Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_568/2025
Urteil vom 29. Oktober 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
unbekannten Aufenthalts,
Beschwerdeführer,
gegen
Dienststelle für Bevölkerung und Migration,
avenue de la Gare 39, 1950 Sitten.
Gegenstand
Ausschaffungshaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, Einzelrichter,
vom 14. August 2025 (A2 25 39).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Verfügung vom 7. November 2024 wies die Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis ein Gesuch des deutschen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1986) um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies ihn aus der Schweiz weg.
Mit Entscheid vom 26. März 2025 trat der Staatsrat des Kantons Wallis auf die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ nicht ein. Nach Rechtskraft dieses Entscheids wurde A.________ eine am 23. Juli 2025 ablaufende Frist angesetzt, um die Schweiz zu verlassen.
1.2. Mit Verfügung der Dienststelle für Bevölkerung und Migration vom 12. August 2025 wurde gegen A.________ eine Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG (SR 142.20) für maximal drei Monate angeordnet.
1.3. Mit Urteil des Einzelrichters vom 14. August 2025 bestätigte das Kantonsgericht Wallis die Administrativhaft von A.________. Dieses Urteil wurde A.________ am 15. August 2025 von der Kantonspolizei persönlich ausgehändigt.
1.4. A.________ gelangt mit einer am 30. September 2025 im Ausland aufgegebenen Eingabe an das Bundesgericht und beantragt unter anderem sinngemäss, es sei die Rechtswidrigkeit des Urteils vom 14. August 2025 festzustellen. Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Weil A.________ lediglich eine Adresse in Deutschland angegeben hatte, setzte ihm das Bundesgericht mit Schreiben vom 3. Oktober 2025 eine am 20. Oktober 2025 ablaufende Frist an, um ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 39 Abs. 3 BGG), ansonsten das zu ergehende Urteil ihm durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt eröffnet werde. Dieses Schreiben wurde von der Schweizerischen Post mit dem Vermerkt "Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" an das Bundesgericht retourniert.
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 44 Abs. 2 BGG; sog. "Zustellfiktion"). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).
Die Aufgabe an eine ausländische Poststelle hat keine fristwahrende Wirkung. In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGE 144 II 401 E. 3.1; 125 V 65 E. 1; Urteile 9C_685/2023 vom 23. April 2024 E. 2.6.1; 2C_572/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 3.2; 1B_165/2019 vom 16. April 2019 E. 2).
2.2. Das vorliegend angefochtene Urteil vom 14. August 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 15. August 2025 von der Kantonspolizei persönlich ausgehändigt, wie es sich aus der vom Kantonsgericht übermittelten Empfangsbestätigung ergibt. Folglich begann die 30-tägige Beschwerdefrist am Samstag, 16. August 2025 zu laufen und endete - unter Berücksichtigung des Umstands, dass der letzte Tag ein Sonntag war - am Montag, 15. September 2025 (vgl. Art. 45 Abs. 1 BGG).
2.3. Die vorliegende, vom 19. September 2025 datierte Beschwerde wurde am 30. September 2025 im Ausland aufgegeben und am 2. Oktober 2025 der Schweizerischen Post übergeben, wie es sich aus dem "Track & Trace" Auszug (Sendungsnummer: xxx) ergibt. Damit erweist sie sich als verspätet. Ein Fristwiederherstellungsgesuch (Art. 50 Abs. 1 BGG) wird weder ausdrücklich noch sinngemäss gestellt.
3.
3.1. Im Ergebnis ist auf die verspätet eingereichte Beschwerde mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.
3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Umständehalber wird indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
3.3. Da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt ist, wird ihm das Dispositiv des vorliegenden Urteils mittels Publikation im Bundesblatt eröffnet (Art. 39 Abs. 3 BGG; Art. 11 Abs. 3 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Das vollständige Urteil kann vom Beschwerdeführer bei der Kanzlei der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts eingesehen werden.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer mittels amtlicher Publikation des Dispositivs im Bundesblatt, der Dienststelle für Bevölkerung und Migration, dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 29. Oktober 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov