. E. 2.1 hiervor). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offenbar unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 III 95 E. 4.1; 144 I 113 E. 7.1; 142 II 369 E. 4.3). 
 
4.5. Am 25. Juni 2024 fand die öffentliche mündliche Schlussverhandlung mit Parteivortrag statt; anlässlich dieser schloss die Vorinstanz das Instruktions- bzw. Beweisverfahren förmlich. Mit Eingabe vom 28. Juni 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin um Berichtigung und Ergänzung des mit Verfügung vom 26. Juni 2024 zugestellten Protokolls der Schlussverhandlung vom 25. Juni 2024. Dieses Gesuch wies die Vorinstanz am 2. Juli 2024 ab.  
 
4.6. Die zahlreichen formellen Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich des vorinstanzlichen Verfahrens sind nicht stichhaltig, soweit sie den Begründungsanforderungen (vgl. E. 2.1 hiervor) entsprechen:  
 
4.6.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die nicht erfolgte Beiladung des Regionalgerichtspräsidenten im vorinstanzlichen Verfahren sei willkürlich und verstosse gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Vorinstanz wies den entsprechenden Antrag mit der Begründung ab, die Voraussetzungen von Art. 14 VRPG/BE, wonach Dritte zum Verfahren beigeladen werden, wenn deren schutzwürdigen Interessen betroffen sind, seien nicht erfüllt, da der Ausgang des Verfahrens einen allfälligen Regressprozess gegen den Regionalgerichtspräsidenten nicht präjudiziere. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser Begründung nicht auseinander. Inwiefern das Verwaltungsgericht bei der Anwendung des kantonalen Rechts in Willkür verfiel oder ihr Art. 6 EMRK einen Anspruch auf Beiladung des Regionalgerichtspräsidenten vermittelt, zeigt sie nicht auf. Die Rüge ist unbegründet.  
 
4.6.2. Die Beschwerdeführerin erblickt einen Verstoss gegen Art. 6 EMRK ferner darin, dass der Kanton Bern nicht an der öffentlichen Verhandlung teilgenommen habe, was ihren Anspruch auf ein faires und kontradiktorisches Verfahren verletzt habe. Sie habe die Vorbringen des Kantons Bern dadurch nicht öffentlich widerlegen können. Zudem habe das Verwaltungsgericht keinen persönlichen Eindruck der Beschwerdeführerin "im Widerstreit mit dem Kanton Bern" erlangen können. Der Einwand ist unbegründet. Weder aus Art. 6 EMRK noch aus dem kantonalen Verfahrensrecht ergibt sich eine Pflicht des Beschwerdegegners, an einer öffentlichen Verhandlung teilzunehmen. Sowohl die Beschwerdeführerin (mündlich und schriftlich) als auch der Beschwerdegegner (schriftlich) hatten genügend Gelegenheit, ihre Standpunkte im Verfahren einzubringen. Inwiefern vor diesem Hintergrund Art. 6 EMRK verletzt sein könnte, ist nicht ersichtlich.  
 
4.6.3. Sodann kritisiert die Beschwerdeführerin mehrfach die fehlende Anordnung einer Instruktionsverhandlung, ohne aber in genügender Weise aufzuzeigen (E. 2.1 hiervor), gegen welche konkrete (kantonale) Bestimmung die Vorinstanz verstossen haben könnte. Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
4.6.4. Die Beschwerdeführerin kritisiert weiter, dass ihre Beweisaussage in der öffentlichen Verhandlung entgegen ihrem Antrag nicht auf Tonband oder Video aufgezeichnet und sie nicht persönlich vom Gericht befragt worden sei. Die Vorinstanz hatte die entsprechenden Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen. Dass die Vorinstanz hierbei in Willkür verfallen sein soll, zeigt die Beschwerdeführerin jedoch nicht auf (vgl. dazu E. 4.2 hiervor); insbesondere legt sie nicht dar, inwiefern in einer persönlichen Befragung oder durch Aufzeichnung weitere erhebliche Tatsachen hätten erhoben werden können, nachdem die Beschwerdeführerin Gelegenheit hatte, ihren Standpunkt in der mündlichen Verhandlung zu präsentieren. Eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV oder eine willkürliche Anwendung von Art. 18 und Art. 25 VRPG/BE liegen nicht vor.  
 
4.6.5. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Gericht habe voreingenommen entschieden (Art. 30 Abs. 1 BV), da das Ergebnis bereits vor der Verhandlung festgestanden habe, die Verhandlung daher nur zum Schein durchgeführt worden sei und die Erkenntnisse aus ihrem Parteivortrag nicht in die Entscheidung des Gerichts eingeflossen seien, stützt sie sich zum einen auf einen nicht festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) und macht zum anderen keine Umstände geltend, die einen derartigen Schluss nahelegen würden (zu den Voraussetzungen E. 4.3 hiervor). Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
4.6.6. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass das Verwaltungsgericht keine öffentliche Urteilsberatung durchgeführt habe, übersieht sie, dass weder Art. 6 Ziff. 1 EMRK noch Art. 30 Abs. 3 BV einen Anspruch auf öffentliche Urteilsberatung vermitteln (BGE 122 V 47 E. 2c; Urteil 2C_553/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.2.3). Ebensowenig ist ersichtlich, dass die Vorinstanz das kantonale Verfahrensrecht willkürlich angewendet hat, das in bestimmten Fällen - wie vorliegend - ein schriftliches Zirkulationsverfahren zulässt, bei welchem auf eine öffentliche Urteilsberatung verzichtet wird (vgl. Art. 37 Abs. 1 lit. c VRPG/BE). Eine willkürliche Anwendung dieser Norm ist nicht dargetan. Das Vorbringen ist unbegründet.  
 
4.6.7. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich mehrfach rügt, das Verwaltungsgericht habe ihr Gesuch um Berichtigung und Ergänzung des Verhandlungsprotokolls zu Unrecht abgewiesen, bleiben ihre Ausführungen in weiten Teilen diffus. Sie vermag insofern weder eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts noch eine Verletzung von Bundes- oder Völkerrecht darzulegen.  
 
4.7. Die formellen Rügen der Beschwerdeführerin sind somit unbegründet.  
 
5.  
In der Sache macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe ihren Staatshaftungs- und Genugtuungsanspruch zu Unrecht verneint und rügt eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts. 
 
5.1. Der Kanton Bern haftet für den Schaden, den die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben (Art. 100 Abs. 1 des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16. September 2004 [PG/BE; BSG 153.01]). Für Verletzungen der körperlichen Integrität und schwere Persönlichkeitsverletzungen haben die Geschädigten Anspruch auf eine angemessene Genugtuung (Art. 100 Abs. 3 PG/BE). Die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts gelten als ergänzendes kantonales Recht (Art. 105 PG/BE). Die (bundes-) zivilrechtliche Haftungsordnung gilt demnach als subsidiäres kantonales Verwaltungsrecht (BGE 148 I 145 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteile 2C_97/2023 vom 19. August 2024 E. 5.1; 2C_817/2020 vom 27. Dezember 2021 E. 3.4). Die Verletzung von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht - soweit dies hinreichend substanziiert gerügt wird - nur unter dem Blickwinkel des Willkürverbots (vgl. E. 2.1 hiervor; zum Willkürbegriff E. 4.4 hiervor).  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin machte vor der Vorinstanz zusammenfassend geltend, verschiedene widerrechtliche Handlungen und Unterlassungen des Regionalgerichtspräsidenten im März 2019 hätten dazu geführt, dass sie im Schlichtungsverfahren vom 5. April 2019 psychisch destabilisiert und eingeschüchtert gewesen sei. Aus Furcht davor, bei einer gescheiterten Schlichtung den Fall im gerichtlichen Verfahren vor dem Regionalgerichtspräsidenten verhandeln zu müssen, habe sie mit den Miterben einen unangemessen tiefen, nicht ihrem wirklichen Willen entsprechenden Vergleich abgeschlossen, darin auf Pflichtteile verzichtet und sei dadurch zu Schaden gekommen, der vom Kanton Bern zu ersetzen sei.  
 
5.3. Die Vorinstanz verneinte die Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit und liess die weiteren Voraussetzungen (Schaden und Kausalität) offen (angefochtenes Urteil, E. 3.6). Sie erwog im Wesentlichen, zu beurteilen sei insbesondere das Verhalten des Regionalgerichtspräsidenten im Zusammenhang mit der Verfügung vom 26. März 2019 in den erbrechtlichen Auskunftsverfahren (vgl. lit. A hiervor).  
Die Vorinstanz führte hierzu aus, Widerrechtlichkeit im Sinn des bernischen Staatshaftungsrechts sei bei Rechtsakten nur dann gegeben, wenn der entscheidenden Instanz ein qualifizierter Fehler vorzuwerfen sei. Es genüge nicht, dass sich der Entscheid später als unrichtig, gesetzeswidrig oder sogar willkürlich erweise, vielmehr müsse die den Rechtsakt verantwortende Person eine wesentliche Amtspflicht verletzt haben. Haftungsbegründend sei lediglich eine unentschuldbare Fehlleistung, die einer pflichtbewussten Amtsperson nicht unterlaufen wäre (angefochtenes Urteil, E. 3.3). 
Vorliegend sei dem Regionalgerichtspräsidenten keine Verletzung einer wesentlichen Amtspflicht vorzuwerfen. Soweit die Widerrechtlichkeit darin bestehen solle, dass er verfügt habe, die Eingaben seien auch nach dem zweiten Durchlauf unverständlich gewesen und gälten daher gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO als "nicht erfolgt", sei der Eingriff in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin lediglich vorübergehend und nicht besonders stark gewesen. Der Fehler des Regionalgerichtspräsidenten, die Eingabe als unverständlich im Sinn von Art. 132 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wiege auf jeden Fall nicht besonders schwer. Das gleiche gelte für den Fehler des Regionalgerichtspräsidenten, die Eingaben als unverständlich zurückzuweisen, bevor er im Besitz aller überarbeiteten Klagen gewesen sei. Die Nachlässigkeit des Regionalgerichtspräsidenten sei insoweit verständlich, als die grösstenteils identischen und weitschweifigen Rechtsschriften der Beschwerdeführerin eine gewisse Verwechslungsgefahr geborgen hätten. Die Beschwerdeführerin habe insofern selbst zur Verwirrung beigetragen. Es lägen im Übrigen entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin keinerlei Anhaltspunkte vor, dass der Regionalgerichtspräsident anderweitig manipulativ oder amtsmissbräuchlich vorgegangen sei (angefochtenes Urteil, E. 3.4.4).  
 
5.4. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die Beurteilung der Vorinstanz als willkürlich auszuweisen.  
 
5.4.1. Der Schluss der Vorinstanz, die durch den Regionalgerichtspräsidenten am 26. März 2019 verfügte Rückweisung der Eingaben wegen Unverständlichkeit gemäss Art. 132 ZPO begründe keine Verletzung einer wesentlichen Amtspflicht, ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz willkürfrei erkannte, kann dem Regionalgerichtspräsidenten keine unentschuldbare Fehlleistung vorgeworfen werden. Vielmehr unterlief ihm eine einfache Fehlbeurteilung der rechtlichen Situation, die durch die Einlegung eines Rechtsmittels korrigiert werden konnte. Das Obergericht des Kantons Bern hiess mit Entscheid vom 8. Juli 2019 die von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 26. März 2019 erhobene Beschwerde gut und ermächtigte sie, innert fünf Tagen ihre Klagen in unveränderter Form beim Regionalgericht wieder einzureichen, womit ein allfälliger Nachteil wieder rückgängig gemacht wurde. Fühlte sich die Beschwerdeführerin - wie sie geltend macht - durch die Verfügung vom 26. März 2019 derart psychisch destabilisiert, dass sie während des Schlichtungsverfahrens vom 5. April 2019 "urteilsunfähig" gewesen sein sollte, wäre es ihr offengestanden, um eine Verschiebung des Schlichtungstermins zu ersuchen (vgl. Art. 135 lit. b ZPO). Weiter verlangte die Beschwerdeführerin bereits mit Eingaben vom 27. März 2019 und 1. April 2019 - und damit vor der Schlichtungsverhandlung - den Ausstand des Regionalgerichtspräsidenten für alle Verfahren, welche sie in der Erbangelegenheit dem Gericht zur Beurteilung vorlegen werde (angefochtenes Urteil, E. 2.1.2). Das Regionalgericht schrieb das Ausstandsgesuch am 16. Mai 2019 als gegenstandslos ab; das Bundesgericht trat letztinstanzlich auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (vgl. Urteil 5A_491/2019 vom 11. November 2019). Ein weiteres gegen den Regionalgerichtspräsidenten gerichtetes Ausstandsgesuch wurde abgewiesen, letztinstanzlich bestätigt durch das Bundesgericht (vgl. Urteil 5A_255/2020 vom 8. Mai 2020).  
Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern der Regionalgerichtspräsident mit der Verfügung vom 26. März 2019 eine wesentliche Amtspflicht verletzt haben könnte. Wie die rechtskräftig erledigten Ausstandsverfahren belegen, war die angebliche Furcht der Beschwerdeführerin, in späteren Gerichtsverfahren durch den Regionalgerichtspräsidenten voreingenommen oder unfair behandelt zu werden, letztlich unbegründet. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang mehrfach geltend macht, die Verfügung des Regionalgerichtspräsidenten habe sie derart in ihrer psychischen und physischen Integrität getroffen, dass eine Verletzung von Art. 8 EMRK und damit eines absolut geschützten Rechtsguts vorliege, was die Widerrechtlichkeit seines Verhaltens begründe, kann ihr nicht gefolgt werden. Soweit sie sich im Übrigen auf Art. 1, 3, 6, 13, 14 und 34 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV beruft, substanziiert sie nicht hinreichend, inwiefern diese Garantien verletzt sein (Art. 106 Abs. 2 BGG; E. 2.1 hiervor) bzw. mit dem Staatshaftungsanspruch in Zusammenhang stehen könnten. Darauf ist nicht einzugehen. 
 
5.4.2. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei willkürlich, dass die Vorinstanz nur den Zeitraum vom 26. März 2019 bis am 5. April 2019 auf widerrechtliches Verhalten des Regionalgerichtspräsidenten hin untersucht habe. Der Regionalgerichtspräsident sei ein Wiederholungstäter, weshalb auch das Verhalten danach in die Beurteilung der Widerrechtlichkeit miteinzubeziehen sei. So sei sie auch in den Jahren 2020, 2022, 2023 und 2024 von ihm "unmenschlich behandelt" worden. Damit vermag die Beschwerdeführerin indes keine Willkür aufzuzeigen. Nach ihrer Argumentation führte das Verhalten des Regionalgerichtspräsidenten dazu, dass sie in der Schlichtungsverhandlung vom 5. April 2019 eingeschüchtert gewesen sei, weshalb sie gegen ihren wirklichen Willen einen Vergleich geschlossen habe. Inwiefern späteres Verhalten des Regionalgerichtspräsidenten für den angeblichen Schaden in der Erbteilung kausal sein könnte, ist nicht nachvollziehbar. Die Eingrenzung des Zeitraums durch die Vorinstanz erscheint demnach nicht als willkürlich.  
 
5.4.3. Soweit die Beschwerdeführerin weiteres widerrechtliches Verhalten des Regionalgerichtspräsidenten im relevanten Zeitraum darin erblickt, dass dieser mit der Begründung der Verfügung vom 26. März 2019 zu lange zugewartet, die Verfügung nicht rechtzeitig wieder aufgehoben, nach einem Telefonanruf nicht zurückgerufen und nicht auf ein Schreiben reagiert habe, zeigt sie nicht auf, gegen welche wesentliche Amtspflicht er verstossen haben könnte. Damit vermag sie keine Willkür darzulegen.  
 
5.4.4. Der Staatshaftungsanspruch scheitert damit, wie die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, erwog, an der Voraussetzung der Widerrechtlichkeit. Damit kann wie schon vor der Vorinstanz offenbleiben, ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführerin ein Schaden entstanden ist; eine Genugtuung fällt ebenfalls ausser Betracht. Auch kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin gehalten gewesen wäre, die Schlichtungsvereinbarung vom 5. April 2019 nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO wegen Willensmangels anzufechten bzw. ob die fehlende Ausschöpfung dieses Rechtsmittels einem Staatshaftungsanspruch entgegenstünde.  
 
5.5. Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines Entschädigungsanspruchs aufgrund widerrechtlichen Verhaltens im Ergebnis willkürfrei verneint.  
 
6.  
Die Beschwerdeführerin macht im Eventualstandpunkt geltend, die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie eine Haftung des Kantons für rechtmässig verursachte Schäden verneine.  
 
6.1. Der Kanton Bern steht gemäss Art. 100 Abs. 2 PG/BE für durch ihn rechtmässig verursachten Schaden ein, wenn Einzelne unverhältnismässig schwer betroffen sind und ihnen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selber zu tragen. Gemäss der Vorinstanz ist diese Billigkeitshaftung auf Härtefälle von unbeteiligten Personen zugeschnitten (angefochtenes Urteil, E. 4.2).  
 
6.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin habe durch die Ausgestaltung ihrer Klagen die Verfügung vom 26. März 2019 mitverursacht und könne daher nicht als unbeteiligte Dritte bezeichnet werden. Zudem sei sie durch die von den Zivilgerichtsbehörden erlassenen Rechtsakte nicht unverhältnismässig schwer betroffen, zumal die Verfügungen Hinweise auf Rechtsmittelmöglichkeiten enthalten hätten, welche die Beschwerdeführerin erfolgreich genutzt habe.  
 
6.3. Die vorinstanzliche Beurteilung ist unter dem Blickwinkel der Willkür nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin die Auslegung der kantonalen Haftungsgrundlagen durch die Vorinstanz rügt und dazu auf die Rechtslage in anderen Kantonen verweist, vermag sie keine Willkür aufzuzeigen. Ihr Vorbringen, sie sei am Erlass der Verfügung vom 26. März 2019 nicht beteiligt gewesen und daher als unbeteiligte Dritte zu betrachten, legt ebenfalls keine Willkür dar, zumal sie sich mit den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz nicht auseinandersetzt. Die weiteren Ausführungen in diesem Zusammenhang erschöpfen sich in einer erneuten Darlegung der angeblich verzweifelten Lage, in der sich die Beschwerdeführerin nach Empfang der Verfügung vom 26. März 2019 befunden haben soll. Ein Zusammenhang zu den oben beschriebenen Voraussetzungen der Haftung für rechtmässiges Staatshandeln ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt, soweit sie sich auf Art. 8, 26, 35 und 36 BV beruft bzw. ihren teilweisen Verlust des erbrechtlichen Pflichtteils als materielle Enteignung qualifiziert.  
 
6.4. Der Schluss der Vorinstanz, dass eine Haftung aus Billigkeit gemäss Art. 100 Abs. 2 PG/BE ausscheide, ist somit unter Willkürgesichtspunkten ebenfalls nicht zu beanstanden.  
 
7.  
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Die unterliegende Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. September 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner